ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt e r der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats d es Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 14 . Juli 200 4 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 35 .000 nebst ausgehandelten 3 % Agio an der 6 . B . KG (im Folgenden: 6 . B . KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des A n- lageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (f ür die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die D i- rektkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte 1 2 - 3 - sich für die Stellung eines Treugeber kommanditisten entschieden. Der Kläger überwies insoweit 36 . 0 5 Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Im Prospekt war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " im Hinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der Anleger ausgeführt, " dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Tre u- händers eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. Die Verwendung der Mittel der Gesellschaft er folgt in der Weise, dass die eingegangenen Ve r- pflichtungen gemäß den für die Durchführung des Gesellschaftszwecks zu schließenden diversen Produktions - und Dienstleistungsverträgen entspr e- chend der Prospektierung sowie den Festlegungen im Gesellschaftsvert rag der Gesellschaft erfüllt werden. " Im Gesellschaftsvertrag war u.a. Folgendes bestimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Best immu n- 2. Treuhandkonto ... zu erbringen. § 14 Mittelverwendungskontrolle Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfo l- gen, wird wie folgt geregelt: 1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der G e- sellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3 4 - 4 - 2. Sämtliche d er Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, übe r die nur dieser verfügen kann. " Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Sechste B . KG: bei: Kreissparkasse K . BLZ " Der Beklagte hatte zuvor das für die Einzahlung der Anlagemittel vorg e- sehene Konto nicht auf seinen, sondern als Geschäftsgiro konto auf den Namen der Gesellschaft eröffnet. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 15 4 Abs. 2 AO wurde auf den " Kontoinhaber " verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftskarte zum Girovertrag unterschrieb allein e der Beklagte als Zeichnungsberechtigter ; die weiteren Zeilen waren g e- strichen . Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom B e- klagten eingerichteten Konto handele es sich nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesel l- schaft gewesen , so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberi n Verf ü- gungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären mü s- sen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherung s- konzept nicht installiert worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. 5 6 7 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelasse ne Revision des Kl ä- gers. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein A n- spruch a uf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seine n Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die A n- leger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenz u- sammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlag e- ent scheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeic h- nungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinre i- chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachve r- halts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung s- einrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen u n- geachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und z u- sätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontroll e 8 9 10 - 6 - tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur unter nachträglicher Ver letzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwic k- lung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden w ä- ren, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgeseh e- nen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirkl i- chung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentsche i- dung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liege n- den Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichk eit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in de r Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behande l- ten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Sch adens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der B e- klagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hi n- weispflicht. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend gemac h- ten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, d ie infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Sch a- den sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungs kontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt - 7 - Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt ei n- gerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesicht s- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst f ür den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener I n- formation hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in de n gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit se i- nen Anlagezielen nicht im Einklang stehe n . Die Differenzhypothese führe ins o- weit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendung s- kontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist ein An spruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Üb ereinstimmung mit dem Lan d- gericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mitte l- verwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem z ugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontrol l- vertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine 11 12 - 8 - Gegenrüge. Im Übrigen bestanden im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich der Kl ä- ger mittelbar über den Beklagten im Rahmen eines Treuhandverhältnisses an der 6. B . KG beteiligt hat. 2. Nach dem Mittelverwendungskontroll vertrag war der Beklagte verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inh a- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wiederholten Vortrags aus de r Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen d er Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszug e- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- 13 14 15 - 9 - nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vo r- t rag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtbe rücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. No vember 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 b e- treffend die 8. B . KG), den das Landg ericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelve r- fahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B . KG) näher mit der Fr a- ge befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontro llverträgen ve r- traglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zustimme n- der Bezug nahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung ei nes Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Bekla g- tenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG 16 - 10 - nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrens fehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vo r- trag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort z u- treffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachg e- kommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkei t gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Denn er habe als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Unterschriften de s G e- schäftsführ ers seien nicht hinterlegt , die weiteren Zeilen auf der Unterschrift s- karte gestrichen worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrs cheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagte n - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. N o- vember 2017 in den die 8. B . KG be treffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus der Kontoeröffnung ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich . Der Beklagte hat nicht ein Konto für sich selbst, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Sechste B . KG " erhalten hat, sondern ein Ko n to für die Fondsgesellschaft eingerichtet. Nur f ür diese is t die Legitimation s- prüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Da es 17 18 - 11 - sich um ein Konto der Fondsgesellschaft handelte, bestand nicht nur die Mö g- lichkeit , dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsges ellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der Gesellschaft befugt. Das s die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt wo r- den ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsb e- fugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sin d, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbe i- ter entsprechen d dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten b e- liebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfa h- r ensweise bei einigen anderen älteren B . - Filmfonds - dort soll nach den A n- gaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wir t- schaftlich Berechtigte angege ben war - hingewiesen wird, lässt sich daraus für die 6. B . KG nichts ableiten. Denn hier ist jedenfalls anders verfahren worden. Die Auffassung des Beklagten, die Änderung der Praxis hätte " gar nichts daran geändert, dass der Beklagte als unterzeichnen der Kontoinhaber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt " , ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn Ko n- toinhaber war bei der 6. B . KG die Fondsgesellschaft. 19 - 12 - Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwid e- rung ( " Aus rechtlicher H insicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entspreche n- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen. " ) e r- weist si ch vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kont o- eröffnung bezüglich der 6. B . KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mi t- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K . ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine en t- spre chende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeic h- nungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn hier lag weder ein eigenes Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin un d der Gläubiger ausschließende Zeic h- nungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L . und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhän derisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folgenden rechtlichen Verf ü- 20 - 13 - gungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen. b) Mit Schriftsatz vom 1 3 . Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei " durchaus naheliegend, dass der B e- klagte wie auch die Kreis sparkasse K . als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend a b- weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund - sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorra ngig ist " . Auch di e- ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Er klärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Ve r- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwe i- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröf f- nungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Bekl agte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrol l- vertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Di e Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Ver tretung s- macht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschu l- 21 - 14 - dete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsg e- sellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gl äubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) z u werten wäre. c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Dies e Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstre u- hand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleib t und dem Tre u- händer nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstre u- hand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fon dsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Lan d- gericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt. 22 - 15 - N ur ergänzend ist auf den eigenen Vortrag des Beklagten zur Ermächtigung s- treuhand in seiner Berufungserwiderung hinzuweisen (S. 11: " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. G e- fordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand. " ). Eine Vollrechts - treuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te s eine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der Beklagte, da sich der Kläger mitte l- bar über ihn an der 6. B . KG beteiligt hat, auch im Rahmen dieses Treuhan d- verhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mitte l- bare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2008 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN). 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertre ten hat, wird ve r- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach - und Strei t- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vo r- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht i m Übrigen in diversen Paralle l- verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a. ) . 23 24 - 16 - 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursachen - zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehe nden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichn ung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext: " Die Sechste B . KG Treuhandkonto Kto - Nr. bei Kreissparkasse K . BLZ . " Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des E mpfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestan d- teil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Vor di e- sem Hintergrund muss ein Anleger die Worte " Sechste B. KG Treuhandkonto " im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei 25 26 27 - 17 - nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnung s- unterlagen erkennen können und müssen. Insowe it ist die tatrichterliche Würd i- gung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sach - verhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Be i- trittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt wo r- den sei. b) Alle rdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageen t- schluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet s ein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- men wirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wu rden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktis ch die Zugriffsmö g- lichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion 28 - 18 - des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich da zu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten g e- tro f fen. Dies ist im neuen Berufungsverf ahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des B e- klagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entg egen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursacht, dem Gesch ädigten für alle dadurch ausgelösten Sch a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht be grenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflicht dienen soll . Der geltend gemachte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen - hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116 /12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, 29 30 - 19 - Urteile vom 3. Dezember 199 1 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nic ht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 a aO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil , nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ang e- nomme ne Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf eine n bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ve r- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sic herheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfasse n- 31 - 20 - de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproch e- nen Umstände für die vom Se nat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element de r Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz - zweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrol l- vertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu t un hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schut z- zweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des An legers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen d arf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwor t- lichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesic htspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 32 33 - 21 - 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtli ch der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und d er Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlagein teressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn de s halb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nic ht nur seine Pflicht zur Errichtung des ve r- traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht ve r letzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war w e gen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des T reuhandko n- tos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidr i ges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröf f- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ve r- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die 34 - 22 - Anlageentscheidung kausale Aufklärun gspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. Im Übrigen folgt im Fall des Klägers, der sich mittelbar über den Bekla g- ten als Treuhänder beteiligt hat, eine eigenständige Aufklär ungspflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resu l- tierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht ang e- sprochenen Ges ichtspunkten beschränkt werden. 7 . Die im angefochtenen Beschluss ergänz end angestellten Kausalitätse r- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist b ezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zu - kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in di e- sem Fall nicht gezeichn et, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeic h- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsverm ögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesel l- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aa O Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Ko n- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 35 36 - 23 - 8 . Die V erjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor - aussetzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsg e- richts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht en t- nehmen, dass d ie Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe " Sechste B . KG Treuhandko n- to " nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinha lt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestä rkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat . Ob darüber hinaus der den Begrüßungsschreiben beigefügte Überwe i- sungsträger bei der Angabe des Begünstigten nach de r Erwähnung des Fil m- fonds (6. B . KG) den Zusatz " Th.E " (Treuhänder E . ) enthalten hat - was seitens des Beklagten " im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzogen werden kann " , wofür aber der im Termin vor dem Landgericht vom Kläger überreichte Ausdruck einer EDV - Überweisung spricht - , ist insoweit nicht mehr entscheidend. 37 - 24 - 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pfli chtverletzungen des Beklagten und dem Anlag e- entschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebe rt Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.02.2015 - 15 O 314/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 49/15 - 38
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