BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR40.14.0 URTEIL I ZR 40 / 14 Verkündet am: 28 . Januar 201 6 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Armbanduhr DesignG § 38 Abs. 2 Satz 1 Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein E r- zeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu ber ücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer e r- weckt. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 8 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das U rteil des 20. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin gehört zum Konzern der The Swatch Group AG. Sie ist I n- haberin des international en Sammelgeschmacksmusters DM/ 0 41591, d as mit Zeitrang vom 1. Oktober 1997 für Armbanduhren registriert und in Deutschland geschützt ist . Unter N ummer 4 d e s Sammel geschmacksmusters ist das nac h- folgend abgebildete Muster ( im Folgenden Klage muster ) hinter leg t: 1 - 3 - 4.1 4.2 4.3 4.4 Ein Schweste runternehmen der Klägerin, die c K Watch Co. Ltd., vertreibt unter der Bezeichnung cK dress nach dem Klagemuster gestaltete Damen - a rmbanduhren. Sie hat die Klägerin ermächtigt, ihre wettbewerbsrechtlichen Anspr üche gegen Nachahmer nach deutschem Recht im eigenen Namen ge l- tend zu machen ; sie hat ihr diese Ansprüche auch vorsorglich ab getreten. 2 - 4 - Die Beklagte zu 1, deren a llein iger G eschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt in Deutschland eine Kette von Ein zelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck. Zu ihrem Sortiment geh ört die nachfolgend abgebildete Damen - armbanduhr: 1 2 3 Die Klägerin beanstandet da s Uhrenmodell der Beklagten zu 1 in erster Linie als Verletzung ihres Klage musters , hilfsweise als wettbewerbswidrige Nachahmung der von der cK Watch Co. Ltd . vertriebenen Damenarmbanduhr. 3 4 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer Gestaltung gemäß den [vorstehend wiedergegebenen] Abbildungen, jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen LIFEstyle , anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen; IV. d ie Beklagten zu verurteil en, die i m unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1 befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer I sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser Uhren zu ve r- nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Tre u- händer zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - de r Beklagten - Kosten he r- auszugeben. Ferner hat sie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadense r- satzpflicht der Beklagten - hilfsweise der Wertersatzpflicht der Beklagten zu 1 - begehrt (Klageantrag zu Ziffer II) und die Beklagten auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu Ziffer III) sowie auf Erstattung von Abmah n- kosten nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer V) in Anspruch genommen. Die Beklagten sind de r Klage entgegengetreten. Sie haben von d er Kl ä- gerin widerklagend Ers atz vorgerichtlicher Rechts - und Patentanwaltskosten nebst Zinsen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung verlangt . Das Landgericht hat der Klage mit den Haupt anträgen statt gegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dageg en gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihre Klageabwe i- sungs - und Widerklagea n tr ä g e weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten A n- sprüche wegen Verletzung des Klagemusters als begründet und den mit der Widerklage erhobenen Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt : 5 6 7 8 9 - 6 - Das Klagemuster sei rechtsbeständig . Seine Gestaltungsmerkmale ve r- mittelten in ihrer Kombination den Gesamteindruck einer Uhr, bei der das Ar m- band und das darin integrierte Gehäuse als harmonische Einheit wirkten und zugleich das bl ockhafte Gehäuse mit dem leicht erscheinenden leiter förmigen Glied er - Uhrarmband kontrastiere. Einem solchen Gesamteindruck kämen d ie von den Beklagten entgegengehaltenen vorbekannten Uhrenmodell e nicht ei n- mal nahe . Dem Klagemuster komme daher ein weiter Sc hutzbe reich zu. Das angegriffene Uhrenmodell verletze das Klagemuster. Es übernehme die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale des Gehäuses und des Gliederbands identisch oder annähernd. Soweit die G lie der nicht wie bei m Klagemuster als Q uadra t e , sondern als Längsrechteck e ausgeformt seien, ble i- be wegen der ebenfalls leiterartigen Struktur die leichte Anmutung des Ar m- bands erhalten . Die unterschiedliche Gestaltung de r Schließe trete im Gesam t- eindruck zurück, weil der informierte Benutzer die Uh r bestimmungsgemäß zum Ablesen der Uhrzeit v on der Gehäuse und Zifferblatt zeigenden Seite betrach te und dieser Perspektive eine größere Bedeutung beimesse als der in der Tr a- gesituation nur selten wahrgenommenen Unterseite mit dem Verschluss . Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass die Vermarktung d es ang e- griffenen Uhrenmodell s vor dem 28. Oktober 2001 begonnen habe, weil sich die Klägerin auch nach dem damals geltenden Recht dem Vertrieb habe widerse t- zen können. B . Die gegen diese Beurteil ung gerichtete Revision ha t keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die mit der Klage ge l- tend gemachten A nsprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserte i- lung, Rechnungslegung, Vernichtung und Ersatz von Abmahnkosten begr ündet sind, weil die Beklagten mit dem Vertrieb der angegriffenen Damenarmbandu hr das Klagemuster verletzen. Es hat d en von den Beklagten widerklagend erh o- benen Schadensersatzanspruch zutreffend für unbegründet er achtet , weil die Schutzrechtsverwarnung nic ht unberechtigt war . 