BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 392/12 vom 14 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Mai 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlo ssen: Der Wert der mit der Revision des Beklagten geltend zu mache n- den Beschwer de und der Streitwert des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens be tragen . Gründe: I. Die Klägerin ist ein Personaldienstleistung sunternehmen. Aufgrund ihrer Tätigkeit, dere n rechtliche Beurteilung unter den Parteien streitig ist, erbrachte der beklag te Rechtsan walt Dienste für die C . GmbH , die inzw i- schen in C . Services GmbH umfirmiert ist . Hierfür sollte die Klägerin nach d em zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag je Tag, an dem der Beklagte für das Drittunternehmen tätig war, eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Ab November 2010 reduzierte sich dieser Zwischen dem Beklagten und der C . GmbH war ein Tageshonorar von 1 . , bei Arbeit im eigenen Büro des Beklagten jeweils zuzügl ich Umsatzsteuer vereinbart. 1 - 3 - Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Zahlung einer Vermit t- lungs vergütung für den Zeitraum von August bis einschließlich November 2010 e- le n Arbeitstagen er seit dem 1. Dezember 2010 für die C . Se r- vices GmbH tätig war, und die Vorlage der diesem Unternehmen gestellten Rechnungen sowie erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angabe n an Eides statt. Die hierauf gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden, während das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt hat. G e- gen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat er Beschwerde eingelegt. II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer de des Beklagten ist EGZPO erforderlichen Mindestbe trag. Die Gesamtbeschwer des Beklagten er - gibt sich aus der Addition des Werts des Zahlungsausspruchs der durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung nebst Rechnungsvorlage und eidesstattlicher Versicherung bewirkten Beschwer. Letztere ist mit weniger als , dem für die Überschreitung eines Beschwerdewer notwendigen Betrag, anzusetzen. 2 3 4 - 4 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsans pruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines beso n- deren Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Au f- wand an Zeit und Koste n abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschu l- d e ten Auskunft erfordert (z.B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff ; Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW - RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jew. mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbe schlüsse vom 22. und 9. Februa r 2012 aaO mwN ; BGH, Beschluss vom 29. Se ptember 2010 - XII ZB 49/09, juris Rn. 6 ) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und BGH, Beschluss vom 29. September 2010 aaO) . Es ist nichts dazu vorgetragen oder sonst dafür ersichtlich, dass die A b- gabe der ihm auferlegten Auskunft und die Vorlage der dem Drittunternehmen erteilten Rechnungen für den Beklagten mit einem wesentlichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden sind. In d em mit der C . GmbH g e- schlossenen Vertrag war für die Dienste des Beklagten ein Tageshonorar ve r- einbart. Zur Angabe, an wie vielen Tagen er für dieses Unternehmen tätig war, muss der Beklagte dementsprechend lediglich die Doppel der von ihm erteilten 5 6 - 5 - Rechnungen sichten und die sich daraus ergebenden Tage zusammenstellen. Die Vorlage der Rechnungen ist, da sie zur Auskunftserteilung ohnehin einz u- sehen sind, allenfalls noch mit einem geringfügigen Kopieraufwand verbunden. Insgesa mt ist der für beide Tätigkeiten erforderliche Aufwand, der nicht nach dem Stundensatz zu bemessen ist, den der Beklagte für seine berufliche Täti g- keit Dritten in Rechnung stellt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 aaO Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22 . März 2010 - II ZR 75/09, NJW - RR 2010, 736 Rn. 6 jew. mwN), (§ 3 ZPO) , auch wenn der Beklagte entgegen seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch über den 31. Dezember 2010 hinaus für das D rittunte r- nehmen tätig gewesen sein sollte . Der zusätzliche Kostenaufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Ve r- sicherung ist selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs auch unter B e- rücksichtigung der hierfür anfallenden Gerichtskosten (siehe § 124 Abs. 1, § 32 Abs. 1 KostO i.V.m. § 410 Nr. 1, § 413 FamFG) auf ebenfalls höchstens 3 zu schätzen. Die durch die Verurteilung zur Auskunft, Vorlage der Rechnungen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewirkte Beschwer des Beklagten beträgt damit insgesamt nicht mehr als 6 7 8 - 6 - Die vorstehenden Ausführungen gelten auch f ür die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 21 O 1582/11 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 07.11.2012 - 27 U 1033/ 12 - 9
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