BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/08 Verk374ndet am: 29. April 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Session-ID UrhG 247 19a; ZPO 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzma337nahme, um den 366ffentlichen Zugang zu einem gesch374tzten Werk nur auf dem Weg 374ber die Startseite seiner Website zu er366ffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzma337nahme einen unmittelbaren Zugriff auf das gesch374tzte Werk erm366glicht, in das Recht der 366ffentlichen Zug344nglich-machung des Werkes aus 247 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzma337-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzma337nahme im Sinne des 247 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzma337nahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den 366ffentlichen Zugang zu dem gesch374tzten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu erm366glichen. b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verk374ndung noch nicht vollst344ndig abgefasste Urteil nicht binnen f374nf Monaten nach Verk374n-dung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Gesch344ftsstelle 374bergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Man-gel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zur374ckver-weisen. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin bietet auf ihrer Internetseite elektronische Stadtpl344ne f374r alle St344dte und Gemeinden Deutschlands zum Abruf an. Werden Postleitzahl, Ort, Stra337e und Hausnummer auf der Startseite in ein Suchformular eingegeben, wird der gew374nschte Kartenausschnitt auf einer weiteren Webseite angezeigt. Privaten Nutzern stellt die Kl344gerin ihren Dienst grunds344tzlich kostenfrei zur Verf374gung. F374r eine kommerzielle oder dauerhafte Nutzung verlangt sie seit dem 1. Januar 2003 Lizenzgeb374hren. Seitdem ist der Zugang zu den Karten-ausschnitten nur bei Verwendung einer sogenannten Session-ID m366glich, die bei einem Aufruf der Startseite erteilt wird und zeitlich befristet gilt. 1 - 3 - Die Beklagte ist ein Wohnungsunternehmen. Sie bot Nutzern ihrer Web-site im Jahr 2003 die M366glichkeit, zu einer dort angebotenen Mietwohnung 374ber einen Hyperlink einen entsprechenden Kartenausschnitt von der Internetseite der Kl344gerin abzurufen. Hierf374r verwendete sie eine programmtechnische Rou-tine, die unter Umgehung der Startseite der Kl344gerin unmittelbar zur Webseite mit dem Kartenausschnitt f374hrte. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die urheberrechtlich gesch374tzten Stadtpl344ne unter Umgehung der von ihr eingerichteten technischen Schutzma337nahme unbefugt 366ffentlich zug344nglich gemacht. Sie nimmt die Be-klagte deshalb auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg CR 2010, 125). Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin st374nden die gel-tend gemachten Anspr374che nicht zu, weil die Beklagte nicht in rechtlich unzu-l344ssiger Weise wirksame technische Schutzma337nahmen im Sinne von 247 95a Abs. 1 UrhG 374berwunden habe. Dazu hat es ausgef374hrt: 5 Das bei seiner Verk374ndung noch nicht vollst344ndig abgefasste Urteil des Landgerichts sei zwar m366glicherweise nicht innerhalb von f374nf Monaten nach der Verk374ndung vollst344ndig abgefasst und von den Richtern unterschrieben der Gesch344ftsstelle 374bergeben worden. Dies f374hre jedoch nicht dazu, dass das Ur- 6 - 4 - teil aufzuheben und der Rechtsstreit - wie von der Kl344gerin beantragt - ohne Sachpr374fung an das Landgericht zur374ckzuverweisen sei. Vielmehr k366nne der Senat in der Sache selbst entscheiden. 7 Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che seien unbegr374ndet. Es k366nne unterstellt werden, dass die Kartenausschnitte urheberrechtlich schutzf344hig seien und die Kl344gerin zur Geltendmachung der erhobenen An-spr374che berechtigt sei. Die Kl344gerin habe mit den Session-IDs zwar eine grund-s344tzlich wirksame technische Schutzma337nahme im Sinne von 247 95a UrhG ge-gen eine unbefugte Nutzung ihrer Website eingerichtet. Der Beklagte habe die-se Schutzma337nahme jedoch nicht in rechtlich unzul344ssiger Weise 374berwunden. Mit dem Einsatz von Session-IDs habe die Kl344gerin das prim344re Schutz-ziel verfolgt, eine dauerhafte Verlinkung von anderen Webseiten auf ihren Stadtplandienst zu unterbinden. Insoweit habe der Einsatz von Session-IDs ei-ne wirksame Schutzma337nahme gebildet. Diese Schutzma337nahme habe die Beklagte nicht umgangen. Daneben habe die Kl344gerin mit dem Einsatz der Session-IDs das sekund344re Schutzziel verfolgt, Abfragen nicht lizenzierter Nut-zern stets 374ber die Startseite ihrer Webseite zu leiten und einen unmittelbaren Zugriff auf die gew374nschten Kartenausschnitte damit auszuschlie337en. Die Be-klagte habe diese Zwangsumleitung 374ber die Startseite der Kl344gerin mit dem von ihr eingesetzten Skript ausgeschaltet und ihren Kunden einen unmittelba-ren Zugriff auf den gew374nschten Kartenausschnitt verschafft. Damit habe sie die Sicherungsma337nahme der Kl344gerin aber nicht in rechtswidriger Weise 374berwunden. 