BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 39/03 Verkündet am:8. Januar 2004K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 Abs. 3 H; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3Das Unterlassen des Gebrauchs eines "Rechtmittels" liegt nicht schon dannvor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durcheinen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten indem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken,durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beur-kundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung an-gelastet werden, hätten vermieden werden können.BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 -OLG Hamm LG Dortmund - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die RichterStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an einen anderen Se-nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihresEhemannes von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtver-letzung.Am 20. Februar 1998 hatten die Klägerin und ihr Ehemann (im folgen-den: die Klägerin) mit dem Bauträger S. einen Vertrag über den Erwerbeines Grundstücks in D. -B. mit einem von dem Verkäufer darauf - 3 -zu errichtenden Einfamilienhaus geschlossen (UR-Nr. 9/98 des Notars P. ).Nach diesem Vertrag war nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnungdie Fälligkeit des Entgelts für die Gesamtleistung (470.000 DM) von bestimm-ten Voraussetzungen abhängig - unter anderem der Eintragung einer Auflas-sungsvormerkung, der "Sicherstellung, daß alle vor der Vormerkung eingetra-genen Belastungen ... bei Eigentumsumschreibung gelöscht werden, ..." sowieder schriftlichen "Freistellungserklärung der vorrangigen Kreditgeber ... undWeiterleitung an den Käufer" -, und die Zahlungen waren in bestimmten Teil-beträgen entsprechend dem Stand des Baus zu erbringen. Sie hatten nachdem Vertragstext auf ein Notaranderkonto des amtierenden Notars oder - nachder im Vertrag vorgesehenen Freigabe der ersten Rate durch den Notar - un-mittelbar an den Verkäufer (Bauträger) zu erfolgen.Auf dem Kaufgrundstück lastete eine Eigentümergrundschuld des Ver-käufers (Bauträgers) in Höhe von 400.000 DM. Am 7. Mai 1998 wurde imGrundbuch die Abtretung dieses Rechts an die Stadtsparkasse D. ein-getragen. Diese erteilte unter dem 27. Mai 1998 der Klägerin zu Händen desamtierenden Notars eine "Freistellungserklärung gemäß § 3 MaBV", wonachsie sich unter anderem für den Fall der vertragsgemäßen Vollendung desKaufobjektes verpflichtete, "das jeweilige vom Käufer erworbene Kaufobjektausder Mithaftung der ... Grundschuld zu entlassen, wenn ... der Käufer diegeschuldete Vertragssumme auf das bei der Sparkasse geführte KontoNr. 541 002 006 des Bauträgers eingezahlt hat". Der Notar übersandte dieseFreistellungserklärung der Klägerin mit dem Hinweis, daß Zahlungen nur aufdas darin genannte Konto erfolgen dürften. Dementsprechend zahlte die den - 4 -Kaufpreis finanzierende D. Bank im Mai und Juli 1998 insgesamt272.600 DM auf das Konto Nr. 541 002 006 bei der Stadtsparkasse D. .Danach kam es zu einem Streit zwischen dem Bauträger und der Kläge-rin wegen zu geringer Höhe des Dachausbaus. In einem beiderseits durch An-wälte geführten Schriftwechsel einigte man sich schließlich dahin, daß sich derGesamtpreis wegen der Mängel um 25.200 DM ermäßigen sollte und die da-nach noch offenen 172.200 DM abweichend von dem ursprünglichen Zah-lungsplan wie folgt bezahlt werden sollten: 70.000 DM sofort, 40.000 DMnach Einbau der Heizung, der Rohinstallation und Verlegung des Estrichs,30.000 DM nach Fertigstellung der Feininstallation und Verlegung der Fliesen,20.000 DM nach Einbau der Türen und 12.200 DM in bar bei Übergabe.Mit der Beurkundung der ergänzenden Vereinbarung wurde anstelle desbisher tätigen Notars der Beklagte beauftragt. Der Beklagte übersandte denParteien einen ihrer Einigung entsprechenden Vertragsentwurf. Bei der Beur-kundung am 23. Februar 1999 nahm der Beklagte in Abweichung von seinemEntwurf folgenden Zusatz in den Vertragstext auf:"Die Zahlung soll erfolgen auf das Konto von Rechtsanwalt K. bei der
