BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 39/12 Verkündet am: 6. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 34. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhaf ter Anla gebera tung in Anspruch. Der Kläger ist Geschäftsführer eines großen Elektrohandelsunterne h- mens in D . und unterhält seit Jahren geschäftliche Kontakte zur Spa r- kasse D . , bei der er sein Gehaltskonto und ein größeres Depot führt . Die Sparkasse schickte ihn zur Beratung in Fragen der Vermögensanlage zur Beklagten, die ihre 1 00 %ige Tochter gesellschaft ist. Am 18 . Septe mber 2000 1 2 - 3 - zeichnete der Kläger nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung a n der M . GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000 DM . Nach dem Anlagekonzept war eine Beteiligung über die T . GmbH mit Kündigungsmöglichkeit zum 28. Juni 2018 vorgesehen. Die Zeichnu ngssumme war zu 54,8 % durch Darl e- hen zu finanzieren und zu 45,2 % als Eigenkapital bis zum 13. Dezember 2000 zu erbringen. Zur Finanzierung des Betrages von 54.800 DM nahm der Kläger, wie vorgesehen, ein Darlehen auf. Der Kläger zeichnete ferner am 15. No vem - ber 2000 nach Beratung durch den selben Mitarbeiter der Beklagten eine Fondsbeteiligung an der M . GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000 DM. Die Zeichnungssumme war teilweise mit Eige n- kapital sowi e durch anteilige Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der von der L . GmbH gegebenen und von der N . bank G . H. angekauften, aber noch nicht valutierten Namensschuldve rschreibung zu erbringen. Der Kläger leistete die durch Eige n- kapital zu erbringende Beteiligungssumme an die Fondsgesellschaft. Die B e- klagte erhielt für die beiden Vermittlung en des Eigenkapitals des Klägers eine Provision von de r jeweiligen Fondsgesellsch aft. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 23.110,39 Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der M . GmbH & Co. KG sowie zur Zahlung weitere r 22.241,20 Übertragung aller Rech te aus der Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG verurteilt . Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, den Kläger von allen wirtscha ftlichen Nachteilen, die aus den Beteil i- gungen entstehen, freizustellen. 3 - 4 - Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie über die von ihr vereinnahmten Provisi o- nen a us der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen den Kläger nicht informiert habe. Bei den Provisionen handele es sich um aufklärung s- pflichtige Rückvergütungen. Eine Aufklärung sei notwendig gewesen, um einen bei der Beklagten bestehenden Intere ssenkonflikt zwischen dem eigenen U m- satzinteresse einerseits und den Aufklärungspflichten als Anlageberater and e- rerseits offenzulegen. Sie sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil sich dem Kläger angesichts der Unentgeltlichkeit der Beratungsleistu ng gleichsam hätte aufdrängen müssen, dass die Beklagte von dritter Seite e in Entgelt, mithin vorliegend Vertriebsprovisionen seitens der Fondsgesellschaften erhalte. Die Beklagte könne den für unabhängige Anlageberater geltenden reduzierten Au f- klärungsmaß stab nicht für sich in Anspruch nehmen. Es handele sich bei i hr nicht um einen freien, bank en u nabhängigen Anlageberater. Zwar möge mit der 4 5 6 7 - 5 - Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse D . auf die Beklagte eine gesells chaftsrechtliche Ausgliederung vollz o- gen sein. Dies mache die Beklagte aber nicht automatisch zu einem freien A n- lageberater. Dafür sei es erforderlich, dass sie sich aus der Sicht des Kunden nach außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, son dern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverbund unabhängige Beraterin da r- stelle. Dies treffe bei der Beklagten nicht zu. Sie demonstriere vielmehr ihr Näheverhältnis zur Sparkasse D . . Sie übernehme das sogenannte " Corporate - Iden tity - Konzept " ihrer Muttergesellschaft. Dem Kunden werde der Eindruck vermittelt, dass ihm mit der Betreuung durch die ausgegliederte Ber a- tungsgesellschaft nunmehr eine ganz individuelle besonders qualifizierte Ber a- tung seitens der Sparkasse D . zu t eil werde . Der Kläger habe ohne n ä- here Aufklärung nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagten als Ber a- tungsgesellschaft s eitens der Emittentin der Fonds oder deren Vertriebsgesel l- schaften ein Entgelt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Fondsanlage zufließe. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, die Beklagte als 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse D . partizipiere letztlich an den En t- gelten, die diese regelmäßig im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung für ihre j e- weiligen D ienstleistungen vom Kunden erhalte. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht begrü n den . 