BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/09 Verk374ndet am: 30. September 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja CMR Art. 23 Abs. 1 und 3, Art. 29 Abs. 1 Trifft den Frachtf374hrer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Gesch344digte ungeachtet der Beschr344nkungen des Art. 23 CMR Scha-densersatz nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen verlangen. Auch in diesem Fall bleibt es dem Gesch344digten unbenommen, seinen Schaden auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen. W344hlt er diesen Weg, bleibt das Haftungssystem der CMR vollst344ndig, also insbesondere einschlie337-lich der Haftungsbeschr344nkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR, anwendbar. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-richts N374rnberg, 12. Zivilsenat, vom 4. Februar 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als 374ber einen Betrag von 77.563,40 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2007 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, Transportversicherer der T. Europe GmbH (im Weite- ren: Versenderin), macht gegen das beklagte Transportunternehmen wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin Schadensersatz geltend. Die Versenderin beauftragte die Beklagte im November 2006 zu festen Kosten mit dem Transport von 3.384 Notebooks, die ein Gewicht von 7.979 kg hatten, von ihrer Niederlassung in Regensburg zu einer in Cambiago bei Mai-land/Italien ans344ssigen Empf344ngerin. Gegenstand des Bef366rderungsvertrags waren die von der Versenderin aufgestellten "Sicherheitsrichtlinien f374r den Stra337entransport", die unter anderem folgende Regelungen enthielten: 2 2. Fahrtroute 2.1 Pausen d374rfen nur auf gesicherten, beleuchteten und bewachten Parkpl344t-zen durchgef374hrt werden. Es ist nicht erlaubt, auf "einfachen" Autobahn-parkpl344tzen anzuhalten. 2.3 Das Fahrzeug darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt bleiben. 2.6 Im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls w344hrend des Transports ist unverz374glich die n344chste Polizeidienststelle zu unterrichten. Der Spediteur informiert in diesen F344llen umgehend T. . Dar374ber hinaus sagte die Beklagte der Versenderin folgende Sicher-heitsma337nahme zu: 3 Um Ihren Sicherheitsanforderungen 205 zu entsprechen, f344hrt der Lkw-Fahrer von Ihrem Werk direkt bis zu uns nach Bozen, wo er auf einem bewachten Parkplatz die vorgeschriebenen Ruhepausen einh344lt und sodann ohne Unter-brechungen die Abladestelle anf344hrt. - 4 - Ein Fahrer der Beklagten 374bernahm das Gut am 17. November 2006 bei der Versenderin und fuhr zun344chst bis zur Zentrale der Beklagten in Bozen. Der Weitertransport erfolgte am 20. November 2006 gegen 4.00 Uhr. Gegen 7.30 Uhr erreichte der Fahrer bei dichtem und daher erheblich verlangsamtem Verkehr die noch etwa zw366lf Kilometer vom Zielort entfernte unbewachte Auto-bahnrastst344tte "Brembo-Nord", auf der er den beladenen Lkw abstellte. Nach dem Versperren des F374hrerhauses suchte der Fahrer zun344chst die Toilette und anschlie337end die Bar auf, um dort Kaffee zu trinken. Als er gegen 8.30 Uhr die Fahrt fortsetzen wollte, bemerkte er, dass der Lkw samt Ladung entwendet worden war. Der Diebstahl wurde anschlie337end - der genaue Zeitpunkt ist strei-tig - bei der Polizei angezeigt. 4 Nach Ansicht der Kl344gerin schuldet die Beklagte ihr vollen Schadenser-satz, da w344hrend der Bef366rderung des Gutes in mehrfacher Weise gegen die vereinbarten Sicherheitsrichtlinien versto337en worden sei und der Beklagten zu-dem im Zusammenhang mit der Durchf374hrung des Transports von ihrer Zentra-le in Bozen zur Empf344ngerin schwerwiegende Organisationsm344ngel anzulasten seien. 5 Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 990.929,56 200 in Anspruch genommen. 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Fahrer habe wegen pl366tzlich aufgetretener Magen- und Darmprobleme an-halten und eine Toilette aufsuchen m374ssen. Anschlie337end habe er noch kurz einen Kaffee zu sich genommen. Der beladene Lkw sei ordnungsgem344337 ver-sperrt und mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesichert gewesen. Ein qua-lifiziertes Verschulden k366nne ihr nicht vorgeworfen werden. 