ECLI:DE:BGH:2016:190516UIIIZR399.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 399/14 Verkündet am: 19 . Mai 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; InvG § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Ra h- men von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investme n- ta nteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen: "§ 7 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sonderve r- mögens: c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres - und Halbjahresber ichte; d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres - und Halbjahresberichte, der Ausgabe - und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; sind nicht nach § 307 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14 - OLG S tuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 19 . Mai 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und d ie Rich ter Hucke, Seiters , Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revisio n des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2014 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKla G qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AI FM - Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 ; BGBl. I S. 1981) - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 ( InvG ; BGBl. I S. 2676 ). Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKlaG , die Ver wendung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen zu unterlassen . 1 - 3 - Die B eklagte verwaltet das Sondervermögen " L . " . Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen ve r- wendet sie den " Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen. Stand Januar 2012 " . Dort werden auf Seite 36 folgende Allgemeine Geschäftsbedingun gen (AGB) wiedergegeben: " § 7 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger b e- stimmten Jahres - und Halbjahresberichte; d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres - und Halbjahre s- berichte, der Ausgabe - und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; " Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, s o- weit sie die Klauseln in Bezug auf den Er werb und das Halten von Investme n- tanteilen nach dem Inv estmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern ver wendet. D as Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Hiergegen rich tet sich seine vom Berufung sgericht zugelassene Revision . 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d ie Klauseln hielten einer Inhalt s- kontrolle sowohl nach dem alten Rech t (InvG) als auch nach dem neuen Recht (KAGB ) stand, so dass dahinstehen könne, ob sie überhaupt kontrollfähig se i- en. Zur Zulässigkeit der Klauseln unter der Geltung des Inv estmentgesetzes hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber unter anderem in § 41 Abs. 1 InvG und in den zugehörigen Bestimmungen zur Rechenschaft s- pflicht der Kapitalanlagegesellschaft ( § 44 Abs. 1, 2, 7 InvG i n Verbindung mit §§ 2 , 3 der Investment - Rechnungslegungs - und Bewertungsverordnung - I nvRBV - vom 16. Dezembe r 2009, BGBl. I S. 3871 ) die hier in Rede stehe n- den Positionen als Aufwendungen definiert habe. Diese gesetzliche Definition dürfe der AGB - Verwender übernehmen, ohne dass er dadurch von dem geset z- lichen Leitbild abw e iche. Die höchstrichterliche Rechtsp rechung, derzufolge Kosten des Verwe n- ders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht über Nebenentgelte auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürften, sei auf den Vertrieb von Investme n- tanteilen nach dem Inv estmentgesetz , soweit hier von Belang, nic ht übertra g- bar. Während jene Rechtsprechung zu Klauseln ergangen sei, die Nebenen t- ge l te betroffen hätten, die aus Transparenzgründen nicht in AGB - Klauseln ve r- 5 6 7 8 - 5 - steckt werden sollten und auch über das Hauptentgelt erhoben werden kön n- ten, stehe vorliegend ein Aufwendungsersatz im Streit, der ohne unmittelbares Verdienstinteresse des Verwenders anfalle und auf das Sondervermögen b e- zogen sein solle. Der Gesetzgeber habe unter anderem in § 41 Abs. 1 InvG klargestellt, dass er die Aufwendungen, welche die umstritte nen Klauseln rege l- ten, für umlagefähig halte. Die Klauseln verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot. Präz i- sere Angaben seien der Beklagten nicht möglich. Im Zeitpunkt des Vertragsa b- schlusses könne sie noch nicht berechnen, welche