BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/04 Verk374ndet am: 15. Februar 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Br374ssel-I-VO Art. 23 Abs. 1; AGBG a.F. 247 4; BGB 247 305b a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich her-vorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingun-gen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Best344tigung von BGH, Urt. v. 5.2.1990 226 II ZR 15/89, TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4.2.1991 226 II ZR 52/90, TranspR 1991, 243). b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflich-ten des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zuge-stimmt hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationa-len Seerecht als handels374blich gelten, ist von einer Zustimmung auszuge-hen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht. - 2 - c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel entfaltet gegen374ber dem Reeder nur Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel nachtr344glich zugestimmt hat. BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 226 I ZR 40/04 226 OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht als Konnossementsberechtigte Schadensersatz we-gen Besch344digung von Transportgut gegen die in Deutschland ans344ssige be-klagte Reederei geltend. Die Parteien streiten um die internationale Zust344ndig-keit des angerufenen Landgerichts Osnabr374ck. 1 Die B. in Corby/Gro337britannien beauftragte die S. Limi- ted, deren Sitz ebenfalls in Gro337britannien liegt, im Jahre 1998 mit dem Trans-port von 560 Stahlr366hren von Gro337britannien nach Schweden. Das Transport- 2 - 4 - gut wurde am 18. Mai 1999 in Goole/Gro337britannien auf das MS 204E. 223, dessen Reeder die in Deutschland ans344ssige Beklagte ist, verladen und nach Varberg/Schweden gebracht, wo das Schiff am 21. Mai 1999 eintraf. 3 Das f374r den Transport ausgestellte, vom Kapit344n des MS 204E. 223 un- terschriebene Konnossement enth344lt auf der Vorderseite in Fettdruck die Be-zeichnung 204S. Limited223 unter Beif374gung der Telefonnummer, der Telefax- nummer und der Telexnummer. Die Kl344gerin ist im Konnossement als Emp-f344ngerin der Sendung bezeichnet. Die Konnossementsbedingungen weisen unter anderem folgende Regelungen auf: 3. Jurisdiction Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the coun-try where the carrier has his principal place of business, and the law of such country shall apply except as provided elsewhere herein ... 17. Identity of Carrier The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein (or substitute) and it is there-fore agreed that said Shipowner only shall be liable for any damage or loss due to any breach or non-performance of any obligation arising out of the contract of carriage whether or not relating to the vessel's seawor-thiness ... Die Kl344gerin, die ihre Empf344ngerrechte aus dem Konnossement geltend macht, hat behauptet, 114 der transportierten Stahlr366hren h344tten nach dem Transport erhebliche Besch344digungen aufgewiesen. Daf374r m374sse die Beklagte haften, weil sie nach der Identity-of-Carrier-Klausel (im Folgenden: IOC-Klausel) als Verfrachter gelte und die Sch344den bereits bei der Entladung festgestellt und ger374gt worden seien. Die internationale Zust344ndigkeit des angerufenen deut-schen Gerichts ergebe sich ebenfalls aus der IOC-Klausel. 4 - 5 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.882,72 200 nebst Zinsen zu zahlen. 6 Die Beklagte hat sich auf die fehlende internationale Zust344ndigkeit deut-scher Gerichte berufen, da die S. Limited im Konnossement unmissver- st344ndlich als Verfrachter ausgewiesen sei. Zudem sei sie aus dem Konnosse-ment nicht verpflichtet. Dar374ber hinaus hat sie ihre Verantwortung f374r die aufge-tretenen Sch344den in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344n-digkeit deutscher Gerichte als unzul344ssig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Konnossement ver-neint. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen sei festgelegt, dass jede aus dem Konnossement herr374hrende Rechtsstreitigkeit von den Gerichten des-jenigen Staates entschieden werden solle, in dem der Verfrachter (204carrier223) 10 - 6 - seinen Hauptgesch344ftssitz (204principal place of business223) habe. Verfrachter in diesem Sinne sei nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Gro337- britannien, was sich insbesondere aus der in Fettdruck hervorgehobenen Be-zeichnung dieses Unternehmens im Konnossement ergebe. 