II ZR 390/03 Schreibfehlerberichtigung Im Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2005 muss es wie folgt richtig heißen: Seite 5, Zeile 7: "
Unter diesem letzteren Gesichtspunkt hatte die erstinstanz-lich abgewiesene Widerklage in zweiter Instanz Erfolg.
" Seite 14, Zeile 2: "
Auch eine weitere Zahlung vom 22. Januar 1996, welche den Schaden der Beklagten auf 183.225.228,19 DM erhöhte,
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Andererseits wäre der Schaden der Beklagten infolge der betrügerischen Doppelabtretungen auch dann entstanden,
" Seite 14, Zeile 14: "
Beides zeigt, daß der Schaden der Beklagten bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht auf der angeblichen Konkursverschleppung,
" Karlsruhe, den 30. September 2005 Geschäftsstelle des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes Boppel Justizamtsinspektor
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