BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 396/03 vom 4. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Es hat ohne entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, den keine der Parteien ge-sehen bzw. für erheblich gehalten hat. - 3 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger könnten aus § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsver-trages keinen Erstattungsanspruch herleiten, Bedenken begegnet. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde die Organstellung der Komplementärin nicht berührt. Zwar verlieren die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane durch die Konkurseröffnung ihre Kompetenzen hinsichtlich der Konkursmasse. Diese gehen auf den Konkursverwalter über, dem die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse obliegt. Die Gesellschaftsorgane nehmen jedoch weiterhin die-jenigen Kompetenzen wahr, die nicht die Konkursmasse betreffen. Für diese in dem Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich so bezeichnete "Verwaltungstätig-keit", die der Komplementärin gemäß § 3 Abs. 2 GV neben der Geschäftsfüh-rertätigkeit oblag, steht ihr ein Entschädigungsanspruch zu, den die Kläger ge-pfändet und sich haben überweisen lassen. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Goette Kraemer Münke Gehrlein Caliebe
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