BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/06 Verk374ndet am: 5. November 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Stofff344hnchen Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b; MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 25 Abs. 1, 247 26 Abs. 1 und 3 Satz 1; ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Ein markenrechtliches Verbot der Verwendung eines Bestandteils einer Ge-samtaufmachung (hier: rotes Stofff344hnchen an der Tasche einer Jeans-Hose), setzt voraus, dass dieser Bestandteil isoliert markenm344337ig benutzt wird und sich diese Funktion nicht erst durch ein weiteres Kennzeichen er-gibt (hier: rotes Stofff344hnchen mit der Aufschrift LEVI'S). b) F374r die Beurteilung des Gesamteindrucks der eingetragenen Marke ist die Registereintragung ma337geblich und nicht der konkrete Eindruck aufgrund der Anbringung der Klagemarke auf Produkten. c) Soll durch eine Verkehrsbefragung die durch Benutzung gesteigerte Kenn-zeichnungskraft eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens nachgewiesen werden, ist den Befragten der Zeichenbestandteil isoliert und nicht zusammen mit weiteren Bestandteilen des zusammengesetzten Zei-chens vorzulegen. BGH, Urt. v. 5. November 2008 - I ZR 39/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Klageantr344ge zu 1 bis 4 sowie hinsichtlich der landgerichtlichen Kostenentscheidung zur374ckge-wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Levi Strauss & Co., ist die 344lteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin der am 1. September 2000 unter anderem f374r Beklei- 1 - 3 - dungsst374cke eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 112 862 (nachfolgend als Klagemarke 1 bezeichnet) und der gleich gestalteten deutschen Bildmarke Nr. 2 914 002, eingetragen am 21. Oktober 1998 f374r Jeans-Hosen (nachfolgend Klagemarke 2): 2 Die Kl344gerin ist weiterhin Inhaberin der folgenden Marken: - der am 12. Januar 1977 f374r Hosen, Hemden, Blusen und Jacken f374r Her-ren, Damen und Kinder eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. DD 641 687, die in dem roten rechteckigen Bestandteil am linken oberen Rand den Wortbestandteil 204LEVI222S223 aufweist (Klagemarke 3): - 4 - - der farbigen, am 23. Juni 1965 f374r Bekleidungsst374cke eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 805 774, die ein skizziert dargestelltes St374ck Stoff mit einem 204Tab223 und der Aufschrift 204LEVI'S223 zeigt (Klagemar-ke 4): - der am 17. Dezember 1965 f374r Bekleidungsst374cke eingetragenen deut-schen Wort-/Bildmarke Nr. 813 729, die aus einem an ein St374ck Stoff an-gen344hten 204Tab223 ebenfalls mit der Aufschrift 204LEVI'S223 besteht (Klagemar-ke 5): - 5 - - und der mit Priorit344t vom 5. Juli 2001 f374r Hosen eingetragenen Gemein-schaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus tex-tilem Material besteht, das oben links in die Ges344337tasche von Hosen, Shorts oder R366cken eingen344ht ist und aus der Naht hervorsteht (Klage-marke 6): Die Beklagte zu 1 betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2002 Jeans der Marken 204COLLOSEUM223, 204S. MALIK223 und 204EURGIULIO223 auf den Markt. Diese sind in der im Klageantrag wiederge-gebenen Aufmachung an der rechten Ges344337tasche mit roten, rechteckigen Stofff344hnchen versehen, die an der rechten Au337ennaht im oberen Drittel der Tasche angen344ht sind und auf denen die jeweiligen Marken beziehungsweise die Bezeichnung 204SM JEANS223 wiedergegeben wird. Die Beklagte zu 2 ist als Eink344uferin der Beklagten zu 1 t344tig. Der Beklagte zu 3 ist Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2 und zu 3. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, das rote Stofff344hnchen werde vom in-l344ndischen Verkehr aufgrund der langj344hrigen intensiven Benutzung als Hinweis auf die Herkunft der Jeans aus ihrem Hause verstanden. An dem als 204Red Tab223 4 - 6 - bezeichneten roten Stofff344hnchen habe sie zudem markenrechtlichen Schutz als Benutzungsmarke erlangt. Bei den von der Beklagten vertriebenen Aufma-chungen werde das rote Stofff344hnchen markenm344337ig benutzt und verletze ihre Markenrechte. 5 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Jeans-Hosen anzu-bieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besit-zen, die gem344337 folgenden Abbildungen mit einem roten, an der Au-337ennaht der Ges344337tasche angebrachten rechteckigen Stofff344hn-chen versehen sind: a) - 7 - b) c) 2. den Beklagten wegen der in Ziffer 1 ausgesprochenen Verpflichtun-gen bestimmte Ordnungsmittel anzudrohen; 3. die Beklagten zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu ertei-len, wer ihre Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von Jeans-Hosen gem344337 Ziffer 1 gewesen sind und der Kl344gerin durch ein vollst344ndiges und geordnetes Verzeichnis dar374ber Rechnung zu le- - 8 - gen, in welchem Zeitraum und in welcher St374ckzahl sie unter Erzie-lung welcher Ums344tze und welchen Gewinns Jeans-Hosen gem344337 Ziffer 1 in den Verkehr gebracht hat; 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder k374nftig noch entstehen wird. Die Beklagten haben geltend gemacht, die angegriffenen Ausf374hrungs-formen h344tten nur dekorativen Charakter. Bei einer Vielzahl von Jeans-Model-len anderer Hersteller werde an der rechten Ges344337tasche ein rotes Stofff344hn-chen angebracht. Die Kl344gerin habe die Klagemarke 3 zudem nicht rechts-erhaltend benutzt. 