BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 404/12 Verkündet am: 12. Dezember 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 1; BGB §§ 276 Fb, 311 Abs. 2 Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapita l- vermittlungsprovisionen gesondert ausgewiesen werden muss. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 . Dezem ber 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann , Tombrink , Dr. Remmert und Reiter f ür Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen d as Urteil des 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2 3 . November 2012 wird z u- rückgewiesen. D ie Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen d ie Beklagte n zu 1 und 2 je zu r Häl fte . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22. /30. D e- zember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehen s- forderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen , denen sic h die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A . mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieh t . Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Kl ä- gerin wegen Verletzung von Auf klärungspflichten unter anderem im Hinblick auf 1 - 3 - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufg e- rechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen I n- vestitionsplan unter der Rubrik " Verwaltungskosten " eine Position " Eigenkap i- talvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung " mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts w i rd das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM a n- gegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investit i- onsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfr a- ge angebote n. Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Ber u- fung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben . Sie h aben insoweit beantragt, die Klägerin zur Za h- Über tragung der Beteiligung der Beklagt e n an der Fondsgesellschaft zu veru r- teilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übe rnahme dieser B e- teiligung in A nnahmeverzug befindet . Das Berufungsgericht hat die Beklagten zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewie sen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision we r- de zu r Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H . und das Oberlandesgericht B . in Bezug auf die Aufklärung s- pflicht eines Treuhänders übe r Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Ver u r- teilung - ihre Hilfswiderklage weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision de r Beklagten hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht b e- gründet, weil den Beklagten keine Schadensersat zansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalve r- mittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffä l- ligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unte r- schied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informati o- nen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer e r- kennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträcht i- gung der Werthaltigk eit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interesse n- ten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Kl ä- gerin nicht bestanden habe. Weitere von den Beklagten geltend gemachte, d er Klägerin zurechenb a- re Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor. 4 5 6 - 5 - II. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen wo r- den im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflicht verletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt . Dies is t zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar . Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hi n- reichend ist ( st. Rspr., vgl. Senat , Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 30 8/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 ; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 ; jeweils mwN ). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgew orfenen Pflichtve r- letzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H . und des Oberlandesgerichts B . abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als f ür die Zulassung maßgeblich benannt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revis i- on auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend v oneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich ( grundlegend B e- schluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO) . Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von F ondsgesellschaften gegenüber den Treugeber - Anlegern gilt nichts anderes . 7 8 - 6 - III. Die Revision der Beklagten ist unbegründet . 1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten , soweit dies e nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenst and des Revisionsverfa h- rens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermit t- lungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Au fklärungspflicht kommt nicht in Betracht. a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu U nrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertragl i- chen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafter in gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der R echtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhand gesellschafterin die Pflicht, die kün f- tigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären , die für die zu übe r- nehmende mit telbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über r e- gelwidrige Auffälligkeiten zu informieren ( Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW - RR 2008, 1129 Rn. 8 ; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4 ; vom 12. Februar 2009 - III Z R 90/08, NJW - RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III Z R 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärun g genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen 9 10 11 12 - 7 - wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, U rteil vom 5. März 2009 - III ZR 1 7/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN). b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hi n- blick auf die Provisionen die Verletzung eine r ihr gegenüber den Beklagten o b- liegende n Aufklärungspflicht nicht vorzuw erfen . Denn die entsprechend en, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspfl icht der Klägerin nic ht bestand. aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidun g bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Wertha l- tigkeit des Objekts und die Rentabil ität der Anlage ergeben ( Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 5 ; vom 29. Mai 2 008 aaO Rn. 21 und vom 6. November 2008 a a O Rn. 9 ff ). Sind die entsprechenden Prospek t- angaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, - vermittlers und auch eines Treuhan d- kommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff ; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben ). Ausgan g spunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklä rungspflicht des Treuhandgesellscha f- ters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höh e- 13 14 - 8 - ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der " Weichkosten " nicht für die eigentliche Kapitalanl age und deren Werthaltigkeit zur Verfügung s teh t . Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Pr o- vision, ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Fe b- ruar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die " Weichkoste n " einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entspreche n- den Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls a ufkl ä- rungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO ; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO). bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und da mit aufklärungspflichtig , in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann of fen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die P o- sitionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden " Weichkosten " im Einzelnen getrennt darzustel len sind. E in separate r Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jede n- falls nicht erforderlich. Vielmehr genügt e die Darstellung der Provisionen g e- meinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffe n- den Weichkostenpositionen " Vertriebsvorbereitung " , " Pla zierungsgarantie " und " Prospektherstellung " dem Informations interesse der Anleger , sofern sie zutre f- fend und nicht irreführend war . (1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position " Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgara n- 15 16 - 9 - tie, Prospektherstellung " ersi chtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposit i- on einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewies e- nen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet . Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der A n- leger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Ges amtpositi on die - ausdrücklich benannte - Unterposition " E i- genkapitalvermittlung " ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung d a- gegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisier end en Betrachtun gsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen " zur Zusammensetzung der Einzelp o- s i tio nen " schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Pro s- pekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, e r- kennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht. (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entspr echend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthalti g- keit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlageve r- mittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen au s- gewiesenen P osition " Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazi e- rungsgarantie und Prospektherstellung " und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Pr ozentsatz abgedeckten Hö he, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5 ) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