BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 393/14 Verkündet am: 17. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vo m 25. November 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Eh e- manns (im Folgenden: Zedent) im Zusammenhang mit de m Erwerb einer Bete i- ligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Zedent zeichnete nach vorheriger telefonischer Beratung mit dem bei der Beklagten tätigen Zeugen B . am 2. Dezem ber 1997 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds NLI Nr. 31 KG GmbH & Co. mit einem Anteil von 40.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der entsprechende Emis sionsprospekt enthält, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgende Hinweise: 1 - 3 - " Der Gesellschaftsanteil ist jederzeit mit Zustimmung eines Geschäftsfü h- rers veräußerlich; die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen ve r- weigert werden. Es ist j edoch darauf hinzuweisen, dass ein öffentlicher Markt hierfür zur Zeit nicht vorhanden ist. Der Preis, den ein Dritter bereit ist, für einen solchen Anteil zu zahlen, hängt nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zeitpunkt h errschenden Kapitalmarktverhältnissen ab. Da der Anleger in der Investitionsphase je nach Steuerprogression jedoch einen Teil aus ersparten S hat, besteht die Möglichkeit, die Beteiligung ggf. unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine hochinteressante Rendite zu erwirtscha f- ten. Für den Erwerber ergibt sich analog, bezogen auf einen evtl. gering e- ren Einstandspreis, eine interessante Verzinsung. Die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesellschaft ist b e- reit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken. Sie berät den Verkäufer bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeigneten Anlageinteressenten. Ein Rechtsanspruch kann hiervon nicht abgeleitet werden. Die abgedruckte Wertentwicklungsbetrachtung geht davon aus, dass die Beteiligung im Jahre 2015 einen Wert entsprechend der 13,5 - fachen Ja h- resmiete aufweist. Die Annahme, dass ein e Veräußerung im Jahre 2015 zu diesem Wert möglich ist, erscheint aus heutiger Sicht realistisch. Alle r- dings kann der zukünftige tatsächliche Veräußerungspreis abhängig von der dann gegebenen Marktsituation geringer oder höher ausfallen. " Die Klägerin s- vertritt unter anderem die Auffassung, der Emission sprospekt, der nicht übe r- geben worden sei, weise Fehler auf. Ihm könne der Umstand, dass die Fungib i- lität geschlossener Fondsbeteiligungen in erheblicher Weise eingeschränkt sei, nicht entnommen werden. Durch die Formulierung " zur Zeit " werde der Ei n- druck erweckt, dass es jedenfalls demnächst einen Zweitmarkt geben werde und die Anlage in absehbarer Zeit veräußert werden könne. Dem Anleger we r- de vorgespiegelt, dass eine Veräußerung zum Nominalwert jedenfalls nicht u n- wahrscheinlich sei. In der Gesamtschau de r Aussagen sei dem Zedenten su g- 2 - 4 - geriert worden, dass der Wiederverkauf der Beteiligung ohne Probleme funkti o- niere und es hierfür genügend lnteressenten gebe, sodass ein Anleger bei Ve r- äußerung eine hochinteressante Rendite erzielen könne. Der Berater habe d em Zedenten die fehlende Fungibilität der Anlage und das Risiko von Verlusten bei einem Verkauf nicht erläutert. Die Beklagte hat vorgetragen, die Ausführungen im Prospekt zur eing e- schränkten Veräußerbarkeit seien ausreichend. Der Berater habe dem Zede n- ten den Emissionsprospekt mit Schreiben vom 12. September 1997 übersandt und ihn sodann telefonisch ausführlich am 1. Dezember 1997 anhand des Emissionsprospekts über die Chancen und Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Das Landgericht hat die Klage na ch Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erf olg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Pflichten, die ihr nach dem mit dem Zedenten geschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag oblegen hätten, nicht verletzt. 3 4 5 6 - 5 - Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht h abe die Klägerin den Nachweis der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht erbri n- gen können. Prospektfehler, über die die Beklagte den Zedenten habe informieren müssen, lägen nicht vor. Die Prospekthinweise zur Fungibilität der Beteiligung seien ausr eichend. Die Angabe " jederzeit veräußerlich " sei im Gesamtzusa m- menhang der Risikoaufklärung zur eingeschränkten Fungibilität dahin zu ve r- stehen, dass rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse einer Verä u- ßerung des Gesellschaftsanteils nicht ent gegenstünden. Auf die praktischen Schwierigkeiten werde im Anschluss eingegangen und deutlich gemacht, dass es keinen geregelten Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds g e- be, es mithin grundsätzlich dem Anleger