ECLI:DE:BGH:2018:210618BIZR40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 40/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersatzteilinformation Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A rt. 6 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Ziffer 2.1 Abs. 4 des Anhangs XIV; Verordnung (EU) Nr. 566/2011 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrze u- gen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nut z- fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur - und Wa r- tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. N r. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) fo l- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewähre n- den Informationen in elektronisch weiterzuverar beitender Form b e- reitzustellen? 2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Markttei l- nehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Info r- mationsdienstleisters einen weiteren Info rmationskanal für den Vertrieb von Original - Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet? BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZR 40/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mündliche Verhandlung vo m 12 . April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Geric htshof der Europ äischen Union we rd en zur Ausl e- gung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsich t- lich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur - und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) folgende Frage n zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: 1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Ve r- ordnung ( EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilne h- mern zu gewährenden Informationen in elektronisch we i- terzuverarbeitender Form bereitzustellen? 2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhäng iger Marktteil nehmer vor , wenn ein Hersteller durch Einscha l- tung eines Informationsdienstleisters einen weiteren I n- formationskanal für den Vertrieb von Original - Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbe triebe eröf f- net? - 3 - Gründe : A. Der Kläge r ist ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfah r- zeugteile. Die Beklagte ist ein in S . ansässiger Kraftfahrzeughersteller. D ie von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentif i- kationsnummer. In einer Datenbank, die ein m it der Beklagten konzernverbu n- denes Unternehmen unterhält, sind unter der Fahrzeugidentifikationsnummer die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert. Nutzer können über ein Internetportal ( " K . Global Service Way " ) gegen Entgelt die zu d er jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer gespeicherten Daten einsehen. Dieser Lesezugriff wird sowohl mit der Beklagten vertraglich verbundenen R e- paraturbetrieben als auch unabhängigen Marktteilnehmern gewährt. Werkstä t- ten können auf diese Weise ermitte ln, welche Originalersatzteile sie für eine Reparatur benötigen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm und seinen Mitgli e- dern über einen bloßen Lesezugriff per Einzelabruf hinaus elektronischen Z u- griff auf den mit den Fahrzeugidentifikatio nsnummern verknüpften Datenb e- stand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern vera r- beitet und Reparaturbetrieben unter Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikat i- onsnummer alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können. D er Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Daten zur Ide n- tifikation der in ihren Fahrzeugen verbauten Fahrzeugteile unabhängigen Mark t- teilnehmern in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenve r- arbeitung auf Anfrage, jedenfalls gegen angemessenes und verhältnismäßiges Entgelt, zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß ver urteilt (Landgericht Frankfurt am Main, ZD 2016, 331). Dagegen hat die Beklagte Berufung eing e- legt. D ie Klägerin hat das erstinst anzliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, 1 2 3 4 - 4 - dass im Urteils tenor die Worte " angemessenes und verhältnismäßiges " entfa l- len. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, WRP 2017, 1501) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Re vision, d e- ren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter . B . Der Erfolg der Revision der Klägerin h ängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/ 2007 über die Typgenehm i- gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Persone n- kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur - und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab. Vor einer Entsche i- dung über da s Rechtsmittel ist deshalb das Verfa hren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hie r- zu ausgeführt: Die Beklagte habe durch die Gewährung des Lesezugangs nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen. Sie gewähre unabhängigen Marktteilnehmern - wie von dieser Vorschrift gefordert - Zugang zu Reparatur - und Wart ungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängl i- che Weise. Der Lesezugriff erfülle auch das Erfordernis des uneingeschränkten Zugangs in Form eines standardisierten Formats. Danach könne die Klägerin nicht verlangen, dass ihr mittels einer Datenbanks chnittstelle Zugriff auf die Rohdaten gewährt werde, um die Daten vollständig auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können. Sichergestellt werden müsse allein der Zugang zur Datenbank, den die Beklagte mittels des Lesezugriffs gewähre. Eine Di s- kr iminierung unabhängiger Marktteilnehmer finde nicht statt. 