BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 4/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst be-treibt, wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte f374hrt f374r die Kl344gerin, mit der sie in laufender Gesch344ftsbeziehung steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. 1 - 3 - Den dabei geschlossenen Vertr344gen liegen die Allgemeinen Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten zugrunde. 2 Die im Streitfall ma337geblichen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen: "205 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 b) Die Wert- oder Haftungsh366chstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-w344hrung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils g374ltigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. 205 205 10. Haftung In den F344llen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden 205 wird die Haf-tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- chend dieser Bestimmungen begrenzt. In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstat-tungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung 205 .Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der - 4 - Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. 205" Die Kl344gerin verkaufte im Juni 1999 an ein in B. /Italien ans344ssiges Unternehmen Speicherchips zum Gesamtpreis von 26.926 US-Dollar. Die Ware sollte in zwei Paketen verpackt von der Beklagten als Expressendung, ohne dass deren Wert deklariert wurde, nach Italien bef366rdert werden. Die in Italien ans344ssige Empf344ngerin machte gegen374ber der Kl344gerin geltend, lediglich ein Paket erhalten zu haben. 3 4 Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe dem Abholfahrer der Beklagten am 2. Juni 1999 zwei Pakete ausgeh344ndigt. Ein Paket, das 400 Speicherchips im Wert von 21.000 US-Dollar (das entsprach nach dem damaligen Umrech-nungskurs einem Betrag von 20.502,80 200) enthalten habe, sei der Empf344ngerin nicht ausgeliefert worden. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte aufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschr344nkt f374r den Schaden, weil sie keine ausreichenden Schnittstellenkontrollen durchf374hre. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration falle ihr nicht zur Last. Sie habe die Sen-dung als Expressendung deklariert und deshalb von h366heren Sicherheitsvor-kehrungen ausgehen k366nnen. Die von der Beklagten behaupteten zus344tzlichen Sicherheitsvorkehrungen bei Wertpaketen, von denen sie keine Kenntnis ge-habt habe, h344tten die Sicherheit auch nicht erh366ht. Der Annahme des Mitver- - 5 - schuldens stehe zudem entgegen, dass der Beklagten aufgrund des Frachtbrie-fes bewusst gewesen sei, dass es sich um Computerware gehandelt habe. Sie h344tte daher wissen m374ssen, dass der Wert der Sendung erheblich gewesen sei. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.502,80 200 nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie verf374ge 374ber eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ihr kein qualifi-ziertes Verschulden angelastet werden k366nne. Jedenfalls m374sse sich die Kl344ge-rin ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration entgegenhalten lassen. Im Falle der Wertangabe h344tte sie die Sendung sicherer bef366rdert. 6 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforde-rung stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. 7 Mit ihrer vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Anspruch auf Schadens-ersatz gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 - 6 - 10 Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchf374hre. Die Versenderin habe hierauf auch nicht ver-zichtet. Die Kl344gerin habe bewiesen, dass die Sendung mit dem behaupteten In-halt einem Fahrer der Beklagten 374bergeben worden sei. Bei kaufm344nnischen Absendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgef374hrten Waren in den Paketen ent-halten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht er-sch374ttert. 11 Ein Mitverschulden der Kl344gerin ergebe sich nicht aus der fehlenden Wertdeklaration der Sendung. Zwar sei nach der h366chstrichterlichen Recht-sprechung davon auszugehen, dass ein Versender in einen nach 247 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten k366nne, wenn er trotz der Kennt-nis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleich-wohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Kl344gerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Bef366rderung von Wertpaketen im Vergleich zu Expresspaketen gehabt habe oder eine solche besondere Be-handlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. Die erforderliche Kenntnis ergebe sich insbesondere nicht aus den Allgemeinen Bef366rderungsbedingun-gen der Beklagten. 12 Eine Mithaftung gem344337 247 254 Abs. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Be-tracht, weil kein ungew366hnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher 13 - 7 - Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-$ anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Pakete mit einem In-halt bis zu diesem Wert als Standardpakete bef366rdern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungs-gericht ein Mitverschulden der Kl344gerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Kl344gerin m374s-se sich das Unterlassen einer Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (247 254 BGB) anrechnen lassen. 15 a) Die Anwendung des 247 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungs-regime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabh344ngig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach 247 254 BGB ausschlie337t, kann der Frachtf374hrer jedenfalls im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenm374ssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tats344chlichen Wertes der Sendung gegen h366heren Tarif auch eine sicherere Bef366rderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (247 254 Abs. 1 BGB). 16 Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsmin-derndes Mitverschulden zudem aus 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Gesch344digte es unterlassen hat, den Frachtf374hrer im Hinblick auf den Wert 17 - 8 - des Gutes auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste, und der Frachtf374hrer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgema337nahmen zur Schadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-weit ist l374ckenf374llend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 18 c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Kl344gerin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Kl344gerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der be-sonderen Bef366rderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche beson-dere Behandlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. 