6 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskr344ftig geworden, soweit es sich gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 richtet. Auf die Berufung der Beklagten (nachfolgend Beklagte) hat das Beru-fungsgericht die Verurteilung nach den Klageantr344gen zu 3 und 4 zeitlich be-schr344nkt und im 334brigen die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, 372). 7 Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklag-ten, mit der sie weiterhin eine Abweisung der Klage erstrebt. Die Kl344gerin bean-tragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund der Klagemarken 2 bis 5 und einer Benutzungsmarke nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 9 - 9 - Abs. 5 MarkenG und wegen der Klagemarken 1 und 6 aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV f374r gegeben erachtet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Zwischen der Klagemarke 3 und der angegriffenen Ausstattung der 204COLLOSEUM223-Jeans der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr (Klagean-trag zu 1 a). Die Klagemarke 3 verf374ge von Haus aus 374ber normale Kennzeich-nungskraft. Diese ergebe sich auch aus dem roten Stofff344hnchen, bei dem es sich um eine besonders markante Kennzeichnung und nicht nur um ein dekora-tives Element handele. Die gegen diese Klagemarke erhobene Einrede der Nichtbenutzung greife nicht durch. Die Kl344gerin habe das rote Stofff344hnchen mit der Aufschrift 204LEVI'S223 vielfach benutzt. In diesem Zusammenhang sei es uner-heblich, dass die Kl344gerin vielfach auch die sogenannte 204Arcuate (Doppel-schwinge)223 auf der Ges344337tasche anbringe. Die Klagemarke 3 verf374ge infolge ih-rer umfangreichen Benutzung und Verwendung in der Werbung vor allem durch das 204Red Tab223 374ber gesteigerte Kennzeichnungskraft. Eine Schw344chung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen sei nicht eingetreten. Es bestehe zwischen den Waren, f374r die die Klagemarke 3 eingetragen sei, und den Waren, f374r die die angegriffene Ausstattung benutzt werde, Waren-identit344t. Die Zeichen seien hinreichend 344hnlich. Der pr344gende Bestandteil der Klagemarke 3 sei das rote Stofff344hnchen. Die Stofff344hnchen der Klagemarke und der angegriffenen Aufmachung seien rot und rechteckig und in etwa glei-cher H366he an der Au337ennaht der Ges344337tasche angebracht. Der Schriftzug 204LEVI'S223 sei wegen der geringen Gr366337e schlecht lesbar. Entsprechendes gelte f374r den Schriftzug 204COLLOSEUM223 auf dem roten Stofff344hnchen an der Tasche der Jeans der Beklagten. W374rden die Jeans getragen, w374rden die Schriftz374ge, etwa von Passanten, ohnehin nicht mehr wahrgenommen. 11 - 10 - Die Beklagte verwende das beanstandete Stofff344hnchen kennzeichen-m344337ig und nicht als blo337e Dekoration. 12 13 Zwischen den Klagemarken 1 und 2 und der angegriffenen Aufmachung der 204COLLOSEUM223-Jeans bestehe ebenfalls Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV und 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Klagemar-ken mit dem roten Stofff344hnchen und der sogenannten Doppelschwinge verf374g-ten von Haus aus 374ber normale Kennzeichnungskraft. Diese sei durch umfang-reiche Benutzung vor allem des 204Red Tab223 gesteigert. Die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Nichtbenutzung sei unbegr374ndet. Die Kl344gerin habe Jeans mit der den Klagemarken entsprechenden Aufmachung mit und ohne den Schriftzug 204LEVI'S223 vertrieben. Zwischen den Waren, f374r die die Klagemarken 1 und 2 eingetragen sei-en, und den Waren, f374r die das rote Stofff344hnchen mit der Aufschrift 204COLLO-SEUM223 verwandt werde, bestehe ebenfalls Warenidentit344t. Die Kennzeichen seien sich auch hinreichend 344hnlich, was bei bestehender Warenidentit344t und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarken eine Verwechslungsgefahr begr374nde. Pr344gender Bestandteil der Klagemarken sei das 204Red Tab223. Es habe innerhalb des Bildzeichens eine selbst344ndig kennzeichnende Wirkung. In dem pr344genden Bestandteil stimmten die Kollisionszeichen 374berein. 14 Eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe auch zwischen den Klagemarken 4, 5 und 6 und der kollidierenden Aufmachung der Jeans 204COLLOSEUM223. Die Marken verf374gten 374ber normale Kennzeich-nungskraft; es sei von Warenidentit344t auszugehen. Im 334brigen w374rden die Aus-f374hrungen zu den Klagemarken 1 bis 3 entsprechend gelten. 