BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 40/06 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2006 durch die Rich-ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 21. Februar 2006 insoweit zugelassen, als der Klage stattgegeben und der Widerklageantrag zu IV (Einwilligung in die L366schung der Mar-ke) abgewiesen wurde. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwer-de zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 21. Februar 2006 im Umfang der Zu-lassung aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten nicht ber374cksichtigt, die Maschinenbau E. GmbH habe die Bezeichnung "E. " als Firmen- schlagwort benutzt, im Rahmen der 334bertragung des Handelsgesch344fts der Maschinenbau E. GmbH sei das Unternehmenskennzei- chen schl374ssig mitver344u337ert worden und die Beklagte habe das Fir-menschlagwort weitergef374hrt. Tr344fe dieser Vortrag zu, bliebe die Priori-t344t des Firmenschlagworts erhalten, weil das Firmenschlagwort unver-344ndert fortgef374hrt worden w344re (BGH, Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 507 = WRP 1995, 600 - APISERUM; vgl. auch Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 f. = WRP 2005, 1164 - 3 - - Seicom). Daraus w374rde sich ein priorit344ts344lteres Recht f374r die Beklag-te ergeben, das sie der Kl344gerin entgegenhalten kann. Die weitergehende Widerklage ist unbegr374ndet, weil die mit ihr geltend gemachten Anspr374che gem344337 247 21 Abs. 2 MarkenG verwirkt sind. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halb-satz ZPO abgesehen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.000 200, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 125.000 200 festgesetzt. v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 22.09.2004 - 3 O 5121/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 U 3619/04 -
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