BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 396/04 Verk374ndet am: 18. Mai 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 a.F. Fa; 839 Fe; BauGB 247 12 Zur 366ffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und zur Amtshaftung ge-gen374ber dem Vorhabentr344ger im Verfahren betreffend die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivil-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Sep-tember 2004 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 1999 weiter abge344n-dert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Mitte 1999 zu-sammengebrochenen D. GmbH. Die Schuldnerin hatte seit 1991 die Errichtung eines Einkaufszentrums im Gebiet der beklagten Gemeinde ge-plant. Parallel dazu plante auch eine Konkurrentin ein derartiges Zentrum auf einem nahe gelegenen Grundst374ck. Da aus Gr374nden der Raumordnung nur eines der beiden Projekte verwirklicht werden konnte, entschied sich die Stadt- 1 - 3 - verordnetenversammlung der Beklagten am 13. April 1992 mit 17 zu 7 Stimmen zugunsten des Projekts der Schuldnerin. In der Folgezeit erwarb die Schuldnerin das f374r das Projekt ben366tigte Grundst374ck und lie337 nacheinander zwei Vorhaben- und Erschlie337ungspl344ne er-arbeiten, die jedoch beide auf raumordnungsrechtliche Bedenken des zust344n-digen Landesministeriums f374r Umwelt, Naturschutz und Raumordnung stie337en. Am 25. August 1993 stellte die Schuldnerin bei einer Besprechung im Ministe-rium 374ber die Realisierbarkeit des Projekts ein ver344ndertes Konzept vor. An-schlie337end lie337 sie den Entwurf f374r den Vorhaben- und Erschlie337ungsplan ent-sprechend umarbeiten. Am 30. September 1993 beschloss die Stadtverordne-tenversammlung der Beklagten, zu dem neuen Entwurf die Beteiligung der B374r-ger und der betroffenen Tr344ger 366ffentlicher Belange durchzuf374hren. Der Entwurf wurde vom 10. bis zum 24. November 1993 366ffentlich ausgelegt. Zum Be-schluss des Plans selbst kam es jedoch ebenso wenig wie zum Abschluss ei-nes Durchf374hrungsvertrages zum Vorhaben- und Erschlie337ungsplan. Nachdem im Dezember 1993 eine Kommunalwahl stattgefunden hatte, beschlossen die neu gew344hlten Stadtverordneten am 6. Juli 1994, das Projekt der Schuldnerin nicht weiter zu verfolgen. 2 Der Kl344ger nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz der im Vertrauen auf das Zustandekommen des Plans get344tigten Aufwendungen der Schuldnerin in Anspruch, die er auf 904.486,04 DM nebst Zinsen beziffert. Das Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach f374r berechtigt erkl344rt, das Berufungsge-richt nur f374r die der Schuldnerin ab dem 25. August 1993 im Zusammenhang mit der von ihr geplanten Errichtung eines Einkaufszentrums entstandenen Aufwendungen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage. 4 1. Das Berufungsgericht h344lt den dem Grunde nach - allerdings nur in zeit-lich eingeschr344nktem Umfang - zuerkannten Schadensersatzanspruch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der 366ffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und der Amtshaftung (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) f374r gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, die Beklagte habe einen qualifizierten Vertrauenstatbestand ge-schaffen, weil sich die Stadtverordneten in der Sitzung vom 13. April 1992 mit 374berwiegender Mehrheit f374r das Vorhaben der Schuldnerin und gegen dasjeni-ge ihrer Konkurrentin entschieden h344tten. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien alle ma337geblichen Beh366rden an dem geplanten Vorhaben beteiligt gewe-sen und h344tten ihre grunds344tzliche Zustimmung erkl344rt. Die Parteien h344tten dann w344hrend einer Zeitdauer von 2274 Jahren in Verhandlungen gestanden, die auf Abschluss eines Durchf374hrungsvertrages gerichtet gewesen seien. Die Schuldnerin habe sich aufgrund des weiteren Verhaltens der Beklagten darauf verlassen d374rfen, dass diese - soweit keine zwingenden Gr374nde vorlagen - an ihrem im Jahre 1992 gefassten Beschluss festhalten und diesen jedenfalls nicht aus sachfremden Gr374nden aufgeben werde. Mit der Aufgabe des Projekts und der Entscheidung f374r dasjenige der Konkurrentin habe die Beklagte diese vor-vertraglichen Verpflichtungen - und damit zugleich ihre Amtspflicht zu konse-quentem Verhalten - verletzt. 