15 - 11 - Der Unterlassungsanspruch sei ebenfalls aus einer Benutzungsmarke der Kl344gerin nach 247 4 Nr. 2 i.V. mit 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG be-gr374ndet. Aufgrund der vorgelegten Meinungsumfragen sei davon auszugehen, dass die Kl344gerin mit dem 204Red Tab223 Verkehrsgeltung im Zusammenhang mit Jeans-Hosen erlangt habe. Danach ordneten beachtliche Teile des Publikums ein rotes Stofff344hnchen an der Ges344337tasche der Kl344gerin zu. Zwischen der Be-nutzungsmarke und der angegriffenen Aufmachung bestehe ebenfalls Ver-wechslungsgefahr. 16 Zwischen den Klagemarken 1 bis 6 sowie der Benutzungsmarke der Kl344-gerin und der angegriffenen Verletzungsform der 204S. MALIK223-Jeans (Klagean-trag 1 b) bestehe ebenfalls Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV. Gleiches gelte f374r die angegriffene Aufmachung der 204EURGIULIO223-Jeans (Klageantrag zu 1 c). 17 Die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Anspr374che auf Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung erg344ben sich aus 247 19 MarkenG, 247 242 BGB und Art. 9 GMV, 247247 19, 125b MarkenG. Die Beklagte habe die Marken der Kl344gerin schuldhaft verletzt und sei nach 247 14 Abs. 6 MarkenG und Art. 9 GMV, 247 14 Abs. 6, 247 125b MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klagean-tr344ge zu 3 und 4 seien aber erst ab der ersten Verletzungshandlung gerechtfer-tigt. 18 II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-weit im Hinblick auf die Klageantr344ge zu 1 bis 4 zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist. 19 - 12 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) hinreichend bestimmt ist. 20 21 a) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr374fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar374ber 374berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen). b) Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten untersagt werden, Jeans-Hosen entsprechend den Abbildungen mit einem roten, an der Au337en-naht der Ges344337tasche angebrachten rechteckigen Stofff344hnchen zu versehen, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen. Das beantragte Verbot richtet sich nach dem Wortlaut allgemein gegen die Verwendung roter rechteckiger Stofff344hnchen, die den Abbildungen entsprechend an der Au337en-naht der Ges344337tasche von Jeans-Hosen angebracht sind. Dies folgt ebenfalls aus der Klagebegr374ndung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist. Danach sieht die Kl344gerin das Charakteristische der Verletzungshandlung in der Verwendung eines roten rechteckigen Stofff344hnchens an der Au337ennaht der Ges344337tasche unabh344ngig von dem jeweiligen dort angebrachten Schriftzug. Damit ist das Unterlassungsbegehren hinreichend bestimmt umschrieben. 22 - 13 - 2. Unterlassungsanspruch aus der Klagemarke 3 23 24 Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlas-sungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Verletzung der Klagemarke 3, die das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Begr374n-dung gestellt hat, sei gegeben, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen kann weder davon ausgegangen werden, dass zwischen der Klagemar-ke 3 und den mit den Klageantr344gen zu 1 a bis c angegriffenen Aufmachungen eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht (dazu II 2 a und b), noch kann angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer markenm344337igen Verwendung der angegriffenen Aufmachungen vorliegen (dazu II 2 c). Zudem tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme, die Einrede mangelnder Benutzung der Klagemarke 3 sei unbegr374n-det (dazu II 2 d). a) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke 3 und der mit dem Klageantrag zu 1a angegriffenen Aufma-chung bejaht hat. 25 aa) Die Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist un-ter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei be-steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke ausgeglichen werden 26 - 14 - kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser um-fassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-scheidungskr344ftigen und dominierenden Elemente zu ber374cksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner recht-lichen Beurteilung zugrunde gelegt. bb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Pr374fung von Warenidentit344t aus-gegangen. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revi-sion auch nicht angegriffen. 27 cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht eine 374berdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke 3 an-genommen hat, die die 344u337ere Form einer Jeans-Tasche mit rotem Rechteck und der Beschriftung 204LEVI'S223 zeigt. Das Berufungsgericht ist zwar bei seiner Pr374fung von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Im Ergebnis ist die Annahme, die Klagemarke 3 sei 374berdurchschnittlich kennzeichnungskr344ftig, aber zutreffend. 