Nr. ..."Auf das besagte Konto, dessen Inhaber der Rechtsvertreter des Bauträ-gers S. war, zahlte die Finanzierungsbank der Klägerin zwischen dem24. Februar und dem 22. Juni 1999 entsprechend dem geänderten Zahlungs-plan insgesamt 167.400 DM; von der letzten Rate behielt die Klägerin4.800 DM als Vertragsstrafe ein. Rechtsanwalt K. überwies 140.000 DMan S. . Weitere 27.400 DM wurden hinterlegt; davon ist ein Betrag von - 5 -7.400 DM zugunsten der Klägerin freigegeben worden. Der Bauträger ist inVermögensverfall geraten.Im Hinblick darauf, daß die Stadtsparkasse D. zur Erteilung einerLöschungsbewilligung für ihre Grundschuld an dem Kaufgrundstück nur gegenZahlung des zwischen dem Bauträger und der Klägerin vereinbarten Gesamt-entgelts, abzüglich der bereits gezahlten 272.600 DM, an sie bereit ist,macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Schaden von 160.000 DM(81.806,70 nrnn! "#%$'&("'nnr)*$r-landesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin und derD. Bank D. als ihrer Streithelferin zurückgewiesen. Mit der - vomerkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-anspruch weiter.Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.1.Es ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagteeine Amtspflichtverletzung begangen hat, indem er durch unzureichende Auf-klärung des Sachverhalts und Belehrung der Beteiligten (vgl. § 17 Abs. 1BeurkG) dazu beitrug, daß es bei der Beurkundung vom 23. Februar 1999 zu - 6 -einer Regelung kam, wonach die weiteren Zahlungen der Klägerin auf dasKonto des Rechtsanwalts des Bauträgers erfolgen sollten. Diese Regelungsetzte die Klägerin der Gefahr - die sich dann auch tatsächlich verwirklicht hat -aus, daß ihre restlichen Zahlungen auf den "Kaufpreis" nicht zur Freistellungdes Kaufgrundstücks von der Belastung mit der vorrangig eingetragenenGrundschuld der Stadtsparkasse D. führten. Die Revisionserwiderungdes Beklagten räumt selbst ein, daß der von dem Beklagten beurkundete Zah-lungsweg in Widerspruch zu den Maßnahmen stand, mit denen der lastenfreieErwerb sichergestellt und die Kaufpreisraten fälliggestellt werden sollten. So-weit sie in Zweifel ziehen will, daß der Beklagte dies hätte erkennen müssen,läßt sie unberücksichtigt, daß dem Beklagten zwar die Freistellungserklärungder Stadtsparkasse D. vom 27. Mai 1998 nicht vorgelegen haben mag,wohl aber der Ausgangsvertrag vom 20. Februar 1998 und die Grundbuchein-tragung, die die Belastung des Kaufgrundstücks mit einer vorrangigen Grund-schuld der Stadtsparkasse D. auswies. Solange dem Beklagten nichtzugleich eine Löschungsbewilligung bezüglich dieser Grundstücksbelastungvorlag, war aus seiner Sicht ungeklärt, ob und wodurch für den Fall der unmit-telbaren Zahlung der Klägerin an den Bauträger (bzw. seinen Rechtsanwalt)der lastenfreie Erwerb des Kaufgrundstücks gewährleistet war.Das Berufungsgericht stellt auch rechtsfehlerfrei den notwendigen ad-äquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Be-klagten und dem geltend gemachten Schaden fest. Es sieht es als überwie-gend wahrscheinlich an, daß beide Vertragsseiten auf entsprechenden Rat desBeklagten an dem bisher gehandhabten Zahlungsweg festgehalten hätten, alsodie Klägerin auch ihre restlichen Zahlungen auf das in der Freistellungserklä- - 7 -rung genannte Konto des Bauträgers gezahlt und dadurch die Entlassung desKaufgrundstücks aus der Haftung für die Grundschuld erreicht hätte.2.Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob, wie das Beru-fungsgericht meint, der Beklagte auch im Hinblick auf Vorschriften der Makler-und Bauträgerverordnung amtspflichtwidrig gehandelt hat und ob - was dasBerufungsgericht nicht geprüft hat - diese vom Berufungsgericht angenomme-nen Verstöße (auch) schadensursächlich waren .II.1.Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Klägerin auf Schadenser-satz gegen den Beklagten scheitere daran, daß der für sie im Zusammenhangmit der Auseinandersetzung mit dem Bauträger S. tätig gewordene undsie beratende Rechtsanwalt W. es vorwerfbar versäumt habe, denSchadenseintritt durch Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von § 839Abs. 3 BGB abzuwenden. Rechtsanwalt W. hätte sich darüber infor-mieren müssen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV für die Fälligkeitder von seiner Mandantin zu zahlenden Raten vorlagen. In diesem Zusam-menhang wäre er auch auf die Frage nach der an die Mandanten ausgehän-digten Freistellungserklärung der Sparkasse D. gestoßen, nach derer sie hätte befragen müssen. Dann wäre ihm auch bekannt geworden, daßohne Zahlung auf das bei der Sparkasse geführte Konto der Mandantin die ihrgebührende Freistellung des Kaufgegenstandes nicht gesichert war. Rechts-anwalt W. hätte die Klägerin über das Ergebnis seiner sorgfältigen undgewissenhaften Prüfung der Rechtslage informieren müssen. Soweit er auf - 8 -Weisung der Mandanten einen Vergleichsinhalt vorgeschlagen oder ausge-handelt habe, hätte er sie über die notwendige Beachtung der Vorschriften derMakler- und Bauträgerverordnung belehren und einen Vergleichsvorschlagunter Beachtung dieser Vorschriften abfassen müssen. Dies sei unterblieben,weil die ausgehandelten Raten sich in ihrer Höhe "weit von jenen in § 3 Abs. 2MaBV entfernten" und die Regelungen in § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV un-beachtet geblieben seien. Nach Übersendung des von dem Beklagten entwor-fenen Vertrages hätte er auf die hierin enthaltenen Mängel aufmerksam wer-den, die Mandanten über die Mängel und eine mögliche Abhilfe belehren undnach entsprechender Weisung der Mandanten gegenüber dem Beklagten aufAbhilfe hinwirken müssen. Hätte Rechtsanwalt W. pflichtgemäß ge-handelt, "dann wäre die Freistellungserklärung und die darin enthaltene Ein-schränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blick gekommen", die ausder Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahr wäre erkanntund durch entsprechende modifizierende Regelungen zum Zahlungsweg wärenNachteile der Klägerin vermieden worden.Wegen dieser anwaltlichen Pflichtverletzungen des RechtsanwaltsW. gegenüber der Klägerin stehe dieser nicht nur eine anderweitige Ersatz-möglichkeit durch Inanspruchnahme dieses Rechtsanwalts offen. Vielmehrmüsse die Klägerin sich das Verschulden des Rechtsanwalts W. als einsolches ihres Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen. Die "Aufdeckung derUnzulänglichkeiten" des vom Beklagten erstellten Vertragsentwurfs, die auf-grund einer notariellen Amtspflichtverletzung zustande gekommen seien, unddas Hinwirken auf Abhilfe gegenüber dem Beklagten stellten sich als Rechts-mittel im Sinne des insoweit weit auszulegenden § 839 Abs. 3 BGB dar. Dieses"Rechtsmittel" hätte den Eintritt des Schadens der Klägerin verhindert. - 9 -2.Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt der rechtlichenNachprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, lag in den vom Be-rufungsgericht der Klägerin angelasteten Versäumnissen ihres Rechtsanwalts- selbst wenn man die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtshierzu im übrigen unterstellt - nicht das Unterlassen des Gebrauchs "einesRechtsmittels" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3BGB.a) Allerdings ist der Begriff des Rechtsmittels nach der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs weit zu fassen. Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zubegreifen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oderUnterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigungoder Berichtigung bezwecken und ermöglichen. Auch Gegenvorstellungen, Er-innerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstauf-sichtsbeschwerden zählen hierzu (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 f; 137,11, 23). Auf dieser Linie liegt, daß der Bundesgerichtshof die Erinnerung einesBeteiligten an den Notar, eine noch ausstehende Beurkundung vorzunehmen(BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96 - NJW 1997, 2327, 2328), eben-so