11 Nach der in den Konnossementsbedingungen enthaltenen IOC-Klausel werde allerdings der Reeder und nicht der aus dem Konnossement ersichtliche Charterer (Verfrachter) als Verfrachter behandelt. Diese Regelung sei jedoch wegen Versto337es gegen 247 4 AGBG (a.F.) unwirksam, da die formularm344337ige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zu der aus dem Kon-nossement selbst ersichtlichen individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters stehe. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin sei f374r die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gegeben sei, nicht englisches Recht, nach dem die IOC-Klausel (m366glicherweise) wirksam w344re, heranzuziehen mit der Folge, dass die Beklagte als Verfrachter ange-sehen werden m374sste und deutsche Gerichte den Rechtsstreit zu entscheiden h344tten. Die Frage, wer Verfrachter sei, beurteile sich vielmehr nach dem Kon-nossementsstatut. Dieses Recht entscheide 374ber die Wirksamkeit der IOC-Klausel. Ma337geblich sei insoweit deutsches Recht. Danach komme der IOC-Klausel wegen deren Unwirksamkeit keine Wirkung zu. Dieses Ergebnis ent-spreche auch dem Sinn und Zweck der unter Nr. 3 niedergelegten Konnosse-mentsklausel, welche die Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Rechtswahl-klausel verbinde. 12 - 7 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 14 Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen kann die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat unber374cksichtigt gelassen, dass sich die internationale Zust344ndigkeit des angerufenen deutschen Gerichts nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. De-zember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br374ssel-I-VO oder EuGVVO) richtet. Danach entf344llt die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nur dann, wenn die Parteien den Regelgerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 Br374ssel-I-VO durch eine anderweitige Gerichtsstandsbestimmung wirksam ausgeschlossen haben. Hiervon kann jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. 1. Im Streitfall richtet sich die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nach der Br374ssel-I-Verordnung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutsch-land und damit in einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Br374ssel-I-VO; vgl. auch Erw344gungsgrund 8 der Verordnung). Die Klage wurde der Beklagten am 4. M344rz 2002, also nach dem Inkrafttreten der Br374ssel-I-Verordnung am 1. M344rz 2002 (Art. 76 Abs. 1 Br374ssel-I-VO), zugestellt. Damit ist nach Art. 66 Abs. 1 Br374ssel-I-VO auch der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung er366ffnet. 15 2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Br374ssel-I-VO kann eine Partei, die ih-ren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat, vor den Gerichten dieses Mitglied-staates verklagt werden, wenn nicht ein in der Verordnung vorgesehener be- 16 - 8 - sonderer ausschlie337licher Gerichtsstand besteht. Im Streitfall kommt als ein den Regelgerichtsstand ausschlie337ender besonderer Gerichtsstand allein ein ver-traglich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht (Art. 23 Abs. 1 Br374ssel-I-VO). Ei-ne solche Vereinbarung m374sste in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ent-halten sein. 3. Von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 Br374ssel-I-VO kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausge-gangen werden. 17 a) Gem344337 Art. 23 Abs. 1 Br374ssel-I-VO k366nnen Parteien, von denen min-destens eine ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbaren, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats 374ber eine k374nftige aus einem bestimmten Rechtsverh344ltnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats dann ausschlie337lich zust344ndig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung erfordert gem344337 Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a Br374ssel-I-VO grunds344tzlich eine schriftliche oder schriftlich best344tigte Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Im internati-onalen Handel muss die Gerichtsstandsvereinbarung in einer Form geschlos-sen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Vertr344gen dieser Art in dem betref-fenden Gesch344ftszweig allgemein kennen und regelm344337ig beachten (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. c Br374ssel-I-VO). 