ECLI:DE:BGH:2017 :230217BIIIZR390.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 3 9 0 /16 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 - 2 U 780/15 - wird als unzulässig ve r- worfen. Die Beklagte ha t die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 t- gesetzt. Gründe: I. Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekom munikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingunen für Vertragsverhäl t- nisse mit Verbrauchern über Telefon - und Internetdienstleistungen eine Klausel zu verwende n, die eine Gebühr von 6,95 für Rücklastschriften vorsieht. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Ber u- fungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewi e- sen und den Streitwert auf 2.650 n- standete Klausel und 145 ätzlich geltend gemachte Abmahnkosten. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klagea b- weisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage j edenfalls mehr als 20.000 II. Die Nichtzulassung s beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 2.500 Nach ständiger Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) r e- gelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrne h- mung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsve r- kehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der B e- schwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senat s- beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 2 3 4 - 4 - 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW - RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die B e- schwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbesch lüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO und mwN ; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschl üsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen von der Beschwerde vorge brachten Argumente fest. Entgege n ihrer Auffassung steht diese Judikatur n icht in Widerspruch zu § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 4 UWG. Die hiernach mögliche Streitwertbegünstigung für eine Partei stellt keinen vergleichbaren Schutz vor unangemessenen Kostenrisiken dar, nachdem diese nur auf Antrag im Einzelfall und nur bei konkreter erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Verbands zulässig ist. Auch eine u n- terschiedliche Bewertung von Beschwer und Gebührenstreitwert kommt - en t- gegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in Betracht, da beide in der Rechtsmittelinstanz na ch dem I nteresse des unterlegenen Verwenders an der Weiterverwendung der entsprechenden Klausel zu bemessen sind und für eine Differenzierung deshalb keine sachliche Rechtfertigung besteht. Auch korre s- pondiert das Interesse des klagenden Verban des an der a llgemeinen Unters a- gung einer Klausel mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren al l- gemeinen Weiterverwen dung . 5 - 5 - Den Streitwert sowie die Beschwer setzt der Bundesgerichtshof in stä n- diger Rechtsprechung mit 2.500 je angegriffener Teilklausel a n (z.B. Senat s- beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 201 3 aaO Rn. 3; vom 26. Sep tember 2012 - IV ZR 203/11 aaO R n. 21 und IV ZR 208/11 aaO Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirt schaftlichen B e- deutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall au s- nahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tr a- gen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwe nder und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwort ung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Okt o- ber 2015 jew. aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22 513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abwe i- chung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil nicht nur sie, sondern auch ihre Wettbewer ber eine Klausel verwend e- ten, die eine pauschalierte Rücklastschriftgebühr enthalte, trifft dies nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil der Unterlassungsausspruch sich nur auf eine Klausel bezieht, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6,95 , wä h- rend von wesentlichen Wettbewerbern nach den nicht angegriffenen Festste l- 6 7 - 6 - lungen des Berufungsgerichts lediglich Rücklastschriftgebühren von bis zu 5,00 t- haltenden Klausel wird im v orliegenden Verfahren n icht entschieden, so dass das angegriffene Urteil für die Wettbewerber der Beklagten schon deshalb ke i- ne grundlegende Bedeutung hat. Auch äußerst umstrittene Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tra g- weite und mit Bedeutung fü r die gesamte Branche sind nicht zu klären. Die Grundsätze, nach denen über die Wirksamkeit von Klauseln über pauschalie r- ten Schadensersatz zu entscheiden ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für di e Frage, ob der Klauselverwender die Beweislast dafür trägt, dass ein pauschalierter Sch a- densersatzanspruch im Sinne von § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Dies hat der Bundesgerichtsho f bejaht (BGH, Urteile vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13, NJW - RR 2015, 690 Rn. 22; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 65 und vom 10. November 1976 - VIII ZR 115/75, BGHZ 67, 312, 315 ff mit Ausführungen auch zur Neuregelung nach dem AGB - Gesetz). Entg e- gen der Auffassung der Beschwerde ist diese Rechtsfrage nicht deshalb we i- terhin klärungsbedürftig, weil in der Literatur vereinzelt Kritik an dieser Rech t- sprechung geübt wird und an der schon vor den Entscheidungen vom 18. Fe b- ruar 2015 (aaO) und vom 25. Juli 2012 (aaO) vertretenen Gegenauffassung fe stgehalten wird (so BeckOGK/ Weiler, BGB § 309 Nr. 5 Rn. 135 ff Stand: 15.11.2016 ). Zwar kann sich auch nach Klärung einer Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof weiterer Klärungsbedarf ergeben, zu m Beispiel wenn nicht nur einzelne Oberlandesgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung mit b e- achtenswerten Argumenten widersprechen, mit denen sich der Bundesgerichts - hof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8 - 7 - 27. Novemb er 2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9; Ball in Musie - lak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 5a; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 7; BeckOK ZPO/Kessal - Wulf, § 543 Rn. 21 Stand: 01.09.2016 ). Diese Vo r aus - setzungen liegen hier nicht vor. Zum einen genü gt die von der Beschwerde au f- geführte, lediglich vereinzelt geäußerte Kritik an der Rechtsprechung nicht, um Klärungsbedürftigkeit zu bejahen. Zum anderen sind die Gegenauffassung und die hierfür aufgeführten Argumente nicht neu und konnten bereits bei Erl ass der Entscheidungen vom 18. Februar 2015 und 25. Juli 2012 (aaO) berücksichtigt werden. Darauf, dass der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen auf die einzelnen Argumente der Gegenauffassung nicht ausdrücklich eingegangen ist, kommt es nicht an, zu mal er in dem Urteil vom 18. Februar 2015 (aaO) durch Verweis auf die andere Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese kennt , ihr aber nicht folgen will. Allein aus der Aufrechterhaltung der Gegenau f- fassung ergibt sich deshalb kein erneuter Klärungs bedarf. Soweit die Beklagte auf die Höhe der vereinnahmten Rücklastschriftg e- bühren und den entsprechenden Verlust bei Reduzierung der Schadenspa u- schale verweist, führt dies nach oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hier bei handelt es sich allein um wirtschaftliche Belastungen der Beklagten, die aus den oben angestellten Erwägungen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz keine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der Unwir k- samkeit einer Klausel entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Insoweit ist der Beklagten zudem entgegenzuha l- ten, dass sie dies nicht schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat. Einem Be - 9 - 8 - klagten, der die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder bea n- standet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz vo r- gebrachte Umstände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berüc k- sic h tigt worden sind, ist es in alle r Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelb e- schwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, juris Rn. 2; BGH, Beschl üsse vom 9. Deze m- ber 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 7 und vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, BeckRS 2014, 17006 Rn. 10 jew. mwN). Die Beklagte hat sich nicht gegen die Streitwertfestsetzungen in den Vori nstanzen gewandt und in der Beschwerde auch nicht glaubhaft gemacht , dass bereits dort vorgebrachte U m- stände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, so dass sie sich hierauf nicht erstmals zur Begründung einer höheren B e- schwer berufen kann. Es verbleibt somit bei dem Wert von 2.500 Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der B e- schwer nach § 4 ZPO unberücksichtigt. 10 - 9 - Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Festsetzung des Streitwerts des Ni chtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2015 - 10 O 183/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 U 780/15 - 11
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