ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR394.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 394/17 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert und die Ric hterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe - Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte (früher: Beklagte zu 2) als Treuhan d- kommanditistin im Zusammenhang mit seiner Beteiligung in Höhe von nominal an der vormaligen Beklagten zu 1, einer Fondsges ellschaft, auf Sch a- densersatz in Anspruch. des bislang von ihm in Raten eingezahlten Kapitals zuzüglich Agio. Außerdem begehrt er - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nac h- teile aus der Beteiligung zu entschädigen. 1 2 - 3 - Der Kläger und die beklagte Fondsges ellschaft haben sich in erster I n- stanz dahingehend verglichen, dass die Beteiligung zum 30. Juni 2016 beendet etwaigen Ansprüchen der Beklagten freistellt. Mit Schlussurteil vom 30. September 2016 hat das Landgericht die g e- gen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Ber u- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben - offenbar unter Berüc k- sichtigung des nich t voll eingezahlten Nominalbetrags der Beteiligung - den i- sion hat der Kläger gemäß § 544 ZPO Beschwerde erhoben. II. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr en ist entspr e- 1. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsb e- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1 8. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 10 0946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; 3 4 5 6 - 4 - BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckR S 2016 , 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN). 2. beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung des - anson sten allein noch streitwertrelevanten - . a) Für die Bemessung des Werts des Feststellungsantrags ist entsche i- dend, in welcher Höhe der Kläger mit finanziellen Nachteilen rechnen m uss, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung ergeben. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein A b- schlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Okt o- ber 2016 aaO Rn. 10 und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7). b) Abgesehen von der vergleichsweise vereinbarten Abfindungszahlung i- gung ergebenden Nachteile für den Kläger erkennbar. Da die Beteiligung gegen Zahlung des Abfindungsbetrags beendet worden ist, ist der Kläger nicht mehr verpflichtet, noch weitere Zahlungen zur Erreichung seiner Nominaleinlage von s Orientierung für sein mit dem Feststellungsantrag verfolgtes Schadensersatzinteresse dienen kann. Das 7 8 9 - 5 - Risiko einer Inanspruchnahme aufgrund seiner vormaligen Stellung als Treug e- berkommanditist hat der Kläger, der im Übrigen keine Ausschüttungen aus de r Beteiligung erhalten hat, nicht dargelegt. Herrmann Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.09.2016 - 29 O 4982/16 - OLG München, Entscheidung vom 26.04.2017 - 8 U 4420/16 -
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