18 b) Im Streitfall haben die Parteien des Frachtvertrags im Konnossement vereinbart, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Konnossement von den Gerich-ten des Staates entschieden werden sollen, in dem der Verfrachter seinen Hauptgesch344ftssitz (204principal place of business223) hat, und dass die zur Ent-scheidung berufenen Gerichte das Recht ihres Staates anzuwenden haben, so- 19 - 9 - fern sich aus den Konnossementsbedingungen nichts anderes ergibt (Nr. 3 der Konnossementsbedingungen). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenom-men, dass nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Gro337britannien Verfrachter i.S. von Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ist. 20 aa) Die IOC-Klausel in den Konnossementsbedingungen weist allerdings den Reeder als Verfrachter aus (204The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein 205223). Diese Klausel hat das Berufungsgericht mit Recht als unwirksam erachtet. (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, wer Verfrachter ist, nach dem Konnossementsstatut bestimmt. Die-ses Recht entscheidet 374ber die Wirksamkeit der IOC-Klausel (vgl. Mankowski, RabelsZ 58 (1994), S. 772, 774). Das Konnossementsstatut bestimmt sich nach der mit der IOC-Klausel verkn374pften Rechtswahlklausel. Eine L366sung dieser Konfliktsituation erfolgt 226 wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat 226 374ber die Anwendung des in Art. 31 Abs. 1 EGBGB enthaltenen Rechtsge-dankens (BGH, Urt. v. 5.2.1990 226 II ZR 15/89, TranspR 1990, 163, 164 = VersR 1990, 503; Urt. v. 4.2.1991 226 II ZR 52/90, TranspR 1991, 243, 244 = VersR 1991, 715; Mankowski aaO S. 774; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Vor 247 556 Rdn. 156). Die Vorschrift des Art. 37 EGBGB steht dem nicht entgegen (BGHZ 99, 207, 209 f.). Damit ist f374r die Entscheidung 374ber die Frage der Verfrachter-eigenschaft dasjenige Recht ma337geblich, das im Falle der Wirksamkeit der IOC-Klausel anwendbar w344re. Nach dieser Klausel soll der Reeder der Ver-frachter sein. Dementsprechend muss die Frage der Wirksamkeit der IOC-Klau-sel nach deutschem Recht beurteilt werden. 21 (2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die IOC-Klausel nach der Bestimmung des 247 4 AGBG a.F. unwirksam ist, die im Streit- 22 - 10 - fall noch zur Anwendung kommt. Das den streitgegenst344ndlichen Transport be-treffende Konnossement enth344lt auf der Vorderseite in Fettdruck die sofort ins Auge fallende Bezeichnung 204S. Limited223 unter Beif374gung der Telefonnum- er, der Telefaxnummer und der Telexnummer. Aus diesen Angaben hat das Be-rufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass die 204S. Limited223 individualver- traglich als Verfrachter festgelegt worden ist (vgl. BGH TranspR 1990, 163, 165). Somit steht die formularm344337ige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zur individualvertraglichen Festlegung der Person des Ver-frachters mit der Folge, dass sie wegen 247 4 AGBG a.F. keine Wirkung entfaltet (vgl. BGH TranspR 1990, 163, 165; TranspR 1991, 243, 244; Rabe aaO 247 642 Rdn. 12; kritisch Herber, TranspR 1990, 147, 148; Karsten Schmidt, TranspR 1991, 217, 219). Der Senat sieht sich insofern im Einklang mit der Rechtspre-chung des House of Lords, das bei der Beurteilung eines Konnossements, das in allen entscheidenden Einzelheiten dem im Streitfall verwendeten Konnosse-ment entsprach, die deutlich hervorgehobene Angabe des Verfrachters auf der Vorderseite des Konnossements als ma337geblich, die dazu im Widerspruch ste-hende, den Reeder als Verfrachter benennende IOC-Klausel in den Konnosse-mentsbedingungen auf der R374ckseite dagegen als unma337geblich erachtet hat (Homburg Houtimport BV v. Agrosin Ltd. [2003] 2 WLR 711 Tz. 6-18, 44-50, 67-86, 123-129, 174-191). bb) Ist danach die IOC-Klausel als unwirksam zu behandeln, verbleibt