BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 397/13 Verkündet am: 23. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Ca; VwVfG §§ 74, 75 Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsu m- gehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eige ntum Dri t- ter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der B e- troffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Ei n- griff vor den Zivilgerichten geltend machen. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - III ZR 397/13 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 durch den Vizepräsiden ten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hu cke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen auf se i- nem Grundstück eingetret ener Wasserschäden in Anspruch. Das beklagte Land führte auf der Grundlage eines am 13. April 2000 e r- lassenen und am 28. Mai 2001 bestandskräftig gewordenen Planfeststellung s- beschlusses eine Straßenbaumaßnahme durch, bei der eine Ortsumgehung für die Land es straße L 47, die zuvor unmittelbar durch die Ortslage Wehle n geführt hatte, geschaffen wurde. Es wurden drei Regenrückhaltebecken errichtet, die teilweise über den im tieferliegenden Gelände weiter vorhandenen Straße n- 1 2 - 3 - durchlass der vormaligen Trasse der L 47 (der jetzigen Kreisstraße 73) sowie einen nicht parzellie rten Vorflutgraben in Richtung des linken Moselufers en t- wässern sollten. Nachdem der Kläger, dessen Grundstück im Bereich der Han g lage unterhalb der L 47 liegt, ab Februar 2007 Feuchtigkeitsschäden an seinem Hausanwesen bemerkt und beanstandet hatte, veran lasste das bekla g- te Land Nachbesserungsarbeiten betreffend die Entwässerung und errichtete schließlich einen neuen Entlastungskanal. Seit Mai 2011 treten auch bei Starkregenereignissen keine Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch Obe rflächenw asserzufluss mehr auf. Mit der Behauptung, die Feuchtigkeitsschäden an und innerhalb seines Wohngebäudes seien allein durch den erstmals im Februar 2007 eingetretenen Wasserzufluss von dem oberhalb seines Grun dstücks gelegenen Bereich der L 47 verursac ht worden, hat der Kläger das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, der Wasserzufluss auf sein A n- wesen sei auf eine fehlerhafte Planung der Umbaumaßnahme der L 47 zurüc k- zuführen. Das beklagte Land hat eine Haftun g abgelehnt . D ie Schäden beruhten nicht auf den Straßenbaumaßnahmen, sondern auf eine r unzulängliche n Ba u- werksabdichtung sowie einer nicht fachgerechten Drainierung . Die Straße n- baumaßnahme sei völlig ausreichend und geradezu optimal aus der Sicht eve n- tuell betroffener Grundstückseigentümer ausgeführt worden. Der Kläger hält dem entgegen, dass auch eine vollständig funktionsfähige Drainage und rege l- konforme Außenabdichtung seines Hausgrundstücks den Schadenseintritt nicht verhindert hätten; vor der Maßnahme sei sein Grundstück nicht feuchtigkeitsa n- fällig gewesen. 3 4 - 4 - Die auf Zahlung von 172.051 gerichtete Schadensersatzklage des Kl ä- gers hat das Landgericht auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständ i- gengutachtens mit der Begründung abgewiesen, dass der Verursachungsbe i- trag des Klägers für den eingetretenen Schaden wegen fehlender Maßnahmen gegen eindringende Feuchtigkeit überwiege und der Verursachungsbeitrag des beklagten Landes dahinter zurücktrete. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidun g und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat sowohl einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch einen Entsch ä- digungsanspruch nach enteignungsrechtlichen Gru ndsätzen mit der Begrü n- dung verneint, der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vom 13. April 2000 führe dazu, dass Ausgleichsansprüche nach privatrechtlichen Grundsä t- zen nicht mehr durchsetzbar seien. Die Planfeststellung habe privatrechtsg e- staltend e Wirkung. Danach seien privatrechtliche (Schadens - )Ersatz - , Entsch ä- digungs - oder Ausgleichsansprüche , namentlich Ansprüche aus Amtshaftung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff sowie Entschädigungsa n- sprüche nach den Grundsätzen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB , durch die im 5 6 7 - 5 - Planfeststellungsverfahren vorgesehenen und im Verwaltungsverfahren bezi e- hungsweise Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Rechtsschutzmöglich keiten ausgeschlossen . Dem Eigentumsschutz werde dadurch Rechnung getragen, dass die Planfe ststellungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des rheinland - pfälzi - schen Straßengesetzes (LStrG RP ) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273) i n Verbindung mit § 1 Abs. 1 des rheinland - pfälzischen Landesverwa