BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pharmazeutische Beratung über Call - Center UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UKlaG § 1; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ApoG §§ 2, 11a; ApothBetrO § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 D a) Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine T e- lefon - Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch g e- nommen werden kann. b) Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift "Anwendbares Recht/Gerichtsstand" ve r- wendete Allgemeine Geschäf tsbedingung, nach der für alle im Zusamme n- hang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden in Deut schland unangemessen. c) Eine ausländische Versandapotheke ist nicht gehindert, Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, auch dann im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn sie hier über keine Ap o- thekenbetriebserlaubnis verfügt. d) Eine ausländische Versandapotheke darf Anrufe von Kunden im Inland, die Arzneimittel bestellen oder pharmazeutisch beraten werden wollen, nicht über eine Dienstle istungstelefonnummer von einer Drittfirma entgegenne h- men und bearbeiten lassen. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Juli 2012 durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 201 1 unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag zu I 4 verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, a n das B e- rufungsgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft mit b e- schränkter Haftung nach niederländischem Recht. Sie gehört zum S. - Konzern, der in Deutschland und in anderen Staaten Drogeriem ä rkt e betreibt . Die B e- klagte ist Inhaberin einer niederländischen Apothekenbetriebserlaubnis ; sie b e- treibt an ihrem Betriebssitz eine Präse n zapotheke sowie - auf der Grundlage einer von der zuständigen niederländ ischen Stelle erteilten Erlaubnis - den Ve r- sandhandel mit Arzneimitteln nach Deutsc h land. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat mit ihrer nach vorangegangener Abmahnung vor dem Landgericht Mü n- 1 2 - 3 - chen I erhobenen Klage unter anderem beanstandet, dass die Beklagte in im April 2008 erschienenen Werbepublikationen ohne deutlichen Hinweis auf ihre Eigenschaft als niederländische Versandapotheke ge w o r ben ha t (Klageantrag zu I 1), zur pharmazeutischen Beratung der deutschen Ve rbraucher eine Tel e- fon - Hotline eingerichtet hat, deren Benutzung de n Anrufer 14 Cent/Minute ko s- tet (Klageantrag zu I 2), und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die die vertraglichen Beziehunge n der Beklagten zu ihren Abnehmern in Deutsc h- land d em ni ederländische n Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts unte r- stellen (Klageantrag zu I 3 b). Darüber hinaus hat die Klägerin von der Bekla g- ten die Erstattung von Abmahnkosten begehrt (Klageantrag zu II) und im ersten Rechts zug ihre hinsichtlich der Werbepu blikationen der Beklagten erhobene Beanstandung auch auf deren Bestellformular er streckt (Klagean trag zu I 1. 1). Nachdem die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung gerügt hatte, sie habe im Bezirk des Landgerichts Ulm eine gewerbliche Niederlassung, hat die Klägerin weiterhin beantragt, es der Bekla g- ten zu verbieten, in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebse r- laubnis einen Apothekenbetrieb auch nur teilweise zu unterhalten (Klageantrag zu I 4). Das Landgericht Ulm, an das der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin verwiesen worden ist, hat der Klage mit den Anträgen zu I 1, I 1 . 1 , I 3 b und II stattgegeben ; mit den Anträgen zu 2 und zu 4 hat es die Klage abgewiesen . Hiergegen haben beide Parteien im Um fang ihres Unterliegens Berufung eing e- legt. Das Berufungsgericht hatte daher über die Anträge der Klägerin zu en t- scheiden, I. es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unters a- gen, im geschäftlichen Verkehr 1. für Arzneimittel zu werben oder werben zu lassen, ohne dass in der Werbung deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den b e- worbenen Arzneimitteln um Angebote der Beklagten als niederländ i- sche Versandapotheke handelt, wenn dies geschieht wie in den Anl a- gen K1 und/oder K2; 3 - 4 - 1. 1 einen Bestell - und Abholschein zu verwenden oder verwenden zu la s- sen, aus dem sich nicht deutlich ergibt, dass es sich bei dem Vertrag s- partner um die Beklagte als niederländische Versandapotheke handelt, wenn dies geschieht wie in der Anlage K13; 2. zur pharmazeutischen Beratung eine Telefon - Hotline zur Verfügung zu stellen , die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann; 3. b ) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Li e- ferung von Arzneimitteln gegenüber Verbrauchern wörtlich ode r inhalt s- gleich folgende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: " Anwendbares Recht/Gerichtsstand: Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Recht s- streitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht u n- ter Ausschluss des UN - Kaufrechts " ; 4. in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis e i- nen Apothekenbetrieb auch nur teilweise zu unterhalten ; hilfsweise zu I 4 (in ein em der nachfolgenden Reihenfolge entsprechenden Eventualverhältnis) 4. a) bei Existenz einer selbständigen gewerblichen Niederlassung (auch Zweigniederlassung) in Deutschland ohne die erforderliche Apotheke n- betriebserlaubnis apothekenpflichtige Arzneimittel anzubieten und/oder zu verkaufen; 4. b) in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis 1) über eine selbständige gewerbliche Niederlassung (auch Zweigni e- derlassung) ihre den deutschen Markt betreffenden Marketingma ß- nahmen zu leiten, Vert räge mit deutschen Lieferanten, Dienstlei s- tern, Krankenkassen und Logistikpartnern zu verhandeln und zu schließen, insbesondere größere und komplexere Einkaufsverhan d- lungen zu fü h ren bzw. entsprechende Verträge zu schließen und/oder 2) die pharmazeutische Beratung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und/oder 3) die