ECLI:DE:BGH:2017:130417BIIIZR398.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 398/15 vom 13. April 2017 I n dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . April 2017 durch den Vo r- sitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Hucke , Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richte rin Dr. Arend beschlossen : Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem von ihm beabsichtigten Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit wird a b- g e lehnt. Gründe: Die Voraussetz ungen für die Bes tellung eines Notanwalts sind nicht e r- füllt . Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die vorgeseh ene Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die vorliegend beabsichtigte Rechtsve r- folgung ist indes aussichtslos, weil nicht dargestellt und nicht ersi chtlich ist, dass ein Beitritt des Antragstellers zu dem vorliegenden Rechtsstreit Erfolg ve r- sprechend ist. Zwar ist eine Nebenintervention bis zum rechtskräftigen A b- schluss eines Rechtsstreits jeder Zeit möglich (§ 66 Abs. 2 ZPO) . Allerdings ist nach dem Inhalt der Eingaben des Antragstellers schon das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche Bestehen eines Interventionsgrundes zweifelhaft. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit ein Beitritt des Antragste l- le rs zur Unterstüt zung einer Partei , hier der Klägerin, beitragen könnte. E r führt lediglich ganz allgemein Verfahren sfehler und unzutreffenden Vortrag in den 1 - 3 - Vorinstanzen an und stellt sich schlicht auf den Standpunkt , Eigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des Optionsvertrags vom 17. Juli 2004 gewesen sind, werden zu müssen. Seine Ausführun gen hierzu sind jedoch in sgesamt unverständlich und lassen keine rechtlich tragfähige Begrün dung erkennen. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2015 - 9 O 1036/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 6 U 75/15 -
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