wie die Aufforderung an den Notar, eine fehlerhafte Urkunde nachzubes-sern (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655,1656), als "Rechtsmittel" gewertet hat. Den Bedenken, die die Revision gegeneine "so weitgehende Ausdehnung des Rechtsmittelbegriffs" erhebt, folgt derSenat nicht.b) Damit ist aber noch nicht gesagt, daß - wie das Berufungsgericht of-fenbar meint - in jedem auf einem Sorgfaltsverstoß beruhenden tatsächlichen - 10 -Unterbleiben der Aufdeckung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten einerMaßnahme des Notars seitens des Betroffenen bereits das Unterlassen desGebrauchs eines Rechtsmittels liegt. Rechtsbehelfe, die als Rechtsmittel imSinne des § 839 Abs. 3 BGB angesehen werden können, müssen sich unmit-telbar gegen eine sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oderUnterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichti-gen und damit den Schaden abzuwenden. Daraus ergibt sich jedenfalls, daß,solange eine Amtspflichtverletzung überhaupt noch nicht begangen ist, dage-gen kein "Rechtsmittel" eingelegt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982- VI ZR 268/80 - VersR 1982, 953, 954; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb.2002 § 839 Rn. 348). Schon diese Voraussetzung war nach den Feststellungendes Berufungsgerichts nicht erfüllt. Zwar ist das Berufungsgericht der Ansicht,bereits der von dem Beklagten erstellte Vertragsentwurf habe auf Amtspflicht-verletzungen des Beklagten beruhende "Unzulänglichkeiten" enthalten, die derRechtsanwalt der Klägerin (W. ) hätte aufdecken können und müssen.Diese Ausführungen führen aber nicht daran vorbei, daß die eigentliche - undim Streitfall den Schaden der Klägerin auslösende - Amtspflichtverletzung desBeklagten erst darin lag, daß er anschließend bei der Vertragsbeurkundungeine in den Vorverhandlungen nicht vereinbarte "Zahlstelle" für die restlichenZahlungen der Klägerin in die Urkunde aufnahm. Unterstellt man, daß dies, wiedas Berufungsgericht meint, durch ein Hinwirken des Rechtsanwalts der Kläge-rin auf Abhilfe bezüglich der angenommenen Unzulänglichkeiten des Vertrags-entwurfs hätte verhindert werden können, so hätte es sich der Sache nachnicht um die Beseitigung einer bereits begangenen amtspflichtwidrigen Maß-nahme gehandelt, sondern um die Verhinderung einer andersgearteten (zu-künftigen) Amtspflichtverletzung. Das Unterlassen darauf gerichteter Hinweise - 11 -kann nicht nach § 839 Abs. 3 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO beurteiltwerden, sondern nur nach § 254 BGB.III.1.Die vom Berufungsgericht unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotOi.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgesprochene (endgültige) Abweisung des Klage-anspruchs kann daher keinen Bestand haben.2.Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (vgl. § 561 ZPO), und zwar auch nicht im Sinne einer Abweisung derKlage als zur Zeit unbegründet (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW-RR 2003, 563, 564 f) wegen der Möglich-keit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts über Pflichtverletzungendes Rechtsanwalts W. gegenüber der Klägerin tragen eine dahingehen-de Entscheidung nicht.aa) Das Berufungsgericht sieht anwaltliche Pflichtverletzungen - ebensowie weitere Amtspflichtverletzungen des Beklagten als Notar - in einer man-gelnden Beachtung der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 3 Abs. 2 MaBVeinerseits, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV andererseits) bei der Aushandlungund Formulierung der ergänzenden Vereinbarung zwischen der Klägerin unddem Bauträger. - 12 -Soweit das Berufungsgericht hierzu ausführt, allerdings ohne dies weiterzu begründen, die vorgesehenen restlichen Ratenzahlungen seien zu Ungun-sten der Klägerin "deutlich über die in § 3 Abs. 2 MaBV vorgesehenen Fällig-keiten" hinausgegangen, ist dies ohne nähere Feststellungen zum damaligenkonkreten Bautenstand und angesichts des Vergleichscharakters der von denAnwälten der Parteien des