5 6 7 - 5 - II. Die Klage ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet, wenn die Vo r - aussetzungen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG in Ver bi n- dung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/ 2007 vorliegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klägerin als aktivlegitimiert und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Marktverhaltensregel ung ang e- sehen (dazu B II 1 und 2). De r Erfolg der Revision der Klägerin hängt davon ab, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend ausz u- legen ist, dass der Hersteller die unabhängigen Marktteilnehmern nach dieser Vorschrift zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitstellen muss ( Vor lagefrage 1, dazu B II 3 ) . Der Erfolg der Revision hängt ferner von der Reichweite des in dieser Vorschrift geregelten Diskrimini e- rungsverbots ab ( Vorlagefrage 2, dazu B II 4 ). 1 . Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, di e Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Diese B e- urteilung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. 2. Bestand hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Chara k- ter des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2 007 als Marktverha l- tensregel ung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG, die die Revision ebenfalls als ihr günstig hinnimmt. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Einhaltung der Pflicht zur Bereitstellung von Reparatur - und Wartungsinformat i- onen sei allein Aufgabe der mitgliedstaatlichen Behörden und könne nicht mi t- hilfe des Rechtsbruchtatbestands lauterkeitsrechtlich verfolgt werden. Die Mö g- lichkeit der mitgliedstaatlichen Behörden zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung sch ließt die Anwendung des § 3a UWG nicht aus ( zum Verhältnis von berufsrechtlichen zu lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, GRUR 2006, 598 Rn. 14 = WRP 2006, 891 - Zahnarztbriefbogen; Köhler in Köhler/Bornkamm/Fe ddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.33; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 17). 8 9 10 - 6 - 3. Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt von der unionsrechtlich kl ä- rungsbedürftigen Frage a b, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahi ngehend auszulegen ist, dass der Hersteller die nach dieser Vorschrift unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitstellen muss (Vorlagefrage 1) . Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ( EG) Nr. 715/2007 gewährt der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur - und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche We ise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und R e- paraturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskrimini e- rung stattfindet. a ) Ein Verstoß gegen Art. 6 der Verordnu ng (EG) Nr. 715/2007 scheidet entgegen der A nsicht der Beklagten nicht schon deshalb aus, weil die nach Art. 10 der Verordnung erteilte EG - Typgenehmigung das von der Beklagten unterhaltene Informationssystem legalisiert. aa) Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/ § 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwa l- tungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das bea n- standete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 269 [juris Rn. 17] - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 31 Tagesschau - App). bb) Die EG - Typgenehmigung nach Art. 10 der Verordnung ( EG) Nr. 715/2007 ist kein in diesem Sinne das hier in Rede stehende Marktverhalten legalisierender Verwaltungsakt. Für die Erteilung der Genehmigung ist zwar nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einhaltung der 11 12 13 14 15 - 7 - Vorschriften über de n Zugang zu Reparatur - und Wartungsinformationen nac h- zuweisen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften steht aber der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, wie aus dem Umstand folgt, dass der Hersteller diesen Nachweis gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 binnen einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Gene h- migung nachholen kann. Schon diese Regelung zeigt, dass die EG - Typ - genehmigung hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Informationsbereitste l- lung keine Legali sierungswirkung zu entfalten vermag. Eine solche Wirkung scheidet auch mit Blick darauf aus, dass die bereitzustellenden Informationen nach Ziffer 2.1 Abs. 