BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Terminhinweis mit Kartenausschnitt UrhG § 1 5 Abs. 2 Nr. 2, § 19a a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der B e- treiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download - Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy). b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Inform ationen, von denen der Anbi e- ter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle b e- sitzt. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 39/12 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 16 d es Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beansprucht die ausschließlic hen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial, das unter der Internetadresse abru f- bar ist. Sie begehrt vo m Beklagten Schadensersatz und Kostenerstattung w e- gen der Veröffentlichung eines Kartenausschnitts. D i e se r Kartenausschnitt war i n ein Einladungsschreiben zum Regionalf o- rum Gentechnikfreie Regionen in Ostdeutschland eingefügt, das am 18. März 2005 in Berlin stattfand. In der Kopfzeile des Einladungsschreibens waren die Logos des Euro Parc Deutschland , des iaw Institut Arbeit un d Wirtschaft Un i- versität Bremen , der A b L Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft und des BUND Freunde der Erde abgebildet. Unterzeichne t war das Schreiben 1 2 - 3 - von vier Vertreter n dieser Organisationen. Das Einladungsschreiben einschlie ß- lich des Kart enausschnitts war ab Februar 2005 im PDF - Format unter der Inte r- netadresse abrufbar. Ausweislich des Impressums wird diese Seite von der Z . stiftung L. koordiniert, die unter anderem ein Büro in Berlin betreibt. De ssen Leiter ist der Beklagte. Als Inhaber de s Domain namens ist die Z . stiftung H . registriert. Die Stiftung veröffentlichte das Einladungsschreiben auf Wunsch der Veranstalter, indem sie es unverändert in einem nicht ö ffentlichen Ordner a b- le g te. Außerdem nahm sie einen Terminhinweis in den auf der Website für deren Nutzer bereitgestellten Terminkalender auf. Der Terminhinweis enthielt einen elektronischen Verweis ( Link ) , über den das Einladungssch reiben unter der URL /download_center/ regionalforum18_03_05.pdf abgerufen werden konnte. Nach Abschluss der Veranstaltung konnte das Einladungsschreiben über den Link im Terminkale n- der nicht mehr auf gefunden werden . Die Datei mit der Einladung ver blieb j e- doch auf dem Server der Stiftung. Nachdem ein im Auftrag der Klägerin tätiges Unternehmen den Karte n- ausschnitt im Internet ermittelt hatt e, mahnte die Klägerin die Z . stiftung L . mit Anwaltsschreiben vom 12. Dez ember 2008 ab. Unter dem 22. Dezember 2008 gab die Stiftung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Zahlung von Schadens - und Kosten ersatz ab. Mit der Klage begehrt d ie Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Scha densersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 300 sowie zur Erstattung vorgerichtliche r Anwaltskosten in Höhe 3 4 5 - 4 - vo n 273,50 und der Kosten für das mit der Dokumentation der Urheberrecht s- verletzung beauftragte Unternehmen in Höhe von 95 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 668,50 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23. Dezember 2008 zu zahlen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassen en Revision, deren Zurüc k- weisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte - selbst wenn er für den Inhalt der unter abru fbaren Seiten verantwortlich sein sollte - nicht für d as Öffentlich - Zugänglichmach en des auf einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen Kartenau s- schnitts . Es handele sich für den Betreiber der Seite weder um einen eigenen Inhalt noch um ei nen fremden Inhalt, den er sich zu eigen gemacht habe. Zwar schließe es allein der Umstand, dass ein fremder Inhalt als solcher gekennzeichnet werde, nicht aus, ihn dennoch dem Betreiber als eigenen Inhalt zuzurechnen. Vorliegend könne aber weder von ei ner Kontrolle der Inhalte noch von einer Veröffentlichung unter dem Emblem der Stiftung noch schließlich d a- von ausgegangen werden, dass die Terminhinweise den Kerngehalt des Inte r- netauftritts darstellten. Auch die Automatisierung der Übernahme der Einladun g spreche eher gegen ein Zueigenmachen der Inhalte. 6 7 8 9 10 - 5 - Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide ebenfalls aus. Selbst wenn er die Internetseiten tatsächlich betreibe, sei es ihm nicht zuzumuten, sämtliche automatisch generierten Terminhinweise zu den Themen der Stiftung dar auf zu überprüfen , ob sie in Rechte Dritter eingriffen . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg ericht. Dessen Annahme, das Einladungsschre i- ben stelle einen fremden Inhalt dar, für den der Beklagte auch bei unterstellter Verantwortlichkeit für den Inhalt der Internetseite nicht hafte, hält revisionsrech t- licher Nachprüfung nicht stand. 1. Mangels a bweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der verfa h- rensgegenständliche Kartenausschnitt ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG g e- schütztes Werk ist, an dem der Klägerin die ausschli eßlichen Nutzungsrechte zustehen. Dies vorausgesetzt, stellt die Veröffentlichung des Einladungsschre i- bens über die Internetseite eine Verletzung des ausschlie ß- lichen Rechts der Klägerin dar, das Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 1 5 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Einladung s- schreiben von Mitarbeitern der Stiftung als PDF - Datei im Download - Center des unter der Adresse erreichbaren Internetauftritts abgelegt und über einen Link im Terminkalender für die Nutzer dieser Internetseite zum Abruf bereitgehalten. Der Link, der in dem unter geführten Terminkalender bei der Eintragung des Ereignisses angelegt war, führte also nicht zu einer fremden Websi te, sondern zu einem Speicherort auf dem Server der Stiftung. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der 11 12 13 14 - 6 - ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 24 = WRP 2011, 88 - Session - ID). 2. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Beklagten für den Inhalt der unter abrufbaren Seiten unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Ve r- antwortlichkeit des Beklagten für die Zugänglichmachung des Kartenausschnitts entfällt entgegen der Ansicht des Be rufungsgerichts nicht deshalb, weil er nach den §§ 8 bis 10 TMG und den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG grundsätzlich nur eingeschränkt für fremde Inhalte haftet. a) Es liegt weder eine bloße Durchleitung fremder Informationen (§ 8 TMG) noch eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung (§ 9 TMG) vor. b) Der Beklagte kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 TMG berufen. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für ein en Nutzer speichern, unter bestimmten Vorausse t- zungen nicht verantwortlich. Bei dem Einladungsschreiben nebst Kartenau s- schnitt handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um fremde Informationen. aa) Das Telemediengesetz wie auch das am 1. März 2007 außer Kraft getretene Teledienstegesetz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung die n- ten der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen G e- schäftsverkehr. Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Harmon isi e- 15 16 17 18 - 7 - rungsziel im Binnenmarkt sind die zu ihrer Umsetzung erlassenen deutschen Gesetze richtlinienkonform auszulegen. Durch § 10 TMG und § 11 TDG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaat en sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speich e- rung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Dienst e- anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist , sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer ei n- gegebene Informationen. In diesem Sinn ist auch der Begriff fremde Informat i- onen in § 10 TDG zu verstehen. Der deutsch e Gesetzgeber konnte ihm keinen über Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG hinausgehenden Inhalt geben. Denn die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbi e- ter in den Art. 12 bis 15 der Richtlinie bezwecken eine Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht vorsehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BTDrucks. 14/6098, S. 22; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Lfg. 2009, Sekundärrecht, A 4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Vorbem. zu Abschn. 4 Rn. 3; Spindler, ZRP 2001, 203, 206; ders. , GRUR 2010, 785, 792; Sieber/Höfinger in Hoere n/Sieber, Multimedia - Recht, 18. Liefg. Okt o- ber 2007, Teil 18.1 Rn. 10 f.). Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgrü n- den 6 und 40 der Richtlinie 2000/31/EG ergibt, bezweckt sie im Bereich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter die Schaffung eines koordinierten B e- reichs durch Rec htsangleichung. bb) Im Streitfall wurde das Einladungsschreiben mit dem Kartenau s- schnitt nicht durch d en Nutzer eines Dienstes der Stiftung eingegeben. Die Sti f- 19 20 - 8 - tung bietet nicht die Speicherung von Informationen an, die Nutzer eingeben können; sie betre ibt daher keinen Hosting - Dienst im Sinne von Art. 14 der Rich t linie 2000/31/EG und § 10 TMG. Vielmehr handelt es sich bei dem Einl a- dungsschreiben um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst durch Mitarbeiter der Stiftung auf deren Webs ite eingestellt worden ist. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs eingegebene Informationen in dem Sinne, dass auch eine derartige Bereitstellung von Informationen erfasst wäre, ist ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Art. 14 d er Richtlinie 2000/31/EG, nach dem der Nutzer den technischen Vorgang der I n- formationseingabe für die Speicherung selbst vornehmen muss. Zudem stellt Erwägungsgrund 42 der Richtlinie klar, dass die in ihr hinsichtlich der Veran t- wortlichkeit der Diensteanbi eter festgelegten Ausnahmen nur Fälle abdecken, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln; diese Tät igkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art. Das bedeutet, dass der Anbieter eines Dien s- tes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weite r- geleitete oder gespeicherte Information besitzt. Demgegenüber musste i m Streitfall der handelnde Mitarbeiter der Sti f- tung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDF - Dokument im Download - Center ablegen und einen entsprechenden Terminhi n- weis mit Link im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den Mita r- beiter auch Kontrolle über den Speichervorgang. Soweit das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen Automatisierung der Übernahme der Einladung und automatisch generierte Terminhinweise ve r- wendet, liegt darin eine un zutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestel l- ten Sachverhalts. 21 22 - 9 - 3. Da eine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG schon deshalb au s- scheidet, weil es sich bei dem abrufbaren Einladungsschreiben mit Kartenau s- schnitt nicht um eine fremde Information im Sinne dieser Bestimmung handelte, stellt sich die vom Berufungsgericht behandelte Frage des Zueigenmachens fremder Informationen nicht. Auf die vom Berufungsgericht herangezogene S e- natsentscheidung (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/ 07, GRUR 2010, 616 Rn. 22 ff. = WRP 2010, 922) kommt es deshalb nicht an. Zur Abgrenzung ist aber darauf hinzuweisen, dass Gegenstand jenes Falls Inhalte (Rezepte) waren, die Nutzer eines Internetportals eingegeben ha t- ten. Deshalb setzte eine Haf tung der dortigen Beklagten voraus, dass sie sich diese Inhalte zu e igen gemacht hatte. 4. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsg ericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bisher nur unterstellt und auch die Verjährung nicht geprüft , auf die sich der Beklagte berufen hatte . Ebenso ist noch offen, ob der Beklagte als Leiter des Berliner Büros der Z . stiftung L. für unter der Internetadresse www.saveourseeds. org veröffentlichte Inhalte verantwortlich ist. 23 24 - 10 - Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs . 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 213 C 276/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2012 - 16 S 3/11 - 25
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