ECL I:DE:BGH:2017:200417UIIIZR398.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 398/15 Verkündet am: 20. April 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 398, 401, 404; BNotO § 19 Abs. 1 Zur Begründetheit eines aus abgetretenem Recht verfolgten Schadensersat z- anspruchs (hier gegen einen Notar), wenn sich der von dem Zessionar geltend gemachte Schaden maßgeblich von dem Schaden unters cheidet, der dem Z e- denten entstanden ist. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 398/15 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr . Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2015 wird z u- rückgewiesen. Die Klägeri n hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung . Der Sohn der Klägerin schloss am 17. Juli 2004 mit W . L . einen von dem Beklagten beurkundeten " Optionsvertrag in Form eines bedin g- ten Kaufvertrags " über drei landwir tschaftliche Grundstücke . D ies er Vertrag sol l- te erst wirksam werden, wenn ihr Sohn von der bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Option Gebrauc h machte, indem er den Erwerb der Grundstücke in beurkundeter Form erklär te. Der Optionsvertrag enthielt unter Nummer II. 2. § 10 die Bewilligung und den Antrag des Verkäufers, für den Käufer zur Sich e- 1 2 - 3 - rung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen. D er Beklag te bewirkte diese Eintra gung nicht . Mit V ertrag vom 28. Dezembe r 2007 ließ W . L . das Eige n- tum an den i n dem Optionsvertrag bezeichneten Flächen im Wege der Ho f- übergabe auf seinen Sohn R . L . auf , der am 16. Juni 2008 als E i- ge n tümer im Grundbuch eingetragen wurde. Mit Vertrag vom 7. November 2008 , der von einem anderen Notar protokolliert wurde, trat der Sohn der Kl ä- gerin " sämtliche Rechte aus dem Optionsvertrag " mit W . L . an di e- se ab. Daraufhin erklärte sie mit notarieller Urkunde vom 15. Juni 2010 die Ausübung der Option auf Erwerb der fragli chen Grundstücke . R . L . verweigerte die Übertragung der Grundstücke . In einem Rechtsstreit gegen ihn und seinen Vater versuchte die Klägerin ohne Erfolg , eine Übertragung des Eigentums an den fraglichen Grundstücke n Zug um Zug ge gen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu erreichen . Ein en Schadensersatz anspruch verfolgte sie daneben nicht . Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin geltend, aufgrund der pflichtwid rig nicht bewirkten Eintragung einer Auflassungsvormerkung habe sie die an sie abgetretenen Rechte aus dem Options - /Grundstückskauf vertrag nicht durchsetzen können. D en ihr dadurc h entstandenen Schaden ( entgange ner Gewinn für die beabsichtigte Weiterveräußerung der Grundstücke , Zinsen für von ihr aufgenommene Darlehen so wie Kosten ) habe der beklagte Notar de s- halb zu ersetzen . 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen . Ihre hier gegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt sie ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter. Entscheidungsgründe Die Rev ision der Klägerin ist zulässig; in der Sache bleibt sie je doch ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein originä rer Sc hadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu , weil die verletzte notarie l- le Pflicht ihr gegenüber nicht bestanden habe. Darüber hinaus könne sie auch keinen Notarhaftungs anspruch aufgrund der Abtretung " sämtlicher Rechte aus dem O ptionsvertrag " an sie geltend machen . Ein derartiger A nspruch sei kein Nebenrecht im Sinne des § 401 Abs. 1 BGB , und es handele es sich dabei auch nicht um einen unselbständig en Bestandteil des abgetretenen Opti on s- rechts, weil der Beklagte im Verhältnis zu den Parteien des Optionsvertrags außenstehender Dritter gewesen sei . Ein besonders abzutretende r , bereits fäll i- ge r Schadensersatz anspruch habe zudem nicht bestanden . Zwar sei der Grund für einen derartigen Anspruch zum Zeitpunkt der Abtretung angelegt gewesen, da durch die unterbliebene Eintragung der Auflassungsvormerkung das Opt i- onsrecht im Fall einer Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf einen Dritten nicht gesi chert gewesen sei. Ein Schaden sei aber noch nicht en t- standen, denn das Optionsrecht sei noch nicht aus geübt worden . Letztlich habe ein Notarhaftungsanspruch auch nicht als unselbständiger Bestandteil des sich 6 7 8 - 5 - aus dem Options vertrag ergebenden Vollzugsansp ruchs