ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR39.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PC mit Festplatte I UrhG § 54 Abs. 1, § 54g Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994); BGB § 242 a) In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplatte n- kapazität von wenigstens 10 GB, Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigst ens 300 MHz und einen Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern. b) Bei der Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütung s- pflichtiger Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehend en Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). c) Der vom Hersteller oder Händler im Rahmen der Konzeption der Produkte und deren Verkaufsstra tegie in den Blick genommene Kundenkreis ("Business - PC") steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung zur Herstellung auch privater Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die weit überwi e- gende Anzahl der fraglichen Geräte nic ht an private Endnutzer veräußert wird. d) Ruft der Verhandlungsführer einer Verwertungsgesellschaft bei den Vertragsverhandlungen über den A b- schluss eines Gesamtvertrags zu einem Gerätetyp den Eindruck hervor, beim Abschluss des Gesamtvertrags zu den verl angten Vergütungssätzen werde für einen vorübergehenden Zeitraum eine Geräteabgabe für einen anderen Gerätetyp nicht beansprucht und schließt daraufhin die Nutzervereinigung den Gesamtvertrag ab, können entsprechende Ansprüche wegen des anderen Gerätetyps gegen die Mitglieder der Nutzerverein i- gung aufgrund Verwirkung ausgeschlossen sein. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Ric h- ter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten g e- gen das Teilurteil des 6. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschaft er das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild - und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte stellt Personal Computer (PCs) mit ein gebauter Festplatte her und importiert und ve r- treibt sie in Deutschland. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigung s- vorschlag vom 31. Juli 20 07 Sch - Urh 86/05) - wegen der Veräußerung und des a n- derweitigen Inverkehrbringens von PCs m it eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1 2 - 3 - 1. Januar 200 2 bis zum 31. Dezember 200 5 im Wege der Stufenklage auf Au s- kunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflic ht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch. Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs m it ei n gebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich gesc hütz ter Audio - und audi o- visueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt. Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertrieb e- nen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspe i- cher (RAM) u nd eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) ve r- fügt, um Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte ve r- vielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem " Windows XP " habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware m it Kapazitäten von mindestens 3 00 Megahertz ( MHz ) für die CPU, 128 Megabyte ( MB ) für den Ar beitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte ( GB ) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von d er Beklagten im Inland vertriebenen PCs hätten eine CPU - Leistung von 1400 MHz un d mehr, Arbeitsspeicher von 256 MB und mehr sowie eine Festplattenkapazität von 20 GB und mehr aufgewi e- sen. Diese Ausstattung habe die Vervielfältig ung von Audio - und Videodate ien aus analogen oder digitalen Hörfunk - oder Fernsehsendungen, von Audio - und Video - Podcasts, von Streams (Web - Radio, Web - TV), von Audio - und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB - Sticks, Video - oder Audiokassetten, Schallplatten, To n- bändern und von aus dem Internet heruntergeladenen Audio - und Videodateien e r- möglicht. Die Beklagte ist dem entgegenget reten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervie l- fältigungen geeigne t noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Zudem habe die Kl ä- 3 4 5 - 4 - gerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BI T- KOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD - Brenner im Jahre 2003 auf die Geltendmachung einer Gerätevergütung für PCs ve r- zichtet. Das Oberlandesgericht ( GRUR - RS 2015, 20893 ) hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrag s wie folgt entschieden : I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenb e- zeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zei t- raum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr g e- brachten Personalcomputer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich La p- tops und N otebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. II. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen. Mit ihrer Revision , deren Zurück weisung die Beklagte beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 b e- treffende Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlussr evision ihr en Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantrag t , die Anschlussrevision der Beklagten z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe : A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zuläs sig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet (Zei t- raum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005) . Hins ichtlich der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 3 1 . März 200 5 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der 6 7 8 - 5 - ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es au s- geführt: Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei d er Klägerin nach § 54g UrhG aF zur E r- teilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zw i- schen privaten und nicht - private n Endabnehmern) verpflichtet . Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige G e- räte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF , die zur Vornahme von Vervielfältigungen urhebe r- rechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder To n träger oder durch Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen and eren nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür b e- stimmt waren. Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im en t- scheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über d ie erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigu n- gen erst im Z usammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV - Karte - ermöglichten. Dass - wie von der Beklagten behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftrete n könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignun g setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe. 9 10 - 6 - Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Ve r- vielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Besti m- mu ng der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setz e lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für so l- che Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffen t- lichungen v on Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh - und Radiosendungen und von Ton - und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hin blick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC - Hersteller für die Zeit ab dem Jahre 2002 auszugehen. Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, d ass die weit überwiegende Anzahl der streitbefa n- genen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächl i- che Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrech t- lich geschützter Werke geeignet und bestimmt s eien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer we i- terzugeben. Der mit der ersten Stufe der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe j e- doch nicht , soweit die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflicht i- ge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs - und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im vorhergehenden streitgegenständlichen Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium ) ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberla n- des gericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer 11 12 13 - 7 - der Klägerin, Herr Dr. K. , bei seinen die Mitgliedsunternehmen des Branchenverba n- des BITKOM repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/ 2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu CD - und DVD - Brenner n einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die Gerätevergütung für DVD - Brenner in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütun g für PCs mit eingeba u- ter Festplatte geltend mache , sei allerdings nur bis zum Eingang des Aufforderung s- schreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei m Branchenverband B ITKOM anzue r- kennen. A b diesem Zeitpunkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder d a- mit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfo l- gen werde. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin und die A n- schlussrevision der Beklagten haben keinen Erfolg. I. Die Revision ist u neinges chränkt zulässig. D ie für die Anschlussrevision e r- forderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 554 ZPO) sind ebenfalls gegeben . 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschrä n- kung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränku ng ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Fr a- ge der erkennbaren Bestimmtheit von " Professional PCs " zur Vor nahme von Vervie l- fältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der no t- wendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels au s- 14 15 16 - 8 - zu gehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 63/06, G RUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12 , GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II). 2. Eine Be schränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Oberland esgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegrü n- det erachtet hat . Soweit die s dahin verstanden werden kann, dass sich die Revis i- onszulassung nur auf den in z eitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist , wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes beschränkte Re visionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden , auf den auch die Pa r- tei ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; U r- teil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 Rn . 14, juris , jeweils mwN). Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig , wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächl i- cher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werde n und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs au f- 17 - 9 - treten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. Nov ember 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11 Rn. 8 , juris, jeweils mwN) . Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sin d d ie für § 301 ZPO maßgebliche Grundsätze anz u- wenden. E ine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine En t- scheidung durch Teil - oder Grundurteil zul ässig wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN; Zöller /Heßler , ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23) . Die Gefahr einander wi dersprechender Entscheidungen auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in e i- nem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gerich t im weiteren Verfa h- ren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteils - elementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht fü r das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berü h- ren kann (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen eine r Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Saenger/Saenger, ZPO , 6. Aufl. 2015 , § 301 Rn. 10; BeckOK ZPO/ Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10). Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgren zbaren Teil des Streitstoffes, der vom Einwand der unzu lässigen Rechtsausübung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und d a- mit auf ein einheit liches tatsächliche s Geschehen gestützt . Sie sind nach denselben 18 - 10 - Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden Zeitraumes entsche i- dungserhebliche Frage, ob den Klageansprüchen der von der Beklag ten erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht . Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurt eilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt werden mü s- sen. I I. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmth eit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gericht e- ten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken. III. Nach Art. 7 VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die W ahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungs gesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren, die wie das vorliegende am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelu n- gen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle an hängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit b ei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 19 20 - 11 - IV . Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegang en, dass die Kläg e- rin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaff e- ne Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die E r- teilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann. 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des U r- heberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2 005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragungen vo n einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den He r- steller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild - oder Tont rägern, die e r- kennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Za h- lung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonst i- ge Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild - oder Tonträger geschaffene Möglic h- kei t, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses G e- setzes veräußerten oder i n Verkehr gebrachten Geräte und Bild - oder Tonträger ve r- langen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen. 21 22 23 - 12 - 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägeri n als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingeba uter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonau f- zeichnungsgerät ; Urteil vom 16. März 2017 I ZR 42/15 Rn. 20 ff. PC mit Festpla t- te II ). 3. Nach den Fes tstellungen des Oberlandesgericht s hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt und importiert, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in de n Verkehr gebracht wo r- den sind. 4. Das Oberlandesger icht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und a udiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 ode r 2 UrhG aF zu vervielfältigen. a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte sind geeignet, i m Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild - oder To n- träger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden . 24 25 26 27 - 13 - aa) Werden Audiow erke oder audiovis uelle Werke aus Fernseh - oder Radi o- sendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild - oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksend ungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild - oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Compute rs. U n- ter einem Bild - oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild - oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät ein gebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III ; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017 , 172 Rn. 22 = WRP 2017 , 206 - Musik - Handy ). bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit ei n- gebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattun g mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich er forderlicher Hard - und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das Oberla n- desgericht hat angenommen, für die technische Eignung eines P C mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Ve r- vielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das Ob erla n- desgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 28 29 - 14 - (1) Das Oberl andesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt , dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rec htsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten We r- kes möglich (BGH, Urteil vom 21. Ju li 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017 , 172 Rn. 38 bis 40 Mu sik - Handy ). (2 ) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, angesichts der ständ i- gen Veränderungen der technischen Spezifik ationen wie Speichergröße und Pr o- zessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen , welche Geräte mit welchen technischen Eigenschaften die Beklagte im fraglichen Zei traum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Oberla n- desgerichts nicht gerecht. Für seine Auffassung, PCs mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen Zeitraum erlaubt, Video - und Audiodateien au f der Festplatte zu speichern, habe sich das Oberlandesgericht nicht auf von der Bekla g- ten stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinformationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen . Di ese könnten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Damit hat die Anschlussrevision keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts dargelegt. Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von e inem Hersteller, I m- porteur oder Händler in Verkehr gebrac hten PCs zur Vornahme von Bild - und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind , nicht in jedem Fall auf die Gerät e- gattung " PC mit eingebauter Festplatte " abgestellt werden. Eine nach Gerätegattu n- gen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technische n Eignung 30 31 32 - 15 - eines Geräts , zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden , setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung d er einzelnen Mod elle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild - oder Tonauf - zeichnungsgerät) . Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vo r- handensein einer technischen Mindestausstattung ab gestellt werden , bei der ang e- nommen werden kann, dass sie jedenfalls d ie Auf nahme und das Abspeichern eines vollständigen , nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 20 17 , 172 Rn. 38 bis 40 - Musik - Handy ). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Mode l- len vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Ge rätevergütung in Anspruch Geno m- mene in Verkehr bringt. Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde g e- legt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführte r Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführe nden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems " Windows X P " , davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz ( MHz ) , einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte ( MB ) und eine Festplatte mit einer (fr eien) Kap a- z i tät von wenigstens 2 Gigabyte ( GB ) verfügen müssten , um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplat te des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspe i- cher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von w e- nigstens 10 GB. Diese tech nischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der B e- klagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese 33 - 16 - tatrichterliche Beurteilung hat die Anschlussrevision keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlan dgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung e r- heblichen abweichenden Sachvortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat . Die Anschlussrevision der Beklagten legt au ch nicht dar , d ass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesger icht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware - und Sof t- warekonfiguration zugrunde l i egt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betrieb s- system des Marktführers und die für die Aufzeich nung u nd Speicherung eines Fil m- werkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen ange setzt werden müssten. Nach den Feststellu n- gen des Oberlandesgericht s , die es auf der Grundlage einer von der Klä gerin gefe r- tigte n Aufstellung der von der Beklag t en in den Jahren 2002 bis 2005 auf den Markt gebrachten PCs getroffenen und die die Beklagte insoweit nicht angegriffen hat, ve r- fügten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs m it eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MH z und eine m Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigene n Darstellung der Beklagten betrug die Festplattenkapazität der von ihr seit dem Jahre 2002 in Verkehr gebrachten PCs wenigstens 20 GB . Revision s- rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende A n- nahme des Oberlandesgerichts , es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, e i- nen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufz u- zeich nen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern. Das Oberlandes gericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild - und Tondateien nur dann wah r- scheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfä l- tigen kann (vgl. BGH, GRUR 2017 , 172 Rn. 38 ff. - Musik - Ha ndy). 