Kosten ihr ent stehen wü r- den. Auch der Angabe eines Umlagemaßstabs habe es nicht bedurft, weil die gesamten Kosten auf das Sondervermögen umgelegt würden. Im Übrigen seien die im Streit stehenden Aufwendungen für die Rentabilität der Anlage marginal. Auch der Gesetz geber des K apitalanlagegesetzbuches habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er einen Aufwendungsersatzanspruch neben einem Vergütungsanspruch für zulässig halte. Das Berufungsgericht hat dies anhand von § 67 Abs. 3 Nr. 2, § 79 Abs. 1, § 93 Abs. 3, § 101 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 Nr. 2, § 162 Abs. 2 Nr. 11 und § 165 Abs. 3 Nr. 8 , 9 KAGB näher ausgeführt. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand . Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Ve r- bindung mit § 5 UKlaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu . 9 10 11 - 6 - Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte die streitigen Klauseln im Sinne des § 1 UKlaG verwendet . Zu R echt hat es auch die Verwendung der Klausel n für zulässig gehal ten . Die von der Beklagten verwendete n streitige n Klausel n sind nicht nach § 307 BGB unwirksam . 1. Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonder leistung bestimmen ( z.B. Senat, Urteile vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13). V orliegend ist die Inhaltskontrolle daher eingeschränkt, soweit sich die Inhalte der Vertragsbedi n- gungen aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben ( vgl. Rozok in Em de/ Dorn seifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 43 Rn. 18 ; Schmitz in Berger/ Steck/Lübbehüsen, InvG, 2010, § 43 Rn. 12 ). 2. Es kann indes offen bleiben, ob die streitgegenständlichen Klauseln d a- nach überhaupt einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn sie ha lten einer sol chen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - jeden falls stand (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 12 13 14 15 - 7 - a ) Zwar ist fraglich, ob bei individueller Betrachtung allein der jeweils mit den Anlegern geschlossenen Geschäftsbesorgu ngsverträge die Klausel n ledi g- lich Aufwendungsersatzanspr ü ch e bestätig en , d ie nach §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ohnehin besteh en (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272; Fuchs in Ulme r/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12 . Aufl. , § 307 R n. 31). aa ) Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags - oder Geschäftsbesorgungszwecks ( z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 aaO S. 1357 und vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 12 85 ) oder für die Interessen eines anderen ( z.B. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f und vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818 ) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Ver m ö- gensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsführung sind (BGH, U r- teil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW - RR 1993, 1227, 1228; RGZ 7 5, 208, 212 f ; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 670 Rn. 3; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 670 Rn. 8; Otto, JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 118; vgl. auch Palandt/ Sprau aaO Rn. 2; Erman/Berger aaO Rn. 9). Die Aufwendungen müs sen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XI ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3714 f; Palandt/Sprau aaO Rn. 3). Allgemeine Geschäftsunkosten des Beauftragten sind nicht nach § 670 BGB erstattungsfähig ( BGH a aO; OLG Bamberg, VersR 1964, 254, 255; Palandt/Sprau aaO ; Staudinger/Martinek , 16 17 18 19 - 8 - BGB, Neubearb. 2006, Rn. 10; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 670 Rn. 2; aA MüKo BGB/Seiler , 6. Aufl., § 670 Rn. 8 ) . bb ) Vorliegend sind die in de n streitigen Klausel n ge nannten Kosten nicht jeweils infolge von mit den einzelnen Anlegern geschlossenen Geschäftsbeso r- gungsverträge n entstanden, sondern infolge der Geschäftstätigkeit der Bekla g- ten in Gestalt der Verwaltung d es Sondervermögens. Sie können einzelnen Geschäftsbes orgungsverträgen nicht ohne w eiteres zugeordnet werden. Die Kosten entstehen vielmehr, weil die Beklagte unabhängig von der Zahl der be i- getretenen Anleger ein Sondervermögen gebildet hat und das Investmentg e- setz hieran bestimmte Pflichten knüpft. b ) D as Berufungsgericht ist jedoch im Ergebnis zu Recht davon ausg e- gangen , dass sich aus dem Investmentgesetz ergibt , dass die Kosten für die in de n Klausel n genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind , mit denen das So n- dervermögen belastet werden darf . aa ) Die Kosten werden allerdings nicht in § 41 Abs. 