BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 40/02 vom 27. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck , Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ba m - berg vom 12. Dez ember 2001 zu gewä h ren, wird abgelehnt. Die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als u n - zulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 10.469,29 (= 20.476,15 DM). Gründe: I. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 2001 die B e - rufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn entsprechend dem Klageantrag verurteilt hatte, zurückgewiesen. Es hat zugleich entschi e - - 3 - den: "Die Revision des Beklagten zum Bundesgerichtshof wird zugelassen." Dieses Urteil ist dem Beklagten am 21. Dezember 2001 zugestellt wo r den. Am 21. Januar 2002 hat der Beklagte beim Bayerischen Obersten La n - desgericht Revision eingelegt. Nachdem dieses ihn mit Schreiben vom 5. Feb- ruar 2002 darauf hingewiesen hatte, daß das Berufungsgericht im angefocht e - nen Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen habe und eine Z u - stndigkeitsbestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht mehr in Betracht komme, hat der Beklagte am 14. Februar 2002 beim Bu ndesg e - richtshof Revision eingelegt und gleichzeitig wegen der Versumung der Rev i - sionsfrist Antrag auf Wiedereinse t zung in den vorigen Stand gestellt. II. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ist unzulssig. Das Berufungsgericht hat mit der Zulassung der Revision gemß § 7 Abs. 1 EGZPO a.F. zugleich ber die Zustndigkeit fr die Revision en t - schieden. Diese konnte danach gemß § 553 Abs. 1 ZPO a.F. nur bei dem als zustndig bezeichneten Revisionsgericht eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 16.9.1986 - VI ZR 101/86, NJW-RR 1987, 125; MnchKommZPO/Wolf, 2. Aufl., § 7 EGZPO Rdn. 5). Die Bestimmung des zustndigen Revisionsgerichts war wirksam, weil die Revision wegen des 60.000,-- DM nicht bersteigenden Wertes der Beschwer nach § 546 Z PO a.F. der Zulassung bedurfte und keine gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ve r - stoßende willkrliche Zustndigkeitsbestimmung vorlag (MnchKommZPO/ Wolf aaO Rdn. 4). Die Bestimmung im Urteilstenor, die in den Entscheidun g s - grnden wiederholt wurde, ist - entgegen der Auffassung der Revision - zwe i - felsfrei. Aus dem ang e fochtenen Urteil geht zudem hervor, daß die als rechts- - 4 - grundstzlich angesehene Frage nach der Beurteilung des Berufungsgerichts vom Bundesgerichtshof zu beantwo r ten war. Auch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulssig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist (§§ 552, 554 a ZPO a.F.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versumung der Revisionsfrist kann nach den vorstehenden Ausfhrungen ebenfalls nicht gewhrt werden. Es ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, daû er ohne ein ihm anzulastendes oder zuzurechnendes Verschulden verhi n - dert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher Schaffert
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