34 - 17 - (3 ) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingeba u- ter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht vorau s- setzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertr a- gung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 7 05 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild - oder Tonaufzeic h- nungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV - Karte , einem TV - Tuner oder einem CD / DVD - Laufwerk) aufgezeichnet oder vo n anderen Bild - oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät) . Nach den vom Oberlande s- gericht getroffenen Feststellungen konnten die von der Beklagten im in Rede st e- henden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs - sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nac h- gerüstet werden. cc ) Die Anschlussrevision macht vergeblich geltend , die Hardwarea usstattung der im fraglichen Zeitraum üblichen PCs habe es nicht erlaubt, Kopien von Audio - und Videoaufnahmen in akzeptabler Qualität und in nennenswertem Umfang anfert i- gen zu können . (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, eventuell auftretende Stö rungen während des Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speich e- rung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild - und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführba re - Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lä ss t keinen Rechtsfehler erkennen . 35 36 37 - 1 8 - (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Pr ü- fung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild - und Tonträger vergütungspflichtig im Si nne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, zudem nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an ( BG H, Urteil vom 28. Januar 1999 I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild - un d Tonauf zeichnungsgerät ; GRUR 2017 , 172 Rn. 30 - Musik - Handy ). Bei einer e ntsprechenden Zweckbestimmung des Geräts führt daher auch eine Ve r- wendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH, G RUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät ; GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik - Handy ). b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten hergestellten und importierten PCs mit eingebauter Festplatte s eien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken b e- stimmt. aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme verg ü- tungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zwec k- bestimmung tritt (BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckb e- stimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür gewo r- ben wird, dass das Gerät (al lein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Z u- behör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 , 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonauf zeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, so n- dern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und P ressev eröffentlichungen ergeben ( BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik - H andy). 38 39 40 - 19 - bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erken n- bar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen We r- ken bestimmt . Es sei ohne Bedeutu ng, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen PCs um sogenannte " Professional - PC s " , die jedenfalls teilweise anders als " Consumer - PCs " über keine spezielle Multim e- dia - Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entspr e- chende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild - und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der U m- stand, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen kön n- ten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßge b- lich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, d ass die PCs der Beklagten sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild - und Tonaufzeichnungen benutzt werd en konnten. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen . A ufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer C omputer h ersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfa lls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen , dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild - und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert wer den ko nnten. Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der v on ihr auf den Markt gebrachte n Modelle auf deren " Multimedia " - Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PC - Modelle mit entspreche n- den E insatzmöglichkeiten geworben habe . cc) Diese Beurteil ung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 41 42 - 20 - (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier ma ß- geblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen , dass PCs als Mult i- funktionsgeräte vielfälti gen anderen Zwecken dien en könn en und möglicherweise für and erweitige Funktionen genutzt we rden ( BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik - Handy ). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahm e des Oberland es g e- richts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim I n- verkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild - und Tonaufzeichnungen e r- forderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). (2 ) Die Anschlussrevision rügt, das Oberlandesgericht habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, geschlossen, dass es zu diesem Zweck erkennbar besti mmt sei. Damit verkenne das Oberlandesgericht, dass dem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systematik de r Besti mmung des § 54 Abs. 1 U r h G aF neben dem Merkmal der technischen Eignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zu komme. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zu treffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist , wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshan d- lungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann , wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mi t weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigung s- handlungen verwendet werden kann. Anhaltsp unkte hierfür hat das Oberlandesg e- 43 44 45 - 21 - richt Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen en t- nommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215 , 219 - Re a- derprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufz eichnungsgerät; GRUR 2017 , 172 Rn. 24 - Musik - Handy ). (3 ) Die Anschlussrevision rügt weiter , das Oberlandesgericht habe keine auf die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs bezogenen Fes t- stellungen getroffen, sondern den unzutreff enden rechtlichen Standpunkt eing e- nommen , es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch . Allerdings kann e ine nach Gerätegattungen ge neralisierende Betrachtung s- weise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vo r- nahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshan d- lungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32 ) , nur vorgenommen werden, wenn alle G e- räte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild - o- der Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen der Hersteller, mit denen PC - Nutzer auch für den Bereich der Unt erhaltung gewonnen werden sollten , sei es au s- geschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwe n- dungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei . Dies gelte auch für die PCs der Beklagten. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt . Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende 46 47 - 22 - Multimedia - Eignung hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung läs st keinen Rechtsfehler erkennen. (4 ) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur Begründung e i- ner erkennbaren Zweckbestimmung eines PC s mit Festplatte zur Vornahme verg ü- tungspflichtiger Vervielfältigungen halten den Angriffen der Anschluss revision stand. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach - und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh - und Radioausstrahlungen und von Ton - und Vide o- aufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Video - kassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publ i- zistischen Beiträgen hätten die PC - Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitun gen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwe n- dungen, als " perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten " angepriesen, die ein " rasantes Downloaden aller Dateien " bei " brillanter Bild - und Videoqualität " ermöglichten. A uß erdem seie n PCs als " All - inOne - System " , als " M u- sikmaschine " , die ins Internet gehe , und als PC, der Kino liefere, angepriesen wo r- den. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wet t- bewerber der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszw e- cken dank einer Eignung als Multimedia - Speicher hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC - Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlo ssen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen g e- blieben sei. Gegen diese tatrichterliche n Feststellung en , die keinen Rechtsfehler e r- k ennen lassen, erhebt die Anschlussrevision keine Rüge. 48 49 - 23 - Das Oberlandesgericht hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner a n- genommen, es sei auszuschließen, dass für die PCs der Beklagten abweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbest rategie der Branche nicht gezielt a b- gesetzt . Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia - Eignung hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend g e- worben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild - und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher L e- benserfahrung, dass der so informierte Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit verschiedener PC - Modelle als Vervielfältigungsg e räte nur auf diese Typen beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf ta t- richterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet sich die Anschlussr evisi on ohne Erfolg. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei offensichtlich unerheblich, dass sich die Beklagte nicht ausdrücklich von den Werbeaussagen anderer Herste l- ler abgegrenzt habe, weil ein Hersteller nicht verpflichtet sei, darauf hinzuw eisen, dass seine Produkte nicht denselben Anforderungen genüg t en wie diejenigen and e- rer Anbieter , berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Oberlandesgericht keine solche Rechtspflicht oder Obliegenheit der Beklagten angenommen hat. Das Obe r- landesger icht ist vielmehr der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgega n- gen, dass bei der Prüfung de r Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme verg ü- tungspflichtige r Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszuge hen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gat tung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild - und Tonaufzeic h- 50 51 - 24 - nungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall v or. Das Oberlandesgericht hat von der Anschlussrevision nicht beanstandet - angenommen , die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfält i- gung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufw ei sen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmö g- lichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind , die Vervielfält i- gungen von Bild - und Tonaufzeichnungen ermöglich en. Die Anschlussrevision macht nic ht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen , die ihre Produkte von denen der übr i- gen We ttbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild - oder Tonwerken unterschieden hätten. Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten , konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zwec kbestim mung hinsichtlich jedes e inzelnen in einem bestimmten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC - Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezo genen A ngaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die v om Oberlandesgericht herangezog e- nen werblichen Angaben der Beklagten , mit denen auf Multimedia - Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich Computer - Modelle mit eingebauter Festplatte betre f- fen, die im fraglichen Zeitraum von ihr in den Verkehr gebracht wurd en . (5 ) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, bei sogenannten " Bus i- ness - PCs " , die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuflern bestimmt seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung priv ater Vervielfältigungen von vornherein aus. 52 - 25 - Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Ve r- treiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, i st für die Frage der Verg ü- tungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckb e- stimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr g e- bracht werden ( BGHZ 121, 215 , 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckb e- stimm ung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Ger ä- te und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopi en eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktierger ä- ten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Au f- zeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwe n- det werden oder bei Filmkameras und Fotoap paraten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den G e- brauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind u nd bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht ( BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38 , mwN). Mit derartigen Geräten ist ein ha n- delsüblicher PC, der über die für die Anfertigung von Privatkopien erf orderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der gegebenenfalls nach Aussta t- tung mit zusätzlicher Hardware zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn diese r Geschäftskunden zur Nu t- zung überlassen wird . Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwa r- ten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte 53 - 26 - auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Es wid erspricht auch nicht der allgemeinen L e- benserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die sofern nicht schon vorhanden auch ex tern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von PCs in einer Vielzahl von Branchen, etwa de r Medien - , U n- terhaltungs - und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von Audiowe r- ken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die PCs der B e- klagten in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard - und Softwarekompone n- ten ausges tattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet we r- den. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der Ve r- vie l fältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allg e- meinen Lebenserfahrung wa hrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digit a- les Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III ; BGH , Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39 , juris ). 5 . Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegen halten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert. Entgegen der Ansicht der Anschlus s- revision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung ni cht geboten, an Gewerbetreibende g e- lieferte Computer ( " Business - PCs " ) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehme n. 54 - 27 - a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafü r , dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung so l- cher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräfte t werden kann, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem U m- fang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt wo r- den sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist. a a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwe n- dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nic ht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Rich t- linie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, Slg. I 2010, 10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 C 521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/ Austro - Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia; Urteil vom 9. Juni 2016 - C - 470/14, GRU R 2016 , 687 Rn. 31 EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit de r Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorb e- halten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspfl ichtige Nutzung g e- mäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - 55 56 - 28 - Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Co pydan/ Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014 , 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017 , 172 Rn . 94 - Mu sik - Handy ). Das Eingreifen einer widerlegbaren Verm utung für eine vergütungspflich tige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung v on Privatkopien geeignet und be stimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abneh mer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. Se p- tember 2016 C - 110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 Microsoft Mobile Sales I n- ternational Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 PC als Bild - und Tonaufzeichnu ngsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017 , 172 Rn. 94 - Musik - Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN). An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int . 2016, 1066 Rn. 52 Microsoft Mob i- le Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generala n- walts in seinen Schlussanträge n in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass b e- reits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an " Geschäftskunden und staatliche Stellen " oder der Erwerb so l- cher Speichermedien " zur beruflichen Nutzung " dazu führen muss, dass die Anwe n- dung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssa che C - 110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen. 57 - 29 - Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatk o- pien geeignet en und bestimmten Gerät s an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Gerät e allenfalls in geringem U m- fang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt wo r- den sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2 014, 984 Rn. 53 - PC III). b b) Entgegen der von der Anschlussrevision vertretenen Auffassung wird den möglichen Vergütungsschuldnern hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mi t- teilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer de r Geräte zu erwartenden Nutzung auferlegt . Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und b e- stimmt sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller oder Importeur von Geräten, die als " Business - PCs " in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abnehmern e r- hoben werden dar f, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Priva t- kopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig ander e n Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferte Geräte einzukalkulieren, da er and erenfalls damit rechnen müss t e, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden. (1 ) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Spe i- chermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät 58 59 60 - 30 - nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchs t. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese B e- stimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privat - kopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabne h- mern um gewerbliche oder pr ivate Kunden handelt, und die daher auch keinen Ei n- blick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Verg ü- tungsschuldner von der Zahlung der Privatkop ievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 Amazon/ Austro - Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan Bandkopie/Nokia ; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./ MIBIC u.a. ). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Ve r- vielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 Musik - Handy ). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Priva tkopien vorbehalten ist. (2 ) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer verg ü- tungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klär ung der Verg ü- tungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis aufe r- legt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede st e- henden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervie l- fälti gungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und 61 - 31 - Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2 016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr o- nik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unterne h- merischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2016 , 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ; GRUR 2017 , 172 Rn. 97 - Musik - Handy ). E rbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Geräteverg ü- tung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird. (3 ) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergange n- heit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwi rkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine g e- setzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfält i- gungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergang e- nen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video - Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 , 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musst e, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Ger ä- tevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Intere s- sen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken 62 - 32 - als d er Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 98 - Musik - Handy ). Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nac h- weislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig and e- ren Zwecke n als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielme hr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild - oder Tonträger im Ge l- tungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfält i- gungen benut zt werden (vgl. BGHZ, 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltu ngselektronik). (4 ) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Za hlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die G e- räte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weite r- verkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden han delt. Voraussetzung ist a l- lerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Pers o- 63 64 65 - 33 - nen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum pri vaten Gebrauch geliefert wor den sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 Amazon/ Austro - Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze st e- hen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Geräteverg ü- tung und auf Erteilung d er zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Au s- kün f te nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nac h- trägliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornh e- rein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind ( BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 Musik - Handy ) . Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfert i- gung von Privatkopien vorbehalten si nd, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbeno m- men, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrach ten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Priv atkopien verwendet worden sind ; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bere i- c herung zu erstatten (kritisch: Koch/Krauspenhaar, GRUR Int. 2013, 1003, 1007; R o- senkranz, GPR 2014, 37, 39; Verweyen, GRUR Int. 2016, 40, 49) . Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der A n- fertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so da ss sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik - Handy ). 66 - 34 - Im Übrigen hat die Anschlussrevision nicht konkret dargelegt, dass es wä h- rend der Geltung der §§ 54 ff. UrhG a F in nennenswertem Umfange zu Überzahlu n- gen von Geräte - und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, g e- kommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichg ewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte b e- gegnet werden können. Soweit die Anschlussrevision geltend macht , es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Geräteverg ü- tu ng in Exportfällen gekommen, kann sie mit dieser Begründung schon deshalb ke i- nen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Rev i- sionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussr e- vision legt nich t dar, dass das Oberlandesgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten verfahrens fehlerhaft übergangen hat. Im Übrigen kann aus Abwicklung s- schwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Ve r- gangenheit nicht darauf geschl ossen werden, dass die Durchsetzung von Rücke r- stattungsansprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien ve r- wendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschw ert gewesen ist. b ) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt , nach de n in anderen Mi t- gliedstaaten der Europäischen Union mit dem deutschen Recht vergleichbaren urh e- be rrechtlichen Regelungen die Verwertungsgesellschaften ihre Vergütungsforderu n- gen angepasst hätten (Österreich , Italien , Kroatien), gar keine Vergütung vorgesehen sei oder die nationalen Gerichte entsprechende Forderungen der Verwertungsgesel l- schaften für u nbeg ründet erachtet hätten (Spanien, Frankreich). Aus dem Umstand , dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Za h- 67 68 69 - 35 - lung einer Privatkopiev ergütung unter verschied enen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001 /29/EG vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, kann für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vor schriften des deutschen Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnomm en werden . Die einschlägigen deutschen Bestimmungen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschrif ten der Richtlinie 2001 /29/EG im E inklang . 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe n icht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. a) Das Oberlandesgericht ist zutr effend davon ausgegangen, dass eine Ve r- wendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung verg ü- tungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der Beklagten - zu einem ganz überwiegenden Anteil als " Professional - PCs " ausgelegt und überwi e- gend an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zw i- schenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertrie bskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Fes t- platte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild - und Tona ufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III ; GRUR 2017 , 172 Rn. 100 - Mu sik - Handy ). 70 71 - 36 - b) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten " Profes sional - PCs " zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht deshalb anzunehmen ist, weil solche PCs - nach Darstellung der Beklagten - in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein d er Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild - und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der al l- gemeinen Lebenserfahrung nicht en tgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). (1) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freib e- rufler, die die von der Beklagten vertriebenen PCs für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten. (2) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Ve r- vielfältigungen zum Priv atgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen , und Unternehmen technische Vorkeh rungen treffen, um derartige Nutzungen zu u n- terbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von PCs zu privaten Zwecken pra k- tisch ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 101 - Musik - Handy). Dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ist nicht zu 72 73 74 - 37 - entnehmen, dass eine private Nutzung von PCs im Arbeitsumfeld durch die gewerbl i- chen Abnehmer ihrer Produkte durch technischen Vorkehrungen unterbunde n wo r- den wäre (vgl . hierzu Verweyen, GRUR 2012, 875, 879) . Darüber hinaus besagt ein Verbot der privaten Nutzung der am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PCs für sich genommen noch nichts darüber, ob es auch tatsächlich umgesetzt wird (vgl. Spindler in Festsc hrift Pfennig, 2012, 387, 394 ). Das Oberlandesgericht hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu, dass die hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte in nur une r- heblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. c) Die Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Obe r- landesgericht bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr ge brachten PCs mit eingebauter Fes t- platte allenfalls in vernach lässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewe rbliche Abnehmer veräußerte PCs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden können. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten so dann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht e r- fahrungswidrig (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild - und Tonaufzeichnung s- gerät). Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der B e- klagten entgegen, eine Zweitverwertung von " Business - PCs " finde regelmäßig zur Wahrung von Geschäftsinterna und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter PC im Hinblick auf den Innovationszyklus von PCs aus Sicht privater Nutzer un attraktiv. Allein der Umstand, dass die Ausstattung von PCs häufig technologischen Neuerungen unterworfen ist , schließt es nach der 75 76 - 38 - Lebenserfahrung nicht aus, dass gerade gewerblich genutzte Geräte, die nach Da r- stellung der Beklagten mit Ablauf der steuerl ichen Abschreibungsfristen ausg e- tauscht zu werden pflegen, auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese vernichte te n und keiner Zweitverwertung zuführen , legt die Anschluss r evision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dar . d ) Die Anschlussrevision macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht h a- be jedenfalls in Anwendung der sogenannten " de - minimis - Regel " einen Anspruch der Klägerin auf Zahlu ng einer Gerätevergütung für die von der Beklagten im entsche i- denden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verneinen müssen. aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/ EG zum Ausdruck kommenden G edanken, nac h dem eine bloß geringfügige Beeinträc h- tigung des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts unter Umständen ke i- ne Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht , gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 Copydan/Nokia). Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 U rhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 28 Copydan/Nokia ; BGH, GRUR 2012, 1 017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum ; GRUR 2017 , 172 Rn. 109 - Musik - Handy ; Ullmann, CR 2012, 288, 290). bb) Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der PCs mi t ei n- gebauter Festplatte der Beklagten zu den von § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erfassten 77 78 79 - 39 - Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern hi e- raus etwa erwachsende Nachteil so geringfügig ist , dass eine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 U rhG aF nicht angemessen ist und deshalb der geltend gemachte Auskunft s- anspruch zu verneinen wäre . Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatk opien keine Zahlungsverpflichtung vorzu s ehen, zwingt nicht dazu, " Business - PCs " von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein de n Urhebern und Leistung s- schutzberechtigten durch Nutzungshandlu n gen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF e r- wachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 61 Copydan Ban d- k opie/Nokia). e ) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision ferner geltend, nach dem Vortrag der Beklagte n hätten die im fraglichen Zeitraum üblichen PCs nicht über die Har d- wareausstattung und die Speicherkapazitäten verfügt, die erforderlich seien, um K o- p ien von Audio - und Videoaufnahmen sowohl in akzeptabler Qualität als auch in nennenswertem Umfang anfertigen zu können. aa) Eine Vergütungspflicht hängt nicht davon ab, dass ein - wie im Streitfall grundsätzlich durchführbare r - Vervielfältigungs v orga ng stets reibungslos verläuft . Außerdem führt b ei einer im Streitfall gegebenen entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH , GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017 , 172 Rn. 74 Mu sik - Handy ). 