5 Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 6 - 5 - 2. a) Die Realisierung des in Aussicht genommenen Vorhaben- und Er-schlie337ungsplans beurteilte sich noch nach 247 7 BauGB-Ma337nG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622; jetzt gilt 247 12 BauGB). Dies bedeutet, dass f374r ihn 247 2 Abs. 3 BauGB in der damals einschl344gigen Fas-sung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) entsprechend galt (247 7 Abs. 3 Satz 1 BauGB-Ma337nG; jetzt gilt unmittelbar 247 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 BGBl. I S. 2414). Auch auf den Erlass einer Satzung 374ber einen Vorhaben- und Erschlie337ungs-plan nach 247 7 Abs. 1 BauGB-Ma337nG oder eines vorhabenbezogenen Bebau-ungsplans nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestand (und besteht) - wie vom rechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht verkennt - daher kein Anspruch. Dar374ber hinaus war bereits vor Schaffung des neuen 247 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der dies ausdr374cklich ausspricht, in der 374bereinstim-menden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesge-richtshofs anerkannt, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhalt-lich n344her bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in 334bereinstimmung mit dem Vertragspartner zu f366rdern, der Wirk-samkeit entbehrten (vgl. BVerwGE 42, 331, 333; BVerwG DVBl. 1977, 529 f; Senatsurteil BGHZ 76, 16, 22; Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = NJW 1990, 245). 7 b) Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds344tze gelten zwar vorliegend schon deshalb nicht uneingeschr344nkt, weil das Gesetz die Umset-zung eines vom Vorhabentr344ger erarbeiteten Vorhaben- und Erschlie337ungs-plans vom Abschluss eines 366ffentlich-rechtlichen, nach 247 57 VwVfG der Schrift-form unterliegenden Durchf374hrungsvertrages abh344ngig macht (247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB-Ma337nG; 247 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein solcher Vertrag ist jedoch nicht zustande gekommen. Zwar trifft es durchaus zu, dass im Unter- 8 - 6 - schied zum "regul344ren" Aufstellungsverfahren die planerische Initiative beim Investor liegt und die Planerstellung des Vorhabentr344gers von der Gemeinde (nur) "aktiv begleitet" wird. Der sich daraus notwendigerweise ergebende Ab-stimmungs- und Kooperationsbedarf l344sst jedoch die gemeindliche Verantwor-tung f374r die st344dtebauliche Planung unber374hrt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB 247 133 C Nr. 54). Auch nach Einlei-tung des Bebauungsplanverfahrens kann die Gemeinde in Aus374bung ihrer Pla-nungshoheit das Verfahren wieder einstellen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Durchf374hrungsvertrages oder auf Erlass eines dem Vorhabentr344ger g374nstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht nicht (vgl. Krautzberger in Bat-tis/Krautzberger/L366hr, BauGB 9. Aufl. 2005 247 12 Rn. 3, 22; s. auch denselben in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB Loseblattausgabe Stand Januar 2006 247 12 Rn. 111, 114 ff; Gaentzsch in BerlKomm. BauGB Loseblattausgabe Stand Au-gust 2002 247 12 Rn. 16; vgl. auch VGH Bad.-W374rtt. ZfBR 2000, 417). 3. Dies bedeutet, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo in diesem Bereich nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Eine Haftung der beklagten Gemeinde kann insbesondere nicht schon deshalb be-jaht werden, weil - wie hier - der (neu gew344hlte) Gemeinderat eine andere Pla-nungskonzeption entwickelt und das fr374here Planaufstellungsverfahren aufge-hoben hat. Das lag in seinem Planungsermessen, das im 334brigen nur durch die gesetzlichen Bindungen der Bauleitplanung eingeschr344nkt war. Angesichts die-ser (relativen) Planungsfreiheit des Ortsgesetzgebers kann sich hier die im all-gemeinen b374rgerlichen Recht zu pr374fende und vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der Vertragspartner den Vertragsschluss "grundlos" verweigert hat, sinnvoll nicht stellen (Senatsurteil BGHZ 71, 386, 395 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB 247 133 C Nr. 54 unter III. der Entscheidungsgr374nde). Ein Verschulden kann 9 - 7 - in solchen F344llen daher grunds344tzlich nur in einem Verhalten der Gemeinde gesehen werden, das au337erhalb der eigentlichen Bauleitplanung liegt, nament-lich einem Verhalten, das dem Vertragspartner unrichtige, seine Verm366gens-dispositionen nachteilig beeinflussende Eindr374cke 374ber den Stand der Bauleit-planung vermittelt (Senatsurteil BGHZ 71, 386, 396). 