8 F374r die Frage der Wirksamkeit einer Schutzma337nahme sei auf den Kenntnis- und Erfahrungshorizont der Nutzer abzustellen, gegen die sich der Schutzmechanismus richte. Dies seien hier Personen, die eine eigene Websei- 9 - 5 - te unterhielten und Dritten den Aufruf der Kartenausschnitte unter Umgehung der Startseite der Kl344gerin erm366glichen wollten. Da diese Personen 374ber eine eigene Website verf374gten, seien sie in der Webprogrammierung erfahren oder bedienten sich hierzu erfahrener Personen. Gegen374ber diesen Nutzern sei die Schutzma337nahme der Kl344gerin offensichtlich unzureichend, weil problemlos 374berwindbar. Auch f374r einen wenig erfahrenen Internetnutzer sei auf den ersten Blick erkennbar, dass die URL-Zeile des Browsers bei der Abfrage eines Kar-tenausschnitts aus einer Session-ID und den zuvor in das Suchformular einge-gebenen Angaben zu Postleitzahl, Ort, Stra337e und Hausnummer bestehe. Da die Kl344gerin dem Interessenten bei jedem Aufruf ihrer Internetseite die zugeteil-te Session-ID in der URL-Zeile des Browsers 374bermittle, habe zur 334berwindung des Schutzes nur eine programmtechnisch anspruchslose Routine gestaltet werden m374ssen, die die 374brigen Daten in die URL-Zeile des Browsers eingetra-gen habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. 10 1. Die Revision r374gt allerdings vergeblich, das Berufungsgericht h344tte nicht in der Sache entscheiden d374rfen, sondern den Rechtsstreit an das Land-gericht zur374ckverweisen m374ssen. 11 a) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, nach 247 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des Ur-teils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zur374ckverwei-sen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Man-gel leidet, aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Be-weisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zur374ckverweisung beantragt. 12 - 6 - aa) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Verfahren beim Landgericht an einem wesentlichen Mangel im Sinne von 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO leidet. 13 14 (1) Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein bei Verk374ndung noch nicht vollst344ndig abgefasstes Urteil nicht binnen f374nf Monaten nach Verk374ndung schriftlich niedergelegt, von den Rich-tern besonders unterschrieben und der Gesch344ftsstelle 374bergeben worden ist. Da die Erinnerung der Richter mit fortschreitender Zeit zunehmend verblasst, kann davon ausgegangen werden, dass das Beratungsergebnis nach einer Frist von 374ber f374nf Monaten - aufbauend auf dem vorhandenen Fachwissen - eher rekonstruiert als reproduziert wird. In einem solchen Fall gilt ein Urteil da-her als im Sinne des 247 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gr374nden versehen (Gemeinsa-mer Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.). Alle in 247 547 ZPO aufgef374hrten absoluten Re-visionsgr374nde sind zugleich wesentliche Verfahrensm344ngel im Sinne des 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 13.4.1992 - II ZR 105/91, NJW 1992, 2099, 2100). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht habe die F374nfmonatsfrist m366glicherweise 374berschritten. Das Urteil des Landgerichts ist am 17. November 2006 verk374ndet worden. Dem Verk374ndungsprotokoll ist ledig-lich die von den erkennenden Richtern unterzeichnete Urteilsformel beigef374gt. Der Zeitpunkt des Eingangs des von den Richtern unterzeichneten, mit Tatbe-stand und Entscheidungsgr374nden versehenen Urteils auf der Gesch344ftsstelle ist nicht vermerkt; vermerkt ist lediglich die Absendung der Ausfertigungen dieses Urteils an die Parteivertreter am 9. Juli 2007. F374r das Revisionsverfahren ist 15 - 7 - daher zugunsten der Kl344gerin zu unterstellen, dass das Landgericht die F374nf-monatsfrist tats344chlich 374berschritten hat. 16 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, das 334berschreiten der F374nfmonatsfrist f374hre nicht dazu, dass das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit - wie von der Kl344gerin beantragt - ohne Sachpr374fung an das Landgericht zur374ckzuverweisen sei. Das Berufungsgericht d374rfe die Sache nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch bei einem wesentlichen Verfahrens-mangel nur zur374ckverweisen, wenn eine umfangreiche oder aufwendige Be-weisaufnahme erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei nicht erf374llt, weil es keiner weiteren Beweisaufnahme bed374rfe. Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, eine Zur374ckverweisung der Sache durch das Berufungsgericht sei stets erforderlich, wenn das erstin-stanzliche Urteil als nicht mit Gr374nden versehen gelte; denn in diesem Fall fehle die notwendige Grundlage f374r ein Berufungsverfahren. Gilt ein Urteil als nicht mit Gr374nden versehen, kann sich die notwendige Begr374ndung einer Berufung (247 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) allerdings nur auf den Hinweis beschr344nken, eine Begr374ndung der anzugreifenden Entscheidung liege nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362). Fehlen Tatsa-chenfeststellungen des Erstgerichts, kann das Berufungsgericht seiner Ver-handlung und Entscheidung auch nicht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde legen (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, dass das Berufungsgericht die Sache in einem solchen Fall aufheben und an das erstinstanzliche Gericht zu-r374ckverweisen muss. 17 Das Berufungsgericht kann die erforderlichen Feststellungen vielmehr selbst treffen. Es hat nach 247 538 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich die notwendigen 18 - 8 - Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden und darf die Sa-che nach 247 538 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszugs zur374ckverweisen. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass sich die unterlegene Partei dann nicht mehr in einer zweiten Instanz mit den Feststellungen und W374rdigungen der ersten Instanz auseinan-dersetzen kann. Es steht grunds344tzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetz-gebers, ob hinsichtlich des Rechtswegs mehrere Instanzen bereitgestellt wer-den, unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden k366nnen und wie weit die Pr374fungsbefugnis des Gerichts reicht (vgl. zu 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2005 - 1 BvR 2653/03, NJW 2005, 1768, 1769 m.w.N.). Soweit die Vorschrift des 247 538 ZPO zur Folge hat, dass den Parteien - wie hier - im Ergebnis eine Tatsacheninstanz genommen wird, ver-letzt dies daher weder den Justizgew344hrungsanspruch ( Art 19 Abs. 4 GG) noch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder die Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs ( Art. 103 Abs. 1 GG). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht davon abgesehen, die f374r das Re-visionsverfahren geltende Regelung des 247 547 Nr. 6 ZPO entsprechend auf das Berufungsverfahren anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist eine Entschei-dung, die entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gr374nden versehen ist, stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend an-zusehen. Eine solche Entscheidung ist - auf ein statthaftes Rechtsmittel (BGHZ 2, 278, 280 f.) und bei ordnungsgem344337er R374ge (BGHZ 41, 249, 253) - stets aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 547 Rdn. 2 m.w.N.). F374r das Berufungsverfahren fehlt eine solche Regelung. Eine entspre-chende Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Regelungsl374cke 19 - 9 - planwidrig und die Interessenlage vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag, m.w.N.). Daran fehlt es hier. 20 Der Gesetzgeber hat sich im Blick auf die unterschiedliche Funktion von Berufung und Revision bewusst f374r eine unterschiedliche Verfahrensweise in F344llen entschieden, in denen die angegriffene Entscheidung nicht mit Gr374nden versehen ist. Das Revisionsgericht hat das angegriffene Berufungsurteil in der Regel allein in rechtlicher Hinsicht nachzupr374fen. Dabei muss es seiner Beur-teilung grunds344tzlich die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde legen und darf selbst keine eigenen Feststellungen treffen. Fehlen erforderliche Tatsachenfeststellungen, muss es die Sache deshalb zwangsl344u-fig an das Berufungsgericht zur374ckverweisen. Demgegen374ber ist das Beru-fungsverfahren auch nach der Reform des Zivilprozessrechts - wenn auch mit Einschr344nkungen - weiterhin als Tatsacheninstanz ausgestaltet. Da das Beru-fungsgericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbst treffen kann, ist eine Zur374ckverweisung an das erstinstanzliche Gericht selbst dann nicht zwin-gend geboten, wenn dessen Urteil weder Tatbestand noch Entscheidungsgr374n-de enth344lt. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung k366nnen die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che nicht verneint werden. 21 a) Das Berufungsgericht hat sich die Ausf374hrungen des Landgerichts zu eigen gemacht. Dagegen bestehen auch unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass die landgerichtliche Entscheidung - wie unter II 1 aa ausgef374hrt - in zivil-prozessualer Hinsicht nicht mit Gr374nden versehen ist, keine Bedenken. 