ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR394.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 394/17 Verkündet am: 15. Januar 20 19 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 15. Januar 2019 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Sunder und Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter Dr. von Selle für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 wird auf ihre Kosten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, schloss am 18. September 2013 mit der Klägerin und der N . GmbH einen " Gesc häftsanteilskauf - und Übertragungsvertrag " über deren Geschäftsanteile an der d . GmbH. Der von der Beklagten zu leistende Kaufpreis setzte sich jeweils aus einem Basi s- kaufpreis von 200.000 b- hängigen Kaufpreiskomponenten I bis III zusammen. Nach der Präambel des Vertrages sollten der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin D . und der Geschäftsführer und Alleingesellsch after der N . GmbH 1 - 3 - T . eine Führungsposition bei der Beklagten oder einem mit ihr verbund e- nem Unternehmen übernehmen. Die Abtretung der Geschäftsanteile war nach den vertraglichen Vereinbarungen u.a. durch den Abschluss von Vorstand s- dienstverträ gen der Beklagten mit D . und T . aufschiebend bedingt, die ihrerseits wiederum nur bei fristgemäßer Zahlung des Basiskaufpreises in Kraft treten sollten. Bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages wurde die Beklagte durch einen Bevollmä chtigten ihres Vorstands vertreten. Ebenfalls am 18. September 2013 wurde in einer Aufsichtsratssitzung der Beklagten die Bestellung von D . und T . zu Vorständen der B e- klagten beschlossen und der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. L . e rmächtigt, die Vorstandsdienstverträge zu den in vorgelegten Vertragsentwürfen festgeha l- tenen Konditionen abzuschließen. Die Unterzeichnung der Vorstandsdienstve r- träge fand noch am selben Tag statt. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Urkundenpro zesses auf Zahlung der Kaufpreiskomponente I in Höhe von 42.500 Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung soweit für das Revision s- verfahren von Interesse im Wesentlichen wie folgt begründet: Unabhängig davon, ob die Klägerin di e zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend im Sinne von § 592 ZPO nachgewiesen habe, sei die Klage jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Geschäftsanteil s- kaufvertrag vom 18. September 2013 unter Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG zustande gekommen sei. § 112 Satz 1 AktG sei anwendbar, weil ein Rechtsg e- schäft der Gesellschaft mit einer juristischen Person, die wirtschaftlich mit e i- nem Vorstandsmitglied identisch sei, einem Geschäft mit dem Vorstandsmi t- glied selbst wegen der Parallel ität der Interessenlage gleichstehe. Eine solche wirtschaftliche Identität bestehe im vorliegenden Fall, in dem das Vorstandsmi t- glied Alleingesellschafter und Geschäftsführer der juristischen Person sei. U n- streitig sei der Alleingesellschafter und einzelve rtretungsberechtigte Geschäft s- führer der Klägerin D . am 18. September 2013 wirksam zum Vorstand s- mitglied der Beklagten bestellt worden. Ob diese Bestellung zeitlich vor oder nach der Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrages am 18. September 20 13 erfolgt sei, sei unerheblich, weil ein " werdendes Vorstandsmitglied " , de s- sen Bestellung zeitlich so nah an dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft liege, einem bereits bestellten Vorstandsmitglied gleichzustellen sei. Unerheblich sei auch, ob der Vorstandsd ienstvertrag mangels Eintritts der darin vereinbarten aufschiebenden Bedingungen keine Wirksamkeit erlangt habe, weil es allein auf die Wirksamkeit der Bestellung ankomme. Keiner Entscheidung bedürfe zudem, ob der Verstoß gegen § 112 AktG die Nichtigkeit d es Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB zur Folge habe, oder das Rechtsgeschäft gemäß §§ 177 ff. BGB schwebend unwirksam und genehmigungsfähig sei, weil es jedenfalls an einer Genehmigung des Geschäftsanteilskaufvertrages durch den Aufsichtsrat fehle. 