BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 39/10 Verkündet am: 20. September 2011 Vondrasek Justiz angestellte a ls Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Juni 2011 d urch den Vorsitzende n Richter Dr. Bergmann , die Ric h- ter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2010 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten entschieden worden ist. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Privatbank, beteiligte sich im Jahr 2000 mit ei nem A n- teil von rund 8,5 Mio. . V. i- ligung in Höhe von 50.000 § 1 des Unterbeteiligungsvertrags eine I n nengesellschaft bürgerlichen Rechts; die Kl ä gerin erwarb keine Mitberechtigung an der Hauptbeteiligung, sondern 1 - 3 - nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem Ve r trag mit der Beklagten. In § 3 des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, z u züglich zu der Einlage in Höhe von 50.000 % zu lei s Die Unterbeteiligung der Klägerin war auf Empfehlung des Grafen S . zustande gekommen, der die Klägerin seinerzeit i n Anlagefragen unterstützte und der zugleich Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten unterhielt. Graf S . stand auch mit weiteren Anlegerinnen in Verbindung, die bei der Beklagten eine Unterbeteiligung an dem genannten Fonds erwarben. Am 31. März 2000 übe r- wies ihm die Beklagte 40.000,01 DM (20.451,68 Ihrer Vermittlungstätigkeit V . die Kl ä gerin nicht auf. Die Klägerin überließ Graf S . den Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 52.500 Weiterleitung an die Beklagte. Die Bekla g- te forderte den Betrag, wie in § 3 des Unterbeteiligungsvertrages optional vo r- gesehen, erst nach und nach in Teilbeträgen ein, wobei sie ihre Kapitalabrufe an Graf S . richtete, ohne die Klägerin darüber zu in formieren. Graf S . kam den Kapitalabrufen nur teilweise nach. Am 16. November 2004 beging er Selbstmord. Der Insolvenzverwalter über seinen Nachlass zahlte am 3. September 2007 an die Klägerin 2.391,79 Die auf Rückzahlung des Anlagebetrages einschließlich Agio und die E r- stattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hatte beim Landgericht Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Bekla g- ten weitgehend bestätigt mit d er Einschränkung, dass der nach Abzug der g e- leisteten Zahlung verbleibende Betrag in Höhe von 50.108,21 gegen Rückübertragung aller Rechte der Klägerin aus der Unterbeteiligung zu 2 3 4 - 4 - zahlen ist. Dagegen richtet sich die - vom erkennenden Sena t zugelassene - R e vision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgerich t hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein auf Rückabwicklung der U n- terbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu, weil die Beklagte zum ein en die Klägerin nicht vor Ve r- tragsschluss auf eine mit Graf S . bestehende Provisionsvereinbarung hi n- gewiesen und zum anderen wahrheitswidrig erklärt habe, selbst ein Aufgeld an die Fondsgesellschaft entrichten zu müssen. Nach der Beweisaufnahme vor dem Landgericht bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagte dem Grafen S . noch vor dem Vertragsabschluss mit der Klägerin eine Provision für die Vermittlung von Unterbeteiligungen ve r- spr o chen und in Höhe von 2 % der Beteiligungssumme gezahlt habe . Durch die Provisionsvereinbarung habe die Beklagte das Interesse der Klägerin an einer neutralen und sachgerechten Beratung gefährdet; darüber hätte sie die Klägerin aufklären müssen. Die Aufklärungspflicht bestehe unabhängig davon, ob Graf S . als Vermögensverwalter oder als Anlageberater der Klägerin aufgetreten 5 6 7 8 - 5 - sei. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch schuldhaft und für den Sch a- den der Klägerin ursächlich gewesen. Die Klägerin, der die Vermutung aufkl ä- rung s richtigen Verhaltens zu Gute ko mme, sei so zu stellen, als wäre sie die streitg e genständliche Unterbeteiligung nicht eingegangen. Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sei darin zu s e- hen, dass sie der Klägerin in § 3 des Unterbeteiligungsvertrages vorgespiegelt habe , sie habe ihrerseits ein dem Aufgeld der Klägerin entsprechendes Agio zu tragen gehabt. Tatsächlich sei die Beklagte, wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben habe, nicht mit einem Aufgeld belastet worden. II. Diese Beurteilung hält rechtlich er Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine tra g fähige Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe die Klägerin vorve r- traglich über die mit Graf S . getroffene Provisionsvereinbar ung aufklären müssen. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Graf S . für die Vermittlung der Unterbeteiligung eine Provision versprochen, lässt alle r- dings keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, der Vertragspartner des Anlegers (hier: die Bekla g- te) habe diesen grundsätzlich über Provisionszahlungen aufzuklären, die er dem Vermögensverwalter oder Anlageberater des Anlegers gewährt. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zw i- schen den Parteien mit dem Abschluss des Unterbeteiligungsvertrags eine I n- 9 10 11 12 13 14 - 6 - nengesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustande gekommen ist, an der sich die Klägerin zu Anlagezwecken beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertragspartner des Anlegers diesem wegen Ve r- schuldens beim Abschluss des mit ihm geschlossenen Gesellschaftsvertrags zum Schade nersatz verpflichtet sein, wenn er den Anleger bei der Vertragsa n- bahnung nicht über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 , 1707 f.; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 f.). Diese Aufklärungspflicht trifft den Vertragspartner des Anlegers una b- hängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag unter Verwendung eines Prospekts ang e bahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 11). Die Klägerin macht allerdings, soweit sie beanstandet, dass die B e- klagte die an Graf S . gezahlte Provision verschwiegen habe, keinen Aufkl ä- rungsmangel geltend, der die Umstände der Hauptbeteiligung betrifft. Daher musste sich das Berufungsgericht auch nicht näher damit befassen, dass der Klägerin nach § 1 Nr. 3 des Unterbeteiligun gsvertrages der Zeichnungsprospekt der Hauptgesellschaft mit weiteren Unterlagen übergeben und erläutert worden sein soll. bb) Der Vertragspartner des Anlegers ist jedoch grundsätzlich nicht ve r- pflichtet, diesen vor Vertragsabschluss über die Zahlung vo n Vertriebsprovisi o- nen aufzuklären, die er an einen (zugleich für den Anleger beratend tätigen) Anlagevermittler leistet (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 R n. 19 f.; s.a. Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 11 ff.). Zwar besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den a n- 15 - 7 - deren Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Ve r- trag s zweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher B e deutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, ZIP 2001, 918, 920; Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1357). Diese allgemeinen Voraussetzungen einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn der eine Verhandlungspartner dem (auch für den a n- deren Teil tät i gen) Ve rmittler des Geschäfts eine Provision zahlt. (1) Nur unter besonderen Voraussetzungen hat der Vertragspartner des Anlegers diesem gegenüber die an einen Vermittler gezahlte Vertriebsprovision offenzulegen. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Offenbaru ngspflicht für den Fall bejaht, dass eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an i h- ren Provisionen und Depotgebühren beteiligt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem Ve r- mögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hi n- sichtlich der Anzahl und des Umfangs der Gesch äfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (BGH, aaO). An einer vergleichbaren Interessengefährdung und damit an der Grundlage für die Annahme einer Au f- kl ärungspflicht fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem Provis i- onsempfänger kein Vertragsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Provis i- onsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Int e- ressen des Anlegers - insbesondere als Ha uptleistungspflicht - schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 20). 16 - 8 - (2) Danach kommt eine Pflicht des Vertragspartners des Anlegers, die Bezahlung einer Vertriebsprovision zu offenbaren, lediglich dann in Betracht, wenn der Provisionsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen und wenn infolgedessen durch die Provisionsvereinbarung das Interes se des Anlegers an einer sachgerec h- ten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Vermögensverwalters oder Ber a- ters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet wird. Eine solche Aufklärungspflicht setzt weiter voraus, dass der Anleger die durch die Pr ovis i- onsvereinbarung bedingte Gefährdung seiner Interessen ohne zutreffende Au f- klärung nicht erkennen würde. Erforderlich ist außerdem, dass die