10 11 12 - 7 - I . Auf das nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterl e- gung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 (Haager A b- kommen) eingetragene Muster, dessen Schutz sich auf das Gebiet der Bunde s- republik Deutschland be zieht, ist gemäß § 66 DesignG das Designgesetz en t- sprechend anzuwenden, da insoweit nichts anderes bestimmt ist (zum G e- schmMG 2004 vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe I; Urteil vom 28. Mai 2 009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 47 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 27 = WRP 2011, 1463 - ICE; zum DesignG vgl. Eichma nn in Eichmann/v. Falckenstein/ Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 72 Rn. 4). II . Mit Blick darauf, dass das Geschmacksmustergesetz in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes (GeschmMG 2004) im Laufe des Rechtsstreits durch das Geschmacksmustermodernisierungsgesetz geändert (und zugl eich in Designgesetz umbenannt) worden ist, ist h insichtlich der maßgeblichen Anspruchs grundlagen zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Ans prüchen zu unterscheiden. D er auf eine Verletzungshand lung gestützte Unterlassungs anspruch ist nur begrün det, wenn das Verhalten der Beklagten zur Zeit der Verletzungshandlung - also de s Vertrieb s de r beansta n- deten Uhr im Jahr 2011 - nach dem damals geltenden G eschmacksmusterg e- setz 2004 rechtswidrig war . Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft g e- richtet i st, muss d ie Vermarktung d er angegriffenen Uhr zudem nach dem nu n- mehr g eltenden Designgesetz unzulässig sein. F ür d en Anspruch auf Sch a- densersatz und die der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung komm t es auf d as zur Zeit der Verletzungsh andlung geltende Geschmacksmustergesetz 2004 an ( st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 15 - LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 11 = WRP 2012, 450 - Treppenl ift; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 17 13 14 - 8 - = WRP 2013, 491 - Solarinitiative) . Für den Anspruch auf Erstattung von A b- mahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Gesch macksmu s- tergesetz 2004 maßgeblich (st. Rspr.; zum Wettb ewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 Der neue SLK, mwN) . Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszu stands (zu § 98 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 28. No - vember 2 002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 77 - P - Vermerk) und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Designgesetz vorliegen ( zu § 98 UrhG vgl. Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 6 6 = WRP 2015, 739 - Videospiel - Konsolen II). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Die Anspruchsgrundlagen sind u n- verändert geblieben, abgesehen davon, dass darin jeweils das Wort G e- schmacksmuster durch die Wörter eingetragenes Design und das Wort Mu s- ter durch das Wort Design ersetzt worden sind (vgl. auch § 72 Abs. 1 DesignG ). I I I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete U nterlassungsansp ruch sei gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 , § 42 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG begründet , weil die von ihr vertriebene Damenarm banduhr das der Klägerin zustehende Klagemuster verletze. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG 2004 gewährt das Geschmacks - muster seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG 2004 ein Geschmacksmuster benutzt (Verle t- zer), kann gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG 2004 von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) bei Wiederholungsgefahr auf U n- terlassung in Anspruch genommen werden. Inhaltsgleiche Regelungen finden 15 16 - 9 - sich in § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 De signG für das eingetragene Design . 2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit des Klagemusters zu Recht bejaht. a) Die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs kann zwar nach § 52a DesignG nu r durch Erhebung ein er Nichtigkeitswiderklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim Deutschen Patent - und Marke n- amt geltend gemacht werden . Diese Bestimmung gilt jedoch gemäß § 74 Abs. 2 DesignG nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhä n- gi g geworden sind. Da der vorliegende Rechtsstreit bereits früher anhängig g e- worden ist, bleibt es dabei, dass die Rechtsgültigkeit des Klagemusters im Ve r- letzungsverfahren auf den Einwand fehlender Schutzfähigkeit des Beklagten inzident zu prüfen ist (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein /Kühne aaO § 74 Rn. 1) . b ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich d ie Schutzfähigkeit des mit Zeitrang vom 1. Oktober 1997 für Armbanduhren eing e- tragenen Designs nach dem Geschmacksmustergese tz in seiner bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung (GeschmMG aF) bestimmt . Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden nach § 72 Abs. 2 Satz 1 DesignG weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt gel tenden Bestimmungen über die Voraussetzunge n der Schutzfähi g- keit Anwendung . c ) Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG aF w e rden als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen. Das Berufungsgericht hat die Neuheit un d die Eigentümlichkeit des Klagemu s- ters rechtsfehlerfrei als gegeben erachtet. aa) Zur Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ist zunächst sein ä s- thetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gesta l- 17 18 19 20 21 - 10 - tungsmerkma le zu ermitteln; diesem sind sodann im Wege des Einzelvergleichs die vorbekannten ästhetischen Gestaltunge n gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holz stühle; U r- teil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 200 1, 503, 505 = W RP 2001, 946 Sitz - Liegemöbel). Die Eigentümlichkeit eines Musters setzt voraus , dass es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Erge b- nis einer eigenpersönlichen schöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 25 = WRP 2008, 241 - Dachei ndeckungsplatten). Die Pr ü fung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenha l- tungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den auf dem betreffenden Gebiet vorbekannten Formgestaltungen. Der Gesamteindruck muss von de r Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gesta l- tungsmerkmale ausgehen , auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl. BGH, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; GRUR 2001, 503, 505 - Sitz - Liegemöbel; BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 219/98, GRU R 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3 - Speichen - Felgenrad; BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 26 - Dach - eindeckungsplatten). Die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale kann eine Gesamtwirkung er z ielen, die die für einen Geschmacksmusterschutz e r- forderliche sch öpferische Gestaltungshöhe erreich t (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1980 - I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 275 - Leuchtenglas; Urteil vom 24. September 1987 - I ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff; BGH, GRUR 2001, 503, 505 - Sitz - Liegemöbel). b b) Von diesen Maßstäben ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen . Es hat angenommen, das Klagemuster weise folgende für den Gesamteindruck maßgebliche n Merkmale auf: 22 - 11 - (1 ) Es handelt sich um ein Metall - Glieder - Uhrarmband , bei dem Uhrgehäuse und U hrarmband dieselbe Oberfläche aufweisen. (2 ) Da s Uhrgehäuse ist blockartig - rechteckig und besitzt rechtwinklige Au s- sparungen an den vier Gehäuseecken, die zur formschlüssigen Aufnahme des Glieder - Uhrarmband s gleicher Breite dienen. (3 ) Das Uhrgehäuse ver wendet ein rechteckiges Zifferblatt, welches von e i- nem ebenfalls rechteckigen Uhrglas abgedeckt wird, das bündig mit der Oberfläche des Gehäuses abschließt. (4 ) Zifferblatt und Uhrglas werde n durch das Uhrgehäuse gerahmt. (5 ) Die Oberfläche des Gehäuses ist plan und weist eine leichte konvexe Wö l- bung in der Horizontalachse auf. (6 ) Der Ba ndanschluss des Glieder - Uhrarmband s erfolgt jeweils durch eine Nase an der Ober - und Unterseite des blockartigen Uhrgehäuses, welches zur seitlich en Aufnahme des Glieder - Uhrarmband s an den rechtwinkligen Aussparungen der Gehäuseecken dient. (7 ) Das Glieder - Uhrarmband weist eine leiterartige Struktur auf, bei der die beiden Reihen von Längsgliedern durch Querglieder verbunden werden. Die Querglieder sind zwischen den beid en Längsgliederreihen genau an den Stellen angeordnet, an denen jeweils zwei Längsglieder aneinander stoßen. Da durch entsteht jeweils ein rechteckiger, annähernd quadrat i- scher Leerraum zwis chen den jeweils sich gegenüber stehenden Quer - und Längsgliedern n ach Art einer Leiter. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , die Kombination dieser Merkmale vermittl e einen Gesamteindruck, der sich von den vorbekannten Uhrenmodell en abhebe und dem Klagemuster die erforderliche Eigentümlich keit verleihe . Zwar seien lei terförmige Uhr arm bänder aus dem vorhandenen Formenschatz b e- kannt und sei eine rechteckige Gehäuseform nicht ungewöhnlich. D em Gesta l- ter sei es aber gelungen, das Gehäuse in einer Weise in das Armband zu inte - grier en , dass beide Elemente a ls einheitliches G anzes ersch ienen , und gleic h- wohl den leichten Charakter des leiterförmigen Glied er - Uhrarmband s mit dem blockhaften Gehäuse kontrastieren zu lassen. Die Uhr greife die Form des Rechtecks sowohl in der Gehäuseform als auch bei der Gestaltung der Zw i- schenräum e auf, wobei die Form zwischen Längsrechteck und Quadrat variiere. Ein derart harmonischer Ges amt eindruck finde sich im vorbekannten Forme n- schatz nicht. cc) Die se Be wertung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Be u r- te i lung des Gesamteindrucks des Klagemusters liegt im Wesentlichen auf ta t- 23 24 - 12 - richterlichem Gebiet ( zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C - 101/11 und C 102/11, GRUR 2013, 178 Rn. 64 und 66 - Neuman und Ba en a Grupo; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 10 2/11, GRUR 2013, 285 Rn. 51 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II) . In der Revision s- instanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff z u- grunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umst ände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 45 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 51 Kinderwagen II) . Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen einen solchen Rec htsfehler nicht erkennen. (1) Die Revision wendet hinsichtlich des Merkmals (1) erfolglos ei n, der informierte Benutzer könne den hinterlegten Abbildungen des Klagemusters nicht entnehmen, dass Uhrgehäuse und Uhrarmband d ieselbe metallene Obe r- fläche auf wiesen. Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes kann sich zwar nur auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses erstrecken , die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erken n- bar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 = WRP 1961, 352 - Buntstreifensatin I; Urteil vom 21. Januar 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 604 - Trockenrasierer; Urteil vom 8. M ärz 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 16 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Günther in Günther /Beyerlein, DesignG, 3 . Aufl., § 11 Rn. 20). D ie hinterlegten Abbildu n- gen lassen eine einheitliche Metalloberfläche von Uhrgehäuse und Uhrarmband aber hinreichend deutlich erkennen . Soweit die Revision ihnen eine solche G e- staltung nicht zu entnehmen vermag, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzuläss i- ger Weise die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. (2) Ebenfalls vergeblich rügt d ie Revision , die Beschreibung des Mer k- m als (7) sei unrichtig , weil der informierte Betrachter eine von einem Quadrat 25 26 - 13 - abweichende Rechteckform der Leerräume bei der Betrachtung mit bloßem Auge nicht erkenne . Das Berufungsgericht ist bei seine r weite re n Prüfung d a- von ausgegangen, dass die Leerräu me als Quadrat wahrgenommen werden . 