7 - 5 - Das Landgericht hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist nach R374cknahme der Klage in H366he von 8.550 200 erfolglos geblieben (OLG N374rnberg TranspR 2009, 256). 8 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit 374ber die H366chstbetragshaftung nach Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus zu ih-rem Nachteil erkannt worden ist. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht an-genommen, dass die Beklagte f374r den Verlust des Transportgutes gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 3 CMR vollen Schadensersatz schulde. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Nach Art. 17 Abs. 1 CMR hafte der Frachtf374hrer f374r den Verlust des Gu-tes zwischen dem Zeitpunkt der 334bernahme und der Ablieferung. Auf die Haf-tungsbeschr344nkung gem344337 Art. 23 Abs. 3 CMR k366nne er sich nach Art. 29 Abs. 1 CMR nicht berufen, wenn er den Schaden vors344tzlich oder durch ein Verschulden verursacht habe, das nach deutschem Recht dem Vorsatz gleich-stehe. Die Voraussetzungen f374r einen Wegfall der Haftungsbegrenzung seien im Streitfall erf374llt. 11 Der Fahrer der Beklagten, dessen Handeln sich die Beklagte gem344337 Art. 3 i.V. mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR zurechnen lassen m374sse, habe mehr-fach gegen die vereinbarten Sicherheitsrichtlinien der Versenderin versto337en. 12 - 6 - Die Unterbrechung der Fahrt habe nicht auf einem "gesicherten und bewach-ten" Parkplatz stattgefunden. Zudem sei das Fahrzeug f374r etwa eine Stunde unbeaufsichtigt geblieben. Schlie337lich sei der Diebstahl entgegen der Verpflich-tung gem344337 Nummer 2.6 der Sicherheitsrichtlinien nicht unverz374glich nach der Entdeckung, sondern erst um 11.57 Uhr - mithin mehr als drei Stunden nach seiner Wahrnehmung - bei der n344chsten Polizeidienststelle angezeigt worden. Der Vortrag der Beklagten, die Unterbrechung der Fahrt und das Aufsuchen einer Toilette seien wegen der Magen- und Darmbeschwerden des Fahrers notwendig gewesen, k366nne die Verst366337e gegen die Sicherheitsrichtlinien nicht rechtfertigen. Der Beklagten sei zudem vorzuwerfen, dass sie es vers344umt ha-be, durch geeignete organisatorische Gestaltung des Transports (sei es durch die Einteilung von mehreren Fahrern oder das Mitf374hren einer Campingtoilette im Lkw) f374r die Einhaltung ihrer Vertragspflichten zu sorgen. Die bewusst be-gangenen Verst366337e gegen die Vertragspflichten der Beklagten seien besonders schwerwiegend. Insbesondere habe sich der Fahrer der Beklagten mit seinem Verhalten in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteressen der Versenderin hin-weggesetzt. Dies rechtfertige - auch wenn die Wegfahrsperre aktiviert gewesen sei - die Annahme einer bewussten Leichtfertigkeit. Da der Beklagten ein vorsatzgleiches Verschulden anzulasten sei, k366nne sie sich gem344337 Art. 29 Abs. 1 CMR nicht auf Haftungsbeschr344nkungen berufen. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimme sich dann grunds344tzlich nach den Vorschriften des anzuwendenden nationalen Rechts. Allerdings ver-liere nur der Frachtf374hrer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR das Recht, sich auf Haftungsbeschr344nkungen berufen zu k366nnen. Dem Gesch344digten stehe bei einem qualifizierten Verschulden des Sch344digers die Schadensberechnung nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR offen. Die Haftungsbe-schr344nkungen nach Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR f344nden dann keine Anwendung, da der in Art. 29 Abs. 1 CMR angeordnete Wegfall von Haftungsbegrenzungen 13 - 7 - und -befreiungen gerade eine Verbesserung der Position des Gesch344digten bezwecke. 