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB) als erstattungsfähige Aufwendungen definiert. Die Vorschrift bestimmt, dass die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedi n- gungen anzugeben hat, nach welcher Me thode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie zu leisten sind. Damit soll zugunsten des Anlegers Kostentransparenz g e- schaffen werden (Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgese t- zes, BT - Drs. 15/1553, S. 87; Köndgen/Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 129). Sie definiert jedoch nicht, we l- che Kosten (erstattungsfähige) Aufwendungen sind, sondern setzt - wie § 41 Abs. 1 Satz 2 InvG im Hinblick au f sonstige vom Anleger zu entrichtende Ko s- 20 21 22 - 9 - ten - bereits voraus, dass es sich bei den anzugebenden Aufwendungen um solche handelt, die erstattungsfähig sind. Sie hat mithin nur transparenzrechtl i- chen Charakter und dient nicht dazu, Rechtsgrundlagen für Ford erungen der Kapitalanlagegesellschaft zu schaffen (vgl. z u § 6 PAngV BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 36, 71). bb ) Ähnliches gilt für § 44 InvG. Diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Investment - Rechnungslegungs - und Bewertungsverordnung - die Art und We i- se, in der die Rechnungslegung zu erfolgen hat. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 InvG muss der Jahresbericht eine nach Art der Erträge und Aufwendu n- gen gegliederte Aufwands - und Ertragsrechnu ng enthalten. Diese is t gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 InvG so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sonde r- vermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Er höhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind. Die Bestimmungen setzen mi t- hin ebenfalls das Vorhandensein von (erstattungsfähigen) Aufwendungen v o- raus, ohne den Aufwendungsbegriff zu definieren und damit eine Rechtsgrun d- lage für deren Erstattung zu schaffen. Wie § 44 Abs. 1 InvG bietet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch § 44 Abs. 2 und 7 InvG keinen Anhaltspunkt dafür, dass die streitigen Kosten Aufwendungen sein sollen. cc ) Eine Befugn is der Beklagten zur Belastung des Sondermögens mit den in de n Klausel n genannten Kosten ist jedoch aus § 31 Abs. 3 InvG (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in Verbind ung mit § § 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG abzuleiten . 23 24 - 10 - Nach § § 1 , 2 Abs. 2 InvG (vgl. jetzt § 1 Abs. 1, 10 KAGB) sind Sonde r- vermögen Investmentvermögen in Vertragsform mit dem Zweck der gemei n- schaftlichen Kapitalanlage. Sie w erden nach § 2 Abs. 2 InvG von der Kapitala n- l a ge ge sellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach Maßgabe des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, ve r- waltet. Dabei handelt die Kapitalanlagegesellschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InvG (vgl. jetzt § 26 Abs. 1 KAGB ) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht in i h- rem eigenen, sondern ausschließ lich im Interesse der Anleger. D ie b esonder e , durch die Vorschriften des Investmentgesetzes bestim m- te und ausgeformte Rechtsnatur einer Anlage in Gestalt eines Sonderverm ö- g ens besteht mithin darin, dass es sich nicht um eine individuelle, sondern um eine gemeinschaftliche Kapitalanlage handelt. D ieser Umstand s teht eine r a llein individualvertragliche n , nach den Vorschriften des Auftragsrechts erfolgende n Be urteilung der Ersa tzfähigkeit von Aufwendungen entgegen , die seitens der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens getätigt werden . Die Anleger haften der Kapitalanlagegesellschaft nicht persö n- lich (§ 31 Abs. 3 Halbsatz 2 InvG ; jetzt § 93 Abs. 3 Halbsatz 2 KAGB ). Bereits deshalb i st eine Haftung des einzelnen Anlegers für auf das Sondervermögen bezogene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft aus dem zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 670, 675 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen . An die Stelle der individuellen Haftung des