l- tungsverfahrensgesetzes (LVwVfG RP ) vo m 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) und § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bei nachteiligen unzumutbaren Beei n- trächtigungen zu Gunsten des Drittbetroffenen Schutzmaßnahmen treffen oder notfalls eine Entschädigung anordnen müsse. Da der Kläger den von ihm ve r- folgten S chadensersatzanspruch auf eine nicht hinreichende Planung der ta t- sächlich veränderten Oberflächen - und Grundwassersituation gestützt habe, sei er als vom Planvorhaben nachteilig Betroffener mit den geltend gemachten zivi l- rechtlichen Ansprüchen im Hinblick auf die Rechtswirkungen des bestandskrä f- tigen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Dies stelle i n Bezug auf die erst nach Bestandskraft eingetretenen Sch ä- den keine unzumutbare Verkürzung des Rechtsschutzes dar, da der Kläger im Hinblick auf die nicht voraussehbaren Auswirkungen des Vorhabens nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG i.V.m. § 6 Abs. 4 LStrG RP einen Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen und im Falle der Untunlichkeit derselben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Gel d habe. Nicht vorau s- sehbar seien gerade auch solche Beeinträchtigungen, die - wie offensichtlich vorliegend - die Planfeststellungsbehörde selbst unzutreffend beurteilt oder im Rahmen der Bauausführung nicht sachgerecht bedacht habe. Der subsidiäre fachpla nungsrechtliche Entschädigungsanspruch erstrecke sich auch auf b e- reits eingetretene Folgeschäden. Der Begriff der " Untunlichkeit " der Schutzvo r- 8 - 6 - kehrungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG erfasse dabei auch die Fälle der Unmöglichkeit im Sinne einer Übe rholung von Schutzvorkehrungen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. D ie Revision rügt zu Recht , dass das Berufungsgericht in Anbetracht des Planfeststellungsbeschlusses vom 1 3 . April 2000 einen generellen Aus sch luss von vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ersatz - und Entschädigung s- a nsprüchen angenommen hat . Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die zu ihrer Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs (Senat , U rteil vom 21. Jan uar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285 ; BG H, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1141 ) auch dann nicht getragen, wenn der Kläger - wie vom Berufungsgericht zu Grunde gelegt - seine Ansprüche nicht auf (planwidrige) Fehler bei der Bauausfüh rung oder die Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht, sondern auf eine fehler hafte Pl a- nung des Straßenbauvorhabens stützt. a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu Entschädigungsansprüchen wegen Verkehrslärmimmissionen ist in Fällen, in denen dem betroffenen Eige n- tümer für den Straßenbau kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch z u- gelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, über eine etwaige Entschädigung in der Regel bereits im straßenrechtlichen Planfestste l- lungsbeschl uss - dem Grunde nach - zu entscheiden ; bei diesem Entschäd i- gungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspr uch, der nicht - je nach der Intensität der Belästigungen oder der erheblichen Nachteile - in einen 9 10 11 - 7 - (bloß) fachplanungsrechtlichen, vor di e Verwaltungsgerichte gehörenden und (bei Überschreiten der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle) einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden " enteignungsrechtlichen " Teil (Entsch ä- digung aus enteignendem Eingriff) aufgespalten werden kann (Senat , U rteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 289 , 300 ; vgl. dazu auch Senat su rteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84, BGHZ 97, 114, 119 , 121 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85, NVwZ 1989, 285). Wird ein e Entschädigung abgelehnt, obliegt es dem Betroffenen , di e ihn belastende Verwaltungsentscheidung im Verwaltungsrechtsweg anzugreifen. Wird ein Planfeststellungsbeschluss ohne einen öffentlich - rechtlichen Ausgleichsanspruch bestandskräftig, kann (auch) ein Anspruch wegen der enteignenden Wirkung des geplanten Vo rhabens grundsätzlich nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (Senat , U rteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 300 ff ; BVerwGE 80, 184, 192; BVerwGE, 77, 295, 296 f). Lediglich bei im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens b esteht die Möglichkeit, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Planergänzung und unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG eine Entschädigung in Geld zu verlangen, wobei dieser Anspruch im Verwa l- tungsrechtsweg durchzusetzen ist (vgl. Senat , U rteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 296 f ; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 31). Auf d ies er Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein d urch Autobahnlärm betroffener Anlieger, der den - sein Ansinnen auf Anordnung weitergehender Schallschutzmaßna h- men (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) zurückweisenden - Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig werden lässt und später auch keine zusätzlichen Schallschut z- vorkehrungen wegen nicht voraussehbarer Geräuschauswirkungen des Vor - habens bei der Planfeststellungsbehörde g eltend macht (§ 75 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwVfG), vor den ordentlichen Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt 12 - 8 - des enteignenden Eingriffs keinen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen kann (Senat , U rteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 300 ff). Gleiches g ilt für den Anspr uch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH, Urteil e vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 15 f und vom 10. Dezember 2004 - V Z R 72/04, BGHZ 161, 323, 330 f). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Gesetzgeber mit dem Planfeststellung sverfahren für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorgesehen hat, in dem die Rechte des Einzelnen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 aa O S. 329 ff). So hat die Behörde dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen können, nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von A n lagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nac hteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben u n- vereinbar, hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auch den Fal l, dass nach Una n- fechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen au f- treten, hat der Gesetzgeber geregelt. Der Betroffene kann in einem solchen Fall nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unte r- haltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschli e- ßen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Dieses durch das P lanungs feststellungsrecht in § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG zur Verfügung gestellte Instrumentarium gewährleistet im Regelfall einen hinreichenden Schutz des Eigentums Dritte r . 13 - 9 - Zivilrechtliche Entschädigungsansprüche sind daher grundsätzlich ausg e- schlossen . b) Indes si nd auch Sachverhalte denkbar, in denen die im Planfestste l- lungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des durch das Vorhabe n betroffenen Anliegers ausnahmsweise nicht ausre i- chend Rechnung tragen können, weil sie die Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen (BGH, Urteil e vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 20 und vom 10. Dezember 2004 aaO S. 330 f ). Da die Sperrwirkung eines best andskräft i- gen Planfeststellungs beschlusses - wie gezeigt - ihre Rechtfertigung aus einem zum Schutz des Betroffenen hinreichenden Regelungs - und Anspruchsgefüge im Planfeststellungsrecht bezieht , kann sie dort nicht gelten, wo d ieses Recht s- schutzsystem - i m Ausnahmefall - nicht greift. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. aa) Hinsichtlich einiger der vom Kläger geltend gemachten Schadensp o- sitionen g ilt allerdings der Vorrang der Rechtsschutzmöglichkeiten des Pla n- feststellungsverfahrens . So begehrt der Kläger unter anderem die Erstattung von Aufwendungen, die er getätigt hat, um sein Grundstück künftig vor einem Wasserzufluss zu schützen. In diesem Zusammenhang sind etwa die von ihm geltend gemachten Kosten für die Verlegung von Rohren u nd die Errichtung einer Schwergewichtsmaue r zu nennen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Schutzvorkehrungen, deren Vornahme grundsätzlich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Falle der fe h- lenden Voraussehbarkeit der abzuwehrenden Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Wege der Planergänzung erreicht und erforderlichenfalls mit 14 15 16 17 - 10 - einer Verpflichtungsklage beziehungsweise im Wege des vorläufigen Recht s- schutzes durchgesetzt werden kann. Bei der Planung von Straßen sind die a n- erkannten Regeln der S traßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beac h- ten, wozu auch die landesrechtlichen Vorschriften des Wasser - und Nachba r- rechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers gehören (Senat , B eschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ - RR 2006, 758, 759 mwN ). Da nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland - Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004, 54) der