28 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke 3 verf374ge von Haus aus 374ber normale Kennzeichnungskraft. Dies beruhe nicht nur auf dem Wortbestandteil 204LEVI'S223, sondern gerade auch auf dem roten rechtecki-gen Stofff344hnchen, das so angen344ht sei, dass es sich wie eine kleine Fahne von der Ges344337tasche r344umlich und durch die Farbe Rot auch farblich abhebe. Es sei nicht nur eine dekorative, sondern eine markante Kennzeichnung, die beim Tragen dauerhaft mit der Hose verbunden bleibe. Dem entspr344chen auch 29 - 15 - die historische Entwicklung in den USA und ausweislich der vorgelegten Mei-nungsumfragen die Auffassung des Verkehrs im Inland. Die Kennzeichnungs-kraft des roten Stofff344hnchens ergebe sich auch aus der neuen Produktlinie 204LEVIS RED223 der Kl344gerin, in der das unbeschriftete 204Red Tab223 mit einem 204R im Kreis223 verwendet worden sei, und aus der vielfachen auff344lligen Herausstellung des F344hnchens in der Werbung. Die von Haus aus bestehende normale Kenn-zeichnungskraft sei durch Benutzung gesteigert, und zwar gerade durch das 204Red Tab223, das die Kl344gerin umf344nglich und vor allem mit der Beschriftung 204LEVI'S223 seit Jahrzehnten in Deutschland nutze. Dies werde durch mehrere von der Kl344gerin vorgelegte Umfragen belegt. Eine Schw344chung der Klagemarke 3 durch Drittkennzeichen sei nicht aufgetreten. (2) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind alle relevanten Umst344nde zu ber374cksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensit344t, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens f374r eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise geh366ren, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestl351/Mars; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 27 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). 30 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die aus den Umrissen der Taschen mit einem roten Rechteck und der Aufschrift 204LEVI'S223 bestehende Klagemarke 3 verf374ge von Haus aus 374ber normale Kenn-zeichnungskraft. Die Pr374fung der Kennzeichnungskraft von Haus aus ist 31 - 16 - unabh344ngig von einer m366glichen weiteren St344rkung oder Schw344chung durch die Benutzungslage vorzunehmen (BGHZ 139, 340, 346 - Lions). F374r die Bestimmung der origin344ren Kennzeichnungskraft der Klagemarke 3 kommt es deshalb weder auf die vom Berufungsgericht herangezogene historische Entwicklung der Klagemarke in den USA noch auf die vorgelegten Verkehrs-umfragen in Deutschland an. Auch die Pr344sentation des sogenannten 204Red Tab223 in der Werbung der Kl344gerin ist f374r die origin344re Kennzeichnungskraft nicht ma337geblich. Die Klagemarke 3 erlangt ihre normale origin344re Kennzeichnungs-kraft vielmehr aus dem durch die Taschenform, das rote Rechteck und den Wortbestandteil 204LEVI'S223 hervorgerufenen Gesamteindruck. Die Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke 3 infolge der Benutzungslage ergibt sich aus der Verwendung des Wortbestandteils 204LEVI'S223, der deutlich sichtbar abgebildet ist. Er ist f374r den Verkehr erkennbar abgeleitet aus dem weithin bekannten Unternehmenskennzeichen 204Levi Strauss223 der Kl344-gerin und der Marke 204LEVI'S223. Auf die vom Berufungsgericht angenommene Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch umf344ngliche Benut-zung des roten Stofff344hnchens kommt es daher im Ergebnis f374r die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke 3 in diesem Zusam-menhang nicht an. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob dem roten Rechteck der Klagemarke 3 344hnliche rote F344hnchen oder Aufn344her in nennens-wertem Umfang auf den Taschen von Jeans-Hosen anderer Hersteller benutzt worden sind. Zwar kann durch Drittkennzeichen im 304hnlichkeitsbereich eine Schw344chung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke eintreten. Eine solche Schw344chung stellt aber einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tats344chlich in Erscheinung tre-ten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gew366hnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im 304hnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 32 - 17 - 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Klagemarke 3 al-lein schon durch den Wortbestandteil 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungs-kraft verf374gt. 33 dd) Die 304hnlichkeit zwischen der Klagemarke 3 und der mit dem Klage-antrag zu 1a angegriffenen Aufmachung hat das Berufungsgericht allerdings nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht das rote Stofff344hnchen der Klagemarke als f374r das gesamte Zeichen pr344gend angesehen hat. (1) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 19 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344n-dig kennzeichnende Stellung erh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zu-sammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identit344t oder 304hnlichkeit dieses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils ei-ner eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Ver-wechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil da-durch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen 34 - 18 - werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). 