Rezeptverarbeitung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und/oder 4) Arzneimittelretouren anzunehmen oder annehmen zu lassen; 4.c ) in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlau bnis über eine selbständige gewerbliche Niederlassung (auch Zweigniederla s- sung) ihre den deutschen Markt betreffenden Marketingmaßnahmen zu leiten, Verträge mit deutschen Lieferanten, Dienstleistern, Krankenka s- sen und Logistikpartnern zu verhandeln und zu schließen, insbesond e- re größere und komplexere Einkaufsverhandlungen zu führen bzw. en t- sprechende Verträge zu schließen, und die pharmazeutische Beratung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und die Rezeptverarbeitung durchzuführen bzw. durchführen zu lass en und die Arzneimittelretouren anzunehmen bzw. annehmen zu lassen. II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 208,65 h- len. - 5 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin auch den Klageanträgen zu I 2 und I 4 stat t- gegeben (OLG Stuttgart, WRP 2011, 644). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwe i- sung der Klage weiter. Entsch eidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat sowohl die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge als auch die Klageanträge, denen das Landgericht stattgegeben hatte, für begründet erachtet und hierzu Folgendes ausgeführt: Die internationale Zuständigkei t der deutschen Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO. Begehungsort im Sinne dieser auch für Wettbewerbsve r- stöße geltenden Vorschrift sei neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, der im Streitfall in Deutschland liege, wo die beanstandete Werbung der B e- kla g ten verbreitet worden sei und wo deren Vertriebsmodell zum Tragen ko m- men solle. Soweit die Beklagte pharmazeutische Beratung über eine Telefon - Hot - line anbiete, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden könn e, sei dies mit den Beratungs pflichten eines Apothekers unvereinbar und daher unla u- ter. Zulässig und ebenfalls begründet sei der Klageantrag, mit dem die Klägerin sich dagegen wehre, dass die Beklagte in Deutschland wesentliche pharmaze u- tische Tätigkeiten ausführe, obwohl sie keine de utsche Apothekenbetriebse r- laubnis besitz e. Die Werbung der Beklagten sei insofern irreführend, als sie dort nicht klarstelle, dass es sich um Angebote einer niederländischen Versandap o- 4 5 6 7 8 - 6 - theke handele. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B e- klagten, wonach für alle im Zusammenhang mit Arzneimittellieferungen entst e- henden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts gelte, benachteil i- ge den Verbraucher unangemessen . Der Kostenerstattungsanspruch der Kl ä- gerin folge dar aus, dass d eren Abmahnung ausweislich des Antwortschreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinreichend genau und d aher b e- rechtigt gewesen sei. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der R evision nur insoweit nicht stand , als diese sich gegen die Bestimmtheit des Klageantrags zu I 4 richten . 1. Das Berufungsgericht ha t mit Recht und von der Revision auch una n- gegriffen angenomm en, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung des Strei tfalls nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO international z uständig sind . Keinen Fehler lässt auch seine Beurteilung erkennen, das beanstandete Verhalten der Beklagten sei lauterkeitsrechtlich nach dem deutschen Wettbewerbsrecht als dem Recht des Orts zu beurtei len, auf dessen Markt die wettbewerblichen Inter - essen der Parteien aufeinanderträfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet, mwN). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang , ob es der Beklagten mit der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel im Ve r- hältnis zu ihren Kunden gelungen ist, die Geltung des niederländischen Rechts zu vereinbaren; denn eine - mitt lerweile durch Art. 6 Abs. 4 Rom - II - VO übe r- haupt ausgeschlo ssene - Rechtswahl des Delikts statuts hätte nach Art. 42 Satz 1 EGBGB nur nachträglich erfolgen können und zudem nach Art. 42 Satz 2 EGBGB die Rechte Dritter unberührt gelassen . 9 10 - 7 - 2. Klageanträge zu I 1 und I 1.1 Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Werbung der Beklagten gemäß den Anlagen K 1 und K 2 (Klageantrag zu I 1) und die Verwendung eines Bestell - und Abholscheins g e- mäß Anlage K 13 (Klageantrag zu I 1.1) seien irreführend und damit wettb e- werbswid rig, weil sich aus diesen Unterlagen jeweils nicht deutlich ergebe, dass es sich bei demjenigen, für dessen Angebot geworben werde und für den B e- stellungen entgegengenommen würden, um eine niederländische Versandap o- theke handele. a) Nach den vom Berufu ngsgericht getroffenen Feststellungen gewinnt der Verbraucher aus den genannten Unterlagen den unzutreffenden Eindruck, bei einem Vertragsschluss werde nicht die Beklagte, sondern das in Deutsc h- land ansässige Drogeriemarktunternehmen S. sein Vertragspartne r. Der durch den optischen Eindruck sowie die textliche Fassung geprägte falsche Gesam t- eindruck werde auch nicht dadurch korrigiert, dass der Verbraucher aus and e- ren Teilen der Werbung eine klarstellende Aufklärung erhalte. Diese Beurteilung hält der recht lichen Nachprüfung stand. Soweit die Revision geltend macht, dem Verbraucher werde bei der B e- stellangabe durch den schriftlichen Hinweis " Dieser Bestellung liegen die AGB von V . zugrunde " deutlich zu verstehen gegeben, dass sein Vertrags - partner nicht die Drogeriemarktkette, sondern die Beklagte sei, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Feld der tatrichterlichen Würdigung. Zudem stellt sie lediglich auf einen von ihr als wesentlich angesehenen Einzelgesichtspunkt ab, ohne die übrigen vom Ber ufungsgericht in diesem Zusammenhang des Weit e- ren gewürdigten Umstände zu berücksichtigen. 