BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/01 Verkündet am: 4. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu Ziff. 1, 2, 9) BGHR: ja VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 5; BGB § 195 in der bis zum 31.12.2001 gelte n - den Fassung a) Zum Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegen den Berechtigten wegen der Durchführung von Maßnahmen, die von der Gemeinde nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanziert werden (hier: Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Wohnungen nach dem Programm "Leerstandsbeseitigung 92/93"). b) Die Frage, ob vom Verfügungsberech tigten durchgeführte bauliche Ma ß - nahmen als "gewöhnliche Erhaltungskosten" anzusehen sind, die er aus den ihm bis zum 30. Juni 1994 verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestre i - ten hat, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen zu beurteilen; unerheblich ist, ob der Zustand der Immobilie auf der Unte r - lassung gebotener Erhaltungsmaßnahmen während der Zeiten der DDR b e - ruht. c) Der Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verjährt in der regelmäßig en Frist des § 195 BGB. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Dezember 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klgerin in Höhe von 159.045,72 DM (= 81.31 8,79 ) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 3. Juni 1999 zurckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revision s - rechtszuges, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klgerin begehrt Ersatz von Aufwendungen, welche sie nach ihrer Behauptung als Verfgungsberechtigte ber das Grundstck L.-Straûe 8, Be r - lin-Prenzlauer Berg, gettigt hat. Das Grundstck, das zunchst unter staatl i - cher Verwaltung stand, wurde 1987 in Volkseigentum berfhrt. Rechtstrger - 3 - war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Prenzlauer Berg, der Rechtsvorgnger der Klgerin. Auf Antrag der Beklagten, die die Klgerin mit Schreiben vom 26. August 1991 auf das laufende Restitutionsverfahren hi n - wiesen, wurde ihnen das genannte Grundstck durch Bescheid des zustnd i - gen Amtes zur Regelung offener Vermgensfragen vom 8. Februar 1995 z u - rckbertragen. Das Grundstck wurde Anfang Mai 1995 an den bevollmc h - tigten Vertreter der Beklagten bergeben. Unter Bercksichtigung eines zugunsten der Beklagten bestehenden Überschusses von 58.477,66 DM seit dem 1. Juli 1994 hat die Klgerin - zweit- instanzlich zustzlich auf eine Abtretung der Ansprche durch das Land Berlin gesttzt - in den Vorinstanzen fr Aufwendungen Ersatz in Hhe von 229.348,34 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshngigkeit verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Revisionsverfahren hat die Klgerin noch Ersatz in Hhe von 160.551,19 D M begehrt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klage in Hhe von 159.045,72 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. - 4 - Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Klgerin kann nicht ausgeschlossen werden, daû ihr gegen die Beklagten K o - stenerstattungsansprche zustehen, die sich unter Bercksichtigung des z u - gunsten der Beklagten bestehenden Überschusses aus der Abrechnung seit dem 1. Juli 1994 noch auf 159.045,72 DM (= 81.318,79 ) belaufen. Im einze l - nen gilt folgendes: 1. a) Die Klgerin macht die Erstattung von Kosten geltend, die im Zusa m - menhang mit der Frderung nach den Grundstzen des § 177 Abs. 4 BauGB entstanden sind. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe fr die Wiederherste l - lung der Bewohnbarkeit von fnf Wohnungen im Quergebude, die wegen i h - res Zustandes nicht mehr zu vermieten gewesen seien, 273.056,69 DM aufg e - wendet. Die Investitionsbank Berlin habe durch Bescheid vom 13. Juni 1997 zur Übergangsfinanzierung von Modernisierungs- und Instandsetzungsma û - nahmen Frdermittel des Landes Berlin nach dem Programm "Leerstandsb e - seitigung 92/93" unter dem Vorbehalt der Abrechnung nach Maûgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB in Hhe von 210.284,30 DM bereit gestellt. Die mit der Klage geltend gemachte Differenz von 62.772,39 DM ergebe sich aus e i - nem nicht frderfhigen Modernisierungsanteil, der einnahmewirksam auf die Mieter umgelegt werden knne. Da die Wohnungen erst nach dem 1. Juli 1994 fertiggestellt und vermietet worden seien, seien die gezogenen Mieteinnahmen Bestandteil der Abrechnung, die die Klgerin den Beklagten erteilt und die sie im Rahmen der Gutschrift in diesem Verfahren zu deren Gunsten bercksichtigt habe. b) Das Berufungsgericht hlt fr die in Rede stehenden Aufwendungen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zwar grun d - - 5 - stzlich fr mglich, das Vorbringen der Klgerin aber fr nicht hinreichend substantiiert: Weder werde der geltend gemachte Betrag nher aufgeschlsselt noch dargelegt, welche Auswirkung die Modernisierung auf die Kostenmiete habe und inwieweit die Kosten bereits amortisiert seien. Die bloûe Bercksic h - tigung einer Gutschrift im anhngigen Verfahren knne, da die Beklagten den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht geltend gemacht htten, nicht dazu fhren, daû sich die Klgerin smtliche Betriebs- und Erhaltungskosten