obliege, einen Käufer zu finden. Die dabei im Prospekt angebotene Hilfe der Beklagten vermöge den Hinweis nicht derart zu relativieren oder zu verharmlosen, dass er dem Anleger nicht mehr das Risiko verdeutliche, der Anteil könne in Ermangelung eines en t- sprechenden Markts praktisch nic ht zu angemessenen Konditionen veräußert werden. Auch der Hinweis, dass ein Markt für die Veräußerung " zur Zeit " nicht vorhanden sei, verharmlose die Probleme der Veräußerbarkeit nicht. Er lege nicht die Annahme nahe, dass in naher Zukunft mit der Ent stehung eines Zweitmarkts zu rechnen sei, der nicht mit den praktischen Schwierigkeiten der Veräußerbarkeit des Fondsanteils behaftet sei. Es werde lediglich zum Au s- druck gebracht, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein geregelter Markt für die Verä ußerung der Anteile nicht vorhanden sei. Eine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse werde nicht getroffen. 7 8 9 10 - 6 - Der Satz, dass der Preis, den ein Dritter zu zahlen bereit sei, nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit vo n den zu diesem Zeitpunkt her r- schenden Kapitalmarktverhältnissen abhänge, verdeutliche das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis deutlichen Unwägbarkeiten ausg e- setzt sei. Die Ausführungen zur möglichen Veräußerung weit unter Nominalwert un d zur Aussicht, dennoch eine hochinteressante Rendite zu erreichen, stellten lediglich Prognose - und Renditeerwartungen dar. II. 1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen wo r- den im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Auf klärung über die eing e- schränkte Fungibilität von Fondsanteilen. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Seite 13), was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 4 ff; U r- teil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 7 f; jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Rev i- sion auf eine von mehreren zur Begrü ndung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend B e- schluss vom 16. Dezember 2010 aaO). 11 12 - 7 - 2. Das Berufungsurteil hält den Angri ffen der Revision stand. Das Ber u- fungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung des Zedenten über die eingeschränkte Fungibilität der empfohlenen Beteiligung verneint. Nach der Rechts prechung des Senats ist der Anlageberater grundsät z- lich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Komma n- ditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuwe i- sen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermange lung eines en t- sprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Au s- sicht, eine KG - Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu ang e- messenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anl eger für seine Anlageentscheidung von erheblicher B e- deutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festg e- legtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (Senat, Versäumnisurteil vom 18. J a- nuar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 16; Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 7 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW - RR 2014, 1075 Rn. 14). D ie persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die en t- sprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und geg e- benenfalls von sich aus Nachfragen stell t (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO und vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW - RR 2015, 732 Rn. 18). Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von diesem zu fordernden sorgfältigen und 13 14 15 - 8 - eingehenden Lektüre vermittelt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 und vom 11. Dezember 2014 aaO; BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14 ; jeweils mwN). a) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt. Es ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Anlageberaters nur dann gegeben ist, wenn der Anlageberater u n- zutreffende Angaben bezüglich eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhand e- nen beziehungsweise nicht vorhandenen funktionierenden Zweitmarkts g e- macht hat. Vielmehr hat es erkannt, dass ein Anlageberater nach der Rech t- sprechung des Senats grundsätzlich gehalten ist, den A nlageinteressenten d a- rauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eing e- schränkt möglich ist. Erst nachdem es festgestellt ha t t e , dass eine solche Au f- klärung durch den streitgegenständlichen Fondsprospekt hinreichend erfolgt, hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt geprüft, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch Angaben des Beraters dadurch entwertet worden ist, dass das Vorhandensein eines zum Zeitp unkt der Zeichnung vorhandenen Zweitmarkts dargestellt worden ist. b) Das