BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 391/13 vom 8. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsb e- schwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenat s des Oberlandesg e- richts Köln vom 17. Oktober 2013 zurückgenommen haben, di e- ses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahrens zu tragen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO analog). Der Gebü hrenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzula s- sungsbeschwerde wird auf 1.444.878,76 Gründe: Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Nove m- ber 2005 - XII ZR 137/05, NJW - RR 2006, 378 Rn. 3). 1. a) Den stattgegebenen Feststellungsanträgen auf Einstellung der A n- sprüche des Klägers auf Zahlung von 201.568,64 noch zu fertigende Auseinandersetzung srechnung der Reha Klinik P . GbR i.L. (Tenor des Berufungsurteils: A.1. und B.1.) ist bei Berücksichtigung 1 2 - 3 - des für Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % gegenüber einer Leistungsklage ein Wert von insgesamt 644.507,45 der S a- che geht es, entgegen der vom Beklagten zu 1 in seinem Schreiben vom 4. April 2014 geäußerten Auffassung, nicht um mittlerweile wertlos gewordene Geschäftsanteile insolventer Gesellschafter. Es kann daher auch dahinstehen, ob sich die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile ferner durch die seit November 2013 angeordnete Zwangsverwaltung der Immobilie ergibt. Wie bereits das B e- rufungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Januar 2014 ausgeführt hat, ist G e- genstand der Verurteilung der Beklagten die Feststellu ng bestimmter Rec h- nungspositionen in der Auseinandersetzungsbilanz der Reha Klinik P . GbR i.L. zu Gunsten der Insolvenzmasse und zu Lasten der im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen Beklagten. Insoweit sind sie durch die Verurteilung b e- schwert. b) Hinsichtlich der nach dem Berufungsurteil in die Auseinanderse t- zungsrechnung einzustellenden noch unbezifferten Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der insolventen Gesellschafter (Tenor des Berufungsu rteils: A.2. und B.2.) gilt Entsprechendes. Da der Ausspruch des Berufungsgerichts auch auf die Zukunft gerichtet ist und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht absehbar ist, wann die Ause i- nandersetzung der Gesellschaft abgeschlossen sein wird, ist f ür den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresb e- trag heranzuziehen. Dem Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts ist zu en t- nehmen, dass das Berufungsgericht von monatlichen Tilgungsleistungen in H ö- he von 34.560 ausgegangen ist. Dies ergibt für dreieinhalb Jahre unter B e- rücksichtigung des Abschlags für den Feststellungsausspruch einen Betrag von 3 - 4 - c) Für die Beschwer der Beklagten und damit den Streitwert ihrer Nich t- zulassungsbeschwerden ist allerdi ngs hinsichtlich der unter a) und b) aufgefüh r- ten Teilbeträge zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Ansprüche unter den Vorbehalt gestellt hat, dass der Erlös aus einer späteren Veräuß e- rung des Grundstücks der Gesellschaft zur Rückführung der D arlehen der Mi t- gesellschafter dient, und es diesen Vorbehalt ausweislich der Kostenquote mit 20 % des Streitwerts bemessen hat. Für eine höhere Berücksichtigung dieses Vorbehalts sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die in der Verurte i- lung liege nde Beschwer der Beklagten reduziert sich deshalb hinsichtlich A.1. 2. Die Verurteilung des Beklagten zu 1 als L iquidator zum Widerruf der Anweisung der Sparkasse K . zur Auszahlung eines Teils der verei n- nahmten Mietzinszahlungen an die Beklagten (A.3. des Tenor des Berufungsu r- teils) beschwert allein diesen. Zu den weder vom Klageantrag noch vom Tenor des Berufungsgerichts erfassten weiteren Beklagten wurde insoweit schon kein Prozessrechtsverhältnis begründet. Die durch den Verlust monatlicher Ausza h- lungen lediglich mittelbar aus dem Urteil folgende Beeinträchtigung der weiteren Beklagten kann weder zur B estimmung des Streitwerts noch zur Bemessung der Beschwer herangezogen werden. Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist für die B e- messung der Beschwer des Beklagten grundsätzlich das wirtschaftliche Int e- resse an dem Nichteintritt der m it der Erklärung verbundenen Folgen maßge b- lich und nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, Grundeigentum 2012, 558 Rn. 3). Vorliegend ist zu berücksic h- tigen, dass der Beklagte nicht als Gesellschafter der GbR, sondern als Liquid a- 4 5 6 - 5 - tor und damit als zur Abgabe der verlangten Willenserklärung Befugter in A n- spruch genommen worden ist. Die Auswirkungen der Willenserklärung auf se i- ne Vermögenssituation als Gesellschafter der GbR sind lediglich mittelbar und ebenso wenig streit wertbestimmend wie die Auswirkungen der Geschäftsfü h- rungsmaßnahme auf die Vermögenssituation der übrigen Gesellschafter. Der Senat bewertet das Interesse des Beklagten zu 1 an der Vermeidung der Wi l- lenserklärung mit 300 Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -
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