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 nach Erteilung der Genehmigung regelmäßig zu aktu alisieren sind. b ) Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die von der Beklagten gewähl te Art der Informationsbereitstellung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entspricht. aa) Das Berufungsgericht hat an genommen, die Beklagte gewähre im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhäng i- gen Marktteilnehmern über das Internet Zugang zu Reparatur - und Wartungsi n- formationen. Sie stelle potentiellen Nutzern auf ihrer Website ein Informat ion s- por tal gegen Entgelt zur Verfügung, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugide n- tifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original - Ersatzteile ermi t- telt werden könnten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rech tsfehler erkennen. bb) Fraglich ist, ob die Beklagte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mithilfe eines standardisierten Formats unei n- geschränkten und standardisierten Zugang gewährt. Hier stellt sich die union s- rechtlich n icht zweifelsfrei zu beantwortende Frage, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass die Beklagte die u n- 16 17 18 - 8 - ab hängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch we i terverarbeitbarer Form bereitstelle n muss. (1) Die Revision macht geltend, d em in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene n Erfordernis des standardisierten Fo r- mats der Informationsgewährung sei zu entnehmen, dass die Erteilung der I n- formationen in einer die elek troni sche Weiterverarbeitung ermöglichenden We i- se erfolgen m ü ss e und die Bereitstellung eines Lesezugriffs auf einer Homep a- ge nicht genüge. Ein standardisiertes Format ist dem Wortsinn nach eine einheitlich stru k- turierte Aufbereitung . Informationen auf eine r Internetseite können einheitlich strukturiert aufbereitet sein , auch wenn sie der elektronisch en Weiterverarbe i- tung nicht zugänglich sind . Im Streitfall dürfte danach das Erfordernis des sta n- dardisierten Formats erfüll t sein . (2) Aus der Bezugnahm e auf das OASIS - Format in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dürfte eine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form ebenfalls nicht folgen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sollen die nach Satz 1 dieser Bestimmung in einem standardisierten Format bereit zustellenden Informationen zunächst gemäß den technischen Vorschriften des OASIS - Formats zur Verfügung gestellt werden. In Erwägungsgrund 8 Satz 5 d er Ve r- ordnung Nr. 715/2007 heißt es, es sei angebracht, zunächst die Anwendung der technischen Spezifikationen des OASIS - Formats zur Auflage zu machen . Die Revision macht geltend, das OASIS - Format setze den Austausch von Daten und somit auch eine Schnit tstelle voraus. Der vorlegende Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, das angenommen hat, OASIS betreffe nicht das technische Vorgehen beim Datenaustausch und 19 20 21 22 23 - 9 - schreibe insbesondere nicht vor, dass dieser mittels einer elektronischen Schnittstelle zu erfolgen habe. Bei dem OASIS - Format handelt es sich um eine technische Spezifikation für die Bereitstellung der Informationen durch die Hersteller im Internet. Dabei gibt OASIS eine Terminologie von Metadaten vor, damit eine bestimmte Info r- mation (etwa über den Kraftstoff Benzin oder Diesel) unabhängig von der vom Hersteller gewählten Bezeichnung unter einem einheitlichen Begriff auffindbar ist. In Abschnitt 7, Zeile 593 f. des in der Fußnote zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten OASIS - Dokuments SC2 - D5 heißt es dazu, dass die Details der Implementierung der Internet - Angebote und der Formulierung, der Übermittlung und der Auslegung der Nachrichten außerhalb des Anwendungsbereichs der OASIS - Spezifikation liegen . Diese Spezifikation erstreckt sich somit nicht auf die Frage, ob eine elektronische Schnittstelle vo r- gehalten werden muss. (3) Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Erwägungsgrund 12 der V erordnung (EU) Nr. 566/2011 lassen sich mit Blick auf das Erfordernis der elektronischen Weiterverarbeitbar keit keine eindeutigen Anhaltspunkte entnehmen . Nach Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Info rm a- tionen über ein standardisiertes Format zum Auffinden technischer Informati o- nen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Mar kt für Fahrzeug - Reparatur - und W artungsinformationsdienste für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere h insichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederla s- sungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Nach Erwägungsgrund 12 der V erordnung (EU) Nr. 566/2011 besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung Nr. 715/2007 vor zulegenden I n- formationen, damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug - 24 25 26 - 10 - Reparatur - und Wartungsinformationsdienste gewährleistet und außerdem pr ä- zisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die außer Rep araturbetrieben auch anderen unabhängigen Mark t- teilnehmern zur Verfügung zu stellen sind; nur so sei gewährleistet, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeug - Reparatur - und Wartung mit autor i- sierten Händlern konkurrieren kann, unabhängig davon, ob de r Fahrzeughe r- steller seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben solche Informati o- nen direkt zur Verfügung stellt oder nicht. Diesen Erwägungsgründen ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Pflicht des Herstellers zur Information der unabhängi gen Marktteilnehmer nicht auf Reparaturbetriebe beschränkt, sondern auf Wartungsinformationsdienste erstreckt. Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres , dass die Informationen so zur Verfügung zu stellen sind, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden k ö n- nen. Andererseits dürfte sich eine Bereitstellung der Daten in elektronisch we i- terverarbeitbarer Form positiv auf das in Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 715/2007 hervorgehobene Funktionieren des Binnenmarkts auswir ken . Eine solche For m der Informationsbereitstellung förderte auch das in Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 genannte Ziel eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeug - R eparatur - und Wa r- tung s informations dienste. D iese in den genannten Erwägungsgründe n zum Ausdruck kommende n Ziele der Verordnung sprechen dafür , vom Hersteller die Gewährung ei nes Zugang s zu den Informationen zu verlangen , der unabhäng i- gen Marktteilnehmern die elektronische Datenverarbeitung erlaubt. 27 28 - 11 - Für eine am Zweck der Verordnung a usgerichtete Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 spricht sich auch die Europä i- sche Kommission in einer Stellungnah me im Beschwerdeverfahren des Klägers gegen die Repub lik Irland vom 30. Juni 2014 aus (Az. ENTR/B4/ES/ip [20 14]1214326). Darin heißt es: In summary, the EU legislation on RMI implicitly mandates the access to vehicle component data to be provided in a way that allows for their automatic pr o- cessing and facilitates the identification of alternative spare parts by indepen d- ent operators, so that they can continue to provide competitive products and services to multi - b rand and authori s ed repairers. Dass es sich lediglich um eine implizite Verpflichtung zur Bereitstellung in elektronisch weiterverarbeitbarer Form h andelt, es jedoch an einer expliziten Regelung hierfür fehlt, räumt die Europäische Kommission andererseits in e i- nem weiteren Schreiben vom 15. April 2015 ein (Az. GROW/G3/ES/ip - [2015] 1661999): Furthermore, in the absence of definitions of the terms " re adily accessible " and " prompt manner " , there is no explicit requirement in the EU Regulations that the OBD and the RMI should be provided by vehicle manufacturers in such a way that the data can be " automatically processed " by independent opera tors. (4) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Ausl e- gung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Bedeutung von Erwägungsgrund 18 der V erordnung (EU) Nr. 566/2011 nicht hinreichend be rücksichtigt. In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 wird ausg e- führt, dass es mangels eines gemeinsamen strukturierten Verfahrens für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile angebracht erscheine, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln . Das Europäische Komi tee für No r- mung (CEN) sollte so der Erwägungsgrund weiter ein gemeinsames strukt u- riertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln und bei seiner Arbeit in gleicher Weise die Interessen 29 30 31 32 - 12 - und Bedürfn isse sowohl von Fahrzeugherstellern als auch von unabhängigen Marktteilnehmern berücksichtigen und nach Lösungen wie beispielsweise off e- nen Dateiformaten suchen, die anhand klar definierter Meta - Daten beschrieben werden, damit die bereits bestehende IT - Inf rastruktur integriert werden könne. D iesem Erwägungsgrund lässt sich wohl nicht entnehmen, dass die Pflicht zur Gewährung von Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 715/2007 durch die Bereitstellung einer elektronischen Schnit t- s telle erfüllt werden muss. Aus dem Erwägungsgrund ergibt sich vielmehr, dass derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von D a- ten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung st eht und Grundsätze für einen solchen Au s- tausch erst entwickelt