erstatten lasse. c) Mit di eser Begrndung lût sich der erhobene Anspruch nicht im ga n - zen verneinen. aa) Von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG sind nach Satz 5 Maûnahmen der in Satz 2 Buchst. a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 BauGB vorgenommen werden, ausgenommen, wenn die Kosten der Maûnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maûgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB erstattet werden. Das Ber u - fungsgericht geht - wie mangels nherer Feststellungen auch im Revision s - verfahren zu unterstellen ist - davon aus, daû die hier in Rede stehenden Au f - wendungen insgesamt, also einschlieûlich des geltend gemachten Differen z - betrags von 62.772,39 DM, solche Maûnahmen betreffen. Trifft den Eigentmer ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB oder wird eine Maûnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG durchgefhrt, so hat er nach der Systematik des § 177 BauGB (zunchst) die hierfr erforderlichen Kosten aufzuwenden. Allerdings hat er nach § 177 Abs. 4 BauGB die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maûnahme letztlich nur insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden - 6 - Kapitalkosten sowie die zustzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Ertrgen der baulichen Anlage aufbringen kann (sogenannte rentierliche K o - sten). Sind dem Eigentmer Kosten entstanden (also hat er bereits entspr e - chende Aufwendungen gehabt), die er im Sinne des § 177 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuû zu ihrer Deckung gewhrt (§ 177 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde nimmt ihm daher im Ergebnis die fr ihn nicht rentierlichen Kosten ab. Welche Kosten rentierlich und welche unrentierlich sind, wird jedoch erst nach Abschluû der Maûnahme endgltig festgestellt (§ 177 Abs. 5 BauGB), im vorliegenden Fall nach den Richtlinien der Senat s - verwaltung fr Bauen, Wohnen und Verkehr vom 11. Dezember 1996 ber die abschlieûende Bestimmung von Mitteln, die unter dem Vorbehalt der Besti m - mung nach Maûgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB eingesetzt wurden (ABl. 1997, S. 58), sptestens zehn Jahre nach Fertigstellung der mit Vorb e - haltsmitteln gefrderten Maûnahmen (Ziff. 3.1 der Richtlinien). Dies geschieht im Verhltnis der Gemeinde unmittelbar zum Eigentmer, d.h. nach Erfolg des Restitutionsantrags gegenber dem Berechtigten, dem wegen der entspr e - chenden Feststellungen, da es sich bei der Kostenerstattung um eine ffen t - lich-rechtliche Ausgleichsleistung handelt, der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Dem Schreiben der Investitionsbank Berlin vom 5. Mai 1999 ist zu en t - nehmen, daû sie als die nach Ziff. 5.1 der Richtlinien zustndige Stelle die a b - schlieûende Bestimmung gegenber den Beklagten vornehmen wird. bb) Der Umstand, daû hier nach dem Frderprogramm durch das Land Berlin Vorbehaltsmittel zur Verfgung gestellt und festgesetzt worden sind, e r - leichtert dem betroffenen Eigentmer die Vorfinanzierung bis zur abschlieûe n - den Bestimmung nach § 177 Abs. 5 BauGB, ohne die Frage im einzelnen zu - 7 - prjudizieren, wie die fr den Eigentmer rentierlichen von den fr ihn nicht rentierlichen zu scheiden sind. Fr die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG als Ausnahme von dem Unterlassungsgebot kommt es daher zunchst entscheidend darauf an, daû es sich um eine Maûnahme handelt, fr die die besondere Finanzierung nach § 177 Abs. 4 und 5 BauGB vorgesehen ist. Ist die endgltige Entscheidung ber den von der Gemeinde zu tragenden K o - stenanteil im Zeitpunkt der Rckbertragung des Vermgenswerts noch nicht getroffen, kann der Verfgungsberechtigte nach der vom Senat vertretenen erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch auf die in Satz 2 und 5 geregelten Flle (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347) grundstzlich Ersatz seiner K o - sten, soweit diese nicht durch Vorbehaltsmittel gedeckt sind, verlangen, ohne im einzelnen nher darlegen zu mssen, daû und aus welchen Grnden von ihm bei der Frderung ein Eigenanteil erwartet worden ist. Der hier von der Klgerin so bezeichnete Modernisierungsanteil ist bei der Wirtschaftlic h - keitsprfung im Zusammenhang mit der abschlieûenden Bestimmung nach § 177 Abs. 5 BauGB in die Betrachtung einzubeziehen; der Verfgungsberec h - tigte, der diesen Eigenanteil aufgebracht hat, muû nicht den Zeitpunkt und den Inhalt der abschlieûenden Bestimmung abwarten, ehe er - dann hinsichtlich der fr den Eigentmer rentierlichen Kosten - Erstattung verlangen kann. Dies wird vielmehr, wie bereits ausgefhrt, nach der zwischenzeitlichen Rckgabe des Vermgenswerts unmittelbar im Verhltnis zwischen der Gemeinde (Land Be r - lin) und dem Berechtigten entschieden. cc) Grundstzlich ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daû sich die Klgerin auf den Erstattungsanspruch dasjenige anrechnen lassen muû, was an Kosten amortisiert worden ist. Das ergibt sich aus dem bei einer erwe i - - 8 - ternden Anwendung sinngemû heranzuziehenden Gedanken des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, der dies fr den speziellen Fall einer instandsetzungsbedingten