BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 40/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2006 - 25 S 118/05 - wird als unzul344s-sig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Streitwert: 3.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger schloss mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, der T. I. AG, einen Vertrag 374ber die Gew344hrung eines Internet-zugangs. Als Entgelt war nach dem Tarif "T. DSL flat" ein volumen- und zeitunabh344ngiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten verurteilt, 2 es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kl344ger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverh344ltnisses nach dem Tarif T. DSL flat bekannt gewordene Volumen der 374bertragenen Daten zu erheben und auf Datentr344gern jeglicher Art zu speichern, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kl344ger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kl344ger bzw. dem technischen Zu-gang des Kl344gers herstellen, umgehend zu l366schen und die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kl344ger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsver-h344ltnisses nach dem Tarif T. DSL flat bereits bekannt ge-wordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Kl344gers: a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse b) das Volumen der 374bertragenen Daten zu l366schen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte, mit der die T. I. AG zwischenzeit-lich verschmolzen ist, mit ihrer Beschwerde. 3 - 4 - II. Die Beschwerde ist unzul344ssig, da die gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erfor-derliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 200 nicht erreicht ist. 4 1. Ma337gebend f374r die Beschwer der Beklagten sind die Nachteile, die ihr aus der Erf374llung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erf374l-lungsinteresse des Kl344gers geringer ist (vgl. z.B.: Senatsbeschl374sse vom 16. Juni 1988 - III ZR 65/88 - und vom 22. Februar 1990 - III ZR 1/90 - BGHR ZPO 247 2 - Beschwerdegegenstand 8 und 13; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 544 Rn. 5; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., vor 247 511 Rn. 19 b). 5 2. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des ange-fochtenen Urteils erforderlichen 304nderungen an ihren Datenerfassungs- und -verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 200 im ersten Jahr sowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 200. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl374sse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 289/03 - NJW-RR 2005, 74 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - WM 2002, 1899). Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot f374r das "L366schen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung" vorgelegt, das von einer ihrer Abteilungen erstellt wurde. 6 a) Dieses enth344lt jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist, keine nachvollziehbaren Angaben 374ber die anfallenden Kosten. Der "Realisierungsaufwand", der mit 13.650 200 beziffert wird, wird nicht im Einzelnen dargelegt. Das Angebot beschr344nkt sich insoweit auf die Schlagworte "Pro-grammerstellung, Test und NTP, Dokumentationserstellung und Inbetriebnah- 7 - 5 - me". Der Betriebsaufwand f374r die Hardware, der mit 22.100 200 beziffert wird, wird gleichfalls nicht n344her erl344utert. Insofern enth344lt das Angebot lediglich die An-gabe, dass es sich hierbei um "Hardware f374r Plattenplatz sowie die Hardware f374r Rechnerleistungen" handelt. Der weiterhin angegebene "Betriebsaufwand Personal", der j344hrlich 5.200 200 betragen soll, wird 374berhaupt nicht erkl344rt. 334ber-dies wird nicht deutlich, weshalb der Betriebsaufwand f374r Personal nicht bereits in dem "Realisierungsaufwand" enthalten ist. Diese d374rftigen Angaben lassen noch nicht einmal eine Grobeinsch344tzung ihrer Plausibilit344t zu. b) Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher H366he der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten 374berhaupt anf344llt. Das Angebot ist als Offerte f374r einen Dritten, der eine Fremdleistung be-ziehen will, aufgemacht. Tats344chlich jedoch sind die zu treffenden Ma337nahmen betriebsintern durchzuf374hren. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierf374r nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zur374ckgegriffen werden kann, die oh-nehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzm366glichkeiten nicht vereitelt. 8 c) Schlie337lich hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die in dem Angebot bezeichneten Ma337nahmen tats344chlich zur Beachtung des angefochte-nen Urteils notwendig sind. Sie hat nicht erl344utert, weshalb die insoweit bislang getroffenen Vorkehrungen, die sie als behelfsm344337ig bezeichnet und deren Kos-ten sie nicht angegeben hat, als Dauerl366sung ungeeignet sind. 9 - 6 - Die Festsetzung des Streitwerts f374r das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung f374r den Berufungsrechtszug und an der Be-wertung des Anteils, mit dem die Beklagte unterlegen ist. 10 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 300 C 397/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2006 - 25 S 118/05 -
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