14 Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR habe der Kl344gerin ur-spr374nglich ein Schadensersatzanspruch in H366he von 990.929,56 200 zugestan-den. Allerdings seien 78 der entwendeten Notebooks wieder aufgefunden und an die Versenderin auf deren Verlangen abgeliefert worden. Dadurch habe sich der Schaden um 8.550 200 verringert. Dem habe die Kl344gerin durch R374cknahme der Klage in H366he des genannten Betrags Rechnung getragen mit der Folge, dass ihr noch ein Ersatzanspruch in H366he von 982.379,56 200 zustehe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit 374ber einen Betrag von 77.563,40 200 nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. 15 Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde f374r den Ver-lust des Gutes vollen Schadensersatz, weil ihr ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art. 29 Abs. 1 CMR) anzulasten sei, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des der Versenderin entstandenen Schadens sind dagegen begr374ndet. 16 1. Die Revision ist uneingeschr344nkt zul344ssig. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des angegriffenen Urteils eine Ein-schr344nkung hinsichtlich des Umfangs der Zulassung vorzunehmen. In den Gr374nden hat es dazu ausgef374hrt, die Frage, ob bei qualifiziertem Verschulden des Frachtf374hrers der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Gesch344dig-ten auch allein nach den Regelungen in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR - ohne die Haftungsbeschr344nkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR und ohne R374ckgriff auf die 17 - 8 - Regelungen des im Einzelfall erg344nzend anzuwendenden nationalen Rechts - bestimmt werden k366nne, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar be-reits er366rtert, h366chstrichterlich jedoch nicht explizit gekl344rt. 18 Es entspricht zwar der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass sich auch bei uneingeschr344nkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschr344nkung aus den Entscheidungsgr374n-den ergeben kann (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15). Eine Zulassungsbeschr344nkung kann in solchen F344llen jedoch nur dann angenommen werden, wenn aus den Gr374nden mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366glich-keit einer Nachpr374fung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte (BGH NJW 2008, 2351 Tz. 16; BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, NJW-RR 2009, 1053 Tz. 21 - Resellervertrag, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gr374nden seines Urteils lediglich das Motiv f374r seine Zulassungsentscheidung bezeichnet (vgl. BGHZ 90, 318, 320). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte, die zu festen Kosten mit einem grenz374berschreitenden Stra337eng374ter-transport beauftragt war, als Frachtf374hrerin der Haftung nach der CMR unter-liegt. Danach hat sie f374r den Verlust von Transportgut w344hrend ihrer Obhutszeit gem344337 Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grunds344tzlich Schadensersatz zu leis-ten. Vollen Schadensersatz - 374ber die Beschr344nkungen des Art. 23 CMR hin-aus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR erf374llt sind. Nach dieser Bestimmung kann sich der Fracht-f374hrer nicht auf Haftungsbeschr344nkungen berufen, wenn er den Schaden vor-s344tzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Entspre- 19 - 9 - chendes gilt, wenn der Schaden durch seine Bediensteten oder Verrichtungs-gehilfen verursacht worden ist und diesen ein qualifiziertes Verschulden zur Last f344llt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). 20 Ist der G374tertransportschaden - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten, so ist bei Anwend-barkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haf-tungsbegrenzungen der CMR f374hrt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe Fahrl344ssigkeit anzusehen, sondern ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrschein-lichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 3. Die Beklagte wendet sich nicht mehr gegen ihre grunds344tzliche Scha-densersatzverpflichtung nach Art. 17 Abs. 1 CMR in H366he der Haftungsgrenze des Art. 23 Abs. 3 CMR. Danach schuldet die Beklagte f374r den streitgegen-st344ndlichen Verlust Schadensersatz in H366he von 77.563,40 200. 