11 12 13 14 - 8 - b) Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu I 1 und I 1.1 zudem deshalb als begründet angesehen, weil die Beklagte mit ihrer in den Anlagen K 1, K 2 und K 13 enthaltenen Werbung unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 den unzutreffenden Ei n- druck erwecke, in Deutschland ansässig zu sein. Dies folge insbesondere aus dem in den Anlagen K 1 und K 2 hergestellten Bezug zum Drogeriemarktunte r- nehmen S., den dort angegebenen Servicenummern mit der in Deutschland üblichen Vorwahl 0180 sowie der Bestelladresse in Aachen. Die hierin liegende Täuschung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil zahlreiche in Deutsc h- land wohnh afte Verbraucher besonderen Wert darauf legten, Medikamente bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke zu bestellen. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erke n- nen. 3. Klageantrag zu I 2 Das Be rufungsgericht hat die von der Beklagten vorgenommene pha r- mazeutische Beratung über eine nur gegen Gebühr in Anspruch zu nehmende Telefon - Hotline mit Recht als nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a AMG , § 11a ApoG , § 17 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1 ApBetrO unlauter und damit unzulässig beurteilt. a) Nach der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ApBetrO in der bis zum 11. Juni 2012 geltenden Fassung , die insoweit durch die seither geltende neue Fassung dieser Bestimmun g nicht geändert worden ist, hat der Apotheker Kunden im Interesse der Arzneimittelsicherheit zu informieren und zu beraten. Diese anlässlich der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung im Jahr 1987 erstmals ausdrücklich normierte Pflicht konkretisiert l ediglich eine vertragliche Pflicht des Apothekers, die bereits zuvor bestanden hat te und ihre Grundlage im anerkannten Berufsbild des Apothekers hat, de m nach § 1 Abs. 1 ApoG die 15 16 17 18 - 9 - im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ar z- ne imittelversorgung der Bevölkerung obliegt (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenb e- triebsordnung, 8. Lfg. Juli 2000, § 20 Rn. 2). Nach § 3 Abs. 4 ApBetrO handelt es sich dabei um eine pharmazeutische Tätigkeit, die der Apotheker sowohl bei der Abgabe verschreibungspf lichtiger Arzneimittel als auch bei der Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu erfüllen hat, wobei er dem Ku n- den im zweiten Fall weitergehend auch die zur sachgerechten Anwendung des Mittels erforderlichen Informationen zu geben hat (§ 20 A bs. 1 Satz 3 ApBetrO; vgl. Cyran/ Rotta aaO § 20 Rn. 14 bis 16). b) Beim Versandhandel mit Arzneimitteln hat der Apothekenleiter gemäß § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO sicherzustellen, dass die behandelte Person darauf hingewiesen wird , dass ihr die Beratung durch pharmazeutisches Pe rs o- nal auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation zur Verfügung steht, w o- bei ihr die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung mit zu teilen sind . Die seit dem 12. Juni 2012 geltende geänderte Fassung dieser Vorschrift, nach der die b e- handelte Person unter Mitteilung der Möglichkeiten und Zeiten der Beratung darauf hinzuweisen ist, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelief e- rung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit E rlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a ApoG auch mittels Einrichtu n- gen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird, hat diese Verpflichtung des Apothekenleiters lediglich insoweit ergänzt, als dieser nu n- mehr auc h dafür sorgen muss, dass der Kunde über die Gebührenfreiheit der telefonischen Beratung in der beschriebenen Weise informiert wird. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO darf die Versendung nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Info rmations - oder Beratungsbedarf besteht, der nur durch eine persönliche Information oder Beratung durch einen Apoth e- ker befriedigt werden kann. Diese Regelungen lassen erkennen , dass die I n- formations - und Beratungspflichten des Apothekers und die damit korr espondi e- 19 - 10 - renden Informations - und Beratungsrechte des Kunden beim Versandhandel mit Arzneimitteln keinen geringeren Stellenwert haben als beim stationären Handel mit Arzneimitteln. Der Apotheker, der Versandhandel mit Arzneimitteln betreibt, hat danach im R ahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren auch d a- für zu sorgen , dass der Kunde sich bei diese r Form der Versorgung mit Arzne i- mitteln in vergleichbarer Weise wie beim stationären Handel informieren und beraten lassen kann. c) Der den Versandhandel mit Arzne imitteln betreibende Apotheker musste da her bereits nach der bis zum 11. Juni 2012 geltenden Rechtslage im Rahmen des ihm Möglich en und Zumutbaren da für sorg en, dass dem Kunden zur Erlangung der ihm zu erteilenden Informationen und Beratung keine Kosten en tstehen, die typischerweise höher sind als die Kosten, die ihm aus Anlass einer Information und Beratung in einer Präsenzapotheke entstehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Kunden im zuletzt genannten Fall angesichts der Apothekendi chte in Deutschland in den allermeisten Fällen durch das Aufsuchen einer Präsenzapotheke an ihrem Wohnort oder an ihre r Arbeits stelle oder auf dem Weg zur Arbeit oder auch beim Einkaufen oder auf dem Weg zum Einkaufen keine gesonderten Kosten entstehen wer den. Die Frage, o b der Versandhandel betreibende Apotheker bereits nach der bis zum 11. Juni 2012 geltenden Rechtslage verpflichtet war oder nach der seither geltenden Rechtslage verpflichtet ist, den Kunden eine kostenlose Tel e- fonverbindung anzubieten , braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden . Dementsprechend kommt es hier entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, welcher Schluss aus dem Umstand zu ziehen ist, dass eine Beratung durch pharmazeutisches Personal auch mittels Einric htungen der Telekomm u- nikation erst seit dem 12. Juni 2012 ohne zusätzlich e Gebühren erfolg en muss (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO) . Es war auch zuvor nicht zulässig , allein eine Telefon - Hotline zur Verfügung zu stell en , die nur gegen Gebühr in A n- 20 21 - 11 - spruch genommen werden k ann (vgl. Pieck in Pfeil/Pieck/Blume aaO § 20 Rn. 33a). d) Die Revision hält dem vergeblich entgegen, eine entgeltliche pharm a- zeutische Beratung liege bei der von der Beklagten betriebenen Versandap o- theke insbesondere deshalb nicht vor, weil d i e von der Beklagten geschaltete Nummer eine Service - Dienstleistungs - Nummer gemäß § 3 Nr. 8b TKG sei , bei der die dem Anrufer in Rechnung gestellte Telefongebühr in Höhe von 14 Cent pro Minute keine Gegenleistung für die pharmazeutische Beratung dar stelle. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu I 2 unter Berücksichtigung des von der Klägerin dazu gehaltenen Sachvortrags mit Recht dahin ausgelegt, dass er auf das Verbot gerichtet ist, die Beratung der Patienten über eine ko s- tenpflichtige Telefon - Hotline vorzunehmen, bei der Kosten anfallen, die über die im Festnetz gemeinhin e ntstehenden Kosten hinausgehen. e) Die Revision weist auch ohne Erfolg darauf hin, dass die Beklagte wahlweise eine pharmazeutische Beratung per E - Mail anbietet, bei der d em Kunden keine Kosten entstehen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO spricht zwar von der Möglichkeit einer Beratung durch pharmazeut i- sches Personal " auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation " . Der zwe i- te Halbsatz der Vorschrift, w onach der behandelten Person die Möglichkeiten und Zeiten ein er solchen Beratung mitzuteilen sind, lässt jedoch erkennen , dass der Verordnungsgeber allein eine fernmündliche Beratung als mit einer persö n- lichen Beratung in einer Präsenzapotheke grundsätzlic h gleichwertig anges e- hen hat. Zudem hat nach wie vor ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung keinen Zugang zum Internet und kann daher auch dort bestehende Beratung s- angebote nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt zumal für ältere Kunden, die a n- dererseits in besonderer Weise auf qualifizierte pharmazeutische Informationen und Beratung angewiesen sind. Unabhängig davon scheuen erfahrungsgemäß viele Menschen - auch wenn sie über einen Internetzugang verfügen - vor 22 23 - 12 - schriftlichen Anfragen zurück und verzichten auf weitere Informationen, wenn i hnen kein einfacher Weg für eine mündliche Beratung eröffnet ist. f) Die Höhe der bei der Inanspruchnahme des telefonischen Beratung s- dienstes der Beklagten anfallenden Gebühren ist entgegen der Ansicht der R e- vision auch durchaus geeignet, Kunden von einer solchen Beratung abzuhalten. Der Hinweis der Revision, die Service - N ummer der Beklagten biete den Ku n- den in Deutschland den Vorteil, kein Auslandsgespräch bezahlen zu müssen, steht dem schon deshalb nicht entgegen , weil ei n - von der Revision dabei e r- sichtlich in den Blick genommene s - Auslandsgespräch ohne Nutzung des Call - by - Call - Verfahrens Kosten verursacht, die allemal jenseits de ssen lieg en, was den Kunden zugemutet werden kann . Andererseits betragen die Kosten eine s im Call - by - Call - Verfahren geführten Auslandsgespräch s etwa nur ein Zehntel der Kosten, die im Falle der Benutzung der von der Beklagten geschalteten Service - Nummer anfallen. Nicht zu überzeugen vermag ferner der Hinweis der Revision auf den Vortrag der B eklagten, die meisten Beratungsgespräche seien nicht von langer Dauer und nähmen maximal einige Minuten Zeit in Anspruch. Es verbleiben die Fälle, in denen die Gespräche länger dauern, sowie Fälle, in denen die Kunden für sich zwar einen erheblichen Inform ations - oder Ber a- tungsbedarf sehen, im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten, die bei einer dementsprechend ausführlichen Information oder Beratung anfallen wür den , aber von einem Anruf absehen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu b e- rücksichtigen, da ss gerade Kunden von Versandapotheken nach der Lebense r- fahrung nicht selten besonders preisbewusst sind und deshalb bei nicht ve r- schreibungspflichtigen Arzneimitteln und womöglich auch bei verschreibung s- pflichtigen Arzneimitteln einen Teil der Kosten ein sp aren möchten, die ihnen beim Bezug des Mittels über eine Präsenzapotheke entstehen. Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass sie zusätzliche Kosten für Information und Ber a- tung jedenfalls dann zu vermeiden suchen, wenn diese nicht völlig unerheblich sind . 24 - 13 - Es kommt hinzu, dass zahlreiche Verbraucher mittlerweile die Erfahrung gemacht haben, dass an telefonische Auskunfts - oder Beratungsdienste geric h- tete A nrufe vielfach zunächst in eine Warteschleife ge l eit e t w e rden und dass deshalb die Zeit, während de r en eine I nform ation oder B erat ung erfolgt , nur einen mehr oder weniger gering en Teil der Zeit ausmacht, für die de r Dienst zu bezahlen i s t . Der von der Revision herausgestellte Umstand, dass die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen in Fällen, in d enen die Kapazitäten des von ihr in den Niederlanden betriebenen Call - C enters ausgeschöpft sind , die Anrufe zu de m weiteren Call - C enter in Kornwestheim weiterleite t , nützt denjen i- gen Kunden nichts, die in Unkenntnis dieses " Überlaufs " von einem Anruf bei d er Service - N ummer absehen. Weiter kommt hinzu, dass die Information und Beratung von Kunde n durch das Call - C enter in Kornwestheim nach den Au s- führungen zu nach stehend II I nicht den einschlägigen apothekenrechtlichen Erfordernissen entspricht. Der von der R evision angesprochene Umstand, dass die Mitglieder des Berufungssenats das Angebot einer Versandapotheke ve r- mutlich nicht selbst in Anspruch nähmen , ändert nichts daran, dass sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und damit das mutmaßliche Verha l- ten von Verbrauchern einschätzen k ö nn en, die sich dem streitgegenständlichen Angebot der Beklagten gegenübers e hen. g) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Versandhandels mit Arzneimitteln bewusst di e Ina n- spruchnahme der Beratung durch den Apotheker in die freie Entscheidung des Kunden gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 30.09, BVerwGE 137, 213 Rn. 21). Umso wichtiger ist es aber , dass diese Entsche i- dungsfreiheit nicht dadurch be schnitten wird , dass der Apotheker beim Ve r- sandhandel mit Arzneimitteln für die Kunden nach dem Gesetz u nzulässige Hürden für die Inanspruchnahme der von ihm unentgeltlich zu erbringenden Information s - und Beratung sdienstleistungen errichtet . 