gegen den Beklagten automatisch auf die Klägerin übergehen können . Ihr Sohn habe ihr zwar sämtl i- che Rechte aus dem Optionsvertrag abgetre ten, so dass davon auch etwaige Ansprüche gegen den beklagten Notar umfasst gewesen seien . Allein durch die unstr eitig vorliegende Amtspflichtverletzung des Beklagten sei aber noch kein Schadensersatzanspruch entstanden gewesen; ein solcher habe auch künftig nicht entstehen können. Weder zum Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Ende des Optionszeitraums sei der Sohn der Klägerin in der Lage gewesen, seine Rechte aus diesem Vertrag au s- zuüben . Ihm hätten die finanziellen Mittel gefehlt, um seine Zahlungsverpflic h- tungen aus dem bedingten Kaufvertrag zu er füllen; zudem hätte ihm auch keine Genehmigung nach dem Grund stücksverkehrsgesetz erteilt werden können. Da ein Schaden in seiner Person somit nicht in Betracht komme, habe d ie Klägerin einen Schadensersatza nspruch im Wege der Abtretung auch nicht auf ande re Weise, gewissermaßen durch die Übertragung einer Schadensanlage, von i h- rem Sohn erwerben können . II. Dies e Beurteilung hält der rec htlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus a b- getretenem Recht einen Schad ensersatzan spruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, auch wenn er seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, dass er es u n- terlassen hat, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Sohnes der Klägerin gemäß § 10 des in dem Optionsvertrag enthaltenen Grundstückskaufvertrags zu bewirken (§ 53 BeurkG). Zwar ist davon auszug e- 9 10 - 6 - hen, dass der Zedent der Klägerin d urch die vorgenommene Abtretung " sämtl i- cher Rechte aus dem Op tionsvertrag " auch einen bei ihm bereits entstandenen Schadensersatzanspruc h gegen den Beklagten ab ge tre ten hat . I ndes macht sie mit ihrem nunmehr gegen den Beklagten verfolgten Anspruch einen gänzlich anderen Schaden geltend, der sich von dem Gegenstand der abgetretenen Forderung maßgeblich unterscheidet und davon deshalb nicht um fasst war . E in derartiger Schaden war bei dem Sohn der Klägerin nicht eingetreten und hat auch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu keinem Zeit punkt bei ihm entstehen können. 1. D as Berufungsgericht geht, von der Revision nicht a ngegriffen , zunächst davon aus, dass die Klägerin nicht über einen originären Schadensersatza n- spruch gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BN otO verfügt, der Sch a- densersatzanspruch gegen den Beklagten weder als Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB (vgl. dazu : Staudinger /Busche , BGB, Neubearbeitung 2012, § 4 01, Rn. 3, 28 ff; MüKo BGB /Roth/Kieninger , 7 . Aufl., § 401 Rn. 7 ff; j u risPK - BGB / Rosch, 8 . Aufl., § 401 Rn. 10) noch als unselbständiger Bestandteil des abg e- tretenen Optionsrechts auf die Klägerin überg egangen ist (vgl. hierzu Staudi n- ger/Busche, aaO Rn. 9, 44; jurisPK - BGB/Rosch aaO, Rn. 17 ) und auch ein Schadensersatzanspruch , der gesondert hätte abgetreten werden können, nicht entstanden war . Dies ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. 2. a) Die Annahme, von der vorgenommenen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Optionsvertrag seien hingegen auch Schadensersatza nsprüche gegen den Beklagten als Notar wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen im Zusa m- menhang mit der Vertragsabwicklung umfasst gew esen, liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums ; dies wird von dem Bekla g- ten auch nicht in Abrede gestellt . E ntgegen der Auffassung des Berufungsg e- 11 12 - 7 - richt s war ein solcher Schadensersatza nspruch in der Person des Soh nes der Kläger in allerdings nicht nur im Ansatz angelegt, sondern bereits entstanden, nachdem der Beklagte es unstreitig und pflichtwidrig unterlasse n hat te , die Ei n- tragung einer Auflassungsvormer kung zu seinen Gunsten zu bewirken (§ 53 BeurkG) . Ein Schadensersatza nspruch ist dann entstanden, wenn ein Schaden dem Grunde nach eingetreten ist, auch wenn seine Höhe noch nicht beziffert werden kann (z.B. BGH, Urteile vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 und vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 9 59, 960 jew. mwN; RGZ 90, 82, 84; 153, 101, 106 f). Dies setzt voraus, dass sich die Ve r- mögenslage des Gläubigers objektiv verschlechtert hat (BGH und RG