22 - 10 - b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin ihre Anspr374che auf Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen der bean-standeten Vorf344lle im Jahr 2003 auf eine Verletzung des Rechts der 366ffentlichen Zug344nglichmachung st374tzt. Dieses Recht ist im am 13. September 2003 in Kraft getretenen 247 19a UrhG gesetzlich geregelt und war zuvor in gleicher Weise als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unk366rperlicher Form im um-fassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus 247 15 UrhG a.F. enthalten (vgl. BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy). Dabei geht es um das Recht, das Werk der 326ffentlichkeit in einer Weise zug344nglich zu machen, dass es Mitgliedern der 326ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug344nglich ist. Ein Zug344ng-lichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssph344re des Vorhaltenden befindende gesch374tzte Werk er366ff-net wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Tz. 19 = WRP 2010, 916 - Vorschaubilder, m.w.N.). 23 c) Das Landgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten 366ffentlich zug344nglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich gesch374tzten Werk setzt, nach der Recht-sprechung des Senats grunds344tzlich auch dann nicht in das Recht der 366ffentli-chen Zug344nglichmachung des Werkes eingreift, wenn es sich dabei um einen sogenannten Deep Link handelt, der unter Umgehung der Startseite auf andere Seiten der Website f374hrt. Wer einen solchen Link setzt, nimmt keine urheber-rechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits er366ffneten Zugang erleichtert. Er h344lt das gesch374tzte Werk weder selbst 366ffentlich zum Abruf bereit, noch 374bermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet dar374ber, ob das Werk der 326ffentlichkeit zug344nglich bleibt. Wird die Webseite mit dem gesch374tzten Werk nach dem Setzen des Hy- 24 - 11 - perlinks gel366scht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst erm366glicht und damit das Werk im Wortsinn zug344nglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fu337note einer Ver366ffentlichung nicht anders (vgl. BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy). d) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Setzen eines Hyperlink in der Form eines Deep Link das Recht auf 366ffentliche Zug344nglichmachung verletzt, wenn dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird. 25 Der Senat hat in der Entscheidung 204Paperboy223 allerdings offengelassen, ob ein solches Verhalten eine urheberrechtliche Haftung begr374nden kann, wenn der Berechtigte derartige Links auf technischem Weg verhindern will, der Link-setzende aber die Sperren umgeht (BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy). Er hat diese Frage im Rahmen der Pr374fung einer Haftung des Linksetzenden als St366rer f374r eine von ihm durch Deep Links erm366glichte urheberrechtswidrige Vervielf344lti-gung gesch374tzter Werke durch Dritte aufgeworfen. Sie stellt sich gleicherma337en im Blick auf die Haftung des Linksetzenden als T344ter f374r eine 366ffentliche Zu-g344nglichmachung der Werke. 26 Macht ein Berechtigter ein urheberrechtlich gesch374tztes Werk ohne technische Schutzma337nahmen im Internet 366ffentlich zug344nglich, haftet der Linksetzende nicht als St366rer oder T344ter, weil der Berechtigte dadurch bereits selbst den Nutzern die Vervielf344ltigung erm366glicht und den Zugang er366ffnet hat und der Linksetzende die ohnehin m366gliche Vervielf344ltigung und den ohnehin er366ffneten Zugang lediglich erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 - Paperboy). Be-dient der Berechtigte sich dagegen technischer Schutzma337nahmen, um den 27 - 12 - Zugang zu dem gesch374tzten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu er366ffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu erm366glichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschr344nkten Weise zug344nglich. Wer einen Hyper-link setzt, der derartige Schutzma337nahmen umgeht, er366ffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten f374r diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht best374nde. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzma337nahmen, um den 366ffentli-chen Zugang zu dem gesch374tzten Werk nur auf dem Weg 374ber die Startseite seiner Website zu er366ffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umge-hung dieser Schutzma337nahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das gesch374tzte Werk erm366glicht, in das Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung des Werkes ein. e) Das Berufungsgericht hat - wie auch das Landgericht - angenommen, eine Haftung der Beklagten setze voraus, dass die Kl344gerin eine wirksame technische Ma337nahme im Sinne des 247 95a Abs. 1 UrhG zur Verhinderung eines Abrufs ihrer Kartografie unter Umgehung der Startseite ihrer Website eingerich-tet und die Beklagte diese Schutzma337nahme umgangen habe. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Frage des Umfangs des Schutzes eines nach 247 2 UrhG gesch374tzten Werkes mit der Frage des Umfangs des Schutzes einer nach 247 95a UrhG gesch374tzten technischen Schutzma337nahme vermengt und dadurch zu hohe Anforderungen an den Schutz eines Werkes gegen 366ffentliche Zug344nglichmachung nach 247 19a UrhG bzw. 247 15 UrhG a.F. gestellt. 28 Die Regelung des 247 95a UrhG sch374tzt wirksame technische Ma337nahmen (Schutzma337nahmen), die ihrerseits ein nach dem Urheberrechtsgesetz ge-sch374tztes Werk oder einen anderen nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tz-ten Schutzgegenstand sch374tzen (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, 29 - 13 - GRUR 2008, 996 Tz. 16 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der Schutz dieser technischen Ma337nahmen dient demnach zwar dem Schutz der mithilfe dieser Ma337nahmen gesch374tzten Werke und Leistungen der Rechtsinhaber. Der urhe-berrechtliche Schutz dieser Werke und Leistungen h344ngt jedoch nicht davon ab, dass sie durch wirksame technische Ma337nahmen gesch374tzt sind. 30 Das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung von technischen Schutzma337nahmen einen unmittelbaren Zugriff auf ein gesch374tztes Werk er-m366glicht, kann daher auch dann in das Recht der 366ffentlichen Zug344nglichma-chung des Werkes eingreifen, wenn es sich bei der technischen Schutzma337-nahme nicht um eine wirksame technische Schutzma337nahme im Sinne des 247 95a UrhG handelt. Entscheidend ist allein, dass der Berechtigte 374berhaupt Schutzma337nahmen getroffen hat, die f374r Dritte als solche erkennbar sind. Es reicht aus, dass die Schutzma337nahmen den Willen des Berechtigten erkennbar machen, den 366ffentlichen Zugang zu dem gesch374tzten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschr344nkungen zu erm366glichen. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erf374llt. Danach hat die Kl344gerin mit dem Einsatz der Session-IDs das sekund344re Schutzziel verfolgt und grunds344tzlich auch erreicht, Abfragen nicht lizenzierter Nutzer stets 374ber die Startseite ihrer Webseite zu leiten und einen unmittelbaren Zugriff auf die gew374nschten Kartenausschnitte damit aus-zuschlie337en. Die Beklagte hat diese Zwangsumleitung 374ber die Startseite der Kl344gerin mit dem von ihr eingesetzten Skript ausgeschaltet und ihren Kunden einen unmittelbaren Zugriff auf den gew374nschten Kartenausschnitt verschafft. Damit hat sie die Kartenausschnitte auf einem Weg 366ffentlich zug344nglich ge-macht, den die Kl344gerin mithilfe ihrer Sicherungsma337nahme erkennbar versper-ren wollte. 31 - 14 - Mit seiner Feststellung, auch der Mietinteressent der Beklagten 204gehe223 (wenngleich verdeckt) 374ber die Startseite der Kl344gerin, um eine g374ltige Session-ID zu erhalten, hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung - ersichtlich nicht gemeint, dass die Beklagte den Zugriff auf die Karten der Kl344gerin nur auf dem von dieser vorgesehenen Weg 374ber die Start-seite ihrer Homepage erm366glicht. Die Kl344gerin wollte durch den Einsatz von Session-IDs erreichen, dass Nutzer zun344chst ihre Startseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen m374ssen, bevor sie die gew374nschten Kartenausschnitte aufru-fen k366nnen. Nur auf diese Weise konnte sie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihr verfolgte Ziel erreichen, die kommerziellen Nutzer dazu zu veranlassen, sich den Vorteil eines unmittelbaren Zugriffs auf die Kar-tenausschnitte durch den Abschluss von Lizenzvertr344gen zu erkaufen und die Attraktivit344t der Startseite f374r die Platzierung von Bannerwerbung zu erh366hen. 32 Auf die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob es sich bei der von der Kl344gerin verwendeten Session-ID um eine technische Schutzma337nahme handelt, die im Sinne des 247 95a UrhG wirksam ist, kommt es danach nicht an. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, ob das Berufungsgericht, wie die Revi-sion r374gt, die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schutzma337nahme im Sinne des 247 95a UrhG zu Unrecht nach dem Kenntnis- und Erfahrungshorizont der Nutzer bestimmt hat, gegen die sich der Schutzmechanismus richtet. 33 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin aufzuhe-ben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen, ob die Kartenausschnitte urheberrechtlich ge-sch374tzt sind und die Kl344gerin zur Geltendmachung der erhobenen Anspr374che berechtigt ist. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, 34 - 15 - auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 308 O 154/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 68/07 -
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