natürliche Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken nicht so verändert werden darf, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen, sind im Rahmen der Planung eines Straßenbauvorh a- bens Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn durch Veränderungen der Oberfl ä- chenwassersituation Beeinträchtigungen für Anliegergrundstück e entstehen. Der Kläger konnte daher - bei fehlender V oraussehbarkeit der Auswirkungen auch noch nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses - die Vorna h- me von Vorkehrungen zum Schutz seines Grundstücks vor einem Wasserz u- fluss nach den planfeststel lungsrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG RP i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG RP , § 74 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) verlangen . I nsoweit ist er durch das Planfeststellungsrecht hinreichend geschützt und mithin nach den vorgenannten Grundsätze n mit der Geltendm a- chung von zivilrechtlichen Entschädi gungsansprüchen ausgeschlossen. bb) Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der an dem Eigentum des Klägers bereits eingetretenen und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Substa nzschäden. 18 - 11 - Entgegen de r Auffassung des Berufungsgerichts kommt diesbezüglich ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG RP i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG RP , § 74 Abs. 2 Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nic ht in Betracht. Nachd em der Planfeststellungsbeschluss bereits am 28. Mai 2001 und damit lange Zeit vor dem Schadenseintritt bestandskräftig geworden ist, wäre ein Anspruch auf Entschädigung nur noch nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG möglich. Die Voraussetzungen dieser Regelung si nd indes nicht erfüllt. (1) D as Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Beeinträchtigungen durch einen Wasserzufluss von dem oberhalb sein es Grun dstücks gelegenen Bereich der L 47 um ein e nicht voraussehbare Wirkung des Vorhabens i m Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehandelt hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Nach den durch die Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des B e- rufungsgerichts sind die Feuchtigke itserscheinungen am Hausanwesen des Klägers erstmals im Frühjahr 2007 und damit lange Zeit nach der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlu sses aufgetreten. Die - von der Revision des Kl ä- gers für richtig befundene - Würdigung des Berufungsgerichts, die Gefahr eines Wasserzuflusses auf das Grundstück des Klägers sei vor der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbar gewesen sei, beruht vor allem auf dem Vorbringen des beklagte n Land es , das einen Planungsfehler ausdrüc k- lich in Abrede gestellt hat und dessen im Revisionsverfahren erhobene Gege n- rüge, es sei kein Fall einer unvorhersehbaren Auswirkung des Vorhabens g e- geben, zu seinem eigenen Instanzvortrag in Widerspruch steht . Nach letzterem waren die Baumaßnahmen des beklagten Landes völlig ausreichend und ger a- dezu optimal auch aus Sicht eventuell betroffener Grundstückseigentümer (vgl. 19 20 21 - 12 - Seite 4 des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Tatbestands des Urteils des Landgerichts; Klageerwiderung vom 11. Mai 2010, Seite 10). Auf dieser vo m beklagten Land vorgetragenen Grundlage war die Gefahr eines Wasserz u- flusses auf das Grundstück des Klägers nicht voraussehbar. (2) D ennoch scheidet eine Geldentschädigung für die an dem Eigentum des Klägers entstandenen Substanzschäden auf der Grund lage de s § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG aus. Die in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG b eziehungsweise § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG geregelte Entschädigung in Geld stellt ein Surrogat für technisch - reale Schutzmaßnahmen dar, die unterbleiben, weil sie untunlich oder mit dem Vo r- haben unvereinbar sind (BVerwGE 123, 37, 47; BVerwG , NVwZ 2006, 603 Rn. 22; NVwZ 1997, 917, 918; BVerwGE 87, 332, 377; Neumann in Stelkens/ Bonk/Sachs , V wVfG , 8. Aufl., § 74 Rn. 190). Untunlich sind Schutzmaßnahmen, wenn sie keine wirksame Abhi lfe e r- warten lassen oder wenn sie für den Vorhabenträger unzumutbar wären, insb e- sondere weil der Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde (BVerwGE 107, 313, 336; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 193; Kopp/Ramsauer , VwVfG, 15. A ufl., § 74 Rn. 168; BeckOK/Kämper , VwVfG [Stand 1. Januar 2015 ] § 74 Rn. 112; Dobmann, NVwZ 2011, 9, 12). Mit dem Zweck des Vorhabens unvereinbar sind solche Schutzmaßnahmen, die dem Zweck des Vorhabens zuwiderlaufen (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 194; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 167; Dobmann aaO ). 