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Damenar m- banduhr verletze das Klagemuster , weil sie den gleichen Gesamteindruck wie dieses hervorr uf e . Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. a ) Die zur Zeit der Verletzungshandlung und die zur Zeit der Entsche i- dung geltenden Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes bzw. Desig n- gesetzes sind auch auf Geschmacksmuster anwendbar, die - wie das Kla - gemuster - vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmu ngen angemeldet oder eing e- tragen worden sind, soweit sich - wie hier - aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 144 = WRP 2006, 117 - Catwalk ; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 47 - LIKEaBIKE; B GH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZR 97/09, GRUR 2011, 423 - Baugruppe II; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 27 - ICE; Eichmann in Eic h- mann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 72 Rn. 4 ). Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 G e- schmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG er streckt si ch de r Schutz aus eine m Geschmacksmuster bzw. aus einem eingetragenen Design auf jedes Muster bzw. Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesam t- eindruck e rweckt. b) Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmack s- musters bzw. eines eingetragenen Designs eingreift , erfordert , dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters und des eingetragenen Designs b e- stimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglich en we rd en (vgl. BGH, GRUR 2011 , 1117 Rn. 34 - ICE). Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 Untersetzer; BGH, Urteil vom 24. März 2011 27 2 8 29 - 14 - - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 42 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 35 ICE ; BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 24 - Kinde r- wagen I ; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 Kinderwagen II ). c ) Das Berufungsgericht hat dem Klagemuster ohne Rechtsfehler einen weiten Schutzbereich beigemessen. aa ) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG der Grad der Gestaltung s- freiheit de s Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters bzw. seines Designs zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gesta l- tungsspielraum des Entwerfers k önnen zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Desi gns führen . Der Schutzu m- fang hängt demnach vo m Abstand des Geschmacksmusters bzw. des eingetr a- genen Designs zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. BGH, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff; GRUR 1996, 767, 769 f. - Holzstühle; GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Unterset zer ; GRUR 2011, 1112 Rn. 42 - Schreibgeräte ; GRUR 2011, 1117 Rn. 32 - ICE; GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II). Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vo r- bekannten Formgestaltungen zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1996, 767, 770 - Holzstühle; GRUR 2012, 512 Rn. 26 - Kinderwagen I ; GRUR 2013, 285 Rn. 24 - Kinderwagen II ). bb ) Von diesen Maßstäben ist auch das Be rufungsgericht ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, dass das Klagemuster aufgrund der geringen Musterdichte von Uhren mit Leiterarmband , der hohen Freiheit bei der Gesta l- tung von Armbanduhren und der Vielfalt der möglichen Formen über einen we i- ten Schutzumfang verfügt. Es hat angenommen, das Klagemuster imponiere durch das harmonische Zusammenspiel von Uhrg ehäuse und Uhra rm band bei einer zugleich durch die Leiterform des Glieder bands bewirkten gewissen Leic h tigkeit. In diese r Gesamtwirkung rage es aus den vorbekannten Gesta l- tungen deutlich heraus. Die vorbekannten Uhrenmodell e wiesen erhebliche G e- 30 31 32 - 15 - st altungsunterschiede auf und kämen dem Klagemuster in ihrem Gesamtei n- druck nicht einmal nahe. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. d ) Ohne Erfolg wendet sich d ie Revision gegen die An nahme des Ber u- fungsgerichts, die angegriffene Damenarmbanduhr erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. aa ) Die Frage de r Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu b eurteilen (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG). Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt , das das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet ( zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuG, Urteil vom 22. Juni 2010 - T - 153/08, Slg. 2010, II - 2517 = GRUR - RR 2010, 425 Rn. 46 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems ; Urteil vom 21. November 2013 - T - 337/12, GRUR Int 2014, 494 Rn. 23 - El Hogar Perfec to del Siglo XXI ). Als informiert wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmack s- muster bzw. Designs kennt , die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt , die die Geschmacksmuster bzw. Designs regelmäßig aufweisen, und d ie Produk te aufgrund seines Interesses an ih nen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet . Seine Kenn t- nisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durc h- schnittlich informierten, situation sadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln ( zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C - 281/10 P, Slg. 2011, I - 10153 = GRUR 2012, 506 Rn. 53 und 59 - PepsiCo/Grupo Promer ; EuG, GRUR - RR 2010, 42 5 Rn. 4 7 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems ; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster bzw. Designs vor ( zum Gemeinschaftsgesch macksmu ster vgl. EuGH, GRUR 20 12, 506 Rn. 55 33 34 - 16 - - PepsiCo/Grupo Promer ; GRUR 2013, 178 Rn. 54 - Neuman u nd Baena Gr u- po ; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C - 345/13, GRUR 2014, 774 Rn. 26 = WRP 2014, 1042 - K MF /Dunnes). Bei de r Prüfung , ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells bei m informierten Benutzer den gleichen Ge samteindruck wie das Geschmacksmu s- ter bzw. das eingetrage ne Design erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster bzw. der Designs zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2011, 1117 Rn. 36 ICE; GRUR 2013, 285 Rn. 30 - Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der G e- meinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesam t- eindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, GRUR 2000, 1023, 1025 - 3 - Speichen - Felgenrad; GRUR 2001, 503, 505 - Sitz - Liegemöbel; GRUR 2013, 285 Rn. 68 bis 71 - Kinderwagen II; Eich mann in Eichmann/v. Falcken stei n/Kühne aaO § 38 Rn. 16 und 19 ). bb ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Uhr erw e- cke den gleichen Gesamteindr uck wie das Klagemuster, weil sie mit ihm in den Merkmalen übereinstimme , die den Gesamteindruck eines Kontrasts des bloc k- haft en Gehäuses mit d er leicht erscheinenden Struktur des Glieder bands eine r- seits und des harmonischen Zusammenspiels von Gehäuse und Armband a n- dererseits präg ten . V on den Einzelmerkmalen des Klagemusters übernehme das angegriff e- ne Modell die Merkmale (1) und (2) sowie (4) bis (6) identisch und die Merkmale (3) und (7) annähernd. Der Übereinstimmung in den Merkmalen (1) und (2) werde der informierte Benutzer beträchtliches Gewicht beimessen, weil sie e r- heblich zu dem Eindruck einer harmonischen Einheit beit r a ge. Hinsichtlich des Merkmal s (3) werde der informierte Benutzer beachten, dass die rechteckige Gehäuseform vom Zifferblatt aufgenommen werde und das Uhrglas bündig mit der Gehäuseoberfläche abschließe, was dem Uhrgehäuse - zusammen mit den 35 36 37 - 17 - Merkmalen (4) bis (6) - seine den Gesamteindruck beider Uhrenmodell e ma ß- geblich prägende blockartige Gestalt verleihe. Zwar kontrastiere das Zifferblatt beim Klagemuster mit dem Gehäuse farblich, während es beim angegriffen en Modell in der Gehäusefarbe gehalten sei. Da dem informierten Benutzer b e- kannt sei, dass gleiche Uhrenmodell e mit unterschiedlich gestalteten Zifferblä t- tern versehen seien, werde er der farblichen Abweichung aber nur ein geringes Gewicht für den Gesamteindruck beimessen. Die Detailgestaltung des Uhrarmbands (Merkmal [7]) stelle den wohl g e- wichtigsten Unterschied zwischen dem Klagemuster und dem angegriffenen Modell dar. Beim Klagemuster variiere das Längsrechteck des Gehäuses mit der quadratischen Form der einzelnen Ba ndglieder, wobei die leiterar tige Stru k- tur dem Armband eine leichte Anmutung gebe. Das angegriffene Modell weise eine leiterartige Struktur auf , bei der die Sprossen keine gleichsam quadrat i- schen, sondern die Gehäuseform eines Längsrechtecks wiederholende n Lee r- räume ergäben . Diese A bweichung führe jedoch nicht zu einem anderen G e- samteindruck. Entscheidend sei der durch die offene Struktur erreichte Ieichte Eindruck und die Übernahme der rechteckigen Grundform . Die unterschiedliche Gestaltung der Schließe trete im Gesamteindruck ebe nfalls zurück . Der info r- mierte Benutzer werde die Schließe nur selten wahrnehmen, weil die Armban d- uhr dem Ablesen der Uhrzeit diene und daher bestimmungsgemäß von der Se i- te betrachtet werde, die Gehäuse und Zifferblatt zeige. Er werde daher beso n- ders a uf d ie Tragesituation abstellen und dieser Perspektive eine größere B e- deutung beimessen als der Unter seite mit dem Verschluss. cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. D ie Fes t- stellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gege nüberstehe n- den Muster bzw. Designs liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat 38 39 - 18 - (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 45 - Kinderwagen I ; GRUR 2013, 285 Rn. 51 Kinderwagen II ). S olche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unte r- laufen . dd ) Die Revision macht geltend, indem d as Berufungsgericht auf die Tragesituation abgestellt habe, habe es der abweichenden G estaltung de s Ve r- schlussbereichs zu Unrecht eine untergeordnete Bedeutung für den G esamtein - druck beigemes sen . Das Gliederband des Klagemusters weise eine durchg e- hende le iterartige Struktur auf, die in geschlossenem Zustand das gesamte Handgelenk umgebe und nur durch eine kleine Schließe auf der Innenseite des Handgelenks unterbrochen werde . B eim angegriffenen Modell folgten dagegen der offenen rahmenförmigen Struktur des Uhrarmband s auf jeder Seite drei g e- schlossene Glieder , die bei ihrer Verbindung mithilfe der Schließe über etwa ein Drittel der Gesamtlänge des Uhrarmband s einen geschlossenen Bereich bild e- ten. Diesen gestalterischen Unterschied nehme der informierte Benut zer beim Betrachten der Uhrenmodell e wahr. Diese Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. ( 1 ) Das Berufungsgericht hat bei seine r Beurteilung zu Recht dara uf a b- gestellt , welchen Gesamteindruck eine nach dem Klagemuster gestaltete Ar m- bandu hr einerseits und das angegriffene Uhrenmodell andererseits beim info r- mierten Benutzer jeweils beim Tragen am Handgelenk erwecken. D ie Funktion des Ge schmacksmuster s bzw. d es eingetragenen Design s besteht darin, in seiner Wirkung auf den Formen - (und Fa rben - )sinn das durch Anschauen des Erzeugnisses vermittelte ästhetische Gefühl an zu regen . Die Übereinstimmung des Gesamteindrucks kann daher nicht unabhängig davon beurteilt werden, in welcher Weise d as Erzeugnis bei seiner bestimmungsg e- mäßen Verwendung wa hrgenommen w ird (vgl. Begründung des Regierung s- entwurfs zu § 4 des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT - Drucks. 15/1075, S. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 1961 - I ZR 102/59, GRUR 1961, 640, 642 = WRP 1961, 352 - Straßenleuchte) . Bei der Beurteilung des Gesamte indrucks 40 41 42 - 19 - orientiert sich der informierte Benutzer dar an , in welcher Art und Weise ein E r- zeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt (vgl. BGH, GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas ; Eichmann in Eichmann/ v . Falckenstein/Kühne aaO § 2 Rn. 22 ). D ie Gewicht ung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt d eshalb davon ab , in wie weit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist (vgl. zum Gemei n- schaftsgeschmacksmuster EuG, GRUR - RR 2010, 425 Rn. 66 - Shen zhen Ta i- den und Bosch Security Systems ; Urteil vom 14. Juni 2011 - T - 68/10, Slg. 2011, II - 2775, G RUR I nt 2011, 746 Rn. 78 - Sphere Time; GRUR Int 2014, 494 Rn. 46 - El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM ). Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informie r- ten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. EuG, GRUR - RR 2010, 425 Rn. 6 3 bis 66 - Sh enzhen Taiden und Bosch Security Systems ; BGH, Urteil vom 28. No vember 1973 - I ZR 86/72, GRUR 1974, 406, 409 - Elektroschalter; OLG Frankfurt, GRUR - RR 2009, 16, 18 - Plastik - Untersetzer; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 2 Rn. 24, § 38 Abs . 19; Ruhl, G emeinschaftsgeschmacksmuster , 2. Aufl., Art. 6 GGV Rn. 56 und Art. 10 GGV Rn. 46). Die se vom Senat zu § 5 GeschmMG aF und vom Gericht der Europä i- schen Union zu Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 a ngestellten Erwägu n- gen gelten gleichermaß en für die Beurteilung des Gesamteindrucks nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG. Ein G e- schmacksmuster bzw. ein eingetragene s Design gewährt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG 2004 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 2 DesignG Schutz gegen d en Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster bzw. das eing e- tragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. In seinen Schutzbereich greifen deshalb Produkte ein , die bei ihrer Benutzung einen übereinstimmenden Gesamteindruck erweck en. Dementsprechend stellen d ie 43 - 20 - Bestimmungen der § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG , die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen dienen , auf die Sicht des inf o r- mierten Benutzers ab und nicht , wie von der Europäischen Kommission z u- nächst in Art. 5 Abs. 1 ihres Richtlinienvorentwurfs vorgesehen , auf den Ei n- druck in den Augen der maßgeblichen Öffentlichkeit, namentlich der potentie l- len Käufer (vgl. Eichmann, GRUR Int 1996, 859 , 863). (2 ) Von den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist auch das Ber u- fungsgericht ausgegangen und hat angenommen, der informierte Benutzer wer - de bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriff e- nem Modell besonder s auf die Tragesituation abstellen. Beim Tragen der Ar m- banduhr w erde er die unterschiedliche Gestaltung der Schließe nur selten wahrnehmen, weil die Uhr zum Ablesen der Uhrzeit diene und daher besti m- mungsgemäß von der Seite betrachtet werde, die Gehäuse un d Zifferblatt ze i- ge. Er werde dieser Perspektive d aher eine größere Bedeutung als dem Blick auf die Unterseite mit dem Verschluss beimessen. Diese Beurteilung lässt ke i- nen Rechtsfehler erken nen. Die Revision macht v ergeblich geltend , Armbanduhren der in Rede st e- henden Art würden erfahrungsgemäß auch als Schmuck gegenstände eing e- setzt und als solche vom informierten Benutzer von allen Seiten betrachtet. E i- ne als Schmuck dienende Uhr wird in der Regel nicht anders als ein e nur als Z eitmessgerät dienende Uhr getragen ; etwas anderes macht auch die Revision nicht geltend . B ei einer als Schmuckstück präsentierten Uhr befindet sich der Verschlussbereich d aher ebenfalls regelmäßig auf der k örperzugewandten I n- nenseite des Handgelenks und wird nach der Lebenserfahru ng deutlich seltener als d as auf der Außenseite des Handgelenks zur Schau gestellte Uhrgehäuse mit den angrenzenden Ba ndgliedern wahrgenommen. Soweit die Revision a n- führt, bei der Bewegung des Arms sehe man häufig den Verschlussbereich , 44 45 - 21 - er setzt sie in revi sionsrechtlich unzulässiger Wei se die abweichende tatrichterl i- che Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Sichtwei se. ee ) Ohne Erfolg beanstandet d ie Revision , bei der Annahme eines übe r- einstimmenden Gesamteindrucks von Klagemuster und angeg riffenem Modell habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Darbietung in Kaufangeboten und Werbemaßnahmen sowie die Kaufsituation außer Acht gelassen . Armband - uhren würden in der Werbung sowie in Schaufenster n und Vitrine n vielfach in ganzer Länge sich tbar dargestellt. Beim Kauf sehe sich der Kunde die gesamte Uhr an und nehme die deutlichen Unterschiede im Verschlussbereich des Kl a- gemusters und des beanstandeten Uhrenmodell s wahr . (1) Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG 2004 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 2 Des ignG erstreckt sich das Verbietungsrecht des Inhabers eines Geschmack s- musters bzw. eines eingetragenen Designs auf das An bieten und das Inve r- kehrbringen eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster bzw. das ei n- getragene Design aufgenommen oder bei dem e s verwendet wird . E in überei n- stimmende r Gesamteindruck kann sich daher auch aus der Präsentation des betreffenden Erzeugnisses in Werbemitteln und Verkaufsgeschäften ergeben (vgl. Eichmann, GRUR Int 1996, 859, 874). Da die ästhetische Gestaltung eines Must ers bzw. eines Designs als Kaufanreiz dient (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 28 - Baugruppe I), können dabei ( Detail - )Ge staltungen Bedeutung erla n- gen , die das Kaufinteresse des informierten Benutzers wecken oder Einfluss auf seine Auswahlentscheidung nehmen s ollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2007 - 20 U 128/06, juris Rn. 19; Eichmann, GRUR Int 1996, 859, 874; ders. in Eichmann/v . Falckenstein/Kühne