BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 400 /12 vom 25. Juli 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Viz e- präsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Sei ters, Mayer und Reiter beschlossen : Die Beschwerde de s Kläger s gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank furt am Main vom 7 . Nov ember 2012 - 4 EntV 4 /12 - wird als unzulässig verworfen. D e r Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfa hrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900 fes t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß §§ 199, 198 Abs. 2 GVG E ntschädigung wegen der Dauer zweier bei der Staats anwaltschaft und beim Landgericht G . gegen ihn anhängig g e- wesener, später eingestellter Strafverfahren. Hinsichtlich des ersten, am 6. Fe b- ruar 2001 eingeleitete n und am 1. März 2011 endgültig nach § 154 Abs. 2 StPO beendeten Verfahren s wegen Versto ßes gegen das Arzneimittelgesetz beziffert er . Hinsichtlich des zweiten, am 20. August 2003 eingelei teten und am 26. März 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eing e- 1 - 3 - stellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verlangt er eine Entschädigung von Das Oberlande sgericht Frankfurt am Main hat die Kla ge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbs atz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Min destbeschwer von mehr als 20.000 Entgegen der Auffassung de s Kläger s ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf B e- schwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzliche n Urteile n de r Oberlandesgericht e über Klagen auf Entschädigung we gen unangemess e- ner Dauer von Gerichts verfahren und s traf recht lichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/ Roderfeld, Rechtss chutz bei überlangen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11). § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, w o- bei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur 2 3 4 5 - 4 - statt, wenn dieses Rechtsmittel d urch d as Oberlandesgericht in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch d en Bundesgerichtshof zugelassen worden ist . § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist a l- lerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis ein schließlich 31. Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbs atz 2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlic hen Urteile der Oberlandesgerichte im En t- schädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an. Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbs atz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8 EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544 ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 20 1 4 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist de s- halb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhal t des § 26 Nr. 8 EGZPO zu ve r- stehen, d as h eißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO " hineinzulesen " . Dass die Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist, ist auf ihrem Charakter als Überleitungsvorschrift zu rückzuführen ; solche Bes t- immungen sind üblicherweise in de m Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung normiert . Es geht mithin nicht, wie der Kläger meint, um eine analoge Anwen dung des § 26 Nr. 8 EGZPO , sodass sich die Frage einer planwidrigen Unvollstä n- 6 7 8 - 5 - digke it des Gesetzes nicht stellt . Für die Meinung des Klägers, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeb en sich im Übrigen auch aus der G e- setzesbegründung (BT - Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte. Schlick Wöstmann Seiters Mayer Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2012 - 4 EntV 4/12 -
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