es bei der individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern die 204S. Limited223 als Verfrachter anzusehen ist. Dies bedeutet, dass im Konnossement die internationale Zu-st344ndigkeit britischer Gerichte und die Geltung britischen Rechts vereinbart wor-den ist. 23 - 11 - c) Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht gepr374ft, ob die Ge-richtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Br374ssel-I-VO zwischen den Parteien wirksam ist. Voraus-setzung daf374r ist, dass die Formvorschriften eingehalten sind und die Vereinba-rung auch gegen374ber beiden Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet. 24 aa) Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Br374ssel-I-VO gen374gt, ist grunds344tzlich nach dem au-tonomen Recht der Verordnung zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 10.3.1992 226 C-214/89, Slg. 1992, I-1745 Tz. 14 226 Powell Duffryn; Urt. v. 9.12.2003 226 C-116/02, Slg. 2003, I-14693 Tz. 51 226 Gasser; vgl. auch Kropholler, Europ344i-sches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 23 Rdn. 23; Kr366ll, ZZP 2000, 137, 142). Etwas anderes gilt nur f374r die in Art. 23 Br374ssel-I-VO nicht geregelten Voraus-setzungen f374r das wirksame Zustandekommen einer Zust344ndigkeitsvereinba-rung. Insoweit ist das nationale Recht ma337geblich, das vom Internationalen Pri-vatrecht des Forums f374r anwendbar erkl344rt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1984 226 C-71/83, Slg. 1984, 2417 Tz. 24 ff. 226 Tilly Russ; Urt. v. 9.11.2000 226 C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 = NJW 2001, 501 226 Coreck Maritime; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 28; Kr366ll, ZZP 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung Geimer in: Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., A1 Art. 23 Rdn. 81). Dies ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die unter Nr. 3 der Konnos-sementsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB britisches Recht. 25 bb) Die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 Br374ssel-I-VO sind eingehal-ten, da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht handels374blich sind (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406, 407; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 62; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 60; St366ve, Gerichtsstandsver-einbarungen nach Handelsbrauch, Art. 17 EuGV334 und 247 38 ZPO, S. 169; Ha337, 26 - 12 - EuZW 1999, 444, 445; Girsberger, IPRax 2000, 87, 89; Rabe, TranspR 2000, 389, 393; v. Werder, TranspR 2005, 112). 27 cc) Die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbe-dingungen wirkt auch gegen374ber der Kl344gerin als Konnossementsberechtigte. (1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das Konnossement aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet f374r den Drittin-haber des Konnossements Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren na-tionalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. EuGH Slg. 1984, I-2417 Tz. 24 ff. 226 Tilly Russ; EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 226 Coreck Maritime) oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat (EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 226 Coreck Maritime). 28 (2) Die Bindung der Kl344gerin an die Gerichtsstandsklausel unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen folgt im Streitfall aus deren Zustimmung. Die Fra-ge, ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Ma337stab des Art. 23 Abs. 1 Br374ssel-I-VO zu beurteilen (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 226 Coreck Maritime). Danach kann ein Einverst344ndnis vermutet werden, wenn in dem betreffenden Gesch344ftszweig des internationalen Handelsverkehrs ein entsprechender Handelsbrauch besteht, der den Parteien bekannt ist oder der als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.1999 226 C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Tz. 20 = EuZW 1999, 441 226 Castelletti). Ma337geb-liches Kriterium ist insoweit, ob die Kaufleute in dem Gesch344ftszweig des inter-nationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien t344tig sind, das betref-fende Verhalten allgemein und regelm344337ig befolgen (EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 27 226 Castelletti). Wenn 226 wie dargelegt 226 Gerichtsstandsklauseln in Kon-nossementen im internationalen Seerecht als handels374blich gelten, ist davon auszugehen, dass der als Empf344nger Anspr374che aus dem Konnossement gel- 29 - 13 - tend machende Konnossementsberechtigte 226 unabh344ngig davon, ob er wie ein Abtretungsempf344nger in die Rechte des Befrachters eintritt oder origin344r eigene Rechte und Pflichten erwirbt 226 aufgrund dieses Handelsbrauchs der Gerichts-standsvereinbarung zugestimmt hat (so auch OLG Stuttgart TranspR 2004, 406, 410; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 68; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 122; St366ve aaO S. 271; Basedow, IPrax 1985, 133, 137; Herber, TranspR 2004, 410, 411; kritisch: Mankowski, Seerechtliche Vertragsverh344ltnisse im internationalen Pri-vatrecht, S. 276 ff.). (3) Unter diesen Umst344nden kann offenbleiben, ob die Kl344gerin nach dem aufgrund der Rechtswahlklausel anwendbaren britischen Recht auch in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. 30 dd) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch im Verh344ltnis zur Beklagten wirksam ist. 31 Die im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel kann der Be-klagten nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der Ver-einbarung beteiligt war, die die Gerichtsstandsklausel enth344lt, wenn sie in die Rechte und Pflichten einer der urspr374nglichen Vertragsparteien eingetreten ist oder wenn sie der Gerichtsstandsklausel nachtr344glich zugestimmt hat (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 13, 26 226 Coreck Maritime). Anders als bei der Kl344-gerin, die als benannte Empf344ngerin aus dem Konnossement berechtigt ist, be-steht bei der Beklagten, die aus dem Konnossement keinerlei Rechte herleitet, kein Anhaltspunkt f374r die Annahme, sie sei in die Rechte eines Beteiligten ein-getreten oder habe der Gerichtsstandsvereinbarung nachtr344glich zugestimmt. Vielmehr kann sich eine Bindung der Beklagten an die Gerichtsstandsvereinba-rung nur ergeben, wenn sie an den dem Konnossement zugrunde liegenden 32 - 14 - Vereinbarungen beteiligt war. Denn auch die aus einem Handelsbrauch folgen-de Vermutung, dass eine Einigung 374ber eine Gerichtsstandsklausel vorliegt, setzt ein dem Handelsbrauch entsprechendes Verhalten einer Partei voraus, die als Vertragspartei an der der Gerichtsstandsklausel zugrunde liegenden Vereinbarung beteiligt war (vgl. EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 19, 21 226 Castellet-ti). Im Streitfall kommt eine solche Beteiligung der Beklagten nur in Betracht, wenn sie wirksam aus dem Konnossement verpflichtet worden ist. Diese Frage ist anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beantworten. 33 III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (247 562 ZPO). Die Sa-che ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten der Revision 226 an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Die Frage der internationalen Zust344ndigkeit ist zwar auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 226 I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 10 = WRP 2006, 1235 226 TOSCA BLU). Im vorliegenden Fall sind jedoch noch Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten als Reeder nach engli-schem Recht (247 293 ZPO) und 226 abh344ngig hiervon 226 den tats344chlichen Um-st344nden der Ausstellung des Konnossements zu treffen, wozu Parteivortrag bis-lang fehlt. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 34 - 15 - Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren haben die Parteien Gelegen-heit, ihren Sachvortrag zu erg344nzen. Ma337geblich wird es darauf ankommen, ob die Beklagte durch den Kapit344n, der das Konnossement unterzeichnet hat, wirksam vertreten worden ist. Da Art. 23 Br374ssel-I-VO insoweit keine Regelung enth344lt, ist dies im Streitfall nach der insoweit ma337geblichen Rechtswahlklausel nach englischem Recht zu beurteilen. 35 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Gr366ning Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 13.01.2003 - 16 O 100/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 U 61/03 -
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