8 - 6 - 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen einer unterbliebenen Aufklärung über Provision oder Rückvergütung wegen de r gezeichneten Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Sen ats ist ein freier nicht bank mäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung d urch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprov i- sionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werd en. Da der Anlageber a- ter mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigte r- weise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewi e- sen, so l iegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater part i- zipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Ve r- trauen des Anlegers darauf, dass der A nlageberater keine Leistungen des Kap i- talsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsverg ü- tung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (mögliche r- weise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue H öhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener A b- wägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des An legers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist - , dieserhalb bei den Anlageb erate rn nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/ 11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). 9 10 - 7 - b) Ein selbständiges Unternehmen der " Finanzgruppe " einer Sparkasse, das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei d er empfohlenen Anlage erwartete Pr o- vision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsur teil vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14 ). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung s- weise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anl a- gemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlag e- berater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Da bei ist in den Vordergrund zu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juri s- tische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine " klass i- schen " Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur " Finanzgruppe der Sparkasse " gehören und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnen , ein eigenständiges Unte r- ne hmen, zu dessen Haupttätigkeit nicht anders als bei sogenannten " freien " Anlageberatern - die Beratung bei d er Geldanlage gehört. Bei gebotener typ i- sierender Betrachtungsweise ist einem Anleger auch bei einer solchen An lag e- beratung bewusst, dass de r Berater Provision en seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er seitens des Anlegers keine Vergütung für seine A nlageberater selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen erhält. Ein Anleger hat damit auch bei der Beratung durch eine " Sparkassentochter " kein schutzwürdig es Vertrauen darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitals u- chenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts er hält (Senats urteil aaO ). c ) Die Umstände geben im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer a b- weichende n Beurteilung . Der Kläger ist von seiner Hausbank an die Beklagte als selbständige juristische Person ve rwiesen worden, um die Anlageberatung 11 12 - 8 - durchzuführen. Ihm war damit bekannt, dass er nicht mehr durch seine Hau s- bank selbst beraten wurde. Ihm war auch bekannt, dass er für die Anlageber a- tung keine Leistungen erbrachte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, a ng e- sichts der Verflechtung der Beklagten mit der Sparkasse D . habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte als Tochtergesellschaft der Sparkasse an deren Entgelten partizipiere, die diese für Kontoführungsgebü h- ren im Rahmen ihrer Ge schäftsbeziehungen vom Kunden wie dem Kläger e r- halte, überzeugt nicht. Hiergegen spricht bereits die in der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge des Klägers, der sich darauf beruft, dass zwischen der Beklagten und der Sparkasse D . ein Beherr schungs - und Gewinnabfü h- rungsvertrag bestehe. Es verhält sich deshalb gerade umgekehrt, dass Gewi n- ne der Beklagten an die Sparka sse abgeführt werden . Bei typisierender B e- trachtungsweise ergibt sich aus Sicht eines Anlegers kein Anhalt dafür, dass die Spark asse von ihren Gebühren an ihre Tochtergesellschaft Entgelte abfüh rt . Unbeschadet der Frage, ob beim Kunden das Bestehen eines Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags überhaupt bekannt ist und insoweit seine Vo r- stellungen von den gesellschaftsrechtlich en Beziehungen der Beteiligten beei n- flussen kann, unterstreicht das Bestehen eines solchen Vertrags jedoch, dass die Beklagte als Tochtergesellschaft auf die Erwirtschaftung von Gewinnen ausgerichtet ist, die sie nur aus erhaltenen Provisionen für die Verm ittlung der Anlageprodukte erwerben kann, da sie von den Kunden keine solchen Gelder erhält. 2. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das B e- rufungsgericht wird sich mit den weiterhin geltend gemachten Aufklärung s- pflichtverletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen 13 - 9 - haben, woz u Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlass hat. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2 O 308/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2012 - I - 34 U 77/11 -
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