ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR389.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 389/16 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 - wird als unzulässig ve r- worfen. Die Beklagte ha t die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 t- gesetzt. Gründe: I. Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekom munikationsunternehmen - soweit für das Besc hwerdeverfahren noch relevant - , es zu unterlassen, in seinen Al l- gemeinen Geschäftsbedingun g en für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern über Telefon - und Internetdienstleistungen Klauseln zu verwenden, die eine Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften sowie mit der dritten Mahnung Ersta t- tung von Portokosten vorsehen, soweit in der aktuellen Preisliste für Rücklas t- 1 - 3 - schriften eine Bearbeitungsgebühr von 7,30 oder höher und für postalischen Mahnungsversand Kosten v on 2,50 je Mahnung ausgewi esen sind. Weiter begehrt der Kläger die Unterlassung der Verwendung einer Klausel, die eine Sperrgebühr für eine durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre vo r- sieht . Das Landgericht hat die Beklagte hinsic htlich dieser Klauseln antrag s- gemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch am 14. Juli 2016 (nicht , wie irrtümlich im Verkündungsve r- merk angege ben am 30. Juni 2016, vgl. hierzu S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 16. Juni 2016 und Verkündungsprotokoll vom 14. Juli 2016) verkündetes Urteil zurückgewie sen und den Streitwert für jede beanstandete Klausel auf 2.500 fest gesetzt . Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Be schwer betrage jedenfalls mehr als 20.0 00 II. Die Nichtzulassung s beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die B e- schwer der Beklagt en beträgt lediglich 7.500 N ach ständiger Rechtsprechung des Bundesge richtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) r e- gelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs 2 3 4 - 4 - der strittige n Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrne h- mung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsve r- kehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirts chaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der B e- schwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senat s- beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, Be ckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW - RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die B e- schwer eines Verbrauche rschutzverband s, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsb eschlüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO und mwN ; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 201 4 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen von der Beschwerde v orgebrachten Argumente fest. Entge gen ihrer Auffassung steht diese Judikatur nicht in Widerspruch zu § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 4 UWG. Die hiernach mögliche Streitwertbegünstigung für eine Partei stellt keinen vergleichbaren Schutz vor unangemessenen Kostenrisiken dar, nachdem diese nur auf Antrag im Einzelfall und nur bei konkreter erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Verbands zulässig ist. Auch eine u n- terschiedliche Bewertung von Beschwer und Gebühren streitwert kommt - en t- 5 - 5 - gegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in Betracht, da beide in der Rechtsmittelinstanz nach dem Interesse des unt erlegenen Verwenders an der Weiterverwendung der entsprechenden Klausel zu bemessen sind und für eine Differenzierung deshalb keine sachliche Rec htfertigung besteht. Auch korre s- pondiert das Interesse des klagenden Verban des an d er allgemeinen Unters a- gung e iner Klausel mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren al l- gemeinen Weiterverwen dung . Den Streitwert sowie die Beschwer setzt der Bundesgerichtshof in stä n- diger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. S e- natsb eschlüs se vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. Sep - tember 2012 - IV ZR 203/11 aaO Rn. 21 und IV ZR 208/1 1 aaO Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wir t- schaftlichen Bedeutun g einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Ei n- zelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rec h- nung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertrags partner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in B e- tracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfälti g und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 6 - 6 - 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder d argetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil nicht nur sie, sondern auch ihre Wettbewerber eine Klausel verw end e- ten, die eine pauschalierte Rücklastschriftgebühr enthalte, trifft dies nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil der Unterlassungsausspruch sich nur auf eine Klausel bezieht, die eine Rücklastsch riftgebühr in Höhe von 7,30 oder höher enthält, während von den wesentlichen Wettbewerbern nach den nicht angegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich Rücklastschriftgebühren von bis zu 5 gefordert werden. Über die Wirksamkeit einer ein e derartige G e- bühr ent haltenden Klausel wird im vorliegenden Verfahren n icht entschieden, so dass das angegriffene Urteil für die Wettbewerber der Beklagten schon deshalb keine grundlegende Bedeutung hat. Auch äußerst umstrittene Rechtsfragen von große r wirtschaftlicher Tra g- weite und mit Bedeutung für die gesamte Branche sind nicht zu klären. Die Grundsätze, nach denen über die Wirksamkeit von Klauseln über pauschalie r- ten Schadensersatz zu entscheiden ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Dies gilt e ntgegen der Auffassung der Beschwerde auch für die Frage, ob der Klauselverwender die Beweislast dafür trägt, dass ein pauschalierter Sch a- densersatzanspruch im Sinne von § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht (BGH, Urteile vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13, NJW - RR 2015, 690 Rn. 22; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn . 65 und vom 10. November 1976 - VIII ZR 115/75, BGHZ 67, 312, 315 ff m it Ausführungen auch zur Neuregelung nach dem AGB - Gesetz). Entg e- gen der Auffassung der Beschwerde ist diese Rechtsfrage nicht deshalb we i- 7 8 - 7 - terhin klärungsbedürftig, weil in der Literatur vereinzelt Kritik an dieser Rech t- sprechung geübt wird und an der schon vor den Entscheidungen vom 18. Fe b- ruar 2015 (aaO) und vom 25. Juli 2012 (aaO) vertretenen Gegenauffassun g festgehalten wird (so BeckOGK/ Weiler, BGB, § 309 Nr. 5 Rn. 135 ff , Stand: 15.11.2016 ). Zwar kann sich auch nach Klärung einer Rechtsfrage durch den Bu ndesgerichtshof weiterer Klärungsbedarf ergeben, zum Beispiel wenn nicht nur einzelne Oberlandesgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung mit b e- achtenswerten Argumenten widersprechen, mit denen sich der Bundesg e- richtshof noch nicht ausreichend auseinan dergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9; Ball in M u- sielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 5a; MüKo ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 7; BeckOK ZPO/Kessal - Wulf, § 543 Rn. 21 , Stand: 01.09.2016 ). Diese Vor - aussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen genügt die von der Beschwerde aufgeführte, lediglich vereinzelt geäußerte Kritik an der Rechtsprechung nicht, um die Klärungsbedürftigkeit zu bejahen. Zum anderen sind die Gegenauffa s- sung und die hierfür aufgef ührten Argumente nicht neu und konnten bereits bei Erlass der Entscheidungen vom 18. Februar 2015 und 25. Juli 2012 (aaO) b e- rücksichtigt werden. Darauf, dass der Bundesgerichtshof in diesen Entsche i- dungen auf die einzelnen Argumente der Gegenauffassung nic ht ausdrücklich eingegangen ist, kommt es nicht an, zumal er in dem Urteil vom 18. Februar 2015 (aaO) durch Verweis auf die andere Ansicht zum Ausdruck gebrac ht hat, dass er diese kennt, ihr aber nicht folgen will. Allein aus der Aufrechterhaltung der Gege nauffassung ergibt sich deshalb kein erneuter Klärungsbedarf. Soweit die Beklagte auf die Höhe der vereinnahmten Rücklastschriftg e- bühren und den entsprechenden Verlust bei Reduzierung der Schadenspa u- schale verweist, führt dies nach oben genannten Grund sätzen ebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um wirtschaftliche 9 - 8 - Belastungen der Beklagten, die aus den oben angestellten Erwägungen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz keine ent scheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der Unwir k- samkeit einer Klausel entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Insoweit ist der Beklagten zudem entgegenzuha l- ten, dass sie dies nicht schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat. Einem B e- klagten, der die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder bea n- standet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz vo r- gebrachte Umstände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berü c k- sic h tigt worden sind, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelb e- schwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Deze m- ber 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 7 und vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, BeckRS 2014, 17006 Rn. 10 jew. mwN). Die Beklagte hat sich nicht gegen die Streitwertfestsetzun gen in den Vor i nstanzen gewandt und in der Beschwerde auch nicht glaubhaft gemacht , dass bereits dort vorgebrachte U m- stände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, so dass sie sich hierauf nicht erstmals zur Begründung einer höheren B e- schwer berufen kann. Es verblei bt somit bei dem Wert von 2.500 je angegriffener Klausel, mithin bei noch drei streitgegenständlichen Klauseln von insgesamt 7.500 . Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der B e- schwer nach § 4 ZPO unberücksichtigt. 10 - 9 - Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Festsetzung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2015 - 15 O 3 41/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14 .0 7 .2016 - 2 U 615/15 - 11
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