25 26 - 14 - h) Ebenfal ls o hne Erfolg weist die Revision darauf hin, dass die Bunde s- vereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) einen Arzneimittel - Haus - service anbietet und dafür ebenfalls eine kostenpflichtige Beratungs - Hot line gegen Gebühr in Höhe von 14 Cent pro Minute ein gerichtet hat. Es handelt sich insoweit um eine Beratung, die über das Maß dessen hinausgeht, was der Ap o- theker nach § 20 ApBetrO bei der Abgabe von Arzneimitteln an Informationen und Beratung zu geben hat. Soweit die Revision ferner darauf verweist , dass die Bundesvereinigung den Apotheken in ihrem " Leistungskatalog der Ber a- tungs - und Serviceangebote in Apotheken (Ausgabe 2011) " empfiehlt, den P a- tienten für bestimmte Beratungsleistungen eine Aufwandsentschädigung zu berechnen, verhält es sich entsprechend. Zudem stellt das betreffende Vorbri n- gen einen i n der Revisions instanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag dar . i) Es besteht auch kein Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV. So weit das Verbot gemäß dem Kl a- geantrag zu I 2 möglicherweise als mittelbar diskriminierende vertriebsbezog e- ne Regelung wirkt, ist die darin liegende Beschränkung der Warenverkehrsfre i- heit gemäß Art. 34 AEUV jedenfalls aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt . Mit dem Verbot wird verhindert, dass Ve r- sandhandel mit Arzneimitteln ohne hinreichende fernmündliche Beratung b e- trieben wird. Dass auch eine Apotheke in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fal l 1 AMG e r- füllt, in sachlicher Hinsicht die deutschen Vorschriften zum Versandhandel ei n- halten muss, entspricht, soweit die Apotheke dadurch in ihren Möglichkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen beschränkt wird, der Regelung des Art. 4 Abs. 1 der Rich tlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikati o- nen. Nach dieser zur Konkretisierung des Rechts auf freie Niederlassung erla s- senen Richtlinie ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, dort denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen 27 28 - 15 - und unter denselben Voraussetzungen wie ein Inländer auszuüben. Die Beruf s- anerkennungsrichtlinie geht daher im Bereich der Niederlassungsfreihe it von dem Grundsatz aus, dass auf der ersten Stufe für den Marktzugang das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Herkunftslandprinzip) und auf der zweiten St u- fe für das Marktverhalten der Grundsatz der Inländer(gleich)behandlung und damit das Aufnahmelan dprinzip gilt (BGH, Urteil vom 25. März 2010 I ZR 68/09, GRUR 2010, 1115 Rn. 15 = WRP 2010, 1489 - Freier Architekt, mwN). Zwar gewährleistet Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstlei s- tungen im Binnenmarkt die Dienstleistungsfreiheit grundsätzlic h in einem we i- tergehenden Umfang. Die dortige Regel ung findet jedoch nach Art. 17 Nr. 6 dieser Richtlinie auf Angelegenheiten, die unter den Titel II, das heißt die Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, ebenso wenig Anwendung wie auf Anfo r- derungen im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung, die eine Tätigkeit wie die Bestimmungen des deutschen Apothekenrechts für pharmazeutische Tätigkeiten - den Angehörigen eines bestimmten Berufs vor behalten. 4 . Klageantrag zu I 3 b Ohne Erfolg wendet sich die Revision au ch da gegen , dass das Ber u- fungsgericht die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtswahlklausel a ls eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und damit zugleich als ein unzulässiges Verhalten im W ettbewerb a n- gesehen hat. a) Die Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, NJW 1998, 454, insoweit nicht in BGHZ 136, 394; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127 ff.) der Klä gerin für diese n Klageantrag folgt, soweit sie d en in dieser Hinsicht ge l- tend gemachten Unterlassungsanspruch auf § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB stützt, aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, und soweit sie ihn aus §§ 8, 3, 4 29 30 31 - 16 - Nr. 11 UWG in Verbindung mi t § 307 BGB herleitet , aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Bestimmung des § 307 BGB hat jedenfalls insoweit, als sie einer Benachte i- ligung des Kunden entgegenwirken soll, die sich aus intransparenten Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen - wie de r hier in Rede stehen de Rechtswahlklausel (vgl. dazu sogleich in Rn. 32 ) - ergibt , eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., Vor § 307 BGB Rn. 90b; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2010 I ZR 34/08, GRUR 2010, 11 17 Rn. 29 f. = WRP 2010, 1479 - Gewährleis - tungsausschluss im Internet, zu § 475 A bs. 1 Satz 1 BGB ; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 bis 48 = WRP 2012, 1086 - Mis s- bräuchliche Vertragsstrafe, zu § 307 BGB unter dem Gesichtspunkt einer una n- gemessenen Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensu n- abhängiger Haftung, § 308 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ). Wegen ihr es prinzipiell unterschiedlichen Regelungsansatzes besteht zwischen den Vorschrif ten des Lauterkeitsrechts und den Bestimmungen des AGB - Rechts grundsätzlich auch Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 31 Gewährleistungsausschluss im Internet; Fuchs in Ulmer/ Brandner/ Hensen aaO Vor § 307 BGB Rn. 89, jeweils mwN). b) Die beanstandete Rechtswahlklausel der Beklagten benachteiligt d i e Kunden sowohl nach der Rechtslage, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schul dverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - I - VO) am 17. Dezember 2009 gegolten hat (vgl. Art. 28, 29 RomIVO) , als auch nach der Rechtslage, die für ab diesem Zeitpunkt g e- schlossene Schuldverträge gilt, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, w eil sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften für im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zw i- schen der Beklagten und ihren Kunden entstandene Streitigkeiten gelten sollen. 