BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39 /1 4 Verkündet am: 21. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVR Tageszeitungen II UrhG § 32 a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Verg ü- tung des Urhebers als Gegenleistung für d ie gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknu t- zer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheit s- kontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingerä umte Nutzungsrecht entfallen. b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Reche r- chetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 21 . Mai 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffle r für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urt eil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 17. Januar 2014 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger ist selbst ändiger Journalist. Die Beklagte ist Verlegerin der T a- geszeitung " Bonner General - Anze iger " . Die Beklagte veröffentlichte in der Zeit zwischen dem 24. März 2009 und dem 31. Januar 2011 in verschiedenen Reg i- onalteilen ihrer Tageszeitung über 400 vom Kläger verfasste Zeitungsbeiträge mit regionalem Be zug. Für die Beiträge erhielt der Kläger v on der Beklagten ein Zeilenhono rar von in der Regel 0,25 . Fahr tkosten wurden nicht erstattet. Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 U rhG) sowie Ersatz von Fahrtkosten in Anspruch. Er hat beantragt, die Be klagte zur Zahlung von insgesamt 14.59 7,01 nebst Zinsen zu verurteilen. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 10.599,21 verurteilt (LG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 28 O 695/11, juris ) . A uf die Berufung der Beklagten hat das Berufung s- gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von ins gesamt 4.050,52 nebst Zinsen verurteilt. D ie auf Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 3.917,80 Anschluss berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR - RR 2014, 321 ) . G e- gen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene R e- vision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils, so weit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und bis auf einen Teil des Zinsanspruchs den mit der Anschlussberufung gestellten Antrag wei te r- verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgeric ht hat angenommen, dem Kläger stehe ein A n- spruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 4.050,52 . Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge sei ein Zeilenhonorar von 0,37 Zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung seien g e- mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 UrhG die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 ( nachfolgend " GVR Tageszeitungen " ) h eranzuziehen , auch wenn diese Vergütungsregeln erst im Laufe des im Strei t- fall maßgeblichen Tätigkeitszeitraum ( 24. März 2009 bis 31. Januar 2011 ) in Kraft getreten seien. Die persönlich en Anw en dungsvoraussetzungen der GVR Tageszeitungen seien erfüllt. De r Kläger habe durch Vorlage des Presseau s- 3 4 5 - 4 - weises nachgewiesen, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der Nachweis einer Tätigkeit ausschließlich für Tageszeitungen sei nicht erforde r- lich. In sachlicher Hinsicht seien die für die Einräumung eines e infachen Nu t- zungsrechts getroffenen Vergütungsregeln anzuwenden . Für die Berechnung des Honorars sei ferner die Höhe der Auflage maßgeblich. Dabei sei nicht von der Gesamtauflage der Tageszeitung der Beklag ten auszugehen, sondern von den Auflage n der regio nalen Teilausgaben, in denen die Beiträge des Klägers erschienen seien. Deren Auflage sei ausgehend von 100 Stichproben, die die Beklagte vorgetragen habe auf " bis zu 25.000 " zu schätzen. Dem Kläger stehe lediglich der vom Landgericht auf § 5 GVR Tages zeitungen gestützte Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 442,50 Ein darüber hinausgehender An spruch gemäß § 670 BGB scheide aus, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei und die Fahrten im Interesse der Klägerin erfolgt seien. B . Die hier gegen gerichtete Revision des Klägers ist un begründet . Dem Kläger steht kein über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinau s- gehender Zahlungsanspruch zu. I. D as Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger Za h lung einer angemes senen Vergütung verlangen kann , weil die dem Kläger von der Beklagten für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütung von in der Regel 0,25 nicht angemessen ist und dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht. 1. Unter welchen Voraussetzungen eine Ver gütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach g e- meinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. 6 7 8 - 5 - Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufg e- stellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen , wenn sie im Zeitpu nk t des Vertrags schlusses dem entspricht, was im G e- schäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher - und re dlicherw eise zu leisten ist ( § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen , dass das dem Kläger für seine Textbeiträge von der Beklagten gezahlte Zeilenhonorar nach diesen Maßstäben nicht angemessen ist . Es hat sich dabei zutreffend a uf die Regelun gen der ab dem 1. Februar 2010 geltenden GVR Tageszeitungen g e- stützt, soweit es im Streitfall um die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Artikel des Klägers geht. Die Regelungen der GVR Tageszeitungen sind insoweit g e- mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mi t § 36 UrhG unmittelbar anzuwenden. Im Hinblick auf die vor dem Inkraft t reten der GVR Tageszeitungen eingereic h- ten Textbeiträge des Klägers können deren Bestimmungen im Rahmen der g emäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung als Vergleichsma ß- stab u nd Orientierungshilfe herangezogen werden , ob eine Vergütung im Zei t- punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berüc ksichtigung aller Umstände üblicher - und redlicherw eise zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 I ZR 62/14 Rn. 13 G VR Tageszeitungen I). 