BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 39/07 Verk374ndet am: 6. M344rz 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. Januar 2007 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Februar 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete am 13. Dezember 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 60.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene 1 - 3 - Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r auf-genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Der Kl344ger nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, wegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-ten Prospektpr374fungsgutachten vom 14. August 2000 374ber die Pr374fung des E-missionsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung unter Ber374cksichtigung einer Aussch374ttung von 920,33 200 Zahlung von jetzt noch 31.291,06 200 nebst Zin-sen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten, weil das Pr374fergebnis nicht zu beanstanden sei. Denn der Emissionsprospekt erweise sich nicht als fehlerhaft. Bei der gebotenen sorgf344ltigen und eingehenden Lekt374-re des Inhalts des Prospekts werde deutlich, dass Erl366sausfallversicherungen erst f374r einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschlie337en seien. Hiervon ausge- 5 - 4 - hend sei auch die Restrisiko-Betrachtung nicht zu beanstanden, da sie voraus-setze, dass die Gesch344ftsf374hrung das Absicherungskonzept umsetze. Auch das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzul344ssig verharmlost. Zwar werde in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein "Sicherheitsnetz" begrenzt werde. Es werde jedoch im n344chsten Satz klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter der 334berschrift "Risiken der Beteiligung" der mehr als deutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verlo-ren gehen k366nne. Eines besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden k366nne, wenn die Gesch344ftsf374hrung die notwendigen Erl366sausfallversicherungen auch abschlie337e, habe es nicht bedurft. Was die nachtr344gliche Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte angehe, sei weder eine Pflichtverletzung nachvollziehbar vorgetragen noch ein darauf beruhender Schaden schl374ssig dargelegt. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 7 - 5 - 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Um-st344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht al-lein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und ein-gehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-teil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sachli-che Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts jedoch in einem ma337geben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-gedanken des Prospekts n344her beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "pr344zise definierten Kri-terien f374r das T344tigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-zul344ssiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich 8 - 6 - "nur" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Verst344ndnis des hinreichend sorgf344ltigen und kritischen Anlegers nicht richtig erfasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fonds-gesellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter 334ber-pr374fung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 9 1. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - aaO S. 1331 f Rn. 18 ff) entschieden hat, liegt eine Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung des Prospektpr374fungsvertrags nahe. Insoweit hat der Senat bem344ngelt, das Prospektpr374fungsgutachten trete im Zusammenhang mit seiner Bewertung der auf das worst-case-Szenario bezogenen Aussagen des Pros-pekts 374ber die Risiken der Beteiligung dem durch den Prospekt vermittelten Eindruck nicht hinreichend entgegen, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein (aaO S. 1332 Rn. 20). An dieser Beurteilung h344lt der Senat nach erneuter 334berpr374-fung fest. 10 - 7 - 2. a) Auf die Verletzung des Prospektpr374fungsvertrags kann sich auch der Kl344ger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach seinem im Revisi-onsverfahren zu unterstellenden Vorbringen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 aaO Rn. 21; Urteile des X. Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte wird, was f374r die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektpr374fungsvertrags entscheidend ist, durch die Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung gestellt wird, um - was sich hier-aus ohne weiteres ergibt - Grundlage f374r deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO f374r eine 344hnliche Formulierung im Prospekt; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO). Dar374ber hinaus war ihr be-kannt, dass die Streithelferin ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteil-te, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger f374r eine Beteiligung zu ge-winnen. 11 b) Wie der Kl344ger sowohl in seiner Klagebegr374ndung als auch in seiner Berufungsbegr374ndung behauptet, unter Beweis gestellt und belegt hat, ist ihm mit Schreiben vom 29. November 2000 das Prospektpr374fungsgutachten vor seiner Anlageentscheidung 374bersandt worden. Das Vorliegen eines beanstan-dungsfreien Prospektpr374fungsgutachtens sei f374r ihn die Voraussetzung gewe-sen, sich selbst an dem Fonds zu beteiligen (und den Fonds in seiner Funktion 12 - 8 - als Anlageberater der C. Bank anderen Kunden zu empfehlen). Sollte sich das Berufungsgericht hiervon 374berzeugen - die Beklagte hat die Kausalit344t bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegr374ndete tats344chliche Ver-mutung daf374r, dass sich der Kl344ger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden h344tte (vgl. Senatsurtei-le vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11). 3. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Kl344gers w344re auch nicht verj344hrt. Seine Verj344hrung richtet sich nach 247 51a WPO a.F., der eine Frist von f374nf Jahren ab Entstehung des Anspruchs vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO S. 3421 f). 247 51a WPO a.F. ist zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 durch die regelm344337ige Verj344hrung nach 247 195 BGB ersetzt wor-den, die bei noch nicht verj344hrten Anspr374chen des Auftraggebers von diesem Datum an berechnet wird (247 139b Abs. 2 Satz 1 WPO). L344uft die Frist des 247 51a WPO a.F. indes fr374her ab als die Verj344hrung nach 247 195 BGB, hat es nach 247 139b Abs. 2 Satz 2 WPO damit sein Bewenden. Da im vorliegenden Fall der Schadensersatzanspruch nicht fr374her als im Zeitpunkt der Anlageentscheidung (13. Dezember 2000) entstanden ist, ist die Verj344hrung durch Zustel- 13 - 9 - lung des Mahnbescheids am 14. Januar 2005 gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 O 14841/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.01.2007 - 7 U 4363/06 -
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