BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 4/01Verkündet am: 24. März 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 738; HGB §§ 105, 161, 119a) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaftgeführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeitender Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft istoder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschafternausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegungdes Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.b) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, werzugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschaftetenEigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischenAusscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß - 2 -der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Ge-setzes abzufinden ist.BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01 - OLG Schleswig LG Kiel - 3 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und dieRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemerfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtsin Schleswig vom 7. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteilder Handelskammer II des Landgerichts Kiel vom 18. April 1996abgeändert.Die Klage wird im Hauptantrag (Feststellung, daß der Klägernoch mit einer nominellen Kommanditbeteiligung von2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten ist) abgewiesen.Im übrigen (Hilfsantrag auf Feststellung, daß dem Kläger anläß-lich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Entschädi-gung in Geld zu zahlen ist) wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Beklagte ist eine im Jahr 1977 gegründete Publikums-KG, derenUnternehmensgegenstand der Betrieb eines aus 500 Wohnungen mit der zu-gehörigen Infrastruktur (u.a. Hafenanlage, Kindergarten, Restaurant, Außenan-lagen) bestehenden Ferienzentrums in W. an der Ostsee ist. Der klagendeRechtsanwalt und Notar trat der Beklagten als Kommanditist mit einer Einlagevon 2.000,00 DM bei und erwarb zugleich das Wohnungseigentum verbundenmit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen in den Häusern "Finndinghi" und"Optimist".Der Kläger, der einige Zeit Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagtenwar, veräußerte seine beiden Eigentumswohnungen im Dezember 1981 und imMai 1982. Den durch diesen Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn versteuerteer in der Annahme, er sei durch den Verkauf der Wohnungen aus der Gesell-schaft ausgeschieden, nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz.Im Mai 1987 wandte sich die Beklagte nach einer bei ihr durchgeführtenBetriebsprüfung an den Kläger und teilte ihm die Auffassung der Finanzbehör-den mit, er sei mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 aus der Kommanditgesell-schaft ausgeschieden. Zugleich übersandte sie ihm eine vorbereitete Urkunde,welche die Komplementärin der Beklagten bevollmächtigte, sein Ausscheidenals Kommanditist bei dem Handelsregister anzumelden. Der Kläger erteilte die-se Vollmacht und wurde am 4. November 1987 als Kommanditist der Beklagtenim Handelsregister gelöscht.Ein anderer Kommanditist kam einer inhaltsgleichen Aufforderung der - 5 -Beklagten nicht nach und wurde deswegen von ihr klageweise auf Mitwirkungbei der Anmeldung seines Ausscheidens als Gesellschafter der Kommanditge-sellschaft in Anspruch genommen. Die Klage wurde von dem 5. Zivilsenat desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig abgewiesen.Nach Ansicht des Klägers befindet er sich in einer ähnlichen Lage wieder Kommanditist des genannten Rechtsstreits. Deswegen hat er mit demHauptantrag begehrt festzustellen, daß er noch mit einer Kommanditbeteiligungvon 2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten sei; hilfsweise geht es ihm umdie Feststellung, daß die Beklagte ihm aus Anlaß seines Ausscheidens aus derGesellschaft eine Abfindung in Geld zu zahlen habe.Mit dem Hauptantrag hatte der Kläger vor dem Landgericht und demOberlandesgericht Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Be-klagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht dem Hauptan-trag entsprochen hat; der Kläger ist nicht mehr Mitglied der Beklagten. Zur Ent-scheidung über den bisher folgerichtig nicht geprüften Hilfsantrag ist derRechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.I.Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrem Einwand, der Klägerhabe das Verlangen, seine etwa fortbestehende Gesellschaftereigenschaft an- - 6 -zuerkennen, nicht gegen sie, sondern gegen seine (vermeintlichen) Mitgesell-schafter richten müssen.1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei einer in der Formeiner Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeitenüber die Frage, ob jemand Mitglied ist oder nicht, grundsätzlich zwischen denGesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (vgl. zu-letzt Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, WM 1999, 1619 = ZIP 1999, 1391,1393). Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, sodaß das Berufungsgericht zutreffend geprüft hat, ob sich aus dem Vertrag vom16. April 1977 Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Gesellschafter von ihremanerkannten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von denpersonengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfangdas kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren (Sen.Urt. v.13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).2. Entgegen der Auffassung der Revision, die in diesem Zusammenhangzu formale Anforderungen stellt, enthält der Gesellschaftsvertrag (im folgenden:GV), den der Senat eigenständig auslegen kann (Sen.Urt. v. 7. Juni 1999, ZIPaaO, S. 1393 m. Nw.), eine Reihe von Regelungen, aus denen sich der Willeder Gesellschafter ergibt, daß die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit derBeklagten auszutragen sind.a) Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems enthält,wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon § 8 Abs. 5 GV.Denn die dort getroffene Regelung, daß Beschlußmängelstreitigkeiten nur - wieim Aktien- und im GmbH-Recht - fristgebunden ausgetragen werden könnenund daß dies auf dem Wege der Anfechtung zu geschehen hat, schließt die für - 7 -die Personengesellschaft typische zwischen den Gesellschaftern zu führendeFeststellungsklage aus und verweist den Gesellschafter darauf, den Streit aufdem Wege der "Anfechtung" mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Zu Un-recht vermißt die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom11. November 1989 (II ZR 61/89, WM 1990, 675) demgegenüber in diesem Zu-sammenhang die Verwendung des Wortes "Anfechtungsklage". Die von denGesellschaftern gewählte Formulierung, es sei der angeblich fehlerhafte Be-schluß "anzufechten" und zwar binnen einer bestimmten knappen Frist, bringtden Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck, es sollten die personengesell-schaftsrechtlichen Grundsätze nicht zur Anwendung kommen.b) Entsprechendes ergibt sich aus weiteren Regelungen des Gesell-schaftsvertrages. So ist nach § 7 Abs. 4 GV zur Gesellschafterversammlungschriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung bestimmterMindestfristen zwischen dem Tag der Absendung und der Durchführung derVersammlung einzuladen (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 GmbHG). Das Einberufungs-recht einer Minderheit ist besonders geregelt (§ 7 Abs. 3 GV), und auch § 16GV enthält eine Bestimmung über die "Anfechtung" der "festgestellten Bilanzdurch gerichtliche Entscheidung". Hiermit steht im Einklang, daß ein Gesell-schafter seine Kündigungserklärung nach § 10 Abs. 4 GV nicht an seine Mitge-sellschafter, sondern "an die Gesellschaft" selbst - oder an die geschäftsfüh-rende Gesellschafterin - "zu richten" hat.II.Dagegen führt die Rüge, das Berufungsgericht habe den Gesellschafts-vertrag rechtsfehlerhaft ausgelegt, zum Erfolg der Revision hinsichtlich desHauptantrages. Der Kläger ist durch die Veräußerung der letzten ihm gehören- - 8 -den Wohnung im Mai 1982 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden undnunmehr auf die Verfolgung seines Abfindungsanspruchs verwiesen. Ob erspäter im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollmacht an die Komplementä-rin der Beklagten konkludent eine Kündigung seiner Gesellschafterstellungausgesprochen oder eine früher abgegebene entsprechende Erklärung bestä-tigt hat, ist für die Entscheidung über den Hauptantrag ebenso ohne Bedeutungwie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger sich - konkludent -mit der Beklagten über sein Ausscheiden geeinigt hat.Nicht nur aus § 3 Abs. 2 GV, über dessen Wortlaut und Sinn sich dieRichter der Tatsacheninstanzen hinweggesetzt haben, sondern auch aus weite-ren Bestimmungen des objektiv auszulegenden Vertrages der Publikumsgesell-schaft folgt, daß niemand Kommanditist der Beklagten sein kann, ohne zugleichEigentümer mindestens einer der zur "Marina W." gehörenden Eigen-tumswohnungen zu sein. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 GV steht der vondem Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung entgegen. Denn in dergenannten Bestimmung heißt es nicht, Kommanditist könne nur werden, wer zugleich Eigentümer ... ist, sondern die Regelung sagt: "Kommanditist kann nursein, wer ...". Daß "sein" in diesem Zusammenhang so viel bedeutet wie "blei- ben", folgt ferner aus der Regelung in § 10 Abs. 1 GV, nach welcher die Kom-manditistenstellung und die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemein-schaft nur zusammen sollen bestehen dürfen. Die genannte Bestimmung läßtzwar eine Übertragung der Kommanditbeteiligung - ohne daß die anderen Ge-sellschafter oder die Gesellschaft zustimmen müßten - zu, macht ihre Wirksam-keit ("ist nur zulässig") aber davon abhängig, daß der bisherige Gesellschaftergleichzeitig sein Sonder- und Teileigentum auf den Nachfolger überträgt. Eben-so ergibt sich aus den Regelungen in § 10 Abs. 4 - 6 GV, daß man zwar