Mieterhhung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG) unmittelbar regelt. Auch seine Wrd i - gung, die Klgerin habe die Auswirkungen der Maûnahmen auf die Koste n - miete nicht dargelegt, ist nicht zu beanstanden. Das rechtfertigt jedoch eine Klageabweisung hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Betrages nicht. Nach dem Sachvortrag der Klgerin konnten die wiederhergestellten Wohnu n - gen erst nach Juli 1994 wieder vermietet werden. Insoweit hat die Klgerin ber die Mieteinnahmen fr alle, nicht nur von dieser Maûnahme betroffenen Wohnungen abgerechnet und eine Gutschrift zugunsten der Beklagten berc k - sichtigt, als htten diese Herausgabe der Entgelte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangt. Das Berufungsgericht beanstandet offenbar die von der Kl - gerin vorgenommene Verrechnung mit den in § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG aufgefhrten Positionen. Hieran ist richtig, daû es nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG zur Wahl des Berechtigten steht, ob er die Herausgabe von En t - gelten aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhltnissen verlangt, whrend es hier um die - von der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG unabhngige - Frage geht, ob sich aus einer Maûnahme, die ausnahmsweise zu einem K o - stenerstattungsanspruch des Verfgungsberechtigten fhrt, anrechenbare Vor- teile vor oder nach dem 1. Juli 1994 ergeben haben. Diese knnten, jedenfalls theoretisch, hher sein als eine Gutschrift, die der Verfgungsberechtigte bei einer Abrechnung der gesamten Immobilie nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG e r - mittelt. Daû dies auch hier so sein knnte, ist angesichts der Grûe des z u - rckgegebenen Vermgenswerts und des Umstandes, daû die Klgerin bei der Festsetzung der Miete Bindungen unterlag, jedoch so wenig wahrscheinlich, daû die angefhrten Lcken im Vortrag der Klgerin eine Abweisung nicht - 9 - rechtfertigen. Im brigen werden die Beklagten, die eine Herausgabe von En t - gelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht verlangt haben, durch die von der Klgerin fr die Zeit ab Juli 1994 vorgenommene Gutschrift - fr sich geno m - men - nicht beschwert. Sollte das Vorbringen de r Beklagten so zu verstehen sein, die Klgerin habe die wiederhergestellten Wohnungen zu spt und zu einem zu geringen Mietzins vermietet, geht es der Sache nach um die Frage, ob die Klgerin vor dem Hintergrund des gestellten Restitutionsantrags und der hier in Rede st e - henden Maûnahme, die auf eine Beseitigung von Leerstand gerichtet war, i h - ren in § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG beschriebenen Pflichten gerecht geworden ist. Das knnte eine Schadensersatzpflicht der Klgerin begrnden (vgl. BGH, U r - teil vom 14. Deze mber 2001 - V ZR 493/99 - WM 2002, 613, 614; S k - ker/Busche, § 3 VermG Rn. 195), wozu das Berufungsgericht jedoch bisher keine Feststellungen getroffen hat. 2. a) In der Revisionsinstanz wird die Klage noch weiterverfolgt hinsichtlich einer im April 1993 in Rechnung gestellten neuen Holzauûentr fr das Vo r - derhaus zum Preis von 4.675 DM und einer im Mrz 1994 in Rechnung g e - stellten Hauseingangstr aus Holz im Seitenflgel zum Preis von 2.461 DM. Zu beiden Tren hat die Klgerin vorgetragen, sie seien aufgrund des Alters und der Witterungseinflsse stark zerstrt gewesen. Die Verankerungen und die Blendrahmen seien verfault gewesen, so daû die Tren nicht mehr sicher h t - ten gehalten werden knnen. Zur Beseitigung der Gefahrenstelle und Herste l - lung der Verschlieûbarkeit htten die Tren erneuert werden mssen. Dies sei zur Erfllung von Verkehrssicherungspflichten erforderlich gewesen. Die Erf l - lung von Verkehrssicherungspflichten berechtige grundstzlich nicht zu Miete r - - 10 - hhungen. Es seien in diesem Rahmen auch nicht gleichzeitig Modernisi e - rungsarbeiten durchgefhrt worden, deren Kosten auf die Mieter htten umg e - legt werden knnen. Das Berufungsgericht hat einen Kostenerstattungsa n - spruch verneint, weil es sich insoweit um gewhnliche Instandhaltungskosten gehandelt habe. Hierzu gehrten smtliche Aufwendungen, die sich - wie hier - aus dem bestimmungsgemûen Gebrauch und der normalen Abnutzung erg - ben. Daran ndere auch der einer Erneuerung (gemeint wohl: Reparatur) en t - gegenstehende Zustand der Verwitterung und Verrottung nichts, der im Zweifel von der Klgerin selbst oder ihrer Rechtsvorgngerin zu vertreten sei. b) Dem ist nicht beizutreten. Geht man - wie revisionsrechtlich geboten - von dem von der Klgerin unter Beweis gestellten Zustand der Tren vor ihrer Erneuerung aus, hat die Klgerin mit den genannten Aufwendungen eine Rechtspflicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG erfllt. Denn sie hat im Verhltnis zu ihren Mietern aus der Gebrauchsberlassungspflicht fli e - ûende Frsorge- und Sicherungspflichten zur Pflege und Obhut des Mieto b - jekts und zum Schutz des Eigentums der Mieter getroffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1348 m.w.N.). Die Erfllung einer solchen Rechtspflicht des Eigentmers hat der Berechtigte ohne weiteres hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich der Koste n - erstattungsanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in erweiternder Auslegung auch auf solche Aufwendungen. Eine Ausnahme besteht lediglich fr gewhnl i - che Erhaltungskosten, die vom Verfgungsberechtigten aus den ihm (bis zum 30. Juni 1994) verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 65 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Zweiten Vermgensrechtsnderungsg e - setzes, BT-Drucks. 