Anlegers tritt g e- mäß § 31 Abs. 3 Halbsatz 1 InvG (jetzt § 93 Abs. 3 Halbsatz 1 KAGB) die B e- fugnis der Kapitalanlagegesellschaft, sich wegen ihrer Ansprüche auf Verg ü- tung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den f ür gemeinschaftliche Rec h- nung - und nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InvG ausschließlich im Interesse - der Anl e- 25 26 - 11 - ger getätigten Geschäften aus dem Sondervermögen zu befriedigen (vgl. hierzu Verfürth/Emde in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 2 Rn. 14) . Die investmentrechtliche Verlagerung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Ebene des Sondervermögens hat zur Folge , dass die Erstattungsfähi g- keit von Aufwendungen, die notwendige Folge der Verwaltung des Sonderve r- mögens sind und mit ihr in einem untre nnbaren Zusammenhang stehen, nicht unter dem Gesichtspunkt allgemeine r Geschäftsunkosten verneint werden kann. Die mangelnde Erstattungsfähigkeit allgemeiner Geschäftsunkosten des Beauftragten im Auftragsrecht beruht auf der Betrachtung des einzelnen Au f- tr agsverhältnisses und dem Umstand, dass ihm allgemeine Geschäftsunkosten nicht konkret zugeordnet werden können. Im Investmentrecht besteht dagegen ein hiervon zu unterscheidendes Zuordnungsverhältnis. Die Aufwendungen, die seitens der Kapitalanlagegesellsc haft zur Verwaltung des Sondervermögens als gemeinschaftliche Kapitalanlage der Anleger getätigt werden, sind nach den vorgenannten Vorschriften des Investmentrechts zwar nicht einzelnen G e- schäftsbesorgungsverträgen zuzuordnen . Sie entstehen vielmehr auf d er Ebene des - nach § 9 Abs. 1 InvG auf gemeinschaftliche Rechnung und im ausschlie ß- lichen Interesse der Anleger zu verwaltenden - Sondervermögens . Sofern sie indessen - abgrenzbar von den sonstigen Geschäftskosten der Kapitalanlag e- gesellschaft - allein d i esem zuzuordnen sind, hat dies zur Folge , dass die G e- sellschaft nach § 31 Abs. 3 Halbsatz 1 InvG das Sondervermögen mit ihnen belasten darf. Letzteres gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB handelt, welche die Kapitala nlagegesellschaft zum Zweck der Ausführung ihrer Verwaltungstätigkeit den Umständen nach für e r- forderlich halten d arf oder die sich als notwendige Folge der Ausführung erg e- ben, namentlich die durch Verwaltung für das Sondervermögen entstandenen ordentliche n Aufwendungen (Nietsch in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher aaO 27 - 12 - § 31 Rn. 23 ; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen aaO § 31 Rn. 23; so auch zur Rechtslage nach dem Kapitalanlagegesetzbuch Anders in Weitnauer/ Boxberger/Anders, KAGB, 2014, § 93 Rn. 8; zur früh eren Rechtslage nach dem Gesetz üb er Kapitalanlagegesellschaften [ KAGG ] vgl. Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 10 KAGG Rn. 49 und Schödermeier/Balzer in Brinkhaus/Scherer, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Auslandsinvestment - Gesetz, 2003, § 10 KA GG Rn. 38 ). Z u solchen ordentlichen Aufwendungen gehören auch die in den strei t- gegenständlichen Klauseln genannten Kosten (so für Veröffentlichungskosten unter der Geltung des KAGG: Baur aaO § 15 KAGG Rn. 27; Schödermeier/ Balzer aaO § 15 KAGG Rn. 28) . S ie ergeben sich als notwendige Folge der Verwaltung des Sondervermögens . D enn d ie Beklagte ist gemäß § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 , Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1 , 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG verpflichtet, Angaben zu Ausschüttungen im Jahres - und Halbjahresbericht zu machen, den Jahres - und den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht bekannt zu machen , d ie Ausgabe - und Rücknahmepre i- se zu veröffentlichen und dem Anleger auf Verlangen de n letzte n veröffentlic h- te n Jahres - und Halb jahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Ko s- ten entstehen auch allein für die Verwalt ung der Anlage und sind von dem son s tigen Geschäfts aufwand der Beklagten abgrenzbar. dd ) Eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich in Bezug auf die Klausel 3c nicht im Hinblick auf § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG (vgl. jetzt § 297 Abs. 1 Satz 2 KAGB) . Danach ist dem Anleger auf Verlangen der letzte veröffentlichte Jahres - und Halbjahresb e- richt kostenlos zur V erfü gung zu stellen. Dem einzelnen Anleger , der einen so l- chen Bericht