BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 389/12 Verkündet am: 24. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländi schen Oberlandesg e- richts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und in soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Die Berufungen des Klä gers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 z u- rückgewiesen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Ber u- fungsverfahr ens , s oweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Bekla g- ten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revision s- rechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Bekla g- ten zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungs p flichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligu ng an einem geschlossenen Immobilienfo nds geltend. Die B e- klagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen , ü ber eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommandita n- teile an der " S . - D . - U . Dreiländer Beteiligung O bjekt - D . 98/29 - W . F . - KG " zu erwerben . Am 21. Mai 1999 unterzeichneten d er Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Be teiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungs ge bühr von 3.000 DM . B ereits im Jahr 2001 blieben die Fondsaus schüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen G e- schäftsverl auf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zu rück. Der Kläger macht geltend , er habe k einen Anlagep rospekt erhalten , die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger - noch anlagegerecht beraten, insbesond e- re sei die vermittelte Anla ge nicht zur Altersvorsorge geeignet . Das Landgericht hat seine auf Rück gewähr der er brachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtl i- cher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festge stellt, dass auch ih r kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteil i- gungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderb e- 1 2 3 - 4 - klag ten hat das Berufungsgericht der K lage gegen die Beklagte zu 1 im W e- sen t li chen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen ; die Berufung bezü g- lich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen . Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufung s- verfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin , die unter and e- rem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herau s- gegeben hat, gegen diese Entscheidung ; sie erstreben die Zurück weisung der Berufung i nsgesamt. Entsch eidungsgründe Die Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten ( auch ) im Verhältnis zur Beklagten zu 1 . I. Das Berufungsge richt hat einen Schadensersatzanspruch gegen die B e- klagte zu 1 wegen fehlerhafter B eratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs - oder ein Anlageberatungsver trag zugru n- de zu legen sei , weil in Bezug au f die konkret empf ohlene Anlage keine unte r- schiedlichen Pflichten besta nden hätten . Denn e ine Pflichtverletzung lie ge in beiden Fä ll en darin, dass de r Emissionsp rospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt k eine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anford e- rungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge . So seien die Ang a- 4 5 - 5 - ben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wer t- verlust verbundenen Veräußerbar keit de r Kommandita ntei le inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge g e- eignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuer vorteile hätten e rzielt werden sol len, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch z u- sätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit ge bot en habe , sondern hochspek u- lativ gewesen se i . Unzu reichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisio nen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich kei ne weit e- ren Erläuterungen gegeben habe . Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots exp lizit in Gestalt der Abwicklungsg e- bühr ein Agio von 5 % ausweise, i n der gleichen Zei le jedoch die gezeichnete Beteiligungssum me von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem u n- befangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betr ag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfü gung . Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge , die aufgrund der Einschaltung weiterer G e- sellschaften durch die Beklag te zu 1 ange fallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so d ass darüber aufzuklären sei . Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin . Hinsicht lich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstell ung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis , die Anlage sei nicht zum Verkauf ge dacht, stelle nicht klar, u nter we l- chen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig - 6 - g emacht werden könne. Auch ihre Erklärung , das Risiko eines Totalverlusts sei wegen d er breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt i n- ve stierten, ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung d ies es Risikos unzureichend g ewesen seien . Der danach dem Klä ger und der Drittwiderbeklagte n zu stehende Sch a- densersa tzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ver jährt. II. Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Bek lagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers ha lt en den Rev isionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden is t. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlage vermittler i n Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohle ne Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs - und Hin - weisp flichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beu r- teilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann d a- hinstehen. D enn auch wenn der rechtli chen Bewertung , der Auffassung des Kläger s folgend, das Zustandekommen eines Anlageb eratungsvertrag s und 6 7 8 - 7 - nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Ab grenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurtei l vom 13. Mai 1993 - III Z R 25/92, NJW - RR 1993, 1114 f und Ver säumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621, 622 Rn. 10) , beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der B eklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzung en vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern . 1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, ric h- tig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere mus s er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z . B . Senat surteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 20 07 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621, 622 Rn. 10 , jew. mwN ). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verst ändlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis g e- nommen werden kann (vgl. z . B . Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27 /10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 1 69/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO ) . a) D ie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts , der Klä ger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt , ihm und seiner Ehefrau sei der fra g- liche Emission sprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage überg e- ben wor den, lässt Rec htsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben. 9 10 - 8 - b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhal t- lich e Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW - RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrun d- sätzen hat der Prospe kt über ein Beteili gungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sac h- lich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verf olgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, o b ein Prospekt unrich tig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Le k- türe vermittelt (v gl. Senatsurteil e vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn . 8 mwN). Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsp ro s- pekts den Anforderungen. aa ) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteresse n- ten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobil i- enfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Ma rkts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über di e eingeschränkte Veräußerbarkeit der An teile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend , weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn 11 12 13 14 - 9 - überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheb lichen Wertverlust übertragen zu können , nicht na chvollziehba r bezeichnet werde , teilt der Senat nicht . Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegte n Geld es und damit dessen Verwertung m ögli ch sei und wann ein " Notfall " vorliege, in dem eine Ver äußerung der Anlage sin n- vo ll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendi gen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anl a- ge zu stel len sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel " Das Angebot im Übe r- blick " ( S. 6) unter der Überschrift " Laufzeit der Beteiligung " (S. 7) darauf hing e- wiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstruktu ren entwickelt wo rden seien , auf die i m Falle der Veräußerung eines Anteils , die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Ve r- wiesen wird zudem auf das Kapitel " Chancen und Risiken " (S. 101) ; dort wird unter der Überschrift " Übertragung der Anteile " nicht nur de r Begriff Fungibi lität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert , dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des A nteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil d amit für einen verständigen Anleger klargestellt wird , dass eine solche Verwertung pra k- tischen Schwierigkeiten begegne n kann, weil Marktmechanismen , die den A b- schluss solch er Geschäfte eins chließlich der Bildung angemessener Preise e r- leichtern, noch nicht vorhanden sind . Soweit dem veräußerungswilligen Gesel l- schafter in diesem Zu sammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeb o- ten wer den, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf d ie bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewi e- sen wird, dass ein e Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei. - 10 - Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen " Notfall " entgegen der Auf fassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist , in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig ma chen könnte; dabei ist der Begriff " Notfall " ersichtlich auch des halb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und 8) dargestellte Konzeptio n der Anlage als langfristige (I mmobilien - )Investition möglichst vermieden werden soll t e. Dies ist sachgerech t und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschre ibung konkreter Notfal l- situationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich , zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der pers önlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hi n- weis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kap i- talanlage ausreichend aufzuklären. bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist a uch die Beurteilung des Berufung s- gerichts , es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfal lenden Provisionen vor . Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallen den Provisionen unzuläng liche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht v erpflic h- tet ist, unge fragt Auskünfte über ihm zuf ließende Provi sion en zu geben , wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen i h- rerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das 15 16 17 - 11 - Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewies enen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/ - vermittlung entnommen wird (vgl. B eschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; U rteil e vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11 , 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/1 0, NJW - RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623 , 624 Rn. 14 ). D er streitgegenständliche Pros pekt gewährt unter der Überschrift " Erlä u- terungen zur Investitionskalkulation " (S. 34) und der dazu geg ebene n Begrü n- dung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung . In der Tabelle zur Investitionska l- kulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 " Mittelverwendung " die Kosten der E i- genkapitalbe schaffung unt er der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 Aus dieser Tabelle ist unter Posit i- on 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der G e- samtinvestitionssumme hinzu kommt. Deutlich gemacht wird zudem , dass die Abwicklungsgebühr " zur Deckung der mit der Eigenkapi talbeschaffung verbu n- denen Kosten herangezogen wird " (vgl. 1.0 - S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil " Rechtliche und ver tragliche Angaben " ; d ort wird unter 8.0 " Eigenkapitalbeschaffung " (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsve r- trag s hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkap i- talbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die A b- wicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung we i- terer Kosten der Eigenkapitalbeschaffu ng dient. 