isoliertWohnungseigentümer, keinesfalls aber ohne Sonder- und Teileigentum Kom- - 9 -manditist sein kann. Die Kündigungserklärung eines Gesellschafters- Entsprechendes gilt nach § 11 GV, wenn gegen einen Gesellschafter be-stimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden - führt nämlichzum Ausscheiden des Betroffenen aus der Kommanditgesellschaft, ohne daßseine Stellung als Wohnungseigentümer davon betroffen wäre. Im Gegenteilerwirbt er dadurch automatisch die im Eigentum der Kommanditgesellschaftverbliebenen Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung und hat dafür lediglichein pauschales Entgelt von 1.000,00 DM zu zahlen. Zum Ausgleich für seinenAnteil an der Kommanditgesellschaft, der mangels eines Nachfolgers den ande-ren Gesellschaftern anwächst, erhält er nach § 12 GV eine Abfindung.Allein diese aus Wortlaut und Systematik der Regelungen des Gesell-schaftsvertrages herzuleitende Auslegung entspricht, was das Berufungsgerichtnicht berücksichtigt hat, dem Sinn der gewählten Konstruktion. Die nach demGesellschaftsvertrag bestehende Aufgabe der Beklagten bestand ausschließ-lich in dem Betrieb der Ferienanlage, also der Vermietung der den einzelnenKommanditisten gehörenden und von ihnen bestimmungsgemäß "gewerblich zunutzenden" Wohnungen mitsamt der zu einem solchen Objekt gehörenden In-frastruktur wie Hafenanlage, Restaurationsbetrieb und anderen Gemeinschafts-anlagen. Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums an einen außenste-henden Dritten, der nicht der Gesellschaft beitritt und die Nachfolge des bishe-rigen Kommanditisten antritt, wird der Beklagten ein Teil des Gegenstandes, aufden sich der Betrieb der Kommanditgesellschaft bezieht, entzogen; der veräu-ßernde Gesellschafter bringt damit zum Ausdruck, daß er sich an der weiterenVerfolgung des gemeinsamen Zwecks, der gewerblichen Nutzung seines Ei-gentums durch die Kommanditgesellschaft nicht mehr beteiligen will. Wenn derGesellschaftsvertrag - wie sich aus den oben genannten Bestimmungen ergibt -seine Kommanditistenstellung automatisch als beendet behandelt, so als habe - 10 -er das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, liegt dies in der Konsequenz des vonder Beklagten nach den Gesellschaftsvertrag zu verfolgenden Zwecks.Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, läßt sich aus § 13GV, der die Verhältnisse regelt, wenn ein Kommanditist durch Tod ausscheidet,nichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß jemand Kommanditist sein kann,ohne zugleich Wohnungseigentum in der Ferienanlage Marina W. zu be-sitzen. Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung behandeln den Eintritt desoder der Erben/Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft und gehen als selbst-verständlich davon aus, daß Gesellschafter- und Eigentümerstellung in einerHand - ggfs. derjenigen einer nach dem Vertrag zu einheitlichem Auftreten ver-pflichteten Erbengemeinschaft - liegen. In dem Fall, daß durch den Erbgangbeide Positionen getrennt werden, weil der bisherige Gesellschafter hinsichtlichdieser beiden Vermögenspositionen unterschiedlich verfügt hat, verschafft § 13Abs. 4 GV dem Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft das Recht, den Erbenaus der Gesellschaft auszuschließen, und damit genau wieder den Gleichlaufzwischen der Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft und der Mit-gliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch herzustellen, daßder Erbe ohne Sonder- und Teileigentum nicht in der Gesellschaft bleiben kannund nach § 12 GV abzufinden ist.III.Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht denHilfsantrag des aus der Beklagten ausgeschiedenen Klägers nicht geprüft. DieZurückverweisung der Sache gibt ihm die Gelegenheit, die erforderlichen Fest-stellungen zu treffen. Dabei weist der Senat darauf hin, daß jedenfalls auf derGrundlage der bisherigen Feststellungen für die Annahme kein Raum ist, der - 11 -Kläger habe mit Rücksicht auf die seit seinem Ausscheiden aus der Gesell-schaft (Verkauf der letzten Eigentumswohnung) verstrichene Zeit den Abfin-dungsanspruch nach § 12 GV verwirkt. Die Beklagte, die zumindest seit dem imJahre 1989 erlassenen Urteil des Berufungsgerichts in dem Vorprozeß damitrechnen mußte, daß der Kläger sogar noch Kommanditist war, verdient keinenSchutz in ihrer etwa gehegten Erwartung, sie brauche dem Kläger die nachdem Gesellschaftsvertrag geschuldete Abfindung nicht zu zahlen, sondern ihrsei der auf ihn entfallende Anteil am Gesellschaftsvermögen entschädigungslosangewachsen; das folgt bereits daraus, daß schon zur Zeit vor dem Ausschei-den des Klägers im Gesellschafterkreis Streit über die Frage bestand, ob einGesellschafter, der seine Eigentumswohnung veräußerte und diese damit dernach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verwaltung durch die Gesell-schaft entzog, seine Kommanditistenstellung ohne Abfindung verlieren konnte.Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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