BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 4/03 vom21. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom17. Juli 2003 wird abgelehnt. Ein Fall offenbarer Unrichtigkeit nach§ 319 ZPO liegt nicht vor. Die für eine Berichtigung erforderlicheversehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von demvon ihm Gewollten (vgl. BGHZ 106, 370, 373) ist nicht gegeben.Der Senat hat eine Firmenänderung bewußt nicht in den Beschlußvom 17. Juli 2003 aufgenommen, weil sie sich nicht aus dem demklägerischen Schriftsatz vom 11. Juli 2003 beigefügten Handelsre-gisterauszug ergab und eine ausreichende Frist zur Anhörung desGegners vor der Entscheidung des Senats am 17. Juli 2003 eben-falls nicht zur Verfügung stand.Ullmannv. Ungern-SternbergStarck PokrantBüscher
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