BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 397/02 vom2. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 2. Oktober2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1139/88 - wirdauf ihre Kosten zurückgewiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500.873,11 (Hauptsumme nebst Zinsen aus dem nicht mehr im Streit befind-lichen Teil der Klageforderung)Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine grundsätzlicheBedeutung der Sache macht auch die Beschwerde nicht geltend. Die Revisionist aber auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung wegen der von der Beschwerde gerügten Verfahrens-fehler oder einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürver-bot (Art. 3 Abs. 1 GG) zuzulassen. - 3 -1.Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht be-rücksichtigt, daß dem Beklagten zu 1 aufgrund der abgeschlossenen Treu-handverträge seinerseits ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf Frei-stellung gegen die Treugeber zugestanden habe, soweit der Aufwand auf dentreuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil entfallen sei. Dieser Anspruch habeunmittelbar den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatzgemindert. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt dabei eine Verletzung derrichterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO, weil sich die Klägerin währenddes gesamten Rechtsstreits nie auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufenund auch das Berufungsgericht auf eine solche Anspruchsgrundlage nicht hin-gewiesen habe. Andernfalls hätte der Beklagte auf seinen Freistellungsan-spruch verwiesen, vorsorglich die Aufrechnung erklärt sowie ein Zurückbehal-tungsrecht geltend gemacht.Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts oder gar ein Verstoß gegendas Gebot rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan. Allenfalls handelt essich um einen Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, ohne daß des-wegen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigie-renden Entscheidung des Revisionsgerichts bestünde (vgl. dazu BGH, Be-schluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943). Für die Verteidi-gung des Beklagten mit einem Aufwendungsersatz- oder Freistellungsanspruchaufgrund der Treuhandverträge kam es auf die rechtliche Qualifikation desKlageanspruchs nicht an; sie hätte sich, wäre sie dem Beklagten in den Vorin-stanzen erfolgversprechend erschienen, gegenüber jeder möglichen Rechts-grundlage der Klageforderung aufgedrängt. Unter diesen Umständen mußtedas Berufungsgericht nicht damit rechnen, daß dem Beklagten bei der vom Be-rufungsgericht herangezogenen Klagebegründung weitere Verteidigungsmög- - 4 -lichkeiten zur Verfügung stehen könnten, so daß gemäß § 139 ZPO ein rechtli-cher Hinweis veranlaßt gewesen wäre.2.Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme desBerufungsgerichts, die Klägerin sei bei den Vergleichsverhandlungen über diewirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2 und die hieraus resultierendenNotwendigkeiten unzutreffend aufgeklärt worden; sie habe deswegen den Ver-gleich anfechten können. Die Beschwerde meint, die Vertreter des Beklagtenzu 1 hätten davon ausgehen dürfen, daß auch die für die Klägerin handelndenPersonen die erforderlichen Kenntnisse gehabt hätten; die Beklagtenvertreterhätten deshalb auf die Ausgliederung des Teilbetriebs nicht besonders hinwei-sen müssen.Dieses Vorbringen geht über die Rüge einer Verletzung einfachenRechts nicht hinaus und ist deswegen ebensowenig geeignet, eine Zulassungder Revision zu rechtfertigen. Dafür, daß das Berufungsgericht aus offenbarsachfremden Erwägungen einer Beweisaufnahme hätte aus dem Wege gehenwollen, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, besteht keinerlei Anhalt.3.Schließlich sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht ge-genüber der Beklagten zu 3 eine Haftung gemäß § 25 HGB bejaht, gleichfallseine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Bei dem nach Ansicht der Beschwer-de gebotenen gerichtlichen Hinweis hätte die Beklagte zu 3 das Berufungsge-richt darauf aufmerksam gemacht, daß der Übergang einer Verbindlichkeitnach § 25 HGB immer das Bestehen einer Verbindlichkeit des ursprünglichenSchuldners voraussetze, die das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt ha-be. Das verkennt schon, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, - 5 -daß das Berufungsgericht von einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auf-trag seitens der Klägerin auch für die Beklagte zu 2 und damit zugleich vonderen Verpflichtung zur Ersatzleistung ausgegangen ist. Im übrigen hatte sichbereits die Klägerin in ihrer Klageschrift auf § 25 HGB berufen. Eine Anwen-dung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht konnte für die Beklagte zu 3darum nicht überraschend sein.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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