Aufklärung s- bedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbezi e- hung zu dem Provisionsem pfänger für den Vertragspartner des Anlegers e r- sichtlich ist. cc) Das Berufungsgericht hat die für die Annahme einer Aufklärung s- pflichtverletzung der Beklagten erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. (1) Das Berufungsgericht durfte sich schon im Rahmen der Prüfung, ob zwischen Graf S . und der Klägerin ein Vertragsverhältnis bestand, das als Grundlage für eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Provisionszahlung an Graf S . in Betracht kam, nicht darauf beschränken, offen zu las sen, ob Graf S . als Vermögensverwalter der Klägerin oder als deren Anlageberater tätig geworden ist, ohne nähere Feststellungen zum konkreten Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Grafen S . zu treffen. Der Au f fassung des Berufun gsgerichts, der Anlageberater habe (als solcher) seine Ve r - und objektgerecht zu erfüllen und dü r fe sich dabei nicht von eigenen finanziellen Interessen leiten lassen, und dem vom Berufungsgericht darauf gestützten Schluss, dass schon aus diesem Grund eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch dann bestanden habe, wenn 17 18 19 - 9 - Graf S . als Anlageberater für die Klägerin tätig geworden sei, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die bloße - nicht näher konkretisiert e - A n nahme, der Provisionsempfänger sei (möglicherweise) als Anlageberater für den Anleger tätig geworden, reicht für die Feststellung eines eine Aufklärung s- pflicht des die Provision zahlenden Vertragspartners des Anlegers begründe n- den Vertragsverhältniss es zwischen dem Anleger und dem Provisionsempfä n- ger nicht aus. Dem allein lässt sich nicht entnehmen, dass der Provisionsem p- fänger äh n lich einem Vermögensverwalter verpflichtet war, die Interessen des Anlegers so wahrzunehmen, dass durch die Provisionsvere inbarung das Int e- resse des A n legers an einer sachgerechten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Ber a ters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet war. (2) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlass des B e- r u fungsurteils - entschieden hat, besteht für einen nicht bankmäßig gebund e- nen, freien Anlageberater - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - jedenfalls dann keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ung e- fragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufz u- klären, wenn der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urt eil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607; s.a. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855 Rn. 28 ff.). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass es für e i nen Anleger, de r sich durch einen freien Anlageberater beraten lässt und di e sem selbst keinerlei Entgelt oder Provision zahlt, regelmäßig auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesel l- schaft (gegebenenfalls vermittelt über einen Hauptver triebsbeauftragten) Ve r- triebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anl e- ger an die Anlag e gesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. 20 - 10 - (3) Schon aus diesem Grunde genügte entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts die Annahme, Graf S . sei (jedenfalls) als Anlageberater der Klägerin tätig geworden, nicht. Soweit das Berufungsgericht beiläufig auch d a- rauf abstellt, dass Graf S . tatsächlich als von der Klägerin vergüteter Anl a- geberater tätig geworden sein könne, führt dies zu keiner anderen Beurte i lung. Für welche konkreten Leistungen Graf S . etwaige Vergütungen von der Klägerin, für die er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsg e- richts zum damaligen Zeitpunkt in Geldanlagefragen unterstützen d tätig war, erhalten hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Es kann d a her hier offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass der Pr o- visionsempfänger (hier: Graf S . ) auch von dem Anleger eine Vergütung e r- hält, eine Aufkl ärungspflicht des Vertragspartners des Anlegers (hier: der B e- klagten) über die von ihm gezahlte Provision begründet oder zu deren Begrü n- dung z u mindest beitragen kann. 2. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerich ts aufrecht erhalten werden, die Beklagte habe ihre vorvertra g- lichen Pflichten verletzt, indem sie der Klägerin wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, sie habe für die Hauptbeteiligung selbst ein Agio zu tragen. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, d ie Beklagte sei nicht mit e i- nem Agio für die Hauptbeteiligung belastet worden, ist allerdings revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. b) Wurde die Beklagte von vornherein nicht mit einem Agio für die Hau ptbeteiligung belastet, konnte das von der Klägerin zu zahlende Agio en t- gegen § 3 Nr. 1 Satz 2 des Unterbeteiligungsvertrags nicht der Aufbringung des Agios für die Hauptbeteiligung dienen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen genügen jedoch nicht, um insoweit eine für die Anlageentsche i- 21 22 23 24 - 11 - dung der Klägerin ursächliche Pflichtverletzung der Beklagten annehmen zu können. aa) Das Landgericht, auf dessen Entscheidung das Berufungsgericht sich bei der Annahme einer Pflichtverletzung bezogen hat, war zu dem Schluss gekommen, die Beklagte habe das Aufgeld letztlich nicht anders als eine E i- n- leger über selbst vereinnahmte Provisionen zu unterrichten. Diese Auffassung ist rechtsfe hlerhaft. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bank verpflichtet, einen Anleger über an sie fließende Rückvergütungen aufz u- klären, wenn zwischen ihr und dem Kunden ein Beratungsvertrag zustande g e- kommen ist. Diese Aufkläru ng ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen und ihm die Beurte i- lung zu ermöglichen, ob die Bank ihm eine bestimmte Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, ZIP 2009, 455 Rn. 12 f.; Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855 Rn. 2 0). Im Streitfall hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Beratung der Klägerin aber nicht festg e- stellt. Die Revisionserwiderung macht auch nicht geltend, dass eine Beratung s- pflicht der Beklagten bestanden habe. Die Anlageempfehlung, der die Klägerin gefolgt ist, stammte nicht von der Beklagten, sondern von dem Grafen S . bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte eine ihr von der Fondsgesellschaft aus dem Agio gewährte Verg ü- tung nicht hätt e offenlegen müssen. Für die Klägerin war erkennbar, dass das 25 26 27 - 12 - für die Hauptbeteiligung aufzubringende Agio den Kapitalstock nicht ve r mehrt und u.a. der Abdeckung von Vertriebskosten dient. Die auf dieser Grun d lage einzuschätzenden Erfolgsaussichten der Anl age wurden durch eine auf die B e- klagte entfallende Vergütung in Höhe des Agio nicht erkennbar berührt. Aus § 1 Nr. 4 des Unterbeteiligungsvertrags konnte die Klägerin im Übrigen en t nehmen, dass der Beklagten eine als Platzierungsprovision bezeichnete Vergü tung z u- fließt, die sie nicht an die Klägerin als Unterbeteiligte weiterreichen musste. Für die Anlageentscheidung der Klägerin hat die zahlungstechnische U n- terscheidung danach, ob die Beklagte aus dem Agio für die Hauptbeteiligung (nach dessen Bezahlun g) vergütet oder ob sie im Voraus von der Bezahlung des Agios befreit wird, keine erkennbare Bedeutung. Anders verhielte es sich insbesondere dann, wenn zu der Entlastung der Beklagten Vergütungen hinz u- kämen, mit denen die Klägerin nach dem Unterbeteiligun gsvertrag in der Su m- me nicht rechnen musste. Derartige Umstände, nach denen der Nachlass des Agios zu einer mit dem Unterbeteiligungsvertrag nicht mehr zu vereinbarenden Begünstigung der Beklagten führen würde, hat das Berufungsgericht aber nicht festgeste llt. III. Die Sache ist danach unter teilweiser Aufhebung des Berufungsu r teils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Ve r fahren weist der Senat auf Folge ndes hin: 1. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsve r- handlung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin über die Provisionsvereinbarung mit Graf S . aufzuklären, so könnte sich die Bekl agte nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum ber u fen. Sie musste eine aufgrund ihrer Beteiligung an der Provisionsvereinb a rung mit 28 29 30 - 13 - Graf S . möglicherweise bestehende Verpflichtung zur Aufklärung der Kläg e- rin in Betracht ziehen. 2. Ein Verschuld en der Beklagten könnte auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe gemäß § 708 BGB nur für diejenige Sorgfalt einstehen müssen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Die Haftungsmilderung nach § 708 BGB gilt im vorvert raglichen Stadium jedenfalls dann nicht, wenn die Pflichtverletzung in einer Fehlinformation oder einer Au f- klärungspflichtverletzung besteht, die den Geschädigten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages erst bewogen hat (vgl. Staudinger/Habermeier, BGB, N eubearb. 