6 7 - 5 - II. Die se Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 112 Satz 1 AktG im vorliegenden Fall anwendbar ist. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist § 112 Satz 1 AktG nicht nur bei Recht sgeschäften der Gesellschaft anwendbar, die mit dem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer G e- sellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist. aa) Der Bundesgerichtshof hat die Frage , ob § 112 Satz 1 AktG erwe i- ternd dahingehend auszulegen ist, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft auch gegenüber Gesellschaften vertritt, in denen ein Vorstandsmitglied maßgebl i- chen Einfluss hat, bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 179/12, BGHZ 196, 312 Rn. 9; Urteil vom 28. April 2015 II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 32). bb) In Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung werden hierzu u n- terschiedliche Auffassungen vertreten. Eine Ansicht hält § 112 Satz 1 AktG im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung, eine unbefangene Interessenwahrnehmung der Gesellschaft siche r- zustellen, bereits bei einer maßgeblichen Beteiligung oder beherrschendem Einfluss eines Vorstandsmitglieds in der anderen Gesellschaft für anwendbar (Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 8, anders aber in der 3. Aufl.; Rupietta, NZG 2007, 801, 802 ff.; Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 216; weitergehend E. Vetter, Festschrift Günter H. Roth, 2011, S. 855, 860 ff.). 8 9 10 11 12 13 - 6 - Nach anderer Meinung is t § 112 Satz 1 AktG dagegen aus Gründen der Klarheit im Rechtsverkehr und der Kompetenzverteilung zwischen Geschäft s- führungs - und Kontrollorgan grundsätzlich eng auszulegen und selbst eine maßgebliche Beteiligung oder ein beherrschender Einfluss eines Vors tandsmi t- glieds an der anderen Gesellschaft für eine Anwendung der Vorschrift nicht ausreichend. Eine Ausnahme soll jedoch nach Sinn und Zweck der Regelung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften bei einer (restriktiv zu verst e- henden) wirtschaftlichen Identität eines Vorstandsmitglieds mit dem Vertrag s- partner (bzw. vertretenen Dritten) gelten, die insbesondere oder aber jedenfalls bei einer Ein - Personen - Gesellschaft des Vorstandsmitglieds gegeben sei (OLG Saarbrücken, ZIP 2012, 2205, 2206 und ZIP 2014, 822, 824; OLG Brandenburg, AG 2015, 428 Rn. 36; OLG Celle, AG 2012, 41, 42; Grigoleit/ Tomasic in Grigoleit, AktG, § 112 Rn. 6; Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 112 Rn. 3; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 112 Rn. 4; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 18; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 9; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 11 f.; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 9; Werner, ZGR 1989, 369, 373; Palzer, JZ 2013, 691; Bayer/Scholz, ZI P 2015, 1853, 1856). Eine dritte Auffassung lehnt hingegen jede Ausweitung von § 112 Satz 1 AktG über den Gesetzeswortlaut hinaus insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie unter Hinweis auf die gesetzliche Kompetenzverteilun g ab (OLG München, ZIP 2012, 1024, 1025 f.; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 43; Fischer, ZNotP 2002, 297, 300 ff., aA aber " aus pragmatischen Gründen " in Gedächtnisschrift Gruson 2009, 131, 154; Witt, ZGR 2013, 668, 679 ff.; Eßwein, AG 201 5, 151, 153). cc) Der letztgenannten Ansicht ist nicht zu folgen. § 112 Satz 1 AktG ist jedenfalls dann in erweiternder Auslegung anwendbar, wenn die Gesellschaft 14 15 16 - 7 - ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft abschließt, deren Alleingesellschafter ein Vorst andsmitglied ist. Ob die Vorschrift darüber hinaus auch dann eingreift, wenn das Vorstandsmitglied nicht Alleingesellschafter der anderen Gesellschaft ist, sondern nur maßgeblichen Einfluss in ihr hat, bedarf hier keiner Entsche i- dung. (1) Seinem Wortlau t nach gilt § 112 Satz 1 AktG allerdings nur für die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied selbst. Den Gesetzesmaterialien lassen sich weder Anhaltspunkte für noch g e- gen eine erweiternde Auslegung des Begriffs des " Vorstandsmitglie ds " im Sinne von § 112 AktG entnehmen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S . 