35 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das rote Rechteck die Klagemarke 3 pr344gt und auch die angegriffene Aufmachung durch das rote Stofff344hnchen dominiert wird. Es hat dies daraus gefolgert, dass die Schriftz374ge 204LEVI'S223 und 204COLLOSEUM223 in der Kaufsituation nur schlecht lesbar seien und sp344ter beim Tragen der Kleidung aufgrund der 374blichen Entfernung von ande-ren Personen bei diesen der 374bereinstimmende Eindruck eines roten rechtecki-gen Stofff344hnchens entstehe. Dem kann nicht zugestimmt werden. F374r die Beurteilung des Gesamteindrucks der Klagemarke ist die Regis-tereintragung ma337geblich (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACH311/TISSERAND). In der Form, in der die Klagemarke 3 im Register wiedergegeben ist, ist der Wortbestandteil 204LEVI'S223 deutlich sichtbar. Er tritt deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei der Beurteilung des visuellen Eindrucks der Klagemarke nicht derart weit in den Hintergrund, dass er den Gesamteindruck des Zeichens von Haus aus nicht mitbestimmt. Die konkrete Art der Anbringung der Klagemarke auf den Jeans der Kl344gerin ist dagegen nicht von Bedeutung. Auf au337erhalb der Kenn-zeichnung liegende Begleitumst344nde kommt es bei der Pr374fung der Verwechs-lungsgefahr nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, GRUR 2004, 598, 599 = WRP 2004, 907 - Kleiner Feigling; BGHZ 171, 89 Tz. 38 - Pralinen-form). 36 (2) Allerdings kann dem Verkehr ein einzelnes Gestaltungsmerkmal ei-nes zusammengesetzten Zeichens als Folge der Pr344sentation und Bewerbung der Marke als besonders herkunftshinweisend erscheinen (vgl. BGHZ 153, 131, 37 - 19 - 140 f. - Abschlussst374ck; 169, 295 Tz. 24 - Goldhase). Davon ist vorliegend das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass sich die Steigerung der Kennzeichnungskraft aus der umfangreichen Werbung f374r das sogenannte 204Red Tab223 und aus den von der Kl344gerin vorgelegten Verkehrsbefragungen er-gibt. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision jedoch nicht stand. 38 Die vom Berufungsgericht zu einer Verwendung als Werbeartikel in Be-zug genommenen Anlagen K 13 bis K 16 zeigen das rote Stofff344hnchen gerade nicht in Alleinstellung, sondern nur zusammen mit der Aufschrift 204LEVI'S223. Aus ihnen l344sst sich daher f374r eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des isolier-ten Stofff344hnchens nichts ableiten. Zur Marktpr344senz der Produktlinie 204LEVIS RED223, bei der ein unbeschriftetes rotes Stofff344hnchen Verwendung gefunden hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt f374r Kennzeichnungen des 204Red Tab223 in isolierter Form in den 204LEVIS223-Abteilungen von Gesch344ften. 39 Der Verweis des Berufungsgerichts auf die von der Kl344gerin vorgelegten Verkehrsbefragungen von Mai und Juli 1994 sowie April/Mai 2000 der Anlagen K 18 bis K 20 vermag die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des roten Stofff344hnchens in der Klagemarke 3 ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Gutachten aus Mai und Juli 1994 lassen einen sicheren R374ckschluss auf den grunds344tzlich ma337geblichen Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Tz. 27 = WRP 2008, 797 - TUC-Salzcracker) im Oktober 2005 - und damit mehr als zehn Jahre nach ihrer Erstellung - nicht zu. Dem Gutachten von Mai 1994 liegt zudem eine Befragung zugrunde, bei der 40 - 20 - den befragten Personen nicht die Abbildung des 204Red Tab223 isoliert, sondern nur zusammen mit der teilweisen Abbildung einer Hosentasche mit der typischen Doppelschwinge vorgelegt worden ist. Aus dem Gutachten von Juli 1994 geht nicht hervor, was den Befragten konkret in der Interviewsituation zur Beurtei-lung gezeigt worden ist. Auf der Ablichtung des Fotos im Gutachten lassen sich nur eine Frau und ein Mann erkennen, die von hinten abgebildet sind und of-fensichtlich Jeans tragen. Was die Befragten veranlasst hat, aufgrund der Aus-stattung der Jeans auf einen bestimmten Hersteller zu schlie337en, wird bei der nur schemenhaften Abbildung nicht deutlich. Bei der Verkehrsbefragung aus dem Jahre 2000 ist den Befragten die Abbildung einer Jeans-Tasche, wie sie Gegenstand der Klagemarke 3 ist, mit dem 204Red Tab223 ohne Beschriftung vorgelegt worden. Die Interviewten sind so-dann gefragt worden (Frage 2): 204Wenn Sie einmal davon absehen, dass die Be-schriftung entfernt wurde: Kommen solche Jeans von einem bestimmten Her-steller, oder gibt es solche Jeans von verschiedenen Herstellern?223. Den Antwor-ten l344sst sich danach nicht entnehmen, in welchem Umfang die Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ausschlie337lich auf dem roten Stofff344hnchen und nicht zumindest auch auf der Ausf374hrung der ebenfalls abgebildeten Tasche (Form, Naht) beruht. Zudem begegnet die Fragestellung wegen ihres suggesti-ven Charakters