verlangt, dürfen mithin die f ür dessen Überlassung anfallenden 28 29 - 13 - Kosten nicht berechnet werden. Hieraus folgt indes nicht, dass die entstand e- n en Aufwendungen nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG dem Sonderv ermögen belastet werden dürfen. c ) Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs , nach der Entgeltklauseln in Allgemeine n Geschäftsbedi n- gungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind , in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwi e- gend im ei genen Interesse erbringt ( v gl. z. B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, WM 2015, 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357; BGH, Urteil e vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 13. Novem ber 201 2 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 266 ). Zwar handelt es sich vorliegend - wie ausgeführt - um Kosten für Täti g- keiten, die der Beklagten g esetzlich auferlegt sind. Indes sind a uch in vorli e- gendem Zusammenhang die investmentrechtlichen Besonderheiten de s So n- dervermögen s zu berücksichtigen . Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich de s Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebi l- det. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten ges etzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 , Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Die se Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmi t- 30 31 - 14 - telbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktie n- gesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sonde r- vermögen nur deshalb nicht möglich , weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Tr ä- ger eigener Pflichten sein kann . Allerdings handelt es sich n ach zutreffender Auffassung b ei dem Sondervermögen , soweit - wie vorliegend (§ 5 der Beso n- deren Vertragsbedingungen, S. 12 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm geh ö- renden Vermögensgegenstände ge mäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Mit - eigentum der Anleger ste hen, um eine Bruchte ilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch in Emde/Dornseifer /Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30 - 39 und §§ 41 - 45 Rn. 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, § 741 Rn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellscha ft zu verwa l- ten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Verhältnis seines Ant eils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anleger n , entspricht daher der Recht s- natur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft. Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflic hten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemei n- schaft beziehungsweise d ie Anleger , kann für das Sondervermögen als g e- meinschaftliche Kap italanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Ko s- ten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im au s- schließlichen Interesse d er Anleger (§ 9 Abs. 1 InvG) - verwaltende Kapitala n- lagegesellschaft hat in den Regelungen des Inve stmentgesetzes und den Merk - malen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sonde r- 32 - 15 - vermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen A nleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehung s- weise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitala n- lagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sonder ver mögens befugt ist. 3. Die streitigen Klausel n genügen - entgegen der Auffassung der Revi - sion - auch den Anforderu ngen des § 41 Abs. 1 Satz 1 InvG . Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Ber u- fungsgerichts Bezug genommen (S. 9 f der Entscheidungsgründe). D ie Bekla g- te konnte und musste keine näheren Angaben zur Bemessung de s Aufwe n- dungser s atzes machen. Insbesondere war nicht offen zu legen, ob sie die en t- standenen Kosten auf die Anleger entsprechend dem Anteilswert oder nach den tatsächlichen Kosten je Anleger verteilen will. Denn mit den Kosten soll 33 - 16 - nach den streitigen K lauseln das Sondervermögen insgesamt belastet werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es k eines weiteren Umlegungsmaßstabs. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2012 - 11 O 64/12 - OLG Stuttgart, En tscheidung vom 06.02.2014 - 2 U 180/12 -
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