jew. aaO); eine bloße Vermögensgefährdung genügt noch nicht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 aaO mwN) . Der Sohn der Klägerin verfügte aufgrund des mit W . L . geschlossenen Vertrags über das Recht, eine Option dahin auszuüben, den Erwerb der fraglichen Grundstücke in beurkundeter Form zu erklären, und damit über ein verkehrsfähi ges und insof ern werthaltiges Recht. Dieses konnte nach Über gang des Eigentums an den Grundstücken auf den Sohn des Verkäufers ohne die vorgesehene und von dem Beklagten zu bewi r- kende vorhergehende Absicherung des Optionsberechti gten im Grundbuch nicht mehr zum ursprün glichen Wert veräußert werden, weil dadu rch die Mö g- lichkeit eines auf diese Weise beabsichtigten Eigentumser werbs nicht mehr g e- sichert war . Bei dieser Sachlage war bei dem Sohn der Klägerin insoweit b e- reits ein Schaden eingetreten, so dass er den darauf be ruhenden Anspruch auf die Klägerin übertragen konnte. b) Indessen macht sie e inen solchen Schade ns ersatzans pruch wegen der ihrem Sohn genommenen Möglichkeit einer werthaltigen Übertragung des 13 14 - 8 - Optionsrechts im Streitfall nicht geltend. Sie verlangt vie lmehr Ersatz entgang e- nen Gewinn s für die von ihr nach einer Ausübung des Optionsrechts beabsic h- tigte Weiterveräußerung der Grundstücke, von Zinsen für von ihr aufgenomm e- ne Darleh e n sowie von ihr entstandenen Kos ten. Ein derartiger Schaden ist j e- doch von de r ihr abgetretenen Forderung nicht mit umfasst , sondern stellt einen nach Inhalt, Umfang und zugrunde liegendem Lebenssachverhalt anderen G e- genstand der Forderung dar . Der mit de r Klage geltend gemachte Schaden war nicht etwa in dem Anspruch mit enthalten, den ihr Sohn ihr abgetreten hat und hätte geltend machen können, son dern unterscheidet sich inhaltlich davon und geht weit dar über hinaus , so dass er ein aliud darstellt . Ei n sol cher Schaden war bei ihrem Sohn auch nicht im Grunde bereits angelegt und hät t e in seiner Person auch nicht entstehen können. Weder zum Zeitpunkt der Abtretung se i- ner Rechte an die Klägerin noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Ende des Optionszeitraums am 31. Dezember 2010 war er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des B erufungsgerichts in der Lage, seine Rechte aus dem Opt i- onsvertrag auszuüben und Eigentümer der Grundstücke zu werden . Denn ihm fehlten zum einen die finanziellen Mittel, um seine Zahlungsverpflichtungen aus dem bedingten Kaufvertrag mit W . L . zu erfül len; z um anderen w ä- re ihm auch keine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz für den Ankauf der Grundstücke erteilt worden. In Nummer II. 1. des Optionsvertrags ist zwar geregelt, dass die Option, soweit von ihr nicht bis zum 31. Deze mber 2010 Gebrauch gemacht wird, weiterhin fortbesteht; es ist jedoch weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass der Sohn der Klägerin etwa noch danach seine entspr e- chenden Rechte hätte ausüben kön nen . Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz konn te deshalb von der Abtretung an sie nicht erfasst sein. c) Für diese Beurteilung sprechen insbesondere auch Schutzzweckg e- sichtspunkte . Die vorliegend verletz te notarielle Amts pflicht aus § 53 BeurkG 15 - 9 - kann zwar grundsätzlich auch dritt schützend sein. Zu m Kreis der dadurch g e- schützten Personen können danach nicht nur unmit telbar oder mittelbar an der Beurkundung Beteiligte gehören, sondern auch solche Personen, deren Int e- ressen durch das Urkundsgeschäft nach dessen Art und Zweck berührt sind (vgl. etwa BG H, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97, NJW 2000, 664, 666). Die Klägerin kann je doch nicht zu diesem Personenkreis gezählt werden , denn zum Zeitpunkt der Beurkundung bestand nur eine allgemeine Möglichkeit der Abtretung des Optionsrechts , ohne das s die Klägerin bereits konkret als Zessionarin in Betracht gekommen wäre. Auf einen allgemeinen und nicht n ä- her bestimmbaren Kreis potentieller Abtretungsempfänger kann sich die drit t- schützend e Wirkung jedoch nicht beziehen. Jedenfalls aber kann von dem hi er maßgeblichen Schutzbereich nicht jeder beliebige Schaden eines Zessionars erfasst sein, sondern nur ein solcher , der in der Person des Zedenten bereits ent standen oder zumindest ange legt war und der auch bei dem Zeden ten hätte entstehen und sich entwick eln können, nicht dagegen ein gänzlicher anderer und weit darüber hinaus gehender Schaden , der nur in der Person des Zessi o- nars eintreten konnte . d) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten , e in dem G runde nach angelegter Anspruch auf Sch adensersatz ge gen den Beklag ten habe als künftige Forderung auch dann abgetreten werden können , wenn der geltend gemachte Scha den im Moment der Zession zwar nicht in der Person des Ze denten bestanden habe , wohl aber in der Person des Zessionars habe entste hen könne n. Dies wird den Anforde rungen an die Abtretung auch künft i- ger Forderungen unter den Umständen des Streitfalls nicht gerecht . 