durchgreifenden Bedenken. Es fehlen alternative Fragen da-nach, ob die abgebildete Jeans-Tasche nicht als Hinweis auf irgendein Unter-nehmen aufgefasst wird oder ob der Befragte hierzu nichts sagen kann. 41 Das Berufungsgericht hat folglich den Gesamteindruck der Klagemarke 3 nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Entsprechendes gilt f374r den Gesamteindruck der Aufmachung der 204COLLOSEUM223-Jeans. Kann nach den bisherigen Feststellun-gen nicht davon ausgegangen werden, dass das von der Kl344gerin verwandte rote Stofff344hnchen 374ber gesteigerte Kennzeichnungskraft verf374gt, ist auch der 42 - 21 - Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffene Aufmachung werde ebenfalls von dem roten Stofff344hnchen gepr344gt, die Grundlage entzogen. 43 b) Die vorstehenden Ausf374hrungen gelten entsprechend f374r die vom Be-rufungsgericht angenommene Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke 3 und den mit den Klageantr344gen zu 1 b und c angegriffenen Aufmachungen der Jeans-Hosen der Marken 204S. MALIK223 und 204EURGIULIO223. Die fehlerhafte Ermittlung der pr344genden Bestandteile der Klagemarke 3 wirkt sich auch auf die Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit zwi-schen dieser Klagemarke und den mit den Klageantr344gen zu 1 b und c ange-griffenen Gestaltungsformen aus. c) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte die mit den Klageantr344gen zu 1 a bis c angegriffenen Aufmachungen markenm344337ig verwendet. Dem kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zugestimmt werden. 44 aa) Eine Verletzungshandlung nach 247 14 Abs. 2 MarkenG kann grund-s344tzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenm344337ig verwendet wird, also im Rahmen des Produkt-absatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware oder Dienstleistung ei-nes Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erf374llen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen F344lle be-schr344nkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funkti-on der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, also die Gew344hrleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegen374ber dem Verbraucher, beein-tr344chtigt oder immerhin beeintr344chtigen k366nnte (EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 50 f. = WRP 2002, 1415 45 - 22 - - Arsenal Football Club; Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform). 46 bb) Die Beurteilung, ob die angegriffenen Aufmachungen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden und somit markenm344337ig verwendet werden, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Revisionsinstanz ist sie nur dar-auf zu 374berpr374fen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der markenm344337igen Verwendung zutreffend erfasst, den Prozessstoff verfahrensfehlerfrei ausge-sch366pft, seine Beurteilung frei von Widerspr374chen mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung vorgenommen hat und das gewonnene Ergebnis von den Feststellungen getragen wird. Dem Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat ma337geblich darauf abgestellt, dass die Beklagte die Stoff-f344hnchen nicht anders verwendet als die Kl344gerin und dass deren Aufmachung eine auff344llige Kennzeichnung darstellt. Zwar kann die Kennzeichnungskraft des roten Stofff344hnchens der Kl344gerin Auswirkungen darauf haben, ob der Ver-kehr einer entsprechenden oder 344hnlichen Aufmachung einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr begegnet (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 f. = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade). Die Beklagte verwendet die roten Stofff344hnchen jedoch nicht isoliert, sondern zusammen mit den Markennamen ihrer Jeans. Von einer markenm344337igen Verwendung allein der roten Stofff344hnchen ohne die jeweiligen Markenw366rter kann danach nur ausgegangen werden, wenn diesen Gestaltungsmitteln eine eigenst344ndige, von den anderen Herkunftshinweisen unabh344ngige Kennzeichnungsfunktion zu-kommt (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; BGH GRUR 2005, 427, 429 - Lila-Schokolade). Diese eigenst344ndige Kennzeichnungsfunktion der roten Stofff344hnchen hat das 47 - 23 - Berufungsgericht aufgrund der Signalwirkung des als 204Red Tab223 bezeichneten roten Stofff344hnchens der Kl344gerin und damit aufgrund der Kennzeichnungskraft dieses Gestaltungsmittels bejaht. Die Kennzeichnungskraft des roten Stofff344hn-chens isoliert ohne weitere Bestandteile hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei bestimmt (dazu II 2 a dd). Demgegen374ber kommt es nicht dar-auf an, dass die jeweiligen roten Stofff344hnchen mit den von der Beklagten an-gebrachten Markenw366rtern eine markenm344337ige Verwendung darstellen, weil die Kl344gerin ein Verbot der Verwendung in bestimmter Weise angebrachter ro-ter Stofff344hnchen unabh344ngig von weiteren Wortbestandteilen erstrebt. d) Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-fungsgericht die Einrede mangelnder Benutzung der Klagemarke 3 nach 247 25 Abs. 1, 247 26 MarkenG als unbegr374ndet erachtet hat. Die bisherigen Feststellun-gen des Berufungsgerichts verm366gen diese Annahme nicht zu rechtfertigen. 