32 - 17 - aa) Gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB durfte eine R echtswahl der Parteien bei bis zum 16. Dezember 2009 geschlossenen Verbraucherverträgen dem Verbraucher insbesondere dann nicht de n Schutz entz ieh en , den ihm die zwi n- genden Vorschriften des Rechts des Staates gewähr t en, in dem er seinen g e- wöhnlichen Aufent halt hat te , wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen war und der Ve r- braucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen dort vorgenommen (Nummer 1) oder der Vertragspartner d ie Bestellung des Verbrauchers dort entgegengenommen hat te (Nummer 2). Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RomIVO können die Parteien auch bei seither abgeschlossenen Ve r- braucherverträgen das anzuwendende Recht grundsätzlich gemäß Art. 3 RomIVO frei wählen. Nac h Art. 6 Abs. 2 Satz 2 RomIVO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher allerdings nicht de n Schutz der Bestimmungen entz ieh en, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwenden den Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dementsprechend sind die §§ 305 ff. BGB auf Verbraucherverträge, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, sowohl nach dem früheren Recht als auch nach dem geltenden Recht anzuwenden (vgl. H. S chmidt in U l- mer/Brandner/Hensen aaO Teil 3 [7] Rechtswahlklauseln Rn. 8 und 12). bb) Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass es de m Verbraucher grundsätzlich zu zu mut en ist, sich bei einem Verbrauchervertrag auf die Wahl des Rechts eines anderen Staates als dem einzulassen, in dem er seinen g e- wöhnlichen Aufenthalt hat. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass das N e- beneinander von zwingendem Verbraucherschutzrecht dieses Staates und dem ansonsten geltenden gewählten Recht (noch) nicht zur Folge hat, dass die Rechtslage aufgrund der getroffenen Rechtswahl so wenig klar und verständlich ist, dass sich daraus für den Verbraucher eine ge mäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessene Benachteiligung ergibt. 33 34 - 18 - cc) Bei grenzüberschreitenden Arzneimittelkaufverträgen, wie sie im Streitfall in Rede stehen, kommen allerdings Besonderheiten hinzu, die jede n- falls zusammengenommen die Abwahl des im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers an sich anzuwendenden deutschen Rechts zugunsten des niederländischen Rechts als des Heimatrechts der Be klagten jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung erscheinen lassen, wenn dem Verbraucher dabei keine aufklärenden Hinweise gegeben werden. (1) Zu berücksichtigen ist vor allem , dass beim Arzneimittelkauf die dafür geltenden bürgerlich - rechtlich en Bestimmungen der §§ 433 ff. BGB insbeso n- dere im Bereich der Nebenpflichten durch die nicht zur Disposition der Partei en stehenden, sondern zwingenden öffentlich - rechtlichen Bestimmungen des Ap o- thekenrechts ergänzt und modifiziert werden. So begründet et wa die oben unter Randnummer 18 behandelte Bestimmung des § 20 ApBetrO keine mit ihrer Ei n- führung im Jahr 1987 neu geschaffene originäre Informations - und Beratung s- pflicht des Apothekers, sondern spezifiziert lediglich andere, im Kaufrecht stat u- ierte und e ntwickelte schuldrechtliche (Neben )Pflichten (vgl. Cyran/Rotta aaO § 20 Rn. 6; Mand/Könen, WRP 2006, 841, 847). Dementsprechend haftet der Apotheker bei Verletzung einer nach dieser Bestimmung bestehenden Pflicht nicht nur gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Ver letzung eines Schutzgesetzes, sondern auch wegen Vertragsverletzung (bei Kassenpatienten analog § 328 BGB) auf S chadensersatz (vgl. Cyran/Rotta aaO § 20 Rn. 30 bis 32). Vor di e- sem Hintergrund stellt sich die streitgegenständliche Rechtswahlklausel, die nic ht nur keine Differenzierung vorsieht, sondern mit der Formulierung " " im Gegenteil den Eindruck zu erwecken versucht , deutsches Recht sei in keiner Hinsicht anwendbar, als nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BG B dar. (2) Dem vorstehend Ausgeführten kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn ein Fehlverhalten des Apothekers bei seinem Kunden zu einem G e- 35 36 37 - 19 - sundheitsschaden geführt hat. In solchen Fällen wird der Apotheker regelmäßig nicht nur gegen eine vertragliche, sondern auch gegen eine den Schutz des Kunden bezweckende, nach dem Apothekenrecht bestehende zwingende ö f- fentlich - rechtliche Pflicht verstoßen haben. Fraglich und zweifelhaft ist zudem, ob die Verweisung auf das niederländische Recht in entsprechenden Fä llen immerhin für die Rechtsfolgenseite gilt. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer zur Vermeidung einer unangemessenen Be nach teiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Klarstellung in der Rechtswah l- klausel. (3) Das Ber ufungsgericht hat ferner mit Recht berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Rechtswahlklausel - w as auch im Klageantrag berüc k- sichtigt wurde - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter der Überschrift " Anwendbares Recht/Gerichtsstan d " enthalten ist. Dieser U m- stand ist geeignet, Verbraucher glauben zu machen, sie könnten ihnen z u- stehende Ansprüche gegen die Beklagte allein auf der Grundlage des niede r- ländischen Rechts und auch nur vor einem dortigen Gericht geltend machen. Er ist dahe r - ebenso wie die vorstehend in den Randnummer n 36 und 37 ang e- sprochenen Umstände - geeignet, den Verbraucher, der sich auf die streitg e- genständliche Rechtswahlklausel einlässt, dadurch im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unangemessen zu benachteil igen, dass ihm ein falsches Bild von den ihm nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten z u- stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten vermittelt wird . 