156) sollten mit der Neuregelung des § 112 AktG Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten der bisherigen Reg e- lung in § 37 AktG besei tigt werden, nach der bei Rechtsgeschäften mit Vo r- standsmitgliedern auch der Vorstand neben dem Aufsichtsrat vertretungsbefugt war und die Gesellschaft bei Passivprozessen mit einem Vorstandsmitglied ebenfalls nicht ausschließlich durch den Aufsichtsrat ve rtreten wurde. Die Fr a- ge, wie weit der Begriff des Vorstandsmitglieds in § 112 Satz 1 AktG zu verst e- hen sei, war damit nicht Gegenstand der Neuregelung. (2) Dass es sich in systematischer Hinsicht bei § 112 Satz 1 AktG um eine von wenigen gesetzlichen A usnahmen von der ausschließlichen Vertr e- tungsmacht des Vorstands (§ 78 Abs. 1 AktG) handelt, mag zwar für eine enge Auslegung der Vorschrift sprechen, schließt ihre Erweiterung über den Wortlaut hinaus auf Fälle, die in ihren Schutzbereich fallen, aber nic ht grundsätzlich aus (vgl. Rupietta, NZG 2007, 801, 803). Gegen eine erweiterte Anwendung der Vorschrift auf Ein - Personen - Gesellschaften eines Vorstandsmitglieds spricht auch nicht, dass § 112 Satz 1 17 18 19 20 - 8 - AktG im Unterschied zu §§ 89, 115 AktG, die eine ausd rückliche Erweiterung des Zustimmungsvorbehalts des Aufsichtsrats auf verschiedene Umgehung s- sachverhalte enthalten, keine gesonderte Regelung für Umgehungstatbestände enthält. Das allein lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe bei § 112 AktG bewus st von der Einbeziehung von Umgehungstatbeständen absehen und diesbezüglich mit §§ 89, 115 AktG abschließende Regelungen für mögliche Interessenkollisionen bei Vorstandsmitgliedern treffen wollen. Ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungss chutz kann regelmäßig nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 55 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11 zu § 114 ZPO). Gegenteiliges ist auch hier weder der Begründung des Regier ungsentwurfs zu § 112 AktG, noch zu § 89 und § 115 AktG (abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 112 ff., 156, 159 f.) zu en t- nehmen. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Verträge mit einer Ein - Personen - Gesellschaft eines Vorstandsmitglie ds spricht, dass sich auch in zahlreichen anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts die Gleichstellung einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindung unterliegenden Person mit einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet, so z.B. im Ra hmen des § 62 AktG (vgl. z.B. Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 22), der §§ 30 f. GmbHG sowie des Rechts des Eigenkapitalersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1981 II ZR 104/80, BGHZ 81, 311, 315; Urteil vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, ZIP 1999, 1315), wobei es nicht entscheidend d a- rauf ankommt, ob es sich um eine Analogie oder um eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11). Des Weiteren ist im Bereich von § 136 AktG anerkannt, dass ein Stimmrechtsausschluss auch dann anzunehmen ist, wenn die Stimmrechte 21 - 9 - durch eine Gesellschaft ausgeübt werden, auf die ein Organmitglied maßgebl i- chen Einfluss ausüben kan n (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 II ZR 1/61, BGHZ 36, 296, 299; RGZ 146, 385, 391), und es gelten die §§ 113, 114 AktG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Aktiengesellschaft einen Beratungsvertrag mit einem Unternehm en schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied nicht einmal notwendig beherrschend beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11; Urteil vom 20. November 2006 II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8 ff.; Urteil vom 2. April 2007 II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11). (3) Für eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs spricht insbesondere der Schutzzweck der Norm. § 112 Satz 1 AktG soll Int e- ressenkollisionen vorbeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erw ä- gungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmi t- gliedern sicherstellen. Dabei ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend, dass aufgrund der gebotenen und typisierenden Betrachtung in den von § 112 Sa tz 1 AktG geregelten Fällen regelmäßig die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft vorha n- den ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111 f.; Urteil vom 16. Februar 2009 II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7 mwN). Hierbei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, ob das Vorstandsmitglied einen Vertrag im eigenen Namen mit der Gesellschaft a b- schließt, oder ob Vertragspartner der Gesellschaft eine Gesellschaft ist, deren alleiniger Gesellsch after das Vorstandsmitglied ist. In diesem Fall wirtschaftl i- cher Identität sind das Vorstandsmitglied und die ihm gehörende Gesellschaft, die letztlich nur einen organisatorisch verselbständigten Teil seines Vermögens darstellt (vgl. Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 216), gleichzusetzen. Wirtschaftlich unterscheidet sich die Situation nicht von dem von § 112 Satz 1 AktG eindeutig 22 23 - 10 - erfassten Fall, dass das Vorstandsmitglied für eine ihm gehörende Einzelfirma auftritt (vgl. Werner, ZGR 1989, 369, 374). In beiden Fäl len besteht gleiche r- maßen die Gefahr der Befangenheit des Vorstands, da jede Entscheidung a u- tomatisch ersichtlich direkt auch die persönlichen wirtschaftlichen Interessen eines der Vorstandsmitglieder betrifft. Ohne Einbeziehung der Ein - Personen - Gesellscha ft eines Vorstandsmitglieds wäre dagegen einer Umgehung des § 112 Satz 1 AktG und des von ihm bezweckten Schutzes der Interessen der Gesellschaft durch Einschaltung einer solchen Gesellschaft Tür und Tor geöf f- net. (4) Der Senat verkennt nicht, dass § 11 2 Satz 1 AktG auch der Sicherheit und Klarheit im Rechtsverkehr dienen soll (so die Begründung des Regierung s- entwurfs, Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 156). Auch das steht der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift jedenfalls auf Ein - Personen - Gese llschaften nicht entgegen. Ob eine Ein - Personen - Gesellschaft gegeben ist, wird sich in der Regel unschwer feststellen lassen (vgl. Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., § 112 Rn. 11). Auch der Aktiengesellschaft dürfte in der Regel bekannt sein, wenn ihr Vertragspartner nur einen Gesellschafter hat und es sich hierbei um eines ihrer Vorstandsmitglieder handelt, zumal das Vorstandsmitglied zum a n- gemessenen Umgang mit Interessenkonflikten verpflichtet ist und im Hinblick auf § 88 Abs. 1 AktG die Ge sellschaft über den Betrieb einer Ein - Personen - Gesellschaft ins Bild zu setzen hat (vgl. Bayer/Scholz, ZIP 2015, 1853, 1856). Ob dies aus Gründen der Rechtssicherheit anders zu beurteilen ist, wenn das Vorstandsmitglied nicht Alleingesellschafter, sonde rn nur maßgeblich oder beherrschend an der anderen Gesellschaft beteiligt ist, bedarf im vorliegenden Fall, in dem das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter der anderen Gesel l- 24 25 26 - 11 - schaft ist, keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die weiter von der Revision a ufgeworfene Frage, ob ein unter § 112 Satz 1 AktG zu fassender Fall " wir t- schaftlicher Identität " auch dann anzunehmen ist, wenn das Vorstandsmitglied nur über sämtliche Vermögens - , nicht aber auch über sämtliche Verwaltung s- rechte verfügt oder aber nur eine mittelbare Treuhandbeteiligung vorliegt. (5) Auch der Einwand, eine Erweiterung des § 112 Satz 1 AktG über se i- nen Wortlaut hinaus stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in das gesetzliche Kompetenzgefüge dar und gehe deutlich über die dem Aufsichtsra t nach § 111 Satz 1 AktG zukommende Überwachungs - und Kontrollfunktion hinaus (vgl. Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 43; Fischer, ZNotP 2002, 297, 301), gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zutreffend ist, dass bei der Erweiteru ng des § 112 Satz 1 AktG auf Ein - Personen - Gesellschaften ein Widerspruch zu § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG entsteht, da dem Aufsichtsrat d a- nach keine Maßnahmen der Geschäftsführung übertragen werden können. Di e- ser Widerspruch ist aber in § 112 Satz 1 AktG angele gt und in Abwägung mit der andernfalls eröffneten Möglichkeit einer Umgehung der Norm und ihres Schutzzwecks hinzunehmen (vgl. Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 11; Bayer/Scholz, ZIP 2015, 1853, 1856). (6) Schließlich lässt sich ge gen eine Erweiterung des § 112 Satz 1 AktG auch nicht einwenden, der Schutz vor Umgehungen in Fällen wirtschaftlicher Identität lasse sich hinreichend durch eine vertragliche Verpflichtung des ei n- zelnen Vorstandsmitglieds zur Aufklärung über einen Interess enkonflikt und durch einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG für Geschäfte mit dem Vorstand nahestehenden Personen oder Gesellschaften sicherstellen (so Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 43; Wit t, ZGR 2013, 668, 684 f.; ferner Hambloch - Gesinn/Gesinn in Hölters, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 7). Beide Möglichkeiten haben nicht die gle i- 27 28 - 12 - che Wirkung wie § 112 Satz 1 AktG, durch den unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG zur Nichtigkei t des betroffenen Rechtsg e- schäfts oder nur zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB führt gewährleistet ist, dass das Geschäft jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Aufsichtsrats im Außenverhältnis wirksam wird. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf einen S chutz durch die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht, durch Schadensersatzansprüche gemäß § 93 AktG oder, in besonders gravierenden Fällen, durch § 138 BGB (vgl. Fischer, ZNotP 2002, 297, 302). Hierbei handelt es sich um lediglich nac h- trägliche Schutzinstrumente, die bereits deshalb nicht der präventiven Schutzi n- tensität des § 112 Satz 1 AktG gleichkommen (vgl. Rupietta, NZG 2007, 801, 804). b) Das Berufungsgericht hat im Weiteren ebenfalls zutreffend angeno m- men, dass es für die Anwendung von § 112 AktG keine Rolle spielt, ob die B e- stellung D . zeitlich vor oder nach der Beurkundung des Geschäftsanteil s- kaufvertrages am 18. September 2013 erfolgt ist . aa) Auch insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift zu eng und der Au f- sichtsrat nicht n ur gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern zur Vertretung befugt, sondern auch zu Personen, die erst künftig zum Vorstand bestellt we r- den sollen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1958 II ZR 212/56, BGHZ 26, 236 zum AktG 1937). Das gilt jedenfalls dann, wenn es um Rechtsgeschäfte geht, die im Vorfeld der beabsichtigten Bestellung erfolgen und mit dieser in Zusa m- menhang stehen (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 112 Rn. 2; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 19; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 15; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 11; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 6). Andernfalls wäre auch hier einer 29 30 31 - 13 - Umgehung des von § 112 Satz 1 AktG bezweckten Schutzes der Interessen der Gesellschaft durch di e bloße zeitliche Abfolge von Abschluss des Rechtsg e- schäfts und Bestellung zum Vorstand Tür und Tor geöffnet. Im Hinblick darauf ist die gg f . im Einzelfall bestehende Unsicherheit, ob ein Rechtsgeschäft vor der Bestellung zum Vorstand bereits unter § 112 S atz 1 AktG zu fassen ist oder nicht, hinzunehmen. bb) Danach ist § 112 Satz 1 AktG hier auch dann auf den Geschäftsa n- teilskaufvertrag der Parteien anwendbar, wenn dieser noch vor der Bestellung D . zum Vorstand der Klägerin beurkundet wurde. Die Vertragsbeurku n- dung und die Bestellung standen nicht nur in einem engen zeitlichen Zusa m- menhang, sondern waren auch inhaltlich miteinander verknüpft, da die Abtr e- tung der Geschäftsanteile durch den Abschluss des Vorstandsdienstvertrags und dieser wiederum durch die Zahlung des Basiskaufpreises aufschiebend bedingt war. c) Die Bestellung D . zum Vorstand am 18. September 2013 war nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Festste l- lungen wirksam. Ob der Vorstandsdienstvert rag D . mangels Eintritts der darin vereinbarten aufschiebenden Bedingungen nicht wirksam geworden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich angesehen. 