18 - 12 - Die Annahme des Berufungsge richts, hinzu kämen weit ere Provisions b e- träge für die Einschaltung w eiterer Gesellschaften, die den wirtschaftliche n E r- f olg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei , trägt dem Prospe k- tinhalt ebenfalls n i cht hinreichend Rechnung . So sind in der Tabelle auf Se i- te 34 so wie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen ( 2.8 Konzept i- on und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen . Dass Vergütungen gezahlt worden sin d, die von den angegeb e- nen Kosten positionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt. Im Hinblick auf d ie detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausg e- wiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nic ht davon ausgegang en we r- den, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, N ZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckR S 2008, 04773 Rn. 8 ) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt. Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteil i- gungssumme " explizit " die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist , ohne Auss a- gekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamta ufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospekta n- gaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist d ie Gefahr eines Mis s- verständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten ent stehen werden , fernliegend (vgl. auch Se natsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, 19 20 21 - 13 - BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. Novem ber 2011 - III ZR 245/10, NJW - RR 2012, 372, 373 Rn. 14). 2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentsche i- dung erh eblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2 , von Rechtsfehlern beeinflusst . Im A usgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist , Risiken abweichend hiervon da r- zustellen und mit seinen Erklärun gen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. S e- natsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW - RR 2007, 1690, 1691 Rn . 8). Eine dera r- tige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor. a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, d er Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Ang aben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hin g e- wiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet) . Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsge richt nicht ge tro f- fen. Soweit es darauf abgestellt hat , dass die Beklagte zu 2 nicht klarge stellt habe , unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im B e- darfsfall flüssig gemacht werden kön ne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 22 23 24 - 14 - ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eing ehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b , aa) . b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allge mein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbu n- den , das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ei n Projekt investie ren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausg e- schlossen we rden kann (vgl. insbesondere S. 96 f ). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fonds bestand tei le ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorg e- tragen noch ersichtlich . 3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgericht s, es habe keine anlegergerechte Beratung vor gelegen , weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, so n- dern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, d ie der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen. a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerec h- ten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Ku n- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksi chtigung des Anlageziels auf die persönlichen Ve r- hältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. De ze m- ber 2012 - III ZR 66/ 12, NJW - RR 2013, 296 Rn. 20 mwN ). Soll das beabsichti g- te Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Em pfehlung einer u n- 25 26 27 - 15 - ternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Ve r- lustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senats urteile 19. No vember 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn . 6). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanla ge auch der ergänzenden Altersvorsorge hat die nen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliege n- den Dreil änder - Fonds stell e keine anlegergerechte Beratung dar . Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vorde rgrund stand. Vielmehr sol l- ten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustris i- ko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6 ). Darüber hinaus handelt es sich bei ein em geschlosse nen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unz u- reichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständl ichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf me h- rere ( Immobilien - )P rojekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN ). Dass vorliegend ein Teil des Fonds kapital s (etwa ein Drittel) in ein S . Wertpapierd epots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil ( etwa s mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW - RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer " hochspekulat i- 28 - 16 - ven " Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen wer den müsste. D ie m angelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Ber u- fungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risi ko eines Totalve r- lusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) ab zuschätzen gew e- sen . Dabei zieht da s Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht , dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht , jedenfalls nicht vorrangig , auf " absolut " sichere Anl a- geformen aus richten konnten beziehungswei se mussten . Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unterne h- merischen Beteiligung. E ntscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögli ches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer - Fonds betreffenden S e- natsbeschluss vom 12. J anuar 2012 - III ZR 407/04, NJW - RR 2006, 770) . Ve r- harmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im B e- ratungsgespräch - wie ausgeführt (un ter 2 b ) - nicht gegeben. 4 . Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, so weit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da w eitere Festste l- lun gen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründende r Beratungs - 29 30 - 17 - fehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Sc hlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2010 - 14 O 438/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2012 - 4 U 517/10 - 7/11 - -
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