Kauf- und Bauvertrages ausgehandelten Zahlungs-regelung nicht zwingend.Zweifelhaft ist auch die Berechtigung der weiteren Beanstandung desBerufungsgerichts, der Rechtsvertreter der Klägerin habe (wie auch der Be-klagte) die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 5 MaBV nicht beachtet, weil der vor-geschlagene Vertragstext nicht auf die vorgesehenen - hier bereits vorliegen-den - Erklärungen zur Sicherung der Freistellung des Objekts gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 MaBV Bezug genommen habe. Es ist fraglich, ob die genanntegesetzliche Bestimmung überhaupt (noch) einschlägig war für eine bloße Er-gänzungsvereinbarung zu einem abgeschlossenen und in erheblichem Umfangbereits durchgeführten Kauf- und Bauvertrag, die nur darauf abzielte, einen beider Vertragsdurchführung aufgetretenen Streit über Baumängel und damit zu-sammenhängend über den Umfang und die Fälligkeit der weiteren Zahlungs-verpflichtungen der Klägerin vergleichsweise zu regeln. Dies dürfte im Streitfallinsbesondere deshalb zu verneinen sein, weil die hier maßgebliche Freistel-lungserklärung der Stadtsparkasse D. schon längst im Zuge der Ab-wicklung des Ausgangsvertrags an die Klägerin ausgehändigt worden und vondieser durch entsprechende Zahlungsanweisungen an ihre Finanzierungsbank"umgesetzt" worden war. Auch dies kann aufgrund des festgestellten Sachver-halts im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. - 13 -bb) Jedenfalls ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht klar,ob und wodurch im einzelnen der Rechtsanwalt der Klägerin durch die Aufdek-kung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten des Vertragsentwurfs des Be-klagten - soweit solche überhaupt vorhanden waren - hätte verhindern könnenund sollen, daß eine erstmals im anschließenden Beurkundungstermin (in Ab-wesenheit des Rechtsanwalts der Klägerin) zur Sprache gebrachte, den ur-sprünglichen Vereinbarungen der Vertragspartner und deren Sinn widerspre-chende Regelung nachträglich in den Vertragstext aufgenommen wurde, wo-nach die Klägerin ihre (Rest-)Zahlungen auf ein Konto des Rechtsanwalts desBauträgers zu leisten hatte. Die allgemein gehaltene Äußerung des Berufungs-gerichts, im Falle entsprechender Beanstandungen des Vertragsentwurfs desBeklagten durch Rechtsanwalt W. wäre "die Freistellungserklärung unddie darin enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blickgekommen", die aus der Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahrwäre "erkannt, und durch entsprechend modifizierte Regelungen zum Zah-lungsweg wären Nachteile der Klägerin vermieden worden", ersetzt die (not-wendige) Feststellung eines konkreten (hypothetischen) Ursachenzusammen-hangs nicht. Zu beanstanden ist an der Argumentation des Berufungsgerichtsauch, daß es, was den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang angeht(vgl. Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 62 ff), die unterschied-lichen Schutzzwecke der genannten, von ihm als verletzt angesehenen Rege-lungen der Makler- und Bauträgerverordnung nicht genügend auseinanderhält.b) Andererseits läßt sich nach dem jetzigen Sachstand nicht ausschlie-ßen, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihren Rechtsanwaltals anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, etwa - wie die Revisi-onserwiderung anführt - wegen unzureichender Hinweise an den Notar im Zu- - 14 -sammenhang mit der Vorbereitung des Ergänzungsvertrages, möglicherweiseauch noch nach der Beurkundung desselben. Die von dem Prozeßbevollmäch-tigten des Beklagten in der Revisionsverhandlung angesprochene anderweitigeErsatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegenihre Finanzierungsbank liegt eher fern. - 15 -3.Da Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO)nicht gegeben ist, muß die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsge-richt zurückverwiesen werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.SchlickStreckKapsaGalkeHerrmann
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