48 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke 3 werde rechtserhaltend benutzt, wenn die Ges344337taschen der von der Kl344gerin produ-zierten Jeans-Hosen neben dem mit der Aufschrift 204LEVI'S223 versehenen 204Red Tab223 und der 344u337eren Taschenform auch die sogenannte 204Arcuate (Doppel-schwinge)223 aufwiesen. Dem kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden. 49 bb) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von 247 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in 374blicher und sinnvoller Weise f374r die Wa-re verwendet wird, f374r die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach 247 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Ab-weichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver344ndert. Das ist 50 - 24 - dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein-getragenen Marke gleichsetzt, das hei337t in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP 2005, 620 - FERROSIL). Werden zur Kennzeichnung einer Ware zwei Zeichen verwendet, liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zu-sammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei von-einander zu unterscheidende Zeichen sieht (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Tz. 13 = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night). 51 Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die sogenannte 204Arcuate (Doppelschwinge)223 und die Klagemarke 3 ungeach-tet ihrer r344umlichen Zusammenf374hrung vom Verkehr als eigenst344ndige Zeichen aufgefasst werden. Ist dies der Fall, so ist von einer rechtserhaltenden Benut-zung der Klagemarke 3 auszugehen. Sieht der Verkehr die aus der Klagemar-ke 3 und der sogenannten 204Arcuate (Doppelschwinge)223 zusammengesetzte Kennzeichnung dagegen als einheitliches Zeichen an, wird durch die Hinzuf374-gung des zus344tzlichen Zeichenbestandteils der kennzeichnende Charakter der Klagemarke 3 ver344ndert. 52 3. Unterlassungsanspruch aus den Klagemarken 1 und 2 53 Die Angriffe der Revision haben auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 aufgrund der Klagemarken 1 und 2 richten. Die Marken zeigen eine Jeans-Tasche in der Farbe Blau mit der durch eine parallele Nahtf374hrung gebildeten sogenannten 204Arcuate (Doppelschwinge)223 54 - 25 - und einem roten rechteckigen Stofff344hnchen an der linken Au337ennaht, das nicht beschriftet ist. 55 a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemar-ken 1 und 2 und den mit den Klageantr344gen zu 1 a bis c angegriffenen Aufma-chungen nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das rote Stofff344hn-chen der Klagemarken eine selbst344ndig kennzeichnende Wirkung innerhalb des Bildzeichens hat und auch nicht so in den Hintergrund tritt, dass es die Eignung verliert, die Erinnerung an die jeweilige Klagemarke wachzurufen. Soweit das Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang auf seine Ausf374hrungen zur Klagemarke 3 verwiesen hat, damit hat zum Ausdruck bringen wollen, auch in den Klagemarken 1 und 2 sei das rote Stofff344hnchen pr344gend, kann diese An-nahme keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das rote Stofff344hnchen die aus mehreren Bildbestandteilen zusammengesetz-ten Klagemarken 1 und 2 von Haus aus dominiert oder pr344gt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des roten Stofff344hnchens durch intensive Benutzung, von der das Berufungsgericht auch bei diesen Marken ausgegangen ist, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. II 2 a dd). 56 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarken 1 und 2 w374rden rechtserhaltend dadurch benutzt, dass die Kl344gerin Jeans-Hosen ver-treibe, die Ges344337taschen mit der sogenannten 204Arcuate (Doppelschwinge)223 und mit dem 204Red Tab223 mit und ohne die Aufschrift 204LEVI'S223 aufwiesen. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg. 57 - 26 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl344gerin die Klagemarken 1 und 2 ernsthaft dadurch benutzt hat, dass sie Jeans-Hosen vertrieben hat, die eine Ges344337tasche mit der sogenannten 204Arcuate (Doppelschwinge)223 und einem 204Red Tab223 ohne Aufschrift aufwiesen. Zu Art, Umfang und Dauer eines entsprechenden Vertriebs derart gestalteter Jeans-Hosen ist nichts festgestellt. Eine Benutzungshandlung ist aber nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung blo337 formaler Markenrech-te zu verhindern (BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's). 58 Soweit das Berufungsgericht f374r eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken 1 und 2 auch einen Vertrieb von Jeans-Hosen herangezogen hat, die Ges344337taschen mit der sogenannten 204Arcuate (Doppelschwinge)223 und dem 204Red Tab223 mit der Aufschrift 204LEVI'S223 aufweisen, hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch die zus344tzliche Anbringung der Aufschrift 204LEVI'S223 auf den Stofff344hnchen der Jeans-Taschen der kennzeichnende Charakter der Mar-ke unver344ndert bleibt (247 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG). 