Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbH G aF § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 32a Abs. 3 Satz 1 a) Ein stiller Gesellschafter, der nach den Bestimmungen des stillen Gesel l- schaftsvertrages zwar nicht am Vermögen, wohl aber ganz überwiegend, nämlich z u 95 %, am Gewinn und Verlust der Schuldnerin beteiligt ist und die Möglichkeit hat, aufgrund der ihm von den Gesellschaftern erteilten Vollmacht und einer gesetzlichen Vertretungsmacht die Rechte der Gesel l- schafter in der Gesellschafterversammlung in voll em Umfang auszuüben, ist Normadressat des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF. b) Eine bösliche Handlungsweise i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG aF kann dann vorliegen, wenn der einem Gesellschafter gleichgestellte Empfänger der Zahlung weiß oder sich der Erkennt nismöglichkeit verschließt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wegfalls der Umstände, die zu seiner Gleichstellung mit einem Gesellschafter geführt haben, (noch) in der Krise war. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 39/12 - OLG Hamburg LG H amburg
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