80 81 - 40 - bb) Im Übrigen hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler angenommen , dass eine Nutzung von PCs mit eingebauter Festplatte zur Vervielfältigung vo n Fil m- werken, Werken der Musik oder Sprachwerken zum Privatgebrauch nur dann wah r- scheinlich ist, wenn der Nutzer solche Werke in nennenswertem Umfange auf der Festplatte eines PC speichern kann. Dabei hat es der Festlegung der Mindestspe i- cherkapazität von 10 GB die Möglichkeit zum Abspeichern wenigstens eines vol l- ständigen Filmwerkes zugrunde gelegt. A ngesichts der Möglichkeit, Audio - und V i- deodateien mit unterschiedlichen Datenkompressionsraten abzuspeichern und im Hinblick darauf, dass Nutzer nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Festste l- lungen PCs mit eingebauter Festplatte nicht nur zur Speicherung von Videodateien , sondern auch zur Ver vielfältigung von Audiodateien mit geringe rem Datenvolumen nutzen konnten, ist es nicht erfahrungswidrig, dass dies e Kapazität ausreichend ist, um eine sinnvolle Nutzung dieser Geräte für die Anfertigung von Privatkopien zu e r- möglichen (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 40 Musik - Handy ). f ) Die Anschlussrevision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Oberlandesg e- richt h abe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder das Internet noch digitales DVB - T - Fernsehen und Radio sowie DVDs, CDs und Videos geeignete Quelle n für Ton - und Bildaufnahmen gewesen sei en , von d e- nen eine Privatkopie hätte an gefertigt werden könn en. aa) Allerdings setzt die Annahme, ein Gerät könne durch Verwendung einer bestimmten technischen Funktion zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden und werde hierfür nach der a llgeme i- nen Lebenserfahrung auch genutzt, voraus, dass die Nutzung dieser Funktion nicht nur grundsätzlich technisch möglich, sondern im täglichen Gebrauch tatsächlich zu bewerkstelligen und praktikabe l ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 87 f. - Musik - Handy ) . 82 83 84 - 41 - bb) D as Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, d ass diese Vorau s- setzungen im Streitfall vorlagen . Danach waren PCs mit eingebauter Festplatte im fraglichen Zeitraum sowohl geeignet als auch erkennbar bestimmt, Audiowerke und audiovisuel le Werke zu vervielfältigen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach - und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh - und Radi o- ausstrahlungen und von Ton - und Video aufnahmen aus dem Internet für die Vervie l- fältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die PC - Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungs anleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für solche Multimediaanwendungen angepriesen. Angesichts di e- ser Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC - Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem i nteressie r- ten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. cc) Aus diesen tatrichterliche n Feststellung en , die keinen Rechtsfehler erke n- nen la ssen und die von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen werden , ergibt sich nach der Lebenserfahrung , dass dem Nutzer bereits im Zeitraum ab dem Jahr 2002 hinreichend digitale Quellen zur Verfügung gestanden haben müssen, die e i- ne n sinnvolle n Einsatz von PCs zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovis u- ellen Werken erlaubten . Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Anschlus s- revision in Bezug genommenen Beklagtenvortrag. (1) Soweit die Anschlussrevision rügt, die Beklagte habe geltend g emacht, a n- gesichts der geringen Bandbreiten der damals üblichen Internetanschlüsse sei ein Download regelmäßig umfangreicher Audio - oder Videodateien nicht praktikabel g e- wesen, lassen sich diesem Vortrag keine hinreichend konkreten Umstände entne h- men, die die im Streitfall bestehende Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht 85 86 87 - 42 - eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vo r- behaltene Nutzung entkräften könnten. (2 ) Eine Vergütungspflicht für die hier in Rede stehenden G eräte kann entg e- gen den Angriffen der Anschlussrevision nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die priva ten Nutzer von PCs mit eingebauter Festplatte hätten nur in nicht nennen s- wertem Umfange auf andere Quellen als im Internet zum Mitschnitt (Streamin g) oder zum Herunterladen bereitgehaltene Dateien mit Bild - oder Tonaufnahmen zur Au f- zeichnung und Übertragung von a udio - und visuellen W erken zurückgreifen können. Aus dem Vortrag der Beklagte n , die terrestrische Übertragung von digitalen Hörfunk - un d Fernsehsignalen (DVB - T) sei im hier fraglichen Zeitraum noch nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet eingeführt gewesen, so dass Bild - und Tonaufnahmen über diesen Übertragungsweg nur in eingeschränktem Umfange hä t- ten aufgezeichnet werden können, f olgt nicht, dass ei ne Nutzung dieser Quellen in den bereits von DVB - T versorgten Landesteilen derart geringfügig war , dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil insgesamt als geringfügig anzusehen ist. Fehl geht auch der Hinweis darauf, im streitbefangenen Zeitraum seien DVDs und Videokassetten zu rund 80% und Musik - CDs zu bis zu 30% mit einem Kopie r- schutz versehen gewesen. Da es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Geräts nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung zur Anferti gung von Priva t- kopien ankommt, kann auch eine zu vernachlässigende Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien nicht daraus hergeleitet werden, dass nur ein Teil der auf dem Markt befindlichen Bild - und Tonträger ohne Überwindung eines Kopie r- schu tzes zur Herstellung von Privatkopien eingesetzt werden kann. Im Übrigen sind für die Anfertigung von Privatkopien technisch geeignete und bestimmte Geräte grundsätzlich unabhängig davon nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig, ob 88 89 90 - 43 - Bild - oder Tonträger , die als Vorlage für die Herstellung von Vervielfältigungen di e- nen können, mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Schließlich hat - wie auch das Oberla n- desgericht angenommen hat - die blo ße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, zu denen ein K o- pierschutz für Audio - CDs und Film - DVDs zu zählen ist, keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht. Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt vie l- mehr nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF tatsächlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 = WRP 2014, 1211 Drucker und Plotter III; GRU R 2014, 984 Rn. 72 PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). g ) Ent g egen der Ansicht der Anschlussrevision steht der Annahme eines Ei n- satz es von PCs mit eingebauter Festplatte zu r Fertigung von Privatkopien der G e- sichtspunkt der Qualitätseinbußen nicht entgegen. Dem Vortrag der Beklagten, den die Anschlussrevision aufgreift, lässt sich schon nicht entnehmen, dass analog und digital über den Rundfunk ausgestrahlte Bild - und Ton aufnahmen durchweg nicht in akzeptabler Qualität hätten aufgezeichnet und auf der Festplatte eines PC hätten gespeichert werden können und die Übertr a- gung von einem analogen oder digitalen Bild - oder Tonträger auf die Festplatte des PCs zum Privatgebrauch nur unter Inkaufnahme von Qualitätseinbußen zu bewer k- stelligen gewesen wäre, die den Einsatz dieser Übertragungstechniken nach der al l- gemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich machten. Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend darauf verwiesen, dass Stör ungen des Kopiervorganges oder Qual i- tätseinbußen wie sie auch bei Einsatz anderer Bild - und Tonaufzeichnungsgeräte auftreten können, ihrem möglichen und wahrscheinlichen Einsatz zur Anfertigung von Privatkopien und damit der Vergütungspflicht nicht entgege nstehen. 91 92 - 44 - h ) Die Anschlussrevision macht außerdem ohne Erfolg geltend, das Oberla n- desgericht habe aus der von der Beklagten vorgelegten Studie der TNS Infratest GmbH aus dem Jahre 2008 zum Thema " Urheberrechtsrelevante Privatkopien bei Computern " , aus der hervorgehe, dass Computer im Erhebungszeitraum zu weniger als 0,05% zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien, schließen mü s- sen, dass eine Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Priva tkopien allenfalls in einem nicht ins Gewicht fa l- lenden Umfang erfolgt sei. Den von der Beklagten in Bezug genommenen Tabellen aus der von ihr vorg e- legten Studie lassen sich lediglich Angaben dazu entnehmen, welcher Anteil der von den Nutzern im Erheb ungszeitraum (zu privaten und gewerblichen Zwecken) mithilfe eines Computers geferti gter Kopien auf der Festplatte und nicht auf anderen Träge r- medien gespeichert worden ist und aus welchen Quellen die gefertigten Kopien j e- weils stammten. Dazu, ob und gegeb enenfalls welche Rückschlüsse sich aus dieser Erhebung auf die absolute Zahl der in einem repräsentativen Zeitraum von privaten Nutzern gefertigten Vervielfältigungen schutzfähiger Werke ziehen lassen, hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dieser Studie keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Privatkopien entnommen hat (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 50 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). V . Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprü c hen den Einwand der unzulässigen Rechtsau s- übung (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (v e- nire contra factum proprium) entgegenhalten kann. 93 94 95 - 45 - 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rech tsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig ersche i- nen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wide r- sprüc h liches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/ 04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig ersch einen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 XI Z R 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20) . Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Geltendmachung eines A n- spruches auf Zahlung der Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte g e- mäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänze n- den Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54 g UrhG sei für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 3 1 . März 2005 treuwidrig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der Ve r- handlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zur Gerätevergütung für CD - Brenner und eines weiteren Gesamtvertrages zur Vergütung für DVD - Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K. , durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Geräte h er steller und des Branchenverbandes BI T- KOM einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese für die nähere Z u- 96 97 98 - 46 - kunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedli cher Höhe ve r- langten Geräteabgabe für PCs gemäß § 54 UrhG aF rechnen müss ten, so fern der Gesamtvertrag über die Vergütung für (externe wie auch in PCs integrierte) DVD - Brenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedingungen von 9, abgeschlossen werde . Gerade im Hinblick auf diese auf PCs bezogene " Stillhaltea b- rede " habe der Verband BITKOM unter Mitwirkung der Beklagten den Gesamtvertrag DVD - Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen abgeschlossen . In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für CD - und DVD - Brenner g e- genüber der Klägerin ab gerechnet worden. Die Beklagte als Mitglied des Verbandes BITKOM habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertr a- ges DVD - Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 g e- wartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC - Vergütung an den Ve r- band BITKOM herangetreten sei, als Bestätigung des von Dr. K. gesetzten Vertra u- enstatbestands verstehen dürfen. Diese s vom Verhandlungsführer der Klägerin he r- vorgerufene Vertrauen sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klä gerin mit Au f- forderungsschreiben vom 7. März 2005 die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte begehrt habe. 3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Recht s- ausübung im S inne des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidun g auf eine zu treffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrA V 2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25) . Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts stand. 99 - 47 - a) Das Oberlandgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines der Klägerin zurechenbaren Vertrauenstatbestands ausgegangen. aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin , Herr Dr. K. , durch entsprechende Äußerungen anlässlich der Verhan d- lungen zum Gesamt vertrag über eine Gerätevergütung für CD - Brenner und DVD - Brenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern , den Verhandlung s- führern des Branchenverbandes BITKOM und den Vertretern der Geräteindustrie , die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer Einigung über die von ihr geforderte DVD - B rennerabgabe jedenfalls i n naher Zukunft von der Geltendm a- chung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit geforderten Geräteabgabe für PCs mit eingebauter Festplatte absehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. bb) Die Beweiswürdigung ist grunds ätzlich S ache des Tatrichters, a n dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist . Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweise rgebnissen u m- fassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts entspricht diesen A n- forderungen. Abweichendes macht auch die Revision nicht gelten. b) Das Oberlandgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorger ufene Vertrauen schutzwürdig ist und der Inanspruchna hme der Beklagten als Mitglied des Verbandes BITKOM entgege n- gehalten werden kann . 100 101 102 103 - 48 - aa) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im Hinblick auf den Vertrauenstatbest and Di spositionen getroffen hat ( BGH, Urteil vom 15. März 1967 V ZR 127/65, BGHZ 47, 184, 189; Pa landt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Schubert , 7. Aufl., § 242 Rn. 316). bb) Das Oberland esgericht ist mit Recht davon ausgegangen, da ss der Bra n- chenverband BITKOM im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin g e- schaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat. Diese haben sich auch für die Beklagte als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich ausgewirkt . (1) Das Ob erlandesgericht hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag zu DVD - Brenner n unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend mit Vergütungsforderungen der Kläg erin für PCs mit eingebauter Festplatte konfro n- tiert zu werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben sich die Vertreter des Branchenverbandes BITKOM ger a- de im Hinblick auf die se Äußerungen des Verhandlun gsführers der Klägerin auf den Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD - Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditione n, insbesondere auf den relativ hohen und für die Mitglieder des BITKOM ungünstigen Vergütungssatz , eingelas sen . (2) Das Oberlandesgericht ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausg e- gangen, dass sich die Klägerin das gegenüber dem Branchenverband BITKOM he r- vorgerufene Vertrauen , Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festpl atte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht, von dessen Mitgliedern entgegenhalten lassen muss . 104 105 106 107 - 49 - Die Vertreter des Verbandes BITKOM haben mit dem Abschluss des Gesam t- vertrags für DVD - Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durc hsetzung der Ansprüche geschaffen. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung BITKOM, die sich dem Gesamtve r- trag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterwor fen haben, sind die Vergütungssätze des Gesamtvertrages zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 Gesa mtvertrag Hochschul - Intranet), was dazu führen kann, dass die Vergütung s- sät ze in einer Auseinandersetzung u m die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer Nutzervereinigung als Rich t- schnur dienen. Es entspric ht zudem dem Wesen des Gesamtvertrages, dass die Nutzervereinigung den Verwertungsgesellschaften Vertragshilfe leistet und ihre Mi t- glieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschi e- ßen (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsges etz, 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM geführten Verhan d- lungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und gegen die Mitglieder des BITKOM wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgl iedern der BITKOM künftig zu entrichtende Gerätevergütung für DVD - Brenner standen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten Ersparnis einer nach Grund und Höhe u m- strit tenen Geräteabgabe für PCs. Diese Disposition und der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der Gerätevergütung für DVD - Brenner wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit 108 109 110 - 50 - Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 UrhWG (jetzt § 35 VGG) zum A b- schluss eines Gesamtvertrages mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten Nutzer vereinigung BITKOM, hinter der die zur Za hlung einer Geräteabgabe nach § 54 UrhG aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von Gesamtverträgen Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenve r- bandes BITKOM in einer Wei se aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit Festplatte nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertreten en Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 218 und 230). cc) Die Revision meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer Schutzwürdi g- keit des Vertrauens stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche Fixierun g der Stillhalteabrede nicht gewollt habe . (1 ) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, d ieser Umstand ändere an einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Kläg e- rin - entgegen der Ansicht der Beklagten - auf die Geräteabgabe für PCs nicht en d- gültig habe verzichten wollen. Der Tatbestand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei davon jedoch nicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtliche n Nachprüfung stand. (2) Zwar kann es der Begr ündung schutzwürdigen Vertrauens entgegenst e- hen, wenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den Ei n- druck erweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde , dem Verhandlungspartner auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der durch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nic ht festhalten lassen will (vgl. Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 292). 111 112 113 - 51 - Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom Oberland esgericht getroffenen Feststellungen zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über CD - Brenner und später in denjenigen für DVD - Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung ei ner G e- räteabgabe für PCs erhoben werde , schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision die Annahme eines schutzwürdige n Vertrauen s der für die Geräte h ersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für eine CD - und DVD - Brennerver gütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach Za h- lung einer Gerätevergütung auch für PCs entsprechend der mündlichen Zusage des Dr. K. bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht aus . Das Oberlandesg e- richt ist vielmehr z utreffend d avon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsg egner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftli ch bi n- dende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Lo oschelders in Staudi n- ger aaO § 242 Rn. 285; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 317 f.). dd ) Die Revision macht ferner erfolglos geltend, gegen die Schutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens spreche, dass der Verhan dlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben. D as Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht st eht der Begründung schutzwürdigen Ve r- trauens durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete E r- klärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr b e- 114 115 116 - 52 - herrschba re Verhalten des eigenen Verhandlungsführers zure chnen lassen muss (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 291; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 215; BeckOK - BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2016, § 242 Rn. 109) . Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten des eigenen Verhandlungsführers sei für sie nicht erkennbar und vermeidbar gew e- sen . Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt. ee ) Die Revision rügt weiter vergeblich, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung der Sc hutzwürdigkeit eines Vertrauens der Beklagten nicht berücksic h- tigt, der Beklagten sei bereits vor Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 7. März 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt einer Verg ü- tungspflicht von PCs mit eingebaut er Festpl atte festgehalten habe. So habe der se i- ne r zeitige Vorstandsvorsitzende der GEMA nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Geräte vergütung für CD - Brenner vom 8. und 22. Juli 2002 und nach A b- schluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD - Brenner vom 5. und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums des Bundesm i- ni s teriums der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber - und Medie n- recht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von PCs für die " a ng e- messene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert werden, geradezustehen hätten " ; er habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer Experte n- gruppe erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Stellung bez o- gen. Aus diesen Umständen musste das Oberlandesgericht nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellung jedenfalls vor Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD - Brenner abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsfü h- rers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt , nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen 117 118 - 53 - der Verhandlungsführer des BITKOM und der im B ranchenverband BITKOM organ i- sierten Gerätehersteller zu begründen. D ie von der Klägerin angeführten Äußeru n- gen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der GEMA stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des Verhandlungsführers der Klägerin, von der Durchse tzung der zwischen den Verhandlungsparteien schon dem Grunde nach umstrittenen Ve r- gütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhan d- lungsergebnis vorübergehend abzusehen. ff ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlande s- gerichts, die Beklagte habe es als Mitglied des Verbandes BITKOM als Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestands ansehen dürfen , dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrags DVD - Brenner i m A u- gust 2003 bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC - Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei. Die Revision macht geltend, das Oberlandes gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche ze itabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten Zeitraum bis März 2005 abgestellt werden könne . D es W eiteren komme wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisi e- rungsgesetz eingeführten Regelverjährung von drei Jah ren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Mit diesen Rügen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie zu U n- recht davon ausgegangen ist, das Oberlandesgericht habe eine Verwi rkung infolge Zeitablaufs angenommen . Das Oberla ndesgericht hat die Annahme eines treuwidr i- gen Verhaltens der Klägerin aber nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung gestützt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Fe bruar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 201 4, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 Peter Fechter) , sondern eine Treuwidrigkeit darin gesehen, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband BITKOM vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertra u- 119 120 - 54 - enstatbestand geschaffen hat, für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf PCs mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu sein . Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes wegen einer illoyal verspätet en Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen , kommt es im Streitfall nicht an. c ) Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wenden sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, nach der die Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 entgegenhalten kann. aa) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die Zeit nach Abschluss des Gesamtvertrag s DVD - Brenner im August 2003 oder ab dem Wirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD - Brenner vereinbarten Zahlung s- p flicht für das Inverkehrbringen von DVD - Brennern ab dem 1. Januar 20 03 entg e- genhalten kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM und der Gerätehersteller geweckten Erwartungen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade dadurch gekennzeichnet, dass di e in der Vergangenheit geltend gemachte Ford e- rung nach Zahlung eine r Geräteabgabe für PCs mit Festplatte für den Fall einer Ein i- gung über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD - Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterv erfolgt wi rd und auch in näh e- rer Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet we r- den müsse . Dies schließt nicht nur den Zeitraum von der Begründung der Verg ü- tungspflicht für DVD - Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 7. März 2005 durch die Klägerin , sondern den gesamten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ein. 121 122 - 55 - bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Ei n- wand der unzulässigen Rechtsausübung nicht n ur bis zum Stichtag des Eingang s des Forderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband BIT K OM, sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen. Das Obe r- landesgericht hat hiermit, unabhängig davon , ob es - wie die Beklagte gelt end macht - zutrifft, dass Auskunfts - und Vergütungsansprüche von der Klägerin üblicherweise nur in Monatsabschnitten geltend gemacht werden, im Rahmen der gebotenen A b- wägung der betroffenen Interessen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverban d BITKOM und seinen Mitgliedern ein e gewisse Zeitspanne zuzubi l- ligen gewesen ist, um sich auf die durch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können, nachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den vergangenen Monaten seit Abschluss des Gesamtve r- trages DVD - Brenner nicht weiterverfolgt hatte. cc) D ie Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend , die Klägerin müsse sich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die Zeit nach dem 31. März 2005 entgegenhalten lassen. (1) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Recht s- folgen der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Kl ä- gerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütu ng nicht g e- genüber der Beklagten durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. Vie l- mehr war das durch die Äußerung des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM geweckte Vertrauen nach den vom Oberlande s- gericht getrof fenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen Zeitraum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für PCs a b- sehen wird. Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteil ung der Klägerin fort (vgl. BGH, Urteil vom 123 124 125 - 56 - 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 25 = WRP 2008, 794 ACERBON; BG H, GRUR 2014, 363 Rn. 49 - Peter Fechter ). (2) Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an den Branchenverband BITKOM gerichtete n Forderungsschreiben geendet hat . Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die Beklagte im Streitfall ber u- fen kann, liegt nicht in e inem Verhalten, das mit eine r unmittelbar gegenüber der B e- klagten erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass sie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für PCs der von ihr anlässlich der mit d en Vertretern der BITKOM geführten Gesamtve r- tragsverhandlungen geweckten Erwartung zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachl a- ge muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des Vertrauenstatbestandes auf die zunächst gegenüber d en Vertretern des BITKOM neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abgestellt we r- den. d ) Schließlich greift auch der Einwand der Anschlussrevision nicht durch, das Oberlandesgericht habe die Äußerungen des Verhandlung sführers d er Klägerin Dr. K. nicht nur als Ankündigung werten müssen, dass die Klägerin für den Fall des A b- schlusses des Ge samtvertrages über DVD - Brenner ei nstweilen davon absehen we r- de, ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Geltung zu ve r- schaff en, sondern als rechtsgeschäftlichen auch in die Zukunft wirkenden Verzicht auf die Zahlung ei ner Ger ä tevergütung für PCs . Mit ihrer abweichenden Bewertung setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichts, nach der den Äußerungen des Verhandlung s- führers der Klägerin in der Gesamtschau mit den übrigen Begleitumständen des A b- schlusses der Gesamtverträge für CD - Brenner und DVD - Brenner keine solche B e- deutung beigemessen werden k a nn . Es ist vo n der Anschlussrevision weder darg e- 126 127 - 57 - legt noch sonst ersichtlich, dass dem Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung Rechtsfehler unterlaufen sind. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffa s- sung tragen die vom Oberlandesgericht getroffenen Fest stellung en nicht die Anna h- me, dass zwischen der Klägerin und den Vertretern des BITKOM ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) g eschlossen worden wäre. VI. Den Klageansprüchen steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaf t Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet h a- ben. 1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einna hmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmac hung von A n- sprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verl e- gern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verte i- lungspl an dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilung s- summe unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwe r- tungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche b eruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inka s- sogesellschaft der g emäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Ve r- we r tungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fes t- 128 129 130 - 58 - stellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihre r Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berec h- ti g ten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsg e- sellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteili gt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaf t und den B e- rechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 Musik - Handy ). V I I . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 19 82 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifel sfrei zu b e- antworten ist. 131 - 59 - C. Danach waren die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der B e- klagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 10/08 WG - 132 133
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