3. Das Berufungsgericht ist ferner von der Revision als ihr günstig hing e- nommen davon ausgegangen , dass der Kläger durch die Vorlage eines Pre s- seausweises seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist an Tage s- zeitungen nachgewiesen hat und damit die in § 1 Abs. 1 der GVR Tageszeitu n- 9 10 - 6 - gen aufgestellten persönlichen Anwendungsvo raussetzungen er füllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 I ZR 62/14 Rn. 19 f. GVR Tageszeitungen I). II. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des dem Kläger für seine Textbeiträge zustehenden angemessenen Honorars davon ausgegangen, dass im Streitfall die i n § 3 GVR Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen Z w eita bdruck rechts für eine Auflage bis 25.000 getr offene Regelung anzuwe n- den ist. Daraus hat es ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,37 abgeleitet . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars nicht von einer Auflagenhöhe von "bis 25 .000" auszugehen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Berechnung des Hon o- rars sei nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten, sondern auf die Auflage derjenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge des Kläger s tatsächlich erschienen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe abgestellt werde, in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. Der Umstand, dass der Kläger der Beklagten seine A rtikel ohne regionale Beschränkung und damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die Beklagte die Angebote des Klägers jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konklu dent ang e- nommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende vert ragliche Rechteeinräumung änder e nichts daran, dass in den gemeinsamen Vergütungsregelungen als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei, in der der Beitrag 11 12 13 - 7 - tatsächlich veröffentlicht worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser Rechte an. aa) Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Da r- aus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 16; Wand t- ke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 8). bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiederg a- ben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 14 15 16 - 8 - 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 54 Talking to Addison) und damit U m- stände, die an die tatsächliche Nutzung anknüpfen. Können wie im Streitfall bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierung s- hilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemes sung s- grundlagen maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die B e- stimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGH Z 182, 337 Rn. 32 Talking to Addison). cc) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden Texthonorars zutreffend auf die in § 2 GVR Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrechnung abgestellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des Hon o- rars der ge druckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei ist die verkaufte Aufl age nach IVW derjenigen Ausgabe n zu Grunde zu legen, in d e- nen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Berufungsgericht hat hiervon ausgehend zutreffend das Zeilenhonorar z ugrundegelegt, welches sich aus der in § 3a der GVR Tageszeitungen abgedruckte Tabelle für eine Auflage von "bis 25.000" ergibt. dd) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von den in den GVR Tageszeitungen von den Vereinigung en der Urheber und Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen lassen. Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorg e- nommene Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Reg e- lungen nicht dazu, dass k ei ne Vergütung zu zahlen ist , wenn der Zeitung s- herausgeber einen mehrseitigen Zeitungsartikel in Auftrag g ibt , den gelieferten Artikel akzeptier t und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen l ä ss t , ihn aber 17 18 19 - 9 - aus welchen Gründen auch immer nicht druckt . Di e insoweit angesprochene Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angem essene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin - und au f- tragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Die Revision macht ferner erfolglos geltend, die Beklagte selbst habe nach ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber g ehabt, welcher Artikel in we l- chen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant gew e- sen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des Zeilenhonorars nicht von der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen, sondern von einem generell g e- schuldete n Zeilenhonorar in Höhe von 0,25 n- de Differenzierung nach dem Umfan g der für den Honoraranspruch maßgebl i- chen regionalen Teilausgaben und deren Auflage war für sie damit nicht von Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht. c) Auf die von der Revision außerdem erhobenen Rügen zu der Frage, in we lcher Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des Klägers geeinigt haben, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Kläger nach den Umständen der Be klagten mehr Rechte eingeräumt hat, als diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des Kläger s in regionalen Tei l- ausgaben in Anspruch genommen hat. Es ist vie lmehr ausdrücklich auch für d en Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davo n ausg e- gangen, dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage b e- 20 21 - 10 - stimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Dies lässt keinen R echtsfehler erkennen (dazu Rn. 17 ). d) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungs gerichts, vo r- liegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen Zeilenhonorars im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einer Au f- lagenhöhe von "bis zu 25.000" auszugehen. aa) Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen e Vergütung ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf übe r- prüfbar, ob das Beruf ungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutre f- fenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beme s- sung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 Talking to Addison). Rechtsfehler sind dem Ber u- fungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vollständige Aufklärung der Frage, in welchen unterschiedlic hen regionalen Teilauflagen die zahlreichen vorliegend nachträglich zu honorierenden Textbeiträge des Klägers im streitg e- genständlichen Zeitraum erschienen seien, sei nur unter Schwierigkeiten mö g- lich, die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünde n. Anknüpfung s- punkt für die Schätzung könnten die von der Beklagten vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einze l- nen Teilauflagen sein. Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausg aben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im 22 23 24 - 11 - Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe "Auflage bis 25.000" a b- zurechnen. Gegen diese tatrichterliche Be urteilung wendet sich die Revision ohne E r- folg. Soweit sie geltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel erschienen seien, was in Zeiten EDV - gestützten Arbeitens nicht weiter problematisch sein dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatric h- terliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne dabei einen Rechtsfe h- ler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. An diesem Ergebnis ändert der Hinw eis der Revision nichts , die Beklagte habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb weit e- re Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dab ei unberüc k- sic h tigt, dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr ger a- de dann hinrei chende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Au f- klärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861). Die Revision macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgeric ht herangezogenen Stichpr o- ben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung nicht hinreichend tragfähig waren. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Pa rteien in erster Instanz niemals streitig gewesen, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben 25 26 27 - 12 - erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger erstmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei. Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts entha l- ten im unstrei tigen Teil des Tatbestand s die Feststellung, dass die Beklagte die vom Kläger gefertigten Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschied e- nen Regionalteilen der Tageszeitun g veröffentlicht hat. Diese tatbestandliche Feststellung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräftig fest (§ 314 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, der fü r die Vergütung s- klage primär darlegungs - und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen, dass streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme d e s Berufungsg erichts, bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszug e- hen, sondern es sei die in den GVR Tageszeitungen festgelegte Vergütung für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts zugrunde zu legen. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in den GVR Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzung s- rechts ("Zweitdruckrechts" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) und nicht der Tarif für ei n ausschließliches Nutzungsrecht ("Erstdruckrecht" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) herangezogen werden könne, weil der Kläger der Beklagten jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien komme die Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erre i- chung des Vertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand, 28 29 30 - 13 - dass e in ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der Beklagten und damit einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gehandelt worden sei. Diese Beurteilung hält der rec htlichen Nachprüfung stand. b) Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifel s- regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gestützt. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick auf einen seiner Zeitung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht. aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 5 GVR Tageszeitungen sei von einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 Ur hG auszugehen. Nach dieser Bestimmung gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verl a- gen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Be i- trags zur Erstveröffentlichung (ausschl ießliches Nutzungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG). (1) Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der geset z- lichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den Tarifvertrags parteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Auss a- gen zu m Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treff en, sondern allein die Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind (vgl. Soppe in Mö h- ring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 38 UrhG Rn. 7). Der Umfang der 31 32 33 - 14 - Rechteeinräumung bestim mt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der Gemeinsamen Vergütungsregel. (2) Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt § 6 Abs. 3 GVR Tagesze i- tungen auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenst e- hen de Verkehrss itte des Inhalts wi der, dass die Einräumung geringerer Rechte als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine von de r gesetzlichen Auslegungsregel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Verkehrssitte in den im Streitfall ma ß- geblichen Jahren 2009 bis 2011 bestanden hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich. bb) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe bei der Ausl e- gung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betracht g e- lassen, dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grundlegend a n- dere als die von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorausgesetzte sei . Im Gesetz ko m- me die Annahme zum Aus druck, der Journalist biete dem Zeitungsherausgeber im Zweifel nur ein einfaches Recht an, weil er wegen der regelmäßig bei T a- geszeitungen entscheidenden Tagesaktualität der Nachrichten durch die geb o- tene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren Zeitung s- herausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentl i- chung zu haben. Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn wie im Streitfall zumindest überwiegend der Journalist von einem Zeitungsherausg e- ber mit der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da dies eine faktische Abnahmegarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten . D er Zeitungsherau s- geber werde vielmehr davon aus gehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel werde nicht anderweitig angeboten und vorveröffentlicht. Auf eine solche Situ a- tion könne die Regel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden. 34 35 - 15 - Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das B e- rufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der streitg e- genständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht g e- rügt, dass das Berufungsgericht hinreichend konkreten Sachvortrag des Kl ä- gers unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich aus der Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegange n, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem G e- schäft der Herausgabe einer Tageszeitung, das im Verkauf von Neuigkeiten bestehe, faktisch nicht nachgehen, wenn diese umfassend vorveröffentlicht se i- en, so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines Erstveröffentlichung s- rechts angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungsgericht zutreffend herang e- zogenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht im Einklang. Die Revision legt auch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts geltend macht, das übertragene Recht sei von den Parteien in der Praxis als au s- schließliches behandelt worden. Zwar hat das Landgericht angenommen, in dem Vertragsverhältnis , so wie die Parteien es umgesetzt hätten, habe nach den Umstände n eine faktische Ausschließlichkeit bestanden. Es hat jedoch z u- gleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Beklagten 36 37 38 - 16 - nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gew e- sen sei. III. Ohne Erfolg macht die R evision weiterhin geltend, dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Fahrtkosten zu. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten ergebe sich im Streitfall allein aus § 5 GVR Tageszeitungen und könne d amit allein für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Verg ü- tungsregelungen bejaht werden. Ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch au f Fahrtkostenersatz für den Zeitraum vor Geltung der GVR Tageszeitungen bestehe nicht. Auf § 32 UrhG könne sich de r Kläger insoweit nicht berufen, weil der Ersatz von Fahrtkosten kein Teil der nach dieser Bestimmung geschuldeten angemessenen Vergütung sei. Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht oder G e- schäftsführung ohne Auftrag scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Inter esse der Beklagten erfolgt seien. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet . a) Soweit die Rev ision geltend macht , ein Anspruch auf Ersatz von Fahr t- kosten stehe dem Kläger bereits als Teil der angemessenen Vergütun g im Si n- ne von § 32 Abs. 1 UrhG zu , kann dem nicht zugestimmt werden. Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner R e- cherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG. Die Bestim mung umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur 39 40 41 42 43 - 17 - Werknutzung zusteht. Sie rege lt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers al s Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte ( Kot t- hoff in Dreyer/K ot t hoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 1). Für ande re Leistungen gilt § 32 UrhG nicht (Schulze in Dreie r/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 7). Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und W erknu t- zer auc h andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheit s- ko n trolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das ei n- geräumte Nutzungsrecht entfallen (vgl. Schrick er/Haedicke in Schricker/ Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 5 ). b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts seien die Fahrtkosten jedenfalls als erforderliche Aus l a- gen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehle r- haft nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen habe, jeweils von der B e- klagten beauftragt worden zu sein , über die ihm von der Beklagten konkret z u- geteilte n Lokalereignisse zu berichten. Mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Berufun g sg e- richt hat a n genommen, ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftragsrecht scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Bekla gten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Int e- resse der Beklagten erfolgt seien. Es ist mithin davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret für die von ihm geltend gemac h- ten Fahrten erkennen lässt, ob diese für die Durchfü hrung von Aufträgen der Beklagten erforderlich waren. Die Revision hat nicht dargelegt, dass das Ber u- fungsgericht insoweit einen hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat. Das von der Revision bei ihrer Rüge in Bezug geno m- menen Vo rbringen des Klägers geht lediglich dahin , die Beklagte habe ihn auf seine telefonische Nachfrage regel mäßig mit dem Verfassen von Berichten 44 45 - 18 - über Termine beauf tragt . In Ausnahmefällen habe der Kläger aber auch von sich aus Anlässe und Termine wahrgenomm en und Berichte darüber angeb o- ten. Mit d iesem Vortrag ist nicht ausreichend dargelegt , ob und inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten im jeweiligen Einzelfall den Anforderungen des § 670 BGB entsprechen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein Ersatza n- spruch vorliegend auch deshalb zu verneinen ist, weil es wi e die Beklagte vo r- getragen hat jedenfalls vor Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen branche n- ü b lich war, Fahrtkosten nur gemäß im Streitfall nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig n icht vorliegender vorheriger Vereinbarung zu erstatten. C . D anach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.07.2013 - 28 O 695/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 6 U 145/13 - 46
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