aaO § 2 Rn. 22 , § 38 Rn. 30; Beyerlein in Günther/Beyerlein aaO § 38 Rn. 30). ( 2 ) Das Berufungsg ericht musste auf die Situation, in der Armbanduhren beworben und zum Verkauf angeboten wer den, nicht einge hen , weil es eine Verletzung des Klagemusters rechtsfehlerfrei bereits wegen des übereinsti m- menden Gesamteindrucks in der Benutzungssituation be jaht hat. 46 47 48 - 22 - Entgegen der Ansicht der Revision kann im Übrigen nicht davon ausg e- gangen werden, dass Armbanduhren regelmäßig in einer Wei se beworben und zum Kauf angeboten werden , d ie den Verschlussbereich deutlich sichtbar macht . In den von den Parteien vorgele gten Werbematerialien w erden zu meist - so auch bei der nach dem Klagemuster gestalteten Armbanduhr der cK Watch Co. Ltd. - allein das Uhrg ehäuse und der an grenzende Teil des Armband s a b- gebildet oder in den Vordergrund gerückt . Nach der Lebenserfah rung liegt es nicht fern , dass Armbanduhren in Schaufenstern und Vitrinen a uf Manschetten ausgestellt werden , die das Augenmerk des Betrachters auf das Uhrgehäuse und nicht auf den Verschlussbereich lenk en . Der informierte Benutzer wird zwar erfahrungsgemäß eine Armbanduhr insgesamt in Augenschein nehmen, bevor er sich für ihren Erwerb entscheidet. Bei seiner Kaufentscheidung wird er sich aber in der Regel von der be absichti g- ten Verwendung der Uhr leiten lassen . Er wird s ein besonderes Augenmerk d aher den bei m Tr agen der Armbandu hr vorrangig sichtbaren Gestaltungs merk - malen - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Uhrgehäuse und den angrenzenden offenen Band gliedern - widmen und ihnen besondere B e- deutung für den Gesamteindruck beimessen (vgl. Eichmann i n Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne aaO § 38 Rn. 19). ff ) Die Revision macht geltend , das Berufungsgericht habe bei der A n- nahme eines übereinstimmenden Gesamteindrucks v erkannt, dass nach dem Verständnis des informierten Benutzers die offenen Uhrarmband glieder bei m angegriffenen Modell nicht wie das Klagemuster eine leiterartige, sondern eine rahmenförmige Struktur auf w iesen . Bei m Klagemuster würden beidseits des Uhrgehäuses die Längsstäbe nach Art von Sprossen durch mehrere Quergli e- der miteinander verbunden, zwische n denen s ich quadratische Freiräume b e- fänden. Dagegen grenz ten an das Gehäuse des angegriffenen Uhrenmodell s jeweils zwei seitliche Spangen an, die in ihrer Mitte nur an einer Stelle durch ein 49 50 51 - 23 - Querstück miteinander verbunden seien und längsgestreckte recht eckige Fre i- r ä um e einschlös sen . Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch. (1) Das Berufungsgericht hat die als leiterartig bezeichnete Struk tur des Uhrarmband s darin gesehen, dass die Längs - und Quer glieder so miteinander verbunden sind, dass s ie jeweils einen rechteckige n Leerraum bilden . Es hat berücksichtigt , dass bei m angegriffenen Modell die Querglieder mit den Läng s- gliedern Leerräume bilden, die - anders als beim Klagemuster - nicht als Q ua d- rat e, sondern als Längsrechtecke ausgeformt sind. Es hat angenommen, der informierte Benutzer nehme die offenen Glieder des Uhrarmband s beim Klag e- muster als Variati on und beim angegriffenen Modell als Wiederholung der rechteckige n Form des Uhrgehäuses wahr . Dies führe jedoch nicht zu einem anderen Gesamt eindruck. Entscheidend sei, dass das ( beim Tragen sichtbare) Arm band der beanstandeten Uhr die durch die offene Struktur erreich te leichte Anmutung und die rechteckige Grundform der Glieder des Klagemusters übe r- nehme. Dabei ist das Berufungsgericht unter B ezugnahme auf das landgerich t- liche Urteil davon ausgegangen, dass die größere Länge und die damit verbu n- dene geringere Anzahl der offenen Freiräume sowie die stärkere Krümmung d er Längsstäbe in der Benutzungssituation aufgrund der Rundung des Uhrar m- band s u m das Handgelenk nicht genau wahrnehmbar sind und im Gesamtei n- druck zurücktreten . (2) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen . D as Ber u- fungsgericht hat in seine Bewertung di e gestalterischen Unterschiede zwischen den Uhr arm bändern des Klage musters und de s angegriffenen Modell s einb e- zo gen und sie nach rechtlich zutreffenden Maßstäben und im Einklang mit der Lebens erfahrung als für den Gesamteindruck nicht maßgeblich gewürdigt . D a- bei hat es nicht auf die Übernahme der Grundkonzeption eines A r mbands mit offenen Gliedern abgestellt , sondern in der länglichen statt q uadratischen Au s- formung der rechtwinkligen Leerfläche eine Abwandlung gesehen, die den G e- samteindruck eines leicht anmutenden Uhrarmband s aus offenen rechteckigen 52 53 - 24 - Gliedern un berührt lässt. Soweit die Revision anführt, der informierte Benutzer sehe zwischen einem Rechteck mit g leich er Kan tenlänge und einem solchen mit unterschiedlicher Kantenlänge wegen der verschiedenen Proportionen e i- nen grundlegenden optischen und gestalterischen Un terschied, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Be urteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuze i- gen. gg ) Die Annahme des Berufungsgerichts, das angegriffene Uhrenmodell erwecke beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster, ist auch sonst nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf die gestalterische Annäherung in den beim Tragen der Armban d- uhren vorrangig sichtbaren Merkmalen des Gliederarmbands, sondern auße r- dem - insoweit von der Revision unbeanstandet - auf die identische oder ann ä- hernde Übernahme der Gestaltungsmerkmale des Uhrgehäuses abgestellt . Im Blick darauf hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, das angegrif fene Modell zeichne sich wie das Klagemuster dadurch aus, dass das blockartige Gehäuse einerseits einen Kontrast zu dem leicht anmutenden Gliederb and bi l- de und andererseits mit diesem wegen der formschlüssigen Integration eine harmonische Einheit darstelle . Unter diesen Umständen i st die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die angegriffene Damenar m- banduhr der Beklagten zu 1 greife in den - weit zu bemessenden - Schutz b e- reich des Klagemusters ein. 4. Das Berufungsgericht ist zutr effend d avon ausgegangen, dass das an - ge griffene Modell das Klagemuster auch dann verletzt, wenn die beanstandete Damenarmbanduhr vor dem 28. Oktober 2001 vermarktet worden ist . Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004 bzw. § 72 Abs. 2 Satz 2 DesignG können Rechte aus vor dem 28. Oktober 2001 angemeldeten oder eingetragenen G e- schmacksmustern bzw. eingetragenen Designs nicht geltend gemacht werden, soweit sie vor diesem Tag begonnene Handlungen betreffen, die der Verletzte 54 55 - 25 - nach den Bestimmung en des Geschmacksm ustergesetzes in der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung n icht hätte verbieten können. Das Berufung s- gericht hat angenommen, das angegriffene Modell stelle eine verbotene Nac h- bildung im Sinne von § 5 GeschmMG aF dar, weil es ebenso wie das Klag e- muster de n Gesamteindruck einerseits eines Kontrasts zwischen dem leicht wirkenden Armband und dem blockartigen Gehäuse sowie andererseits eine r harmonischen Einheit von Armband und darin integriertem Gehäuse erwecke und sein Gestalter in Kenntnis der ästhetisch - sc höpferischen Elemente des Kla - gemusters gehandelt habe. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen, die über die - nicht durchgreifenden - Einwände gegen einen übereinstimmenden G e- samteindruck nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 Desig nG hinausgehen. I V . D er geg en die Beklagte zu 1 gerichtete Schadensersatza nspr uch ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 Ge schmMG 2004 und § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 DesignG gerechtfertigt. V. Die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und 3 Ge schmMG 2004, § 46 Abs. 1 und 3 DesignG § 242 BGB . V I . Der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Ve r- nic h tung ist n ach § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG begründet. D anach kann der Ve r- letzte den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Ein E rzeugnis ist nach d e r Legaldefinition des § 1 Nr. 2 DesignG jeder industrielle oder han d- werkliche Gegenstand . Gemeint ist damit jeder industriell oder handwer k lich herstellba re Ge genstand (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/ Kühne aaO § 1 Rn. 17 ). Unter den weit gefassten Be griff des Gegenstandes fallen nicht nur die das eingetragene Design der Klägerin verletzenden Uhren, sondern auch die Werbemittel, in die das eingetragene Design in Form einer Abbildung dieser 56 57 58 - 26 - Uhren aufgenommen ist (zu § 18 Abs. 1 MarkenG aF vgl. Büscher i n B ü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 18 MarkenG Rn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 18 Rn. 20; aA Günther in Günther/Bey erlein aaO § 43 Rn. 30). V II . D er ge gen die Beklagte zu 1 e rhobene Anspruch auf Ers atz von A b- mahnkosten ist aus § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 gerechtfertigt. Gegen d ie Höhe der veranschlagten Geschäftsgebühr erhebt die Revision keine Einwände. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Sa tz 1, § 288 Abs. 1 BGB. V II I . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Beklagte zu 2 aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der B e- klagten zu 1 zu Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung , Rechnung s- legung , Vernic htung der streitbefangenen Uhren und Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet ist. Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in A n- spruch genommen werden, wen n er in irgendeiner Weise willentlich und adä - quat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumu t- bare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 = WRP 2014, 1050 Geschäftsf ührer - haftung [insoweit nicht in BGHZ 201, 344 veröffentlicht]; BGH , GRUR 2015, 672 Rn. 81 Video spiel - Konsolen II). Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm ve r- tretene Gesellschaft begangen hat. Wie der Senat - nach Erlass des Ber u- fungsurteils - entschieden hat, setzt dies voraus, dass der Geschäftsführer an der delikti schen Handlung durch positives Tun be teiligt war oder e r sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garante n- stellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über 59 60 61 - 27 - die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen d a- von ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 17 Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 und 83 - Videospiel - Konsolen I I; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2 0 15, 1090 - Exzenterzähne). Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszug e- hen. Typischerweise wird der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft, die eine Kette von Einzelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck betreibt, entscheiden, welche Uhrenmodelle in das Sortiment der Fachgeschäfte aufg e- nommen w erden . IX . Der von den Beklagten mit dem Widerklageantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz v orgerichtlich verauslagter Rechts - und Patentanwaltsg e- bühren ist nicht aus § 823 Abs. 1 BGB begründet. Das Berufungsgericht hat zu - treffend angenommen, dass der durch die Abmahnung erfolgte Eingriff der Kl ä- gerin in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- betrieb (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 6 f. Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) n icht rechtswidrig ist, weil der Vo r- wurf, die angegriffene Uhr verletze das Klagemuster , berechtigt war . 62 63 - 28 - C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der B e- klagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - 14c O 240/ 11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2014 - I - 20 U 188/12 - 64
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