12/2695, S. 9; Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347). - 11 - Dieser Grundsatz findet in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 601 Abs. 1, 994 Abs. 1 Satz 2, 1041, 2124 Abs. 1 BGB) seinen Ausdruck. Ungeachtet dieser nicht in jeder Hinsicht bereinstimmenden Regelungsz u - sammenhnge, in denen gewhnliche Erhaltungskosten von anderen Aufwe n - dungen und auûergewhnlichen Erhaltungskosten geschieden werden, werden Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umstnden im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmûig aufgewendet werden mssen, um das Vermgen in seinen Gegenstnden tatschlich und rechtlich zu erha l - ten, als gewhnliche Erhaltungskosten bezeichnet. Es wird insoweit auch auf die Entstehungsgeschichte hingewiesen, wonach der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, die laufenden (gewhnlichen) Erhaltungskosten seien aus den jhrlichen Nutzungen zu decken, whrend die auûerordentlichen erst im Laufe der Zeit abgetragen wrden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198, 3199 m.w.N.). Im systematischen Zusammenhang des Vermgensgesetzes ist zu b e - achten, daû der Grundgedanke, derjenige, dem die Nutzungen verblieben, msse auch fr die gewhnlichen Erhaltungskosten aufkommen, von weiteren Vorschriften ergnzt wird, die dem Verfgungsberechtigten fr Instandse t - zungsmaûnahmen unter nher bezeichneten Voraussetzungen einen Koste n - erstattungsanspruch einrumen. Wenn daher in der allgemeinen zivilrechtl i - chen Literatur die Auffassung vertreten wird, auch normale Verschleiûreparat u - ren (vgl. Jauernig/Strner, BGB, 6. Aufl., §§ 2124 ff Anm. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 994 Rn. 7), Kosten fr gewhnliche Ausbesserung und E r - neuerung (Palandt/Edenhofer, § 2124 Rn. 2) und Reparaturkosten (Medicus, in: MnchKomm-BGB, 3. Aufl., § 994 Rn. 22) seien zu den gewhnlichen E r - haltungskosten zu rechnen, besteht im Regelungszusammenhang des Verm - - 12 - gensgesetzes wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen die Notwendigkeit, Maûnahmen der Erhaltung von denen der Instandsetzung abzugrenzen. Der Senat hat in seiner bisherigen Praxis (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347) dem Tatrichter bei der Einordnung der jeweiligen Maûnahme einen Spielraum zugebilligt, wobei im allgemeinen die Notwendigkeit einer grundl e - genden Erneuerung, vielfach verbunden mit Aufwendungen in betrchtlichen Grûenordnungen, gegen eine reine Erhaltungsmaûnahme spricht. Das Ber u - fungsgericht hat sich demgegenber von der Erwgung leiten lassen, der E r - neuerung knne kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil der Zustand der Tren nur deren jahrelange Abnutzung und die von der Klgerin oder ihrer Rechtsvorgngerin zu vertretende Unterlassung gewhnlicher E r - haltungsaufwendungen spiegele. Diese berlegung mag zwar aus der Sicht eines frheren Eigentmers naheliegen, vor allem, wenn ihm das Eigentum - wie hier - wegen wirtschaftlicher berschuldung des Objekts entzogen wo r - den war, und insoweit zutreffen, als die Unterlassung gebotener Erhaltung s - maûnahmen als Ursache fr den Zustand und zugleich als Auslser fr die Rechtspflicht, die Tren wieder in Ordnung zu bringen, anzusehen ist. Diese Betrachtungsweise wird jedoch der in den neuen Bundeslndern und im Ostteil Berlins vorgefundenen tatschlichen Situation und den Regelungszwecken des Vermgensgesetzes nicht gerecht. Das Vermgensgesetz sieht - von der Ha f - tung des Entschdigungsfonds fr grbliche Pflichtverletzungen des staatl i - chen Verwalters nach § 13 VermG abgesehen - keine Verantwortlichkeit frh e - rer staatlicher Stellen in der DDR oder der eingetragenen Rechtstrger fr Wertverluste vor, die der Vermgenswert erfahren hat. Die in der ursprngl i - chen Fassung des § 7 Abs. 1 VermG vorgesehene Feststellung und der Au s - gleich von eingetretenen Wertminderungen durch ein Sondervermgen des Bundes (§ 29 a VermG) ist bereits durch das am 22. Juli 1992 in Kraft getret e - - 13 - ne Zweite Vermgensrechtsnderungsgesetz ersatzlos beseitigt worden (vgl. hierzu Beschluûempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT- Drucks. 