Berufungsgericht hat einen Fehler des Fondsprospekts im Hi n- blick auf die Angaben zur Fungibilität der Beteiligung mit zutreffender Begrü n- dung verneint. aa) Der Hinweis, ein Markt für den Gesellschaftsanteil sei " zur Zeit " nicht vorhanden, erweckt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht den Ei n- druck, dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartig e Möglichkeiten nicht b e- 16 17 18 - 9 - stehen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, durch diesen Hinweis werde dem Anleger deutlich gemacht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen sei, ist ni cht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Feststellung, die Ei n- schränkung " zur Zeit " treffe keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse, sondern lasse vielmehr offen, ob und wann mit dem Entst e- hen eines solchen Markts gerechnet we rden könne (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2013 - 1 U 314/11, juris Rn. 21). Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 24. April 2014 (aaO) einen vergleichbaren Prospekthinweis nicht beanstandet. Dort war in einem Prospekt zu eine m g e- schlossenen Immobilienfonds der Hinweis zu finden, dass " e- gelter Markt für derartige Anteile noch nicht vorhanden " sei (vgl. das Ber u- fungsurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 - 4 U 517/10 u.a., juris Rn. 17 0). Hierzu hat der Senat ausgeführt, der Prospekthi n- weis sei ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt werde, dass eine solche Verwertung (im Wege der Veräußerung) praktischen Schwierigkeiten begegnen könne, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichte r- ten, noch nicht vorhanden seien. Der Auffassung der Revision, bei Fondsanteilen, die mit Steuervorteilen aufgrund von Verlustzuweisungen verbunden seien, sei es nicht mehr oder kaum möglich, in der Folgezeit einen Erwerber zu finden, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Vielmehr ist ein Weiterverkauf von Beteil i- gungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie dem Senat aus einer großen Zahl vo n vergleichbaren Fällen bekannt ist, grundsätzlich möglich, wenn auch vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). Ein Hinweis, dass die streitgegenständlichen Fondsanteile 19 - 10 - unter keinen Umständen mehr ver äußerbar sein würden, war daher nicht in den Prospekt aufzunehmen. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 (BKR 2014, 212, 215) ausgeführt hat, die Einschränkung " zur Zeit " ve r- harmlose die bei der Veräußerung von An teilen eines geschlossenen Immobil i- enfonds bestehenden Probleme, teilt der Senat diese Auffassung aus den vo r- genannten Gründen nicht. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschi e- denen Fall kam allerdings hinzu, dass für die dortigen Anleger eine Veräuße r- barkeit der Beteiligung nach 16 Jahren von besonderer Bedeutung war und - auch angesichts eines von dem Berater auf 16 Jahre angelegten " Verm ö- gensstatus " - schon aus diesem Grund auf die voraussichtlichen Probleme bei einer beabsichtigten Veräußerung nac h 16 Jahren gesondert und zusätzlich zu den Prospektangaben hätte hingewiesen werden müssen. Das Oberlandesgericht Köln, dessen Entscheidung vom 19. Juli 2011 (24 U 172/10, juris Rn. 24) das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, hält vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 24. April 2014 (aaO) an seiner abweichenden Auffassung nicht mehr fest und folgt der neu e- ren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20. November 2014 - 24 U 61/14, juris Rn. 36; vgl. hierzu Kessen, jurisPR - BKR 2/20 15 Anm. 4). Danach stellt die Formulierung, dass ein öffentlicher Markt " zur Zeit " nicht vorhanden sei, keine unzulässige Einschränkung des die Fungibilität betreffenden Prospekthinweises dar. Eine Verschleierung der eingeschränkten Fungibilität des F ondsanteils ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht unter Heranzi e- hung des weiteren Prospekthinweises, der Preis, den ein Dritter bereit sei, für 20 21 22 - 11 - einen solchen Anteil zu bezahlen, hänge nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Verä u- ßerung un d damit von den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Kapitalmarktve r- hältnissen ab. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dieser Satz verdeutliche nochmals das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis erhebl i- chen Unwägbarkeiten ausgesetzt sei, ist auch insofern nicht zu beanstanden. bb) Auch der Prospekthinweis darauf, dass die Möglichkeit bestehe, die Beteiligung gegebenenfalls unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine hochinteressante Rendite zu erwirtschaften, da der Anleger unter Umstä n- den in der Investitionsphase einen Teil der Beteiligung aus ersparter Steuer finanziert habe, beeinträchtigt die hinreichende Aufklärung des Anlegers über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung nicht. Die " hochinteressante Rendite " ergibt si ch nach den Prospektangaben nur aus einer Gesamtbetrac h- tung mit den zuvor erzielten Steuervorteilen. Es wird ausdrücklich darauf hi n- gewiesen, dass die Beteiligung - wenn auch lediglich " gegebenenfalls " - nur weit unter dem Nominalwert veräußerbar sein kann . Die " hochinteressante Rendite " wird zudem vom Prospekt nur als " Möglichkeit " in den Raum gestellt, ohne dies als sicher oder auch nur wahrscheinlich darzustellen (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 20. November 2014 aaO Rn. 38). Zudem wird zuvor au s- drück lich ausgeführt, dass die Wertentwicklung letztlich unsicher ist und dadurch nicht feststeht, ob und zu welchem Preis ein Käufer gefunden werden kann. Vor diesem Hintergrund bewirkt auch die Verwendung des Zusatzes " ggf. " nicht eine Verharmlosung der mit e iner Veräußerung des Anteils verbu n- denen Probleme. Auch er ist vielmehr in dem durch die Prospekthinweise hi n- reichend verdeutlichten Gesamtzusammenhang zu sehen, dass die Werten t- wicklung der Beteiligung unsicher ist. 23 - 12 - Schließlich wirkt auch der Hinweis nicht verharmlosend, dass sich für einen Erwerber, bezogen auf einen eventuell geringeren Einstandspreis, eine interessante Verzinsung ergeben kann. Diese Formulierung bezieht sich e r- kennbar auf die zuvor als möglich erkannte Veräußerung des Anteils weit unter dem Nominalwert. In einem solchen Fall erscheint es keineswegs ausgeschlo s- sen, dass der Erwerb des Anteils für einen Dritten auch dann interessant sein kann, wenn dieser nicht mehr in den Genuss der ursprünglich mit der Beteil i- gung verbundenen Steuer vorteile kommt. cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die weitere Formulierung, die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesellschaft sei bereit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken, sie berate den Ve r- käufer bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeign e- ten Anlageinteressenten, ebenfalls nicht geeignet, von der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung abzulenken. Dies gilt umso mehr, als sogleich d a- rauf hingewiesen wird, dass ein Rechtsans pruch hiervon nicht abgeleitet we r- den kann (zu vergleichbaren Prospekthinweisen Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13 und vom 24. April 2014 aaO). Das Angebot der Unterstützung bei etwaigen Verkaufswünschen enthält vielmehr (inzident) eine Bestätigun g dafür, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (S e- nat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). dd) Schließlich wird auch durch den Hinweis auf die abgedruckte Wer t- entwicklungsbetrachtung (Seite 28, 39 des Prospekts) nicht der Eindruck e r- weckt, dass in Zukunft ein funktionierender Markt für Anteile an geschlossenen 24 25 26 - 13 - Immobilienfonds vorliegen werde. Die Wertentwicklungsbetrachtung ist Teil e i- nes im Prospekt wiedergegebenen " Berechnungsbeispiels " . Sie geht - vor dem Hintergr und einer bis zum Jahr 2015 währenden " Bewirtschaftungsphase " (vgl. Berechnungsbeispiel unter II) - von einem anteiligen Wert " bei einem ang e- nommenen Wert des Objektes Ende 2015 zur 13,5 - fachen Jahresmiete " aus. Gemeint ist mithin ein Wert der Beteiligung, der nach Ende der " Bewirtscha f- tungsphase " möglicherweise bei einer Veräußerung des gesamten Objekts re a- lisiert werden kann, nicht hingegen ein Beteiligungswert, der bei einer - weitaus schwierigeren - isolierten Veräußerung nur des Gesellschaftsanteils de s Anl e- gers realisiert werden kann. Der Prospekthinweis kann daher unter Berücksic h- tigung der Angaben in der Wertentwicklungsbetrachtung nicht dahingehend verstanden werden, dass die isolierte Veräußerung der Beteiligung des Anl e- gers im Jahr 2015 ohne weite res möglich sein werde. Dies wird auch daraus deutlich, dass nicht die Beteiligung, sondern nur das gesamte Objekt im Jahr 2015 einen Wert entsprechend der 13,5fachen Jahresmiete (des Objekts) au f- weisen kann. Zudem wird in dem Hinweis verdeutlicht, dass die Wertentwicklungsb e- trachtung auf der im Jahr 2015 zu erzielenden Jahresmiete und damit auf e i- nem zum Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 1997 erkennbar unsicheren Faktor beruht. Letzteres wird durch die Erläuter ung, dass der zukünftige tatsächliche 27 - 14 - Veräußerungspreis abhängig von der dann gegebenen Marktsituation geringer oder höher ausfallen könne, ausdrücklich klargestellt. Seiters Wöstmann Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.10.2013 - 2 O 88/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2014 - 17 U 246/13 -
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