werden sollen. Darüber hinaus dürfte das Berufungsg e- richt zutreffend angenommen haben, dass der Begriff " Austausch von Daten " nichts über die technischen Modalitäten des Datenaustauschs besagt. (5) Ziffer 2.1 Abs. 2 des Anhangs XIV der V erordnung (EG) Nr. 692/2008 dürfte - entgegen der Ansicht der Revision - gleichfalls keine Pflicht zur Berei t- stellung von Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu en t- nehmen sein. Danach sin d Informationen über alle Fahrzeugteile in einer una b- hängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen. Daraus, dass die Informationen " in " einer Datenbank bereitzustellen sind, kann wohl nicht geschlossen werden, dass - wie die Re vision geltend macht - der bloße Lesezugriff " auf " eine Datenbank nicht ausreicht und der elektron i- sche Zugang " in " die Datenbank ermöglicht werden muss. Nichts anderes dür f- te sich unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Begriffs " Datenbank " in der Richtlinie 96/9/EG (Datenbankrichtlinie) ergeben. Nach deren Art. 1 Abs. 2 bezeichnet " Datenbank " eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen u n- abhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und " einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind " . D a- 33 34 35 - 13 - raus ergibt sich nicht, dass keine Datenbank vorliegt, wenn Daten - wie im Streitfall - allein im Wege des Lesezugriffs zugänglich sind. (6) Der Wortlaut von Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Anhangs XIV der Verordn ung (EG) Nr. 692/2008 und die Entstehungsgeschichte von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV dieser Verordnung könnte n gegen eine Verpflichtung de r Hersteller sprechen , die Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dem Wort laut von Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 lässt sich entnehmen, dass die Informationen so bereitzustellen sind, dass sie angezeigt und gedruckt und nicht reproduziert oder republiziert werden können. Nach Ziff er 2.1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 dürfen bei den aus dem Internet abru f- baren Informationen über OBD - Systeme sowie Reparatur - und Wartungsinfo r- mationen ausschließlich offene Text - und Grafikformate oder Formate verwe n- det werden, die nur mit Hilfe herkömmlicher Software - Plug - ins angezeigt und gedruckt werden können, welche frei erhältlich sind, sich einfach installieren lassen und mit allgemein gebräuchlichen Computer - Betriebssystemen funkti o- nieren. Nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Satz 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ist über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikat i- on der Informationen unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verha n- deln. Diese Vorschriften besagen nichts über die Verpflichtung z ur Bereitste l- lung in elektronisch weiterverarbeitbarer Form. Die Entstehungsgeschichte der Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Veror d- nung (EG) Nr. 692/2008 deutet darauf hin , dass die Daten nach geltendem Recht nicht in elektronischer, weiterverarbeitbarer F orm zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach einem ersten Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 vom 4. Februar 2009 (Az. ENTR.F1/KS D[2009]) sollte am Ende von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ein Passus eingefügt we r- 36 37 38 - 14 - den, wo nach die Rohdaten ( " raw data " ) in einem Format verfügbar gemacht werden sollen, das unabhängigen Marktteilnehmern die Verarbeitung in ihren eigenen Systemen ermöglicht. In einem zweiten Entwurf vom 23. März 2009 heißt es einleitend, dass Rohdaten über die Teile bestimmter Fahrzeuge w e- sentliche Reparatur - und Wartungsinformationen dar stellten, deren Gebrauch durch unabhängige Marktteilnehmer es erfordere, dass sie in einem konsiste n- ten Format verfügbar gemacht würden, das eine Datenverarbeitung in den e i- gene n Systemen der unabhängigen Marktteilnehmer erlaube. Nach einem we i- teren Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 vom 1. Juli 2009 sollte am Ende von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ein Passu s eingefügt werden, wonach die Rohdat en ( " raw data " ) als " bulk data " in einem maschinenlesbaren Format verfügbar gemacht werden sollen, das mit allgemein verfügbaren Datenverarbeitungssystemen elektronisch weitervera r- beitet wer den kann. Diese Regelungen und Erwägungen , di e die Zurverfügun g- ste llung von elektronisch weiterverarbeitbaren Daten vorsahen, haben jedoch in die Endfassung der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 keinen Eing ang gefunden . (7 ) Gegen die von der Revision vertretene Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 spricht wohl auch die Absicht der Kommi s- sion, in der Neuregelung einer Typgenehmigungsrahmenverordnung die Ve r- pflichtung zur Bereitstellung der Informationen in Form von maschinenlesbaren und elektronisch weiterverarbeitbaren Datensätzen festzulegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Entwurfs vom 15. Dezember 2017). Hierbei könnte es sich um die Be gründung einer neuen und nicht die Klarstellung einer bestehenden Ve r- pflichtung handeln. (8) Fehlt es nach allem an einer eindeutigen Regelung zur Art und Weise der Inf ormationsbereitstellung, so bestehen angesichts des Sinns und Zwecks der Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hinreichende Auslegungszweifel, die eine Klärung der Vorlagefrage 1 durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. 39 40 - 15 - 4 . Der Klärung bedarf weiter die Reichweite des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Diskriminierungsverbots (Vo r lagefrage 2) . Dan ach hat der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern den in dieser Vorschrift vorgeseh enen Zugang zu Reparatur - und Wartungsinformationen so zu gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und R e- paraturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskrimini e- rung stattfindet. a) Das Berufungsgericht hat an genommen, eine Diskriminierung una b- hängiger Marktteilnehmer durch die Gestaltung des von der Beklagten vorg e- haltenen Informationssystems sei nicht gegeben , weil die Beklagte ihren Ve r- tragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über den Lesezugriff auf da s Sy s- tem " K . Global Service Way " gegen Entgelt zur Verfügung stelle. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Beklagte stelle ihren Original - Teilekatalog dem Unternehmen L . zur Verfügung, welches freien Werkstätten die Suche nach Original - Ersa tzteilen der Beklagten mithilfe der Fahrzeugidentifikationsnummer auf ihrem Internetportal " p . " ermögli - che. Hierin liege eine mittelbare Benachteiligung unabhängiger Marktteilne h- mer, weil über das Angebot " p . " ausschließlich Original - Er satzteile der autorisierten Vertragshändler bezogen werden könnten und den Vertriebspar t- nern der Beklagten auf diese Weise ein Wettbewerbsvorsprung verschafft we r- de. Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, das Unternehmen L . leiste lediglich Ve rtriebshilfe für Original - Ersatzteile der Beklagten und nehme daher eine andere Funktion als autorisierte Händler und Reparaturbetriebe wahr, denen gegenüber unabhängige Marktteilnehmer nicht diskriminiert we r- den dürften. 41 42 43 44 45 - 16 - b) Damit ist die unionsrechtlic h klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, ob eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vorliegt, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiter en Informat i- onskanal für den Vertrieb von Original - Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet. aa) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ger e- gelte Diskriminierungsverbot dient dem Zweck, eine Benachteil igung unabhä n- giger Marktteilnehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetri e- ben bei der Gewährung von Reparatur - und Wartungsinformationen zu verhi n- dern. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Klägerin gegenüber mit der Beklagten vertraglich ve r- bundenen Händlern und Werkstätten durch die Weitergabe der Datenbank an L . nicht benachteiligt werden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass Vertragshändlern und Vertragswerkstätten über das von L . angebo - tene Informationssystem mehr oder bessere Informationen zugänglich sind , als unabhängige Marktteilnehmer über das System der Beklagten erlangen kö n- nen . bb) Nicht hinreichend klar ist h ingegen , ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Ve r- ordnung ( EG) Nr. 715/2007 auch eine Benachteiligung unabhängige r Markttei l- nehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben verbietet, die daraus resultiert, dass der Hersteller durch Einschaltung eines Information s- dienstleisters einen weiteren Informa tionskanal für den Vertrieb von Original - Ersatzteilen eröffnet. Nach Auffassung des vorlegenden Senats dürfte sich das Diskriminierungsverbot allerdings darin erschöpf en , unabhängigen Markttei l- nehmern den gleichen Zugang zu Informationen wie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zu gewährleisten. Die von der Revision beanstandete Ei n- schaltung eines Informationsdienstleisters dürfte hingegen eine mit Blick auf die Informationsbereitstellung gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern und a u- 46 47 48 - 17 - torisierten Hä ndlern und Reparaturbetrieben neutrale und daher vom Diskrim i- nierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasste Maßnahme der Vertriebsorganisation dars tellen . Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG F rankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2 - 3 O 505/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 6 U 37/16 -
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