21 Das abhanden gekommene Transportgut hatte unstreitig ein Rohgewicht von 7.979 kg. Nach Art. 23 Abs. 3 CMR darf die Entsch344digung f374r jedes feh-lende Kilogramm des Rohgewichts 8,33 Rechnungseinheiten nicht 374bersteigen. Gem344337 Art. 23 Abs. 7 Satz 1 CMR ist die Rechnungseinheit das Sonderzie-hungsrecht des Internationalen W344hrungsfonds. Der geschuldete Schadenser-satzbetrag ist nach Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landesw344hrung des Staa-tes des angerufenen Gerichts umzurechnen, wobei der Umrechnung der Wert der betreffenden W344hrung am Tag des Urteils - hier des Berufungsurteils - zugrunde zu legen ist. Dieses wurde am 4. Februar 2009 verk374ndet. An diesem 22 - 10 - Tag betrug der Wert eines Sonderziehungsrechts 1,16698 200. Somit bel344uft sich die H366chsthaftung der Beklagten gem344337 Art. 23 Abs. 3 CMR auf einen Betrag von 77.563,40 200. 23 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht im Streitfall die Voraussetzungen f374r das Vorliegen einer bewussten Leichtfertigkeit und damit f374r eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten bejaht hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht jedenfalls mit Recht dem Fahrer, dessen Verhalten sich die Beklagte gem344337 Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Art. 3 CMR zurechnen lassen muss, ein bewusst leichtfer-tiges Handeln angelastet. Auf die zwischen den Parteien umstrittene - und vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob auch der Beklagten selbst ein qualifizier-tes Verschulden vorzuwerfen ist, kommt es danach nicht an. a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-ders schweren Pflichtenversto337, bei dem sich der Frachtf374hrer oder seine "Leu-te" in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hin-wegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrschein-lichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leicht-fertigen Verhalten aufdr344ngende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Scha-den entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzuneh-men, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Um-st344nden, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 17 m.w.N.). 24 b) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-tigkeit vorliegt, kann das Revisionsgericht nur in eingeschr344nktem Ma337e nach-pr374fen. Die Pr374fung muss sich darauf beschr344nken, ob der Tatrichter den Rechtsgriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verst366337e gegen 25 - 11 - 247 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungss344tze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 18). Solche Rechtsfehler sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des un-streitigen Sachverhalts rechtsfehlerfrei einen besonders schweren Pflichtenver-sto337 des Fahrers der Beklagten angenommen, der den Schluss auf ein qualifi-ziertes Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 435 HGB zul344sst. aa) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht h344tte ber374cksichtigen m374s-sen, dass das Gut auf dem stark frequentierten und durch Kameras 374berwach-ten Gel344nde tags374ber allenfalls durch Entwendung des gesamten Lkws habe gestohlen werden k366nnen. Ein Fahrer, der eine sichere und ohne den Schl374s-selcode nicht zu entriegelnde Wegfahrsperre aktiviere, handele zudem nicht in dem Bewusstsein, dass der Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn er eine Pause von einer Stunde mache und hierbei die Toilette aufsuche und an-schlie337end einen Kaffee trinke. Gerade die gro337e Sicherheit, die das Sicher-heitssystem des eingesetzten Lkw biete, spreche gegen ein bewusst leichtferti-ges Verhalten des Fahrers. Ein bewusster Versto337 gegen eine der Sicherung des Transportgutes dienende vertragliche Verpflichtung rechtfertige f374r sich al-lein nicht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 435 HGB. Nur dann, wenn die Gefahr eines Diebstahls derart gro337 gewesen sein sollte, dass selbst angesichts