4. Deswegen kann es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob dem Gemeinderat der Beklagten ein triftiger, sach-lich gerechtfertigter Grund zur Seite gestanden hatte, um von der fr374heren Pla-nungskonzeption abzugehen. Denn die Beklagte war aufgrund ihrer Planungs-freiheit berechtigt, das Projekt nicht weiterzuverfolgen, solange sie sich nur im Rahmen ihres Planungsermessens hielt. Ein schuldhaftes Verhalten der Ge-meinde, das - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechungsgrunds344tze des Se-nats - au337erhalb der eigentlichen Bauleitplanung lag, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und l344sst sich auch dem Sachvortrag des Kl344gers nicht ent-nehmen. Insbesondere war der Beklagten ein Abgehen von der bisherigen Pla-nungskonzeption im Hinblick auf eine m366gliche Zerschneidung des Plangebots durch die Trasse der neuen Ortsumgehung entgegen der Auffassung der Vorin-stanzen nicht schon deshalb verwehrt, weil bereits 1991 f374r die Beteiligten er-kennbar war, dass es insoweit Probleme geben k366nnte. 10 5. Eine konkludente vertragliche Risiko374bernahme, wie sie der Senat im Urteil vom 1. Dezember 1983 (III ZR 38/82 = LM BGB 247 133 C Nr. 54 unter IV. der Entscheidungsgr374nde) in Erw344gung gezogen hat, l344sst sich hier nicht fest-stellen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. April 1992, in dem das Berufungsgericht die wesentliche Grundlage f374r das angeblich schutzw374rdige Vertrauen der Schuldnerin erblickt, war in einer streitigen Ab-stimmung gefallen, und das zu einem Zeitpunkt, wo auch nach - zutreffender - 11 - 8 - Auffassung des Berufungsgerichts f374r ein Vertrauen der Schuldnerin schon des-halb kein Raum war, weil die seinerzeitige Konzeption aus Rechtsgr374nden nicht realisierbar gewesen war. Nach dem Beginn des vom Berufungsgerichts angesetzten Schadenszeitraums (25. August 1993) stand immer noch die M366g-lichkeit im Raum, dass das Vorhaben mit der Planung einer Umgehungsstra337e kollidierte. Unter diesen Umst344nden fehlt es an hinreichenden tats344chlichen An-haltspunkten daf374r, dass die Stadtverordnetenversammlung - sei es auch still-schweigend - f374r die Beklagte eine Verpflichtung zu einem finanziellen Aus-gleich f374r das entt344uschte Vertrauen der Schuldnerin hatte 374bernehmen wollen. Deswegen bedarf es keiner Entscheidung, ob an der Senatsrechtsprechung zur konkludenten Risiko374bernahme f374r Fallkonstellationen wie die hier zu beurtei-lende, bei der ein Anspruch aus culpa in contrahendo aus Rechtsgr374nden scheitert, 374berhaupt noch festgehalten werden kann. 6. Daraus folgt zugleich, dass auch f374r einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten kein Raum ist. Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, dass die Beh366rde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Ma337nahme auch ent-sprechend durchzuf374hren. Sie darf sich nicht zu dem eigenen fr374heren Verhal-ten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene R374cksichtnahme auf die Interes-sen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Ma337nahme gesetzte Vertrauen zu sch374tzen (Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 247 839 Rn. 141 m.w.N.). Solange sich die Gemeinde jedoch im Rahmen des ihr ge-setzlich zustehenden Planungsermessens h344lt, kann ihr der mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrte Vorwurf einer amtspflichtwidrigen Inkonse-quenz nicht gemacht werden. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 76, 343, 351 zugrunde gelegen hatte, wo der Senat im Ergebnis eine Verletzung der Amtspflicht zu 12 - 9 - konsequentem Verhalten bejaht hat: Die dort in Rede stehende Bauleitplanung hatte die Grundlage f374r eine - ansonsten nach 247 34 BBauG zu beurteilende - Baugenehmigung bilden sollen, die die Gemeinde vorher durch zahlreiche rechtliche Teilschritte, insbesondere eine Bodenverkehrsgenehmigung, soweit gef366rdert hatte, dass lediglich der Abschluss eines Erschlie337ungsvertrages fehl-te, den sie dann grundlos abgelehnt hatte. Immerhin hatte der Senat sogar dort in Erw344gung gezogen, dass ein Verschulden der Gemeinde h344tte ausscheiden k366nnen, wenn dem ins Auge gefassten Vertrag die Grundlage dadurch entzo-gen worden w344re, dass der Gemeinderat eine andere Planungskonzeption ent-wickelt und das bisherige Planaufstellungsverfahren aufgegeben h344tte (aaO S. 349). - 10 - 7. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da weite-re Tatsachenfeststellungen nicht in Betracht kommen, ist die Sache im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, ohne dass es einer Zur374ckverweisung bedarf. 13 Schlick Wurm D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.01.1999 - 17 O 396/96 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.09.2004 - 13 U 68/99 -
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