12/2944, S. 52). Danach gibt es fr die berlegung, die Rechtsvorg n - gerin der Klgerin und diese selbst htten - gewissermaûen als Ersatz - unte r - lassene Erhaltungsmaûnahmen nunmehr unentgeltlich fr den Restitutionsb e - rechtigten nachzuholen, keine rechtliche Grundlage, zumal sie die in den Ei n - zelbestimmungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 5 VermG angelegten Unterschiede in Tatbestand und Rechtsfolge weitgehend einebnen wrde. Sie geht auch an den tatschlichen Verhltnissen in der frheren DDR vorbei, da die Rechtsvo r - gngerin der Klgerin im Zweifel ebenfalls nicht in der Lage war, die erforderl i - chen Mittel fr eine rechtzeitige Instandhaltung bereit zu stellen bzw. den E r - trgen des Ob jektes zu entnehmen (vgl. zu dieser Problematik schon die E r - luterungen zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 175 im Zusamme n - hang mit der Fassung des Miethhegesetzes). Im Regelungszusammenhang der Finanzierung eines Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB ist zwar vorgesehen, der Eigentmer knne eine bernahme der fr ihn nicht rentierl i - chen Kosten durch die Gemeinde nicht verlangen, wenn er Instandsetzungen unterlassen habe und nicht nachweisen knne, daû ihre Vornahme wirtschaf t - lich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten gewesen sei (vgl. § 177 Abs. 4 Satz 3 BauGB). In den bereits angefhrten Richtlinien der Senatsve rwaltung fr Bauen, Wohnen und Verkehr vom 11. Dezember 1996 wird den Verhltni s - sen im Ostteil Berlins jedoch in der Weise Rechnung getragen, daû eine Erh - hung des vom Eigentmer zu tragenden Kostenanteils wegen unterlassener Instandsetzungen im Sinne des § 177 Abs. 4 Satz 3 BauGB fr im Ostteil Be r - lins gelegene Grund stcke generell ausscheidet (Ziff. 4.1 der Richtlinien). Der erkennende Senat sieht daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme - den Austausch der nach dem Vortrag der Klgerin verrotteten und nicht mehr - 14 - reparaturfhigen Haustren im Hinblick auf diesen Zustand und den Koste n - aufwand nicht als gewhnliche Erhaltungsmaûnahme an, so daû ein Kostene r - stattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Betracht kommt. 3. a) Fr die Erneuerung der Frisch- und Abwasserstrnge im Quergeb u - de verlangt die Klgerin Kostenersatz von 23.351,78 DM. In der Berufungsi n - stanz hat sie hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, im Quergebude, erstes bis viertes Obergeschoû, sei es in der Vergangenheit zu mehreren Rohrbr - chen gekommen. Eine berprfung habe ergeben, daû die Be- und Entwss e - rungsrohre durch altersbedingten Verschleiû brchig, undicht und teilweise zugesetzt gewesen seien. Aus diesem Grunde htten die kompletten Leitungen erneuert werden mssen. Die Kosten von 23.351,78 DM seien zur Erfllung von Verkehrssicherungspflichten erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hlt zwar fr mglich, daû diese Maûnahmen ber normale Erhaltungs- und Instandsetzungsmaûnahmen hinausgegangen seien, der Vortrag der Klgerin reiche aber nicht aus, um eine Abgrenzung zu den gewhnlichen Erhaltung s - kosten vornehmen zu knnen. b) Das Berufungsgericht berspannt die Anforderungen an einen hinre i - chend substantiierten Parteivortrag und verkennt, soweit es auf seine Ausf h - rungen zum Austausch der Haustren Bezug nimmt (siehe oben 2 a), die fr eine Abgrenzung gewhnlicher Erhaltungskosten von kostenerstattungspflic h - tigen Maûnahmen wesentlichen Gesichtspunkte. Nach dem unter Beweis g e - stellten Vorbringen der Klgerin liegt eine Maûnahme vor, die einer Recht s - pflicht des Eigentmers gegenber dem Mieter entsprungen ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG). Wiederholte Rohrbrche in verschiedenen Etagen des Quergebudes, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen auf a l - - 15 - tersbedingtem Verschleiû des Materials beruhten, und der Gesichtspunkt, e r - hebliche Folgeschden einer so anflligen Frisch- und Abwasseranlage wir k - sam zu bannen, sprechen fr einen kompletten Austausch und gegen die A n - nahme einer gewhnlichen Erhaltungsmaûnahme, die einen Kostenersta t - tungsanspruch ausschlieûen wrde. 4. a) Fr die Erneuerung von Gasleitungen im Vorderhaus, Seitenflgel und Quergebude verlangt die Klgerin Kostenersatz von 32.716,47 DM. Ins o - weit hat sie unter Beweisantritt vorgetragen, die Gasleitungen seien undicht gewesen und von der GASAG gesperrt worden. Nachdem der Hausschieber erneuert worden sei, habe eine Druck- und Dichtigkeitsprfung der Hausanlage durch die GASAG stattgefunden. Es seien Undichtigkeiten festgestellt worden. Um eine Lebens-, Brand- und Sachgefahr fr das Haus abzuwenden, habe die gesamte Anlage erneuert werden mssen. Das Berufungsgericht hat hierzu - wie zu den Kosten des Frisch- und Abwasserleitungssystems - trotz des rel a - tiv hohen Betrages nicht sicher feststellen knnen, daû es sich um Maûna h - men zur Erhaltung des Hauses gehandelt habe, die ber normale Erhaltungs- und Instandsetzungsmaûnahmen hinausgegangen seien und nicht auf die Mieter htten umgelegt werden knnen. b) Diese Beurteilung hat keinen Bestand. Unterstellt man - wie revision s - rechtlich geboten - den unter Beweis gestellten Sachvortrag als richtig, handelt es sich um eine Maûnahme, die einer Rechtspflicht des Eigentmers sowohl gegenber den Mietern als auch - angesichts der immensen Gefahren bei e i - nem Gasaustritt - gegenber der Allgemeinheit entsprochen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG). Zugleich liegt, bezogen auf das Gasleitungssystem, eine Instandsetzungsmaûnahme vor, die schon von ihrem Umfang her den - 16 - Rahmen gewhnlicher Erhaltungskosten sprengt. Da die Klgerin mit der Ma û - nahme eine Rechtspflicht erfllt hat, ist sie unabhngig davon, ob sie eine i n - standsetzungsbedingte Mieterhhung htte verlangen knnen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG), vom Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG befreit gewesen. Die Frage, ob sie - auch im Interesse der Beklagten - eine Mieterh - hung wegen dieser Aufwendungen htten durchsetzen knnen, ist zu verne i - nen. Denn eine Mieterhhung wegen einer Instandsetzung entspricht nicht dem blichen Leistungsgefge im Mietvertrag, wie es § 536 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (siehe jetzt § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) zugrunde liegt. Unter diesen Umstnden knnte der Klgerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht nher geprft, ob sie die Mglichkeit gehabt htte, auf der Grundlage von § 3 der Zweiten Verordnung ber die E r - hhung der Grundmieten vom 27. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1416) eine instandse t - zungsbedingte Mieterhhung zu verlangen (vgl. zur Normsituation insoweit S e - natsurteil vom 17. Mai 2 001 aaO S. 1347 f). 5. a) Fr die Sanierung einer Wohnung im Seitenflgel, erstes Oberg e - schoû links, begehrt die Klgerin Kostenersatz in Hhe von 53.157,24 DM. Sie hat hierzu unter Beweis gestellt, die Wohnung habe aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands leer gestanden. Eine Vermietung habe nicht erfolgen knnen. Es seien zahlreiche Schden vorhanden gewesen. Die Fuûbden ht- ten Destruktionsfule und Braunfule aufgewiesen, Ausrstungsgegenstnde seien abgewohnt und die Heizmglichkeiten aufgrund von altersbedingten Ver- schleiûerscheinungen funktionsuntchtig gewesen. Mehrere Fenster seien durch Witterungseinflsse morsch und verrottet gewesen, Tren htten be r - arbeitet werden mssen. Bei der Elektroanlage sei der Isolationswert nicht mehr gegeben gewesen, so daû Brandgefahr bestanden habe. Zur Vorbere i - - 17 - tung einer ordnungsgemûen Vermietung habe eine komplexe Sanierung e r - folgen mssen. Die Kosten von 53.157,24 DM seien zur Wiederherstellung e i - nes vermietbaren Zustands erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klgerin als unsubstantiiert angesehen und ausgefhrt, als Vergleichs maûstab fr die Berechnung einer modernisierungsbedingten Erh - hung der Miete sei die Kostenmiete heranzuziehen, die die Klgerin im Fall eines im Zeitpunkt der Durchfhrung der Maûnahmen bestehenden Mietve r - hltnisses htte verlangen knnen. b) Auch insoweit berspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den Parteivortrag. Es verfehlt zudem den zutreffenden rechtlichen Ansatz. Die von der Klgerin in hinreichenden Umrissen dargestellten Mngel einer leerstehenden, nicht mehr vermietbaren Wohnung weisen ihre Maûna h - men, mit denen die Wohnung wieder einer Vermietung zugefhrt werden sollte, als Bewirtschaftungsmaûnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG aus, die ihr trotz des gestellten Restitutionsantrags erlaubt waren. Die Vermietung von Wohnungen in einem Mietshaus ist als zulssige Verwaltungs- maûnahme anzusehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 67). Hierzu sind pri n - zipiell - bei Beachtung wirtschaftlicher Grundstze - auch Maûnahmen zu rechnen, mit denen eine Wiedervermietbarkeit hergestellt und ein dauerhafter Leerstand vermieden wird. Es kommt daher ein Kostenerstattungsanspruch in erweiternder Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Betracht. Ein Fall des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, den das Berufungsgericht in seiner Hilfsberlegung vor Augen hatte, liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Bestimmung sich auf Instandsetzungsmaûnahmen in einer vermieteten Wohnung bezieht. - 18 - Auf einen Koste nerstattungsanspruch mûten nach dem Gedanken des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG jedoch Mieteinnahmen soweit diese nicht von la u - fenden Kosten der Bewirtschaftung aufgezehrt werden - angerechnet werden, die der Klgerin nach der Vermietung der Wohnung zugeflossen sind. Insoweit haben die Parteien im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergnzendem Vo r - trag. Zu prfen drfte auch sein, ob die Klgerin im Hinblick auf ihre in § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG formulierten Pflichten gehalten gewesen wre, fr diese Leerstandsbeseitigung ebenfalls ffentliche Frdermittel im Rahmen einer Maûnahme nach § 177 BauGB in Anspruch zu nehmen. 6. a) Die Klgerin macht fr die Erneuerung der Elektroanlage in zwei lee r - stehenden und zwei vermieteten Wohnungen Kostenersatz in Hhe von insg e - samt 11.792,76 DM geltend. Sie hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, in den Leerwohnungen sei im Zuge der Neuvermietung die alte Elektroanlage berprft worden. Die festgestellten Mngel htten keinen ordnungsgemûen Gebrauch zugelassen. Es habe die Elektroanlage erneuert werden mssen. Zu den vermieteten Wohnungen ist vorgetragen, es sei zu Kurzschlssen und St - rungen an der Elektroanlage gekommen, wobei nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage der sachgerechte Gebrauch habe sichergestellt werden k n - nen. Das Berufungsgericht hat die Erstattungsfhigkeit mit der Begrndung ver neint, es handele sich um gewhnliche Instandhaltungskosten. b) Legt man den Sachvortrag der Klgerin zugrunde, handelte es sich bei den Arbeiten in den vermieteten