59 Die zur rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarken 1 und 2 erforder-lichen Feststellungen wird das Berufungsgericht - soweit es die Voraussetzun-gen des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen den Klagemarken 1 und 2 und den mit den Klageantr344gen zu 1 a bis c angegriffenen Aufmachungen im wie-derer366ffneten Berufungsrechtszug bejaht - ebenfalls nachzuholen haben. 60 - 27 - 4. Unterlassungsanspruch aus den Klagemarken 4, 5 und 6 61 62 Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft markenrechtliche Unterlassungsanspr374che aufgrund der Klagemarken 4, 5 und 6 bejaht (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Art. 98 GMV). 63 Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Klagemarken 4, 5 und 6 und den in den Klagenantr344gen zu 1 a bis c angef374hrten Aufmachungen bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV. Es hat hierzu auf seine Ausf374hrungen zur Klagemar-ke 3 verwiesen, die revisionsrechtlich keinen Bestand haben. Die Verurteilung aufgrund der Klagemarken 4, 5 und 6 kann daher ebenfalls nicht aufrechterhal-ten bleiben. 5. Unterlassungsanspruch aus der Benutzungsmarke eines 204Red Tab223 64 Das Berufungsgericht hat schlie337lich einen Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG auch aufgrund einer Benutzungsmarke i.S. von 247 4 Nr. 2 MarkenG bejaht. Es hat angenommen, dass sich aus den Um-fragen von Mai und Juli 1994 sowie April/Mai 2000 ergibt, dass ein beachtlicher Teil des Publikums das rote Stofff344hnchen ohne jedes andere Gestaltungsele-ment an der Ges344337tasche als Kennzeichen der Kl344gerin erkennt. 65 Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls nicht stand. Die Meinungsumfragen sind aus denselben Gr374nden, die gegen ih-re Eignung sprechen, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des 204Red Tab223 in den eingetragenen Klagemarken zu belegen, auch ungeeignet, eine Verkehrs-geltung einer entsprechenden Benutzungsmarke zum ma337geblichen Zeitpunkt 66 - 28 - - Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Oktober 2005 - zu beweisen. 67 6. Da die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 keinen Bestand hat, ist auch die Verurteilung nach den Annexantr344gen zu 3 und 4 aufzuheben. III. Das Berufungsurteil kann danach, soweit die Revision zugelassen worden ist, nicht aufrechterhalten werden (247 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). 68 F374r die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 69 Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass das 204Red Tab223 aufgrund gesteigerter Kennzeichnungskraft dieses Zeichenbestand-teils eine der Klagemarken pr344gt, wird in Anbetracht der bestehenden Waren-identit344t eine Verwechslungsgefahr und eine markenm344337ige Verwendung der roten Stofff344hnchen in den angegriffenen Aufmachungen zu bejahen sein. Die Pr344gung des Gesamteindrucks der Klagemarken durch das isolierte 204Red Tab223 wird eher bei der Klagemarke 6 anzunehmen sein, die diesen Bestandteil - anders als die Klagemarken 3 bis 5 - ohne Schriftzug und - anders als die Kla-gemarken 1 und 2 - ohne die sogenannte 204Arcuate (Doppelschwinge)223 aufweist. 70 Die Beurteilung des Gesamteindrucks der Klagemarken wird das Beru-fungsgericht, soweit es f374r die Beurteilung des Rechtsstreits auf s344mtliche Kla-gemarken ankommt, im Hinblick auf die unterschiedliche Gestaltung der einge-tragenen Klagemarken 1 und 2, 3, 4 und 5, 6 sowie die in Anspruch genomme-ne Benutzungsmarke jeweils gesondert vorzunehmen haben. 71 - 29 - Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass keine der Klagemarken durch das isolierte 204Red Tab223 allein gepr344gt wird, sind dadurch nicht zwangsl344ufig eine Zeichen344hnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr aus-geschlossen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Pr374fung im Hinblick auf die verschiedenen Kollisionszeichen vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1056 ff. = WRP 2001, 1193 - Tagesreport; Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Tz. 32 f. und 35 = WRP 2008, 797 - TUC-Salzcracker; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., 247 14 Rdn. 201; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-recht, 247 14 MarkenG Rdn. 366). Allerdings kann eine 334bereinstimmung allein in 72 - 30 - schutzunf344higen Bestandteilen keine Verwechslungsgefahr begr374nden (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 41-43 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 9 Rdn. 221). Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2004 - 312 O 482/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 3 U 130/04 -
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