2. Ob der Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG zur Nichtigkeit des G e- schäftsanteilskau fvertrags gemäß § 134 BGB oder aber zur Anwendbarkeit der §§ 177 ff. BGB mit der Folge führt, dass der Vertrag unwirksam ist und gene h- migungsfähig bleibt, kann hier offenbleiben, weil nach den zugrunde zu lege n- den Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Vertrag jedenfalls auch nicht durch den Aufsichtsrat genehmigt worden ist. 32 33 34 - 14 - Eine solche Genehmigung (oder Zustimmung) ergibt sich entgegen der Ansicht der Streithelferin auch nicht in Auslegung des Beschlusses des Au f- sichtsrats vom 18. September 201 3 über die Bestellung D . und T . zu Vorständen der Beklagten und die Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitze n- den zum Abschluss der entsprechenden Vorstandsdienstverträge. Zwar sind Aufsichtsratsbeschlüsse, auch wenn sie aus Gründen der R echtssicherheit ausdrücklich gefasst werden müssen, gleichwohl der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung ist auch nicht auf den Wortlaut des Beschlusses beschränkt, sondern kann auch außerhalb des Beschlusstextes zum Ausdruck kommende Umstände einbeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 II ZR 296/14, BGHZ 207, 190 Rn. 28 mwN). Insoweit hat aber bereits das Landgericht zutreffend angenommen, dass allein der Umstand, dass die Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung Kenntnis von dem Geschä ftsanteilskaufvertrag und dessen Zusammenhang mit den Vorstandsbestellungen hatten, im vorliegenden Fall nicht ausreicht, um die Beschlussfassung über die Vorstandsbestellungen auch als Zustimmung zu bzw. Genehmigung des Geschäftsanteilskaufvertrages auszu legen. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von der Klägerin und ihrer Streithelferin nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts dachte nach dem Vorbringen beider Parteien keiner der Beteiligten bis zum Frühjahr 2015 an die Mö glichkeit, dass bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages eine Vertretung durch den Aufsichtsrat gemäß § 112 Satz 1 AktG geboten und damit dessen Zustimmung oder Genehmigung des Rechtsgeschäfts erforderlich sein könnte. War sich damit aber keiner der Beteiligten der Möglichkeit einer schw e- benden Unwirksamkeit des Geschäftsanteilskaufvertrages bei der Beschlus s- fassung am 18. September 2013 bewusst oder rechnete zumindest damit, kann, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der Beschluss weder aus Sicht der Aufsichtsratsmitglieder noch aus Sicht der Klägerin als gleichze i- 35 36 - 15 - tige Genehmigung oder Zustimmung zum Geschäftsanteilskaufvertrag versta n- den werden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 133 Rn. 11 mwN). Drescher Sunder Bernau B. Grüneberg von Selle Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.11.2015 - 12 O 387/14 - OLG Frankfur t in Darmstadt, Entscheidung vom 20.04.2017 - 22 U 157/15 - ECLI:DE:BGH:2019:190219BIIZR394.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 394/17 vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Drescher, die Richter Wöstmann und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter Dr. von Selle beschlossen: Das Urteil vom 15. Januar 2019 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in Ran d- nummer 20 der Entscheidungsgründe in Zeile 13 statt "zu § 114 ZPO" richtig "zu § 114 AktG" heißen muss. Drescher Wöstmann Sunder Grüneberg von Selle Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.11.2015 - 12 O 387/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.04.2017 - 22 U 157/15 -
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