Wohnungen um die Erfllung einer Rechts pflicht gegenber den Mietern (§ 3 Abs 3 Satz 2 Buchst. a VermG) und in den leerstehenden Wohnungen um eine Bewirtschaftungsmaûnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG, die notwendig war, um die - 19 - Wohnung wieder vermieten zu knnen. Ist, wie hier revisionsrechtlich zu unte r - stellen ist, die gesamte elektrische Anlage in einer Wohnung zu erneuern, geht dies ber eine gewhnliche Erhaltungsmaûnahme hinaus, so daû ein Koste n - erstattungsanspruch in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht zu verneinen ist. 7. a) Fr die Erneuerung von Be- und Entwsserungsleitungen im Seite n - flgel, linke Strnge, im Vorderhaus, Keller bis erstes Obergeschoû, im Seite n - flgel, Keller bis erstes Obergeschoû, und im Quergebude verlangt die Klg e - rin Kostenersatz in Hhe von insgesamt 16.607,39 DM. Hierzu war unter B e - weisantritt vorgetragen, in der Vergangenheit sei es zu mehreren Rohrbrchen gekommen. Eine berprfung habe ergeben, daû die Be- und Entwsserung s - rohre durch altersbedingten Verschleiû brchig, undicht und teilweise zug e - setzt gewesen seien. Aus diesem Grunde htten die kompletten Leitungen e r - neuert werden mssen. Das Berufungsgericht hat die Erstattungsfhigkeit mit der Begrndung verneint, dem Vortrag der Klgerin lasse sich nicht entne h - men, daû die Kosten ber die gewhnlichen Erhaltungskosten hinausgegangen seien. b) Nach dem Sachvortrag der Klgerin geht es hier um Maûnahmen, mit denen sie einer Rechtspflicht gegenber ihren Mietern gengte (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bu chst. a VermG) und die ihr deshalb erlaubt waren. Gemessen am Umfang der vorzunehmenden Arbeiten, die in wesentlichen Teilen des Geb u - des eine vllige Erneuerung der Leitungen erforderten, sind die Grenzen zu einer gewhnlichen Erhaltungsmaûnahme berschritten, so daû ein Kostene r - stattungsanspruch in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Betracht kommt. - 20 - 8. a) Schlieûlich verlangt die Klgerin fr den Austausch von je drei Fe n - stern in zwei vermieteten Wohnungen Kostenersatz in Hhe von zusammen 9.989,35 DM, den sie in den Vorinstanzen damit begrndet hat, die Fenster seien wegen witterungs- und altersbedingten Verschleiûerscheinungen verro t - tet und brchig und nicht mehr zu reparieren gewesen. Sie habe wegen des Modernisierungsanteils fr beide Wohnungen Modernisierungsumlagen ve r - einnahmt, die sie, da die Arbeiten erst nach dem 30. Juni 1994 abgeschlossen gewesen seien, im Rahmen ihrer Abrechnung seit dem 1. Juli 1994 zugunsten der Beklagten bercksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat einen Ersta t - tungs anspruch verneint, weil das Vorbringen der Klgerin, sie habe nur die nichtamortisierten Kosten in die Klageforderung eingestellt, im Widerspruch dazu stehe, daû sie die gesamten Kosten der Rechnungen geltend mache. b) Die vom Berufungsgericht gesehenen Widersprche bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Denn das Vorbringen der Klgerin ist so zu ve r - stehen, daû die in Rede stehenden Maûnahmen erst nach dem 30. Juni 1994 abgeschlossen waren und eine Modernisierungsumlage dementsprechend erst danach vereinnahmt werden konnte. Trifft es zu, daû die Modernisierungsu m - lage, was bislang nicht unter Beweis gestellt war, in der von der Klgerin e r - stellten Abrechnung seit dem 1. Juli 1994 enthalten ist, deren Saldo sie von ihrer Klageforderung abgesetzt hat, wre dem der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu entnehmenden Gedanken, Vorteile aus der Maûnahme auf den Erstattungsanspruch anzurechnen, Rechnung getragen. Muûten die Fenster angesichts des dargelegten Zustandes erneuert wer den, handelte e s sich insoweit um eine den Mietern gegenber bestehende - 21 - Rechtspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG), wobei die Aufwendungen ber die gewhnlichen Erhaltungskosten hinausgingen. Fraglich ist allerdings, ob der Anspruch in voller Hhe geltend gemacht werden kann, weil er einen Modernisierungsanteil enthlt. Daû Modernisierungsmaûnahmen, auch wenn sie zu einer Mieterhhung gefhrt haben, nicht der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG unterliegen, hat der Senat mit Urteil vom 17. Mai 2001 (III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347 f) entschieden. Ob die in der Erneuerung der Fenster enthaltene Modernisierungsmaûnahme fr sich betrachtet durch eine Rechtpflicht des Eigentmers im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG veranlaût war, kann im weiteren Verfahren geprft werden. 9. Die Klageabweisung lût sich nicht mit der Auffassung des Berufung s - gerichts aufrechterhalten, der Klageanspruch sei im Zeitpunkt der Klageerh e - bung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verjhrt gewesen. Wie der Senat - nach Erlaû des Ber u - fungsurteils - mit Urteil vom 5. Juli 2001 (III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046, 3048; zur Verffentlichung in BGHZ 148, 241 vorgesehen) entschieden hat, verbleibt es fr den Aufwendungsersatzanspruch des Verfgungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG mangels Eingreifens einer speziellen Regelung bei der regelmûigen Verjhrungsfrist, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezem ber 2001 geltenden Fassung dreiûig Jahre whrte, demzufolge bei Zustellung der Klage am 3. Juni 1999 noch nicht verstrichen war. Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, fr die Verjhrung des Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen eines Restitutionsverhltnisses knne nichts anderes gelten als fr den Aufwendungsersatzanspruch des staatlichen Verwalters, der der kurzen Verjhrung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB a.F. - 22 - (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 357 ff) unterliege. Denn der Verfgungsb e - rechtigte habe auch im Verhltnis zum Restitutionsglubiger eine der gesetzl i - chen Treuhandschaft angenherte Stellung inne und habe, wie die wrtliche Wiedergabe des § 677 BGB in § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zeige, einen Pflichte n - kreis wahrzunehmen, der zur Stellung des staatlichen Verwalters so viele Äh n - lichkeiten aufweise, daû es nicht gerechtfertigt erscheine, die Verjhrung in den beiden im Vermgensgesetz geregelten Fllen der Rckgngigmachung der Entziehung der Verfgungsbefugnis des Eigentmers unterschiedlich zu behandeln. Der Senat hlt nach berprfung dieser berlegungen an seiner Au f - fassung fest. Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht der Ve r - jhrung, das von einer Vielfalt unterschiedlicher Fristen geprgt war, lassen sich die hier in Rede stehenden Ansprche nicht in § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB einordnen. Beide angefhrten Bestimmungen behandeln den Anspruch auf Erstattung von Auslagen (nur) als Annex zu den dort beschriebenen Hauptleistungspflichten bei der Besorgung fremder Geschfte oder der Le i - stung von Diensten. Dementsprechend beruht das Senatsurteil BGHZ 140, 355, 358 ff maûgeblich mit auf der Erwgung, dem staatlichen Verwalter stehe fr seine fremdntzige Ttigkeit, aus der sich in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe, ein Vergtung s - anspruch zu. Demgegenber nimmt der Verfgungsberechtigte in Restitut i - onsfllen bis zur Bestandskraft der Rckgabeentscheidung eigene Angelege n - heiten wahr, fr die ihm eine Vergtung nicht zusteht. Einen Anspruch auf E r - stattung verauslagter Kosten hat er nur unter besonderen Voraussetzungen. Daû er mit der Stellung des Restitutionsantrags Bindungen unterliegt, die s i - cherstellen wollen, daû der Rckbertragungsanspruch nicht vereitelt und die - 23 - Rechtsstellung des Berechtigten nicht ausgehhlt wird, verleiht ihm im brigen noch keine Rechtsstellung, die in jeder Hinsicht der eines Beauftragten en t - spricht. 10. Die Klage ist auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - wegen widersprchlichen Verhaltens der Klgerin (§ 242 BGB) abzuweisen. Zwar hat sie in ihrem Schreiben vom 4. Februar 1991 (ric htig: 1992) unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 26. August 1991, mit dem sie auf deren Restitutionsantrag hingewiesen wurde, ausgefhrt, sie sei befugt, Kleinrepar a - turen, die zur Vermietbarkeit der Wohnungen erforderlich seien, zu veranla s - sen. Das gleiche gelte fr Maûnahmen, die der Verkehrssicherungspflicht dienten. Danach mag den Beklagten zugegeben werden, daû es im anhng i - gen Rechtsstreit nicht nur um kleine Reparaturen geht, sondern vor allem um Maûnahmen, fr die eine Rechtspflicht der Klgerin bestand, worauf sie jedoch - wenn auch in der Sache unter Hinweis auf Verkehrssicherungspflichten nicht in jeder Hinsicht geglckt - hingewiesen hat. Das htte den im Ostteil Berlins residierenden Bevollmchtigten der Beklagten, an die das Schreiben gerichtet war, durchaus als ein Einfalltor fr Kostenerstattungsansprche grûeren U m - fangs auffallen knnen. Darber hinaus meinen die Beklagten, die Klgerin habe im Grun d - stcksbergabeprotokoll vom 9. Mai 1995 zwar noch auf einzelne offene Fr a - gen hingewiesen, mit keinem Wort jedoch darber informiert, daû noch Ford e - rungen fr durchgefhrte Baumaûnahmen geltend gemacht wrden. Hierdurch sei ihnen jede Mglichkeit vorenthalten worden, beweissichernde Maûnahmen einzuleiten. Da das Haus inzwischen vom Kufer vollstndig instand gesetzt - 24 - worden sei, sei der Zustand zum Zeitpunkt der bergabe nicht mehr reko n - struierbar. Diese berlegungen rechtfertigen eine Klageabweisung unter dem G e - sichtspunkt unzulssiger Rechtsausbung nicht. Aus dem Fehlen eines Hinwei- ses, Kostenerstattungsansprche erheben zu wollen, konnten die Beklagten nicht herleiten, daû sie hierauf nicht mehr in Anspruch genommen wrden. Daû sie selbst im Hinblick auf den nach Bestandskraft der Rckgabeentscheidung zeitnahen Verkauf der Immobilie daran interessiert waren, nicht mehr mit for t - wirkenden Pflich ten aus dem ihnen zugefallenen Vermgenswert belastet zu werden, muûte die Klgerin nicht zu besonderer Eile anhalten. Im brigen ist es zunchst Sache der Klgerin, den Nachweis fr die von ihr geltend g e - machten Ansprche zu fhren. Ob sich aus ihrem Verhalten - abgesehen von den bei- - 25 - den von den Beklagten herangezogenen Schriftstcken - Folgerungen fr das Beweismaû oder die Beweislast ergeben knnen, muû dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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