5 . Dan ach war die von der Klägerin gegenüber der Beklagten unter dem 14. Mai 2008 ausgesprochene Abmahnung berechtigt . Die Vorinstanzen haben daher dem Zahlungsantrag gemäß Ziffer II des Klageantrags ebenfalls mit Recht stattgegeben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Der Inhalt des Antworts chre i- bens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Juni 2008 ze igt , dass die se Abmahnung für die Beklagte durchaus erkennen ließ, auf welche Teile 38 39 - 20 - ihr es Werbematerials sich die im Abmahnschreiben enthaltenen Beanstandu n- gen bezogen. 6. Klageantrag zu I 4 Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu I 4 mit der Beg ründung als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen, die Klägerin habe jedenfalls in ihrem Sachvortrag und durch die Hilfsanträge zu diesem Klageantrag hinreichend klar zu erkennen gegeben, wegen welcher Tätigkeiten der Beklagten diese nach ihrer Ansicht einer apothekenrechtlichen Erlaubnis nach deutschem Recht bedürfe. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit Erfolg. D er Verbotsantrag lässt offen, welche Tätigkeiten der Beklagten im Einzelnen verboten werden soll en, weil sie nicht ohne Apothekenbetriebse r- laubnis vorgenommen werden dürf en. a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Geri chts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verte i- digen kann und die Entscheidung darüber, was diesem verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 117/10, GRUR 2012, 407 Rn. 15 = WRP 2012, 456 - Delan). Zur Ausl e- gung des Antrags kann dabei gegebenenfalls au ch auf die Klagebegründung zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 29. Mai 2008 I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121 Rn. 16 = WRP 2008, 1560 - Freundschafts - werbun g im I nternet; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Eine auch danach noch auslegungsbedürftige Antrag s- 40 41 42 - 21 - fassung kann hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht mö g- lich ist und die Antragsformulierung zur Gewährlei stung effektiven Rechtsschu t- zes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GR UR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwe r- bung; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 17 - Rechtsberatung durch Lebensmitte l- chemiker; GRUR 2012, 407 Rn. 15 - Delan). b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu I 4 zu U nr echt als im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend b e- stimmt angesehen. aa) Der Klageantrag zu I 4, mit dem der Beklagten, die in Deutschland über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügt, untersagt werden soll, im Inland einen Apothekenbetrieb - und sei es auch nur teilweise - zu unterhalten , ist für sich gesehen nicht hinreichend bestimmt . Die Frage, wann eine ausländische Apotheke, die aufgrund einer ihr nach ihrem nationalen Recht erteilten Erlau b- nis Versandhandel mit Arzneimitteln betreibt u nd im Hinblick darauf, dass di e- ses Recht dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards vorsieht (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG und dazu BG H, Urteil vom 20. Dezember 2007 I ZR 205/04, GRUR 2008, 275 Rn. 26 ff. = WRP 2008, 356 - Versan d- handel mit Ar zneimitteln), dazu gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG auch im Inland berechtigt ist , bei von ihr in diesem Zusammenhang über die damit notwendig verbundene n Vertriebstätigkeiten hinaus entfalteten weitere Aktivitäten bereits einen eine gesonderte E rlaubnis erfordernden eigenen Ap o- thekenbetrieb unterhä lt , ist im deutschen Recht nicht besonders geregelt. Der Begriff des Apothekenbetriebs ist insoweit daher zunächst unbestimmt und z u- dem zwischen den Parteien in hohem Maß e streitig. 43 44 - 22 - bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergeben sich auch aus dem von der Klägerin gehaltenen Sachvortrag und den von dieser gestellten Hilfsanträgen keine hinreichend konkreten objektiven Maßstäbe zur Abgre n- zung des zulässigen vom unzulässigen Verhalten, die unter diesen Vorausse t- zungen für die Annahme eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Unterlassungsantrags unverzichtbar sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, mwN). (1) Die Klägerin hat d a s nach ihrer Ansicht bestehende Erfordernis eine s deutschen Apothekenbetriebs für die von der Beklagten in Deutschland vorg e- nommenen Tätigkeiten daraus abgeleitet, dass die Beklagte ihre hier relevanten Aktivitäten über eine hier ansässige gewerbliche Nied erlassung betreut und in Deutschland auch schriftliche Bestellungen und Rezepte annimmt, zurückgeg e- bene Arzneimittel zentral sammelt sowie Service - Tätigkeiten wie die Bearbe i- tung von Reklamationen, logistische Klärungen und pharmazeutische Beratung durch n ach deutschen Vorschriften qualifiziertes pharmazeutisches Personal unter ihrer fachlichen Weisungsbefugnis durchführt. S ie hat bei ihrem insoweit gehaltenen, auf mehrere Schriftsätze verteilten, jeweils auf gegenteiligen Vo r- trag der Beklagten erwidernden und insgesamt sehr umfangreichen Sachvo r- trag letztlich nicht deutlich gemacht, welche Merkmale des beanstandeten Ve r- haltens der Beklagten sie - einzeln oder zusammengenommen - als für die Ve r- letzung des beantragten Verbots ausreichend ansieht . (2) Die in dieser Hinsicht bestehenden Zweifel sind auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, durch die von der Klägerin gestellten Hilfsantr ä- ge ausgeräumt oder immerhin auf ein hinzunehmendes Maß vermindert, so n- dern im Gegenteil sogar noch verstärkt worde n. Di ese - ihrerseits ebenfalls z u- mindest teilweise unbestimmten - Hilfsanträge lassen nicht erkennen, welche Verhaltensweisen der Beklagten als für das mit dem Hauptantrag erstrebte Verbot charakteristisch sein und - einzeln oder im Zusammenwirken mit and e- 45 46 47 - 23 - ren Verhaltensweisen - für die Erfüllung des Verbotstatbestands ausreichen soll en. 7. Hilfsanträge zu I 4 a bis I 4 c Aus den vorstehend ( Rn. 43 ff.) darge ste l l ten Gründen erweis en sich d ie Hilfsanträge zu I 4 a und zu I 4 b ebenfalls als unbestimm t . Dam it ist im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht geb o- ten, um der Klägerin die Möglichkeit zu einer Neufassung ihres zu I 4 gestellten Antrags zu ermöglichen (§ 139 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 18 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, mwN) . Dementsprechend ist über den Hilfsantrag zu I 4 c hier nicht zu entscheiden. III. Die Revision hat n ach allem Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurte i- lung der Beklagten nach dem Klageantrag zu I 4 richtet, wobei sie in diesem Umfang zur Zurückverweisung führt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü n- det und d eshalb zurückzuweisen . IV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat au f Fo l- gendes hin: 1. Mit der seit 2004 geltenden Regelung des Versandhandels mit Ar z- neimitteln verzichtet das Gesetz zwar auf die räumliche Bindung der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel an die Apotheke, hält aber gleichwohl am E r- fordernis fest, dass die Abgabe solcher Arzneimittel institutionell allein durch eine Apotheke erfolgen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 I ZR 211/10, GRUR 2012, 954 Rn. 15 = WRP 2012, 1101 - Europa - Apotheke Budapest; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 27.07, BVerwGE 131, 1 Rn. 25). Dieses Erfordernis hindert den Apotheker, der über eine Versandha n- 48 49 50 51 52 - 24 - delserlaubnis verfügt, allerdings nicht daran, in seinen Vertrieb etwa Logistiku n- ternehmen einzuschalten oder auch mit Drogerien zusammenzuarbeiten , deren Niederlassungen als Abholstationen fungieren, solange diese Unternehmen sich nicht so verhalten, wie wenn sie selbst Arzneimittelhandel betrieben (BGH, GRUR 2012, 954 Rn. 17 - Europa - Apotheke Budapest; BVerwGE 131, 1 Rn. 25). Dan ach ist die Bekl agte - auch wenn sie über keine Apothekenbetrieb s- e r laubnis verfügt - nicht gehindert, Tätigkeiten , die nicht - wie die pharmazeut i- sche Beratung von Kunden (vgl. dazu sogleich unter Rn. 54 ff. ) - in unmittelb a- rem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimittel n an die Kunden stehen, auch im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder auch selbst auszuführen. Dementsprechend best ünden beispielsweise keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte über eine Niederlassung in Deutschland Marketi ngstrategien entwickelt oder überwacht sowie mit deu t- schen Lieferanten, Dienstleistern, Krankenkassen und Logistikunternehmen Verhandlungen führt und Verträge schließt. 2. Die Beklagte verstößt jedoch gegen §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbi n- dung mit § 73 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, §§ 11a, 2 ApoG, soweit sie nach i h- rem Vortrag im Falle der Belegung ihrer Kapazitäten in den Niederlanden mi t- tels eines " Überlaufs " Anrufe über eine zur Bestellannahme und Beratung g e- schaltete Dienstleistungstelefonnummer von einer Drittfirma in Kornwestheim entgegennehmen und bearbeiten lässt. Das Berufungsgericht hat da zu zutreffend festgestellt, dass eine solche Vorgehensweise - anders als das Einsammeln und Übermitteln von Rezepten und die Übergabe von Arzneimittelsendungen - pharmazeutisch relevante T ä- tigkeit en betriff t, d i e sich nicht auf die innere Organisation der Beklagten b e- schränk en , sondern unmittelbar auf d i e Kunden einwirk en . Nach § 4 Abs. 4 53 54 55 - 25 - Satz 3 ApBetrO (seit 1 2 . Juni 2012: § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO) muss die pha r- mazeutische Beratung von Räumen aus erfolgen, die in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen. Diesem Erfordernis entspricht die in Kornwestheim durch ein beauftragtes Dienstleistungsunternehmen vorgenommene fernmün d- liche Beratung und Rezepta nnahme nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang m it Recht auch die Kapazitäten der Beklagten in den Niederlanden und die Zahl der in Kornwes t- heim bearbeiteten Anrufe als unerheblich angesehen , weil bereits die Bearbe i- tung jeder einzelnen Anfrage durch das von der Beklagten beauftragte inländ i- sche Dienstleistungsunternehmen die vom Gesetzgeber als schutzwürdig ane r- kannten Rechtsgüter beeinträchtigt. Ebenso wenig unterliegt seine Beurteilung Bedenken, die begang enen Verstöße seien auch geeignet, die Inte ressen von Mitbewerbern oder Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu b e- einträchtigen, weil die Beklagte mittelbar selbst einräume, dass ein Hinweis auf die tatsächlichen Gegebenheiten Verbraucher davon ab halten könnte , mit ihr in geschäftliche Verbindung zu treten, und eine Erheblichkeit schon wegen des betroffenen Schutzguts und des Umfangs der Werbung gegeben sei. Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu de m in BSGE 101, 161 veröffentlichten Urteil des Bundessozialger ichts. D ort wird au s- geführt, die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG - gemeint war ersich t- lich § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG - wolle die tatsächlich bestehenden Siche r- heitsstandards für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Ar z- neimittel n auf einem dem deutschen Recht entsprechenden Niveau absichern (aaO Rn. 27). Dieses Niveau wird insbesondere dadurch bestimmt, dass pha r- mazeutische Tätigkeiten allein auf der Grundlage einer Apothekenbetriebse r- laubnis erbracht werden, deren Einhaltung dur ch die zuständige Behörde übe r- wacht wird. Daran fehlt es bei pharmazeutischen Tätigkeiten, die eine Versan d- handelsapotheke, die im Ausland ansässig ist und auch nur dort über eine Ap o- 56 57 - 26 - thekenbetriebserlaubnis verfügt, durch ein von ihr beauftragtes Dienstlei stung s- unternehmen im Inland vornehmen lässt, das über keine solche Erlaubnis ve r- fügt. Die pharmazeutische Tätigkeit des beauftragten Dienstleistungsunterne h- mens unterliegt in einem solchen Fall keiner adäquaten behördlichen Aufsicht. Bornkamm Pokrant Büsc her Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 19.05.2010 - 4 O 281/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2011 - 2 U 65/10 -
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