22 23 24 - 13 - Im vorliegenden Fall sind Vorkehrungen zum Schutz des klägerischen Grundstücks weder deshalb unterblieben, weil sie keine wirksame Abhilfe e r- warten ließen oder unverhältnismäßig waren, noch deshalb, weil sie dem Zweck des Vorhabens zuwidergelaufen wären. Vielmehr veranlasste das b e- klagte Land schließlich erfolgreich Nachbesserungsarbeiten und errichtete e i- nen neuen Entlastungskanal, w odurch die Beeinträchtigung des Eigentums des Klä gers beendet wurde . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Hamm , VersR 2011, 673, 674) erfasst der Begriff der " Untunlichkeit " von Schutzvorke h- rungen i m Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nicht Fälle einer allein auf ein er zeitlichen " Überholung " beruhe nden Unmöglichkeit von Schutzvorkehrungen , das heißt solche Fälle, in denen ein zurückwirkender Schutz wegen bereits ei n- getretener Beeinträcht igungen nicht mehr möglich ist. (a) Ein solches Verständnis steht bereits mit de r Bedeutung und dem allgemein en Sprachgebrauch des Begriffs " untunlich " nicht in Einklang. Dieser drückt das Gegenteil des Begriffs " tunlich " aus und ist wie dieser gegenwarts - und zukunftsbezogen zu verstehen . Er betrifft Handlungen, deren gegenwärtige oder künftige Vornahme negativ in dem Sinne zu bewerten ist , dass sie nicht " zu tun " sind . In vorliegendem Zusammenhang umfasst er daher nicht solche Schutzvorkehrungen, die in der Vergangenheit möglicherweise hätten getroffen werden können (und dort " tunlich " waren), jetzt aber nicht m ehr getroffen we r- den können, weil die Beeinträchtigung, die sie verhindern sollen, bereits eing e- treten ist . 25 26 27 - 14 - Zwar kann der Begriff " untunlich " auch in dem Sinne Verwendung finden, dass eine Schutzvorkehrung nicht möglich ist. Angesichts der Gegenwarts - und Zukunftsbezogenheit des Begriffs kann es sich dabei jedoch nicht um eine rein " zeitliche " Unmöglichkeit der Schutzvorkehrung handeln, die allein darauf b e- ruht, dass eine Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Dementsprechend wird a uch in der Kommen tarliteratur davon ausgegangen, dass der Begriff der " U n- tunlichkeit " neben den Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit allein die Fä l- le der sog enannten technischen Unmöglichkeit einer Maßnahme erfasst. D a- nach ist eine Schutzvorkehrung untunlich, wenn es keine Vorkehrungen gibt, die wirksamen Schutz bieten könnten (Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG [ 2014 ] § 74 Rn. 233; Kopp/Ramsauer aaO § 74 Rn. 168). (b) Die Auffassung des Berufungsgerichts wird auch durch die Gese t- zesbegründung zu §§ 74, 75 VwVfG nicht gestützt (a.A. OLG Hamm, VersR 2011, 673, 674) . Dara us ergibt sich lediglich , dass das Merkmal der " Untunlic h- keit " in erster Linie eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes ist, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie wirtsch aftlich nicht ve r- tretbar sind (vgl. Regierungsentwurf eines Verwa ltungsverfahrensgesetzes , BT - Drucks. 7/910 S. 89). Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 2 VwVfG - E auf die Regelung des - inzwischen außer Kraft getretenen - § 22 Abs. 2 des Bundeswas serstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) verwiesen wird, so beziehen sich die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nur auf Satz 1 dieser Vorschrift und gerade nicht auf die - weiter als § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVf G gefasste - Entsch ä- digungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 WaStrG aF . Hätte der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Entschädigung im Fall nicht voraussehbarer Wirkungen 28 29 - 15 - eines planfestgestellten Vorhabens eine mit § 22 Abs. 2 Satz 2 WaStrG aF ve r- gleichbare Regelung beabsichtigt, hätte es indes nahe gelegen, auch hier einen entsprechenden Verweis in die Gesetzesbegründung aufzunehmen oder den Gesetzeste xt entsprechend zu formulieren. (c) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene weite Auslegung des Be griffs " untunlich " spricht schließlich auch der Surrogatscharakter der in § 74 Abs. 2 Satz 3 , § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG geregelten Geldentschädigung ( zum Surrogatscharakter vgl. BVerwGE 123, 37, 47; BVerwG , NVwZ 2006, 603 Rn. 22; N VwZ 1997, 917, 918; BVerwG E 87, 332, 377; Neumann in Stelkens/ Bonk/Sachs aaO Rn. 190). Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist ein Surrogat für nicht realisierbare Ansprüche auf eine n technisch - realen Au s- gleich unzumutbarer Auswirkungen der Planung durch Schutzmaßnahmen . Er ist damit gegenüber dem Anspruch auf Schutzvorkehrungen nachrangig . Im Fall bereits eingetretener B eeinträchtigungen kommen indes Schutzvorkehrungen denklogisch und unabhängig von ihrer technischen Realisierbarkeit niemals in Betracht, weil sie die einget retenen Beeinträchtigungen nicht mehr verhindern können. Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung wäre, würde man die Untunlichkeit der Schutzvorkehrungen auch in solchen Fällen bejahen, stets gegeben. Von einem - gesetzlich indes vorausgesetzten - Surro gatscharakter des Entschädigungsanspruchs könnte dann keine Rede mehr sein. c) Planfeststellungsverfahren und - recht bieten somit in § 74 Abs. 2 , § 75 Abs. 2 VwVfG im Hinblick auf nach Unanfechtbarkeit des Plans aufgetretene, nicht voraussehbare und d urch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhinder n- de Beeinträchtigungen des Eigentums Dritter durch das Planvorhaben keinen ausreichenden S chutz. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die - im Rege l- fall gegebene - Sperrwirkung eines bestandskräftigen Pla nfeststellungsverfa h- 30 31 - 16 - rens in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsa nsprüche. Diese können d a- her in Fallkonstellationen der vorliegenden Art v or den Zivilgerichten geltend gemacht werden. 2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D ie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die weiteren Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Ans pruchs nicht geprüft. Dies wird nachzuholen sein , wobei in Anbetracht der von den Parteien in ihrem Instanzvortrag und vom Berufungsg e- richt angenommenen Unvorhersehbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens insbesondere ein Anspruch aus enteignendem Eingriff i n Betracht kommen dürfte . Des W eiteren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der - zwischen den Parteien streitigen - Frage nachzugehen haben, ob sich die erhöhte Sch a- densanfälligkeit des klägerischen Anwesens infolge mangelhafter Abdichtung und D ränung auf alle vorliegend noch relevanten Schadenspositionen ausg e- wirkt hat. In Bezug auf die Schadenspositionen, auf die sich die Schadensanfälli g- keit des Hausanwesens des Klägers - zu einem späteren Zeitpunkt - ausgewirkt h ä t te , hat diese zwar kein en Einfluss auf die Kausalität des vorhabenbedingten Wasserzufluss es für den entstandenen Schaden. Denn n ach den vom Ber u- fungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts haben die auf das Grundstück des Klägers gerichteten Wasserzuflüsse je denfalls eine schnellere und intensivere S chädigung des - vor dem Wasserzufluss zumindest im inneren Bereich des Hauses " trockenen " - Anwesens des Klägers herbeig e- 32 33 34 - 17 - führt als dies langfristig auf Grund der nicht dem Stand der Technik entspr e- chenden Abdichtun g und Dränung des Gebäudes zu erwarten gewesen wäre. Daher findet vorliegend die Rechtsprechung keine Anwendung , nach der eine der beschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die binnen kurzem denselben Schaden herbeigeführt hätte, als sogenannte Reser veursache de r- gestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Ersatzpflicht nur noch auf die durch den früheren Schadenseintritt beschränkten Nachteile erstreckt (BGH, Urteil e vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 61 f und vo m 23. Oktober 1984 - V I ZR 24/83, NJW 1985, 676, 677; vgl. auch Senat , U rteil vom 19. April 1956 - III ZR 26/55, BGHZ 20, 275, 280 f; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2010, 1106, 1108; zusammenfassend MüKoBGB/O etker, BGB, 6. Aufl., § 249 Rn. 213). Die erhöhte Schadensanfälligkeit de s Hausanwesens des Klägers kann jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sich ergibt, dass die mangelhafte Abdichtung b eziehungsweise Dränung des Hausanwesens bei der Verursachung der jeweiligen Schäden mitgewirkt hat ( vgl . BGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - V ZR 71/11, NJW 2012, 2263 Rn. 25 ). Dies gilt auch für einen Anspruch aus enteignendem Eingriff. Nach der Rech t- sprechung des Senats begründet ein Grundstück von schadensgeneigter B e- schaffenheit für den Eigentümer eine schwäc here Rechtsposition, als wenn dem Grundstück diese Schadensneigung fehlt . Dies kann anspruchsmindernd und im Einzelfall sogar anspruchsausschließend zu berücksichtigen sein, s o- weit die enteignungsrechtliche Opfergrenze nicht überschritten wird (vgl. dazu 35 - 18 - Senat , U rteil e vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73, VersR 1976, 760 und vom 22. Februar 1971 - I II ZR 221/67, NJW 1971, 750 f). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 30.10.2012 - 11 O 101/10 - OLG Koblenz , Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 U 1355/12 -
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