der Erkrankung des Fahrers eine Unterbrechung der Fahrt von einer Stunde v366llig unvern374nftig erschienen w344re, h344tte das Berufungsgericht ein bewusst leichtfertiges Handeln des Fah-rers annehmen d374rfen. 26 bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der bewussten Leichtfertigkeit nicht verkannt und auch nicht zu geringe Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt. 27 - 12 - 28 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat der Fahrer der Beklagten in mehrfacher Weise gegen die ver-traglich vereinbarten und der Sicherung des Transportgutes dienenden Sicher-heitsrichtlinien der Versenderin versto337en. Unstreitig wurde die Fahrt nicht auf einem "gesicherten und bewachten" Parkplatz unterbrochen (Versto337 gegen Nummer 2.1 der Sicherheitsrichtlinien). Das Fahrzeug wurde zudem f374r etwa eine Stunde unbeaufsichtigt gelassen, was einen Versto337 gegen Nummer 2.3 der Sicherheitsrichtlinien darstellt. Schlie337lich hat der Fahrer den Diebstahl ent-gegen der Verpflichtung gem344337 Nummer 2.6 der Richtlinien nicht unverz374glich nach dessen Wahrnehmung, sondern erst mehr als drei Stunden nach der Ent-deckung bei der n344chsten Polizeidienststelle angezeigt. Dieses der Beklagten zuzurechnende Verhalten des Fahrers hat das Be-rufungsgericht mit Recht f374r die Annahme eines qualifizierten Verschuldens ausreichen lassen. Es hat dabei entgegen der Ansicht der Revision den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, dass der Fahrer die Fahrt wegen pl366tzlich aufgetretener Magen- und Darmbeschwerden habe unterbrechen m374ssen, dass er das F374hrerhaus ordnungsgem344337 verschlossen und die elektronische Weg-fahrsperre aktiviert habe. 29 cc) Die vertragliche Vereinbarung der von der Versenderin aufgestellten "Sicherheitsrichtlinien f374r den Stra337entransport" diente ersichtlich der Sicherung des besonders diebstahlgef344hrdeten Transportgutes (Notebooks), das zudem einen hohen Wert hatte. Dies war auch f374r die Beklagte und den von ihr einge-setzten Fahrer ohne weiteres erkennbar. 30 Unter diesen Umst344nden rechtfertigt bereits der vors344tzliche Versto337 des Fahrers gegen die Nummern 2.1 und 2.3 der Sicherheitsrichtlinien f374r sich allein 31 - 13 - die Haftung aus Art. 29 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314). Eine andere Beurteilung k344me nur dann in Betracht, wenn der Fahrer nach dem Besuch der Toilette unverz374glich zu dem beladenen Lkw zur374ckge-kehrt w344re und die Fahrt fortgesetzt h344tte. Das Transportfahrzeug w344re dann wesentlich k374rzer als eine Stunde unbeaufsichtigt geblieben. Die f374r das Aufsu-chen der Toilette ben366tigte Zeit h344tte kaum gen374gt, ein ordnungsgem344337 ver-schlossenes und mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesichertes Trans-portfahrzeug zu entwenden. Jedenfalls, hat sich die Gefahr eines Diebstahls dadurch, dass der Fahrer den beladenen Lkw entgegen der Nummer 2.3 der Sicherheitsrichtlinien ohne rechtfertigenden Grund etwa eine Stunde unbeauf-sichtigt gelassen hat, wesentlich erh366ht. dd) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden nur hinsichtlich des die Haftung be-gr374ndenden Tatbestands voraussetzt (BGH TranspR 2005, 311, 314). Ist da-nach von einem qualifizierten Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR auszu-gehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es dem beklagten Frachtf374hrer, im Prozess solche Umst344nde vorzu-tragen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalit344t des festge-stellten Sorgfaltsversto337es sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 22 f.; BGH TranspR 2005, 311, 314; Thume in Fremuth/Thume, Frachtrecht, Art. 29 CMR Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 7 a.E.). Durch diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird der Frachtf374hrer aufgrund seiner besonderen Sachn344he zum eingetretenen Schaden nicht in unzumutbarer Weise belastet (BGH TranspR 1999, 19, 23; TranspR 2005, 311, 314). 