2003, § 708 Rn. 2; MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 282; Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 708 Rn. 2). 3. Bei erneuter Annahme eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht wird das Ber u- fungsgericht hinsichtlich der Höhe des Schadens folgendes zu beachten haben: a) Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch eines unzutreffend o der unzureichend informierten Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss umfassend darauf gerich tet, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlageen t- scheidung nicht getroffen. Geschützt wird das Recht des Anlegers, in freier Wi l- lensentscheidung zutreffend informiert unter Abwägung der bestehenden Chancen und Risiken über die Verwendung seines Vermög ens selbst zu b e- stimmen. Auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung kommt es nicht an. Der Anleger kann grundsätzlich Befreiung von dem abg e- schlossenen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Aufwendunge n verlangen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 11 1 f f.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397, Rn. 19). 31 32 33 - 14 - Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch nicht, dass der Schadensersatza n- spruch des Anlegers auch den Ausgleich von Nachteilen umfasst, die der Anl e- ger erleidet, weil schon der Versuch, den Anlagebetrag dem Partner des Anl a- gegeschäfts zur Verfügung zu stellen, (teilweise) fehlschlägt. Das Recht des Anlegers, zutreffend informiert in freier Willensentscheidung über die Verwe n- dung seines Vermögens bestimmen zu können, wird durch die Investition in eine Kapitalanlage beeinträchtigt, für die er sich bei zutreffender Information nicht entschieden hätte. Der Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst nicht den Ersatz von Verlusten, die zwar aus Anlass des Anlagegeschäfts aber u n- abhängig von seinem Inhalt und Gegenstand im Zuge des Geldtransfers eintr e- ten und auf Umstände zurückzuführen sind, die - wie die Untreuehandlungen eines von dem Anleger beauftragten Geldübermittler s - der Sphäre des Anl e- gers zuzuordnen sind. b) Nach der für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schut z- zwecklehre besteht eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzwe ck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Zu ersetzen sind lediglich die Schäden, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, vor denen die betreffende Verha l- tenspflicht schützen soll (BGH, Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 143; Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97, NJW 1999, 3203, 3204; U r teil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, ZIP 2002, 1453, 1454; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f.; Staudi n ger/ Schiemann , BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 27 ; MünchKomm/Oet ker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 118; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden letztlich durch das vorsätzliche Fehlve r- halten eines Dritten herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Okt o ber 1978 - VI ZR 253/77, NJW 1979, 712 f.; Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 316 f.; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 59; 34 35 - 15 - Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 49; s.a. Staudinger/ Schi e mann , BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 61: MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 152). Der Nachteil muss zu der vom Schädiger g e schaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen, eine bloß zufällige ä u- ßere Verbi n dung genügt nicht (BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, ZIP 198 5, 1143, 1148). Die Pflicht, über eine Provisionsvereinbarung aufzuklären, dient zwar auch dazu, dem Anleger wegen seines Interesses am Erfolg des in Aussicht genommenen Anlagegeschäfts Informationen über die Vertrauenswürdigkeit seines Beraters im Hinb lick auf die Qualität der Anlageempfehlung zu vermitteln (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 240). Ein Schaden, der dem Anleger durch die 36 - 16 - Veruntreuung der dem Berater zu Anlagezwecken anvertrauten Gelder en t- steht, stammt jedoch nicht aus dem Bereich der Gefahren, vor denen die Pflicht zur Aufklärung über eine Provisionszahlung schützen soll. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.04.2009 - 29 O 16517/06 - OLG München, Entscheidung vom 18.01.2010 - 19 U 3194/09 -
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