16 - 10 - a a) In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und d er Entstehung übertragbar sind, so dass auch die Abtretung künftiger (aufschiebend bedingter) Ansprüche mö g- lich ist. Voraussetzung für die Abtretung künftiger Forderungen ist, dass diese, wie generell im Abtretungsrecht, individuell hinreichend bestimmt od er b e- stimmbar sind . Das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Abtretung der anspruchs - begründende Tatbestand (Rechtsgrund) für den künftigen Anspruch, wie etwa bei Anwartschaftsrechten oder Dauerschuldverhältnissen, schon ge legt ist (künftige Forderung im we iteren Sinn ) oder wenn das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der der künftige Anspruch erwachsen soll, noch nicht besteht, gleichwohl aber die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung jedenfalls möglich erscheint (künftige Forderung im engeren Sinn ), wie zum Beispiel bei Forderungen aus erst abzuschließenden Austauschverträgen oder bei gesellschaftsrechtlichen Vermö gensansprüchen (z.B. Staudinger/Busche, aaO, § 398 BGB, Rn. 63 f; BeckOGK/Lieder, BGB, § 398 Rn. 150 [Stand: 1.12.2016]; vgl . auch BGH, Urteile vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 144, vom 7. Juli 2003 - II ZR 271/00, NJW - RR 2003, 1690, 1691 s o- wie vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 27, zur Globa l- zession; MüKoBGB/Roth/Kieninger, aaO, § 398 Rn. 78 f; jeweils mwN ). Erfo r- derlich für eine Abtretung künftiger Forderungen ist danach, dass deren tatb e- standliche Voraussetzungen schon in de r Person des Zedenten vollständig z u- mindest angelegt waren oder jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie sich bei i hm ohne die Abtretung ebenfalls erfüllen könn t en. b b) Diese Anforderungen für das Vorliegen und die Abtretbarkeit einer künftigen Forderung sind nach den festgestellten Umständen für den im Strei t- fall von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch nicht gegeben . 17 18 - 11 - Vorliegend war in der Person des Zedenten nur de r Schaden angelegt und auch bereits entstanden , der in der Wertminderung des Optionsrechts i n- folge von dessen fehlender grundbuch mäßiger Besicherung bestan d . Da hi n- gegen der von der Kläg erin ersetzt verlangte andersartige Schaden beim Z e- denten nicht auch nur angelegt war, kam ihm eine zukünftige Forderung und übertragbare Rechtsposition mit dem von ihr geltend gemachten Inhalt nicht zu . Danach liegt e ine mit den Fallgestaltungen, die in der aufgeführten Rechtsprechung und Literatur für eine mögliche Abtretung auch künftiger Fo r- derungen dargestellt sind, vergleichbare Sachlage im Streitfall nicht vor . Insb e- sondere ist auch eine Vergleichbarkeit mit Fälle n , in denen ein Verzugsschaden g eltend gemacht wird , nicht gegeben . Insoweit ist zwar anerkannt, dass sich die Höhe des Verzugsschadens nach einer Abtretung nach den Verhältnissen des Zessionars be stimmt (z . B . BGH, Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90, NJW - RR 1992, 219 mwN ; vgl . auch Seetzen, AcP 169 (1969) 352, 354, 357), weil in diesen Fällen mit der Fortsetzung des Verzugs eine Pflichtverle t- zung des Schuldners nach der Abtretung auch gegenüber dem Zessionar vo r- liegt. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist dabei aber bereits ein entspr e- chender Schaden in der Person des Zedenten angelegt und liegt gegenüber dem Zessionar eine (fortgesetzte) Pflichtverletzung vor; es geht deshalb nur um die Höhe des in der Art gleichbleibenden Schadens, nicht aber , wie vorliegend, um die Entste hung eines anders gearteten Schadens erst in der Person des Zessionars . e) Letztlich entspricht d iese Beu rteilung auch dem Rechtsgedanke n des § 399 BGB. Die se Vorschrift regelt zwei Ausnahmen von der grundsätzlich freien Übertragbarkeit von Forderungs rechten und zielt damit auf den Schutz des Forderungsschuldners ab. Er braucht nach der ersten Alternative dieser 19 20 21 - 12 - Bestimmung nicht hinzunehmen, dass sich der Inhalt der Forderung durch die Abtretung zu seinem Nachteil verändert. Die Vertragsparteien sollen sich vie l- mehr darauf verlassen können, nicht im Nachhinein aufgrund einer Abtretung zu einer überobligatorischen Leistung verpflichtet zu werden (vgl. BeckOGK / Lieder , aaO, § 399 Rn. 2, 2.1). Im Streitfall wäre Letzteres aber der Fall gew e- sen . Denn durch die Geltendmachung eines Schadens in Form entgangenen Gewinns , von Zinsen für aufgenommene Darleh e n und von Kosten anstelle des dem Sohn der Klägerin entstandenen Schadens verändern sich Inhalt und Ch a- rakter der abgetretenen Forderung und des davon umfasst en Schadens ma ß- geb lich, so dass nunmehr ein An spruch verfolgt werden soll , der demgegenüber ein aliud darstellt . f) Mit der Abtretung d es in der Person des Sohnes der Klägerin entsta n- denen Schadensersatzan spruchs konnte deshalb nicht die Grundlage für die Geltendmachung eines gänzlich anderen Schadens geschaffen werden , der erstmals in der P erson der Zessionarin, der gegenüber eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht vorliegt , entstanden ist. Die gegenteilige Annahme der R e- vision wird der zu berücks ichtigenden Interessenlage und dem insoweit schü t- zenswerten Interesse des Schuldners nicht ausreichen d ge recht ; der Ze dent kann durch Abtretung s eines inhaltlich völlig anderen An spruchs nicht dazu be i- tragen, dass der Zessionar nunmehr Ersatz eines weit da rüber hinausgehenden und anders gearteten Schaden s geltend machen kann, den d er Zedent weder gegenwär tig noch zukünf tig gegenüber dem Schuldner einfordern könnte . Di e- se r muss auch davor geschützt sein, dass sich der Zedent d en inhaltlich verä n- derten Anspru ch später zurück abtreten läss t, um auf die sem Umweg einen in seiner Person nicht werthaltigen Anspruch zu ersetzen und wirtschaftlich " au f- zufüllen " . Es liegt auf der Hand, dass insoweit der Zurechnungszusammenhang fehlt und der Beklagte als Schuldner dies nicht gegen sich gelten lassen muss. 22 - 13 - 3 . Schließlich geht auch die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge fehl , wonach unbeachtet geblieben sei , dass der Bekla g- te dem Zessionar keine höchstpersönlichen Einwendungen entgegenhalte n könne . Einwendungen , die ausschließlich gegenüber der Person des Zedenten begründet sind und sich insofern als höchstpersönlich darstellen, können dem Zessionar grundsätzlich nicht nach § 404 BGB entgegengehalten werden. A n- erkannt ist dies namentlich, wenn die Durchsetzung der Forderung aufgrund missbräuchlichen Verhaltens des Zedenten scheitert. Sofern in der Person des Zessionars keine vergleichbaren Umstände vor liegen , kann er die Forde rung durchsetzen ( MüKo BGB/Roth/Kieninger, aaO , § 404 Rn. 10 ; Bec k O GK/Lieder, aaO § 404 Rn. 63 ) . Zwar mögen im Streitfall im Ausgangspunkt die Gründe dafür, dass der Sohn der Klägerin die Option nicht ausüben und deshalb auch einen Schaden, wie er nunmehr von der Klägerin geltend gemacht wird, nicht ersetzt verlang en konnte, in seiner Person gelegen haben . Daraus lässt sich aber jedenfalls in der vorliegenden Konstellation k eine höchstpersönliche Einwendung des Beklagten entnehmen , die der Zessionar in nach § 404 BGB nicht entgegengesetzt we rden könnte . Die Fallgesta ltungen, in denen eine nicht nach § 404 BGB beachtliche höchstpersönliche Einwendung angenommen wurde, sind dadurch geken n- zeichnet, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des abgetretenen A n- spruchs erfüllt waren, jedoch in der Person des Zedenten besond ere Umstände vorlagen, die der Geltendmachung der an sich gegebenen Forderung entgegen standen. Im vorliegenden Fall hingegen fehlt es aus den dargestellten Gründen bereits an der Verwirklichung eines notwendigen Tatbestandsmerkmals des von 23 24 25 - 14 - der Klägerin er hobenen Schadensersatzans pruchs aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BN otO. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2015 - 9 O 1036/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 6 U 75/15 -
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