32 Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei angewandt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die aus- 33 - 14 - dr374ckliche Vereinbarung der von der Versenderin aufgestellten "Sicherheits-richtlinien f374r den Stra337entransport" den auch f374r die Beklagte erkennbaren Sinn, den gerade im Italiengesch344ft h344ufiger vorkommenden Ladungsverlusten infolge eines Diebstahls entgegenzuwirken. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der etwa einst374ndigen Abwesenheit des Fahrers, die sich mit der Notwendig-keit, die Toilette aufzusuchen, nicht rechtfertigen l344sst, einen Umstand gese-hen, der als Ursache f374r den Diebstahl des Lkw und damit f374r den Transport-gutverlust ernsthaft in Betracht kommt. Bei einem vors344tzlichen Versto337 gegen die ausdr374ckliche Vereinbarung, das Transportfahrzeug zu keiner Zeit unbeauf-sichtigt zu lassen, spricht eine Vermutung daf374r, dass diese Vertragsverletzung gefahrerh366hend und damit kausal f374r den eingetretenen Verlust gewesen ist und dass dem Frachtf374hrer und dem eingesetzten Fahrer dies auch bewusst war. In einem solchen Fall obliegt es dem Frachtf374hrer, Umst344nde vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalit344t des festgestellten Fehlverhaltens sprechen (BGH TranspR 1999, 19, 22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat die Beklagte derartige Umst344nde nicht vorgetragen. c) Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es die von der Beklagten benannten Zeugen V. (Fahrer des entwendeten Lkws) und R. (Mitarbeiter der Beklagten) nicht vernommen habe. 34 Nach dem Vorbringen der Revision h344tte der Zeuge V. best344tigt, dass die Fahrtunterbrechung wegen einer pl366tzlich aufgetretenen Magen- und Darmer-krankung notwendig gewesen sei, dass er das Fahrzeug verschlossen, die Schl374ssel abgezogen und die elektronische Wegfahrsperre eingeschaltet habe. Zu diesem Vortrag der Beklagten brauchte der Zeuge nicht vernommen zu wer-den. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die unter Be- 35 - 15 - weis gestellten Behauptungen der Beklagten seiner Entscheidung als wahr zugrunde gelegt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zu-sammenhang der Entscheidungsgr374nde unter B I 3 im angefochtenen Urteil. 36 Der Vernehmung des Zeugen R. bedurfte es ebenfalls nicht, weil die in sein Wissen gestellten Tatsachen - der Fahrer V. sei seit dem 1. September 2003 bei der Beklagten besch344ftigt gewesen, w344hrend der gesamten T344tigkeit habe es keinerlei Anzeichen f374r seine Unzuverl344ssigkeit gegeben - aus der Sicht des Berufungsgerichts f374r die Entscheidung nicht erheblich waren. Der von der Revision ger374gte Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nicht vor. 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin k366nne den der Versenderin entstandenen Scha-den auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR berechnen, ohne dabei auf die Haftungsh366chstsumme gem344337 Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR begrenzt zu sein. 37 a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des Art. 29 Abs. 1 CMR grunds344tzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646; BGH TranspR 2005, 311, 314). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, welchem nationalen Recht der streitge-genst344ndliche Bef366rderungsvertrag unterliegt. Nach Ansicht der Revision kommt auf das Vertragsverh344ltnis zwischen der Versenderin und der Beklagten italienisches Recht zur Anwendung. Hierf374r k366nnte - sofern die Versenderin und die Beklagte keine Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. getrof-fen haben - die Vorschrift des Art. 28 Abs. 4 EGBGB a.F. sprechen, wonach bei G374terbef366rderungsvertr344gen vermutet wird, dass sie mit dem Staat die engsten 38 - 16 - Verbindungen aufweisen, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Entladeort befindet. Die Hauptniederlassung der Beklagten befindet sich in Bo-zen/Italien. Das Gut sollte auch in Italien (Cambiago) entladen werden. Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 EGBGB a.F. sind danach grunds344tzlich erf374llt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vertragsverh344ltnis zu einem ande-ren Staat eine engere Verbindung aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F.). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR ist es dem Gesch344digten allerdings unbenommen, seinen Schaden auch auf der Grundla-ge der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen, da in einem solchen Fall allein der Frachtf374hrer das Recht verliert, sich auf Bestimmungen zu berufen, die seine Haftung ausschlie337en oder begrenzen oder die Beweislast zu seinen Gunsten umkehren. Die Anspr374che des Gesch344digten bleiben von der Regelung des Art. 29 Abs. 1 CMR unber374hrt. Er kann Schadensersatz immer auch in der H366-he verlangen, in der er ihn ohne ein qualifiziertes Verschulden des Frachtf374h-rers beanspruchen k366nnte (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, TranspR 2005, 253, 254 = VersR 2005, 1577). 39 b) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, der Gesch344digte k366nne unter den Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR auch auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR Ersatz ver-langen. Eine Beschr344nkung des Ersatzanspruchs durch Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR hat das Berufungsgericht verneint, weil dies dem mit Art. 29 Abs. 1 CMR verfolgten Zweck, die Position des Gesch344digten zu verbessern, widerspr344che. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 40 c) Die Frage, ob der Gesch344digte seinen Ersatzanspruch wegen Verlus-tes von Transportgut bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 41 - 17 - CMR auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR berechnen kann, ohne dabei der Haftungsbegrenzung gem344337 Art. 23 Abs. 3 CMR zu unterliegen, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. 42 aa) Die Ansicht, die eine Beschr344nkung des Wertersatzanspruchs gem344337 Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR durch Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR verneint, f374hrt zur Begr374ndung im Wesentlichen an, dass der in Art. 29 Abs. 1 CMR angeordnete Wegfall von Haftungsbeschr344nkungen und -befreiungen gerade eine Verbesse-rung der Position des Gesch344digten bezwecke. Dieser Zielsetzung widerspr344-che es, wenn der Gesch344digte gezwungen w344re, seinen Schaden auch dann nach den 247247 249 ff. BGB zu berechnen, wenn die Berechnung gem344337 Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR zu einem f374r ihn g374nstigeren Ergebnis f374hrte (OLG Stuttgart TranspR 2002, 23, zu der dem Art. 23 Abs. 1 CMR nachgebildeten Vorschrift des 247 429 Abs. 1 HGB; OLG D374sseldorf TranspR 2003, 343, 347; Koller aaO Art. 29 CMR Rdn. 10 a.E.; Harms in Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 29 Rdn. 71; wohl auch Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 51 i.V. mit Fn. 147; M374nchKomm.HGB/Jesser-Hu337, 2. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 35 i.V. mit Fn. 240). bb) Die eine Beschr344nkung des Wertersatzanspruchs durch Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR bef374rwortende Auffassung verweist demgegen374ber haupt-s344chlich darauf, dass die CMR ein einheitliches, in sich geschlossenes Haf-tungsgef374ge enthalte, das zwischen einer Haftung wegen qualifizierten Ver-schuldens und einer reinen Obhutshaftung unterscheide. Der Anspruchsberech-tigte m374sse, wenn er seinen Ersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR berechne, auch die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3 CMR akzeptieren, die nicht durch Art. 29 Abs. 1 CMR 374berwunden werden k366nne (vgl. Thume, TranspR 2008, 78 ff.; P. Schmidt, TranspR 2009, 1, 2; M374nchKomm.HGB/Herber aaO 247 435 Rdn. 27, zu den Art. 23 Abs. 1 und 3 43 - 18 - CMR nachgebildeten Vorschriften 247 429 Abs. 1, 247 431 Abs. 1 HGB; Oetker/Paschke, HGB, 247 435 Rdn. 12, ebenfalls zu 247 429 Abs. 1 und 247 431 Abs. 1 HGB; siehe auch M374nchKomm.HGB/Freise aaO Art. 36 CIM Rdn. 6). 44 cc) Der Senat schlie337t sich der letzten Auffassung an. (1) Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtf374hrer auf die Bestim-mungen des Kapitels IV der CMR, "die seine Haftung ausschlie337en oder be-grenzen oder die Beweislast umkehren", nicht berufen, wenn er den Schaden vors344tzlich oder durch ihm ein zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Damit sind alle Bestimmungen der Art. 17 bis 28 CMR, die einen Haftungsausschluss, eine Haftungsbegrenzung oder eine Umkehr der Beweislast anordnen, insbe-sondere Art. 17 Abs. 2 bis 5, Art. 18, 23 und 25 CMR, gemeint (Koller aaO Art. 29 CMR Rdn. 8; M374nchKomm.HGB/Jesser-Hu337 aaO Art. 29 CMR Rdn. 32, 34). 45 (2) Die Bestimmung des Art. 23 CMR enth344lt nicht nur in ihrem Absatz 3, sondern - mittelbar - auch in Absatz 1 und 2 eine Haftungsbegrenzung. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR wird die zu leistende Entsch344digung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der 334bernahme zur Bef366rderung berechnet. Gem344337 Art. 23 Abs. 2 CMR bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem B366rsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von G374tern gleicher Art und Beschaffenheit. Der nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR geschuldete Wertersatz hat eine abstrakte und pauschalierte Entsch344digung f374r den eingetretenen Sachschaden zum Gegenstand. Er dient der vereinfachten Schadensabwicklung (Boesche in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn aaO Art. 23 CMR Rdn. 3; Thume, TranspR 2008, 78, 80). Zwar kann der Anspruchsberechtigte den Schaden auf der einen Seite nach dem B366rsen- oder 46 - 19 - Marktpreis oder nach dem gemeinen Wert des Gutes berechnen, der in der Re-gel 374ber dem Preis liegen wird, den er f374r die Wiederbeschaffung der Ware aufwenden m374sste. Auf der anderen Seite gew344hrt Art. 23 Abs. 1 CMR keinen Ersatz weiterer Verm366genssch344den, insbesondere wegen entgangenen Ge-winns oder weiterer G374terfolgesch344den. Die in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR ent-haltenen Regelungen sind daher als - jedenfalls mittelbare - Haftungsbeschr344n-kungen anzusehen (Koller aaO Art. 29 CMR Rdn. 8; M374nchKomm.HGB/Jesse-Hu337 aaO Art. 29 CMR Rdn. 35). Eine direkte Haftungsbegrenzung ist dar374ber hinaus in Art. 23 Abs. 3 CMR vorgesehen. Nach dieser Vorschrift darf die Entsch344digung 8,33 Sonder-ziehungsrechte f374r jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht 374ber-schreiten. Diese Haftungsh366chstgrenze dient im Rahmen der Regelhaftung dem Schutz des Frachtf374hrers vor wirtschaftlich unzumutbarer Inanspruchnah-me (BGHZ 79, 302, 304). 47 (3) Macht der Anspruchsberechtigte von seinem Wahlrecht in der Weise Gebrauch, dass er nicht Schadensersatz wegen qualifizierten Verschuldens des Frachtf374hrers nach Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit den 247247 249 ff. BGB verlangt, sondern Wertersatz gem344337 Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR beansprucht, so muss er alle in Art. 23 CMR vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gegen sich gelten lassen. Er kann sich nicht allein die Wertbestimmung zunutze machen und die zweite Haftungsbegrenzung wegfallen lassen. Denn der Wertersatz gem344337 Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR und die Haftungsh366chstsumme nach Art. 23 Abs. 3 CMR bilden ein einheitliches Haftungsbegrenzungssystem (Thume, TranspR 2008, 78, 81; P. Schmidt, TranspR 2009, 1, 2). 48 - 20 - 6. Das Berufungsgericht kann danach keinen Bestand haben, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 374ber 77.563,40 200 zuz374glich Zin-sen hinausgehenden Betrages best344tigt worden ist. 49 50 III. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-stellungen dazu getroffen, in welcher H366he der Kl344gerin nach dem im Fall des Art. 29 Abs. 1 CMR erg344nzend anwendbaren nationalen Recht wegen des streitgegenst344ndlichen Verlusts von Transportgut ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 1 HKO 2449/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 04.02.2009 - 12 U 1445/08 -
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