19 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwi-derspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sen-dung bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wert-deklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat 20 - 9 - das Berufungsgericht auch angenommen, dass es f374r ein zu ber374cksichtigen-des Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Be-handlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. Denn gem344337 247 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verst344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu 247 254 BGB; Koller aaO, 247 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 23). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei kor-rekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Denn zur Vermei-dung der versprochenen h366heren Haftung werden erfahrungsgem344337 h366here Sicherheitsstandards gew344hlt. bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin habe eine sorgf344ltigere Behandlung von Wertpake-ten durch die Beklagte nicht kennen m374ssen. 21 Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Die-se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass die Beklagte ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 22 - 10 - der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten die M366glichkeit er-366ffnet, die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versicherung weiterzugeben. Ein verst344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten in diesem Fall wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Bef366rde-rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374ber-schreitet. Hiervon ist auch bei Transporten auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten hei337t, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbe-stimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte zur Vermeidung einer 374ber die Haftungsh366chstgrenze hinausgehen-den Haftung ganz allgemein h366here Sicherheitsstandards w344hlen wird. Die An-nahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon abh344ngig machen, ob das 374bernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern. 23 Danach h344tte die Kl344gerin zumindest wissen m374ssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit gr366337erer Sorgfalt behan-delt. 24 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der Mit-verschuldenseinwand nicht an dem Umstand, dass die Kl344gerin die nach Italien versandten Pakete als Expresssendung deklariert hat. Die Kl344gerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sie bei der von ihr gew344hlten Versendungsart be-rechtigterweise davon ausgehen konnte, Expresssendungen w374rden von vorn- 25 - 11 - herein sorgf344ltiger und sicherer als Standardsendungen bef366rdert. Die von ihr behauptete 334berwachung des zeitlichen Ablaufs der Bef366rderung einer Ex-presssendung l344sst keinen R374ckschluss auf die von der Beklagten bei der Transportdurchf374hrung aufgewendeten Sicherheitsma337nahmen zu. 26 2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalit344t der unter-lassenen Wertdeklaration f374r den eingetretenen Schaden, weil der Beklagten aufgrund einer Angabe im Frachtbrief h344tte bekannt sein m374ssen, dass es sich bei der Sendung um Computerware gehandelt habe. Die Kausalit344t eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe l344sst sich in solchen F344llen nur verneinen, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Erkenntnism366glichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Ge-sch344digte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; M374nch-Komm.BGB/Oetker, 4. Aufl., 247 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht f374r be-gr374ndet erachtet, wenn der Frachtf374hrer bei einer Nachnahmesendung auf-grund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklag-ten nicht festgestellt. Die Kl344gerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung ge-gen374ber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, w344hrend der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Computerware befand, die m366glicherweise h366herwertig war. Der Beklagten kann allein aus dem Umstand, dass sie die Art der zum Versand aufgegebenen Ware kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr je-weils G374ter von erheblichem Wert zur Bef366rderung 374bergeben w374rden. 27 - 12 - 3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklarati-on scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalit344t, wenn bei wertdekla-rierten Sendungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen L374cken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). 28 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mit verursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen w344re. Die Beklagte hat unter Beweisan-tritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder-er366ffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Beklagten die-ser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht erneut mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374ssen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertrags-partner die M366glichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung ei-nes drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehin- 29 - 13 - dert, wenn er 374ber die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unkla-ren gelassen wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.). 30 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schaden l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Ge-samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, l344sst sich viel-mehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des je-weiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344di-gers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344-den erfahrungsgem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichtigen, in welcher H366-he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-hen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten, 374bersteigt. 5. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). 31 - 14 - 32 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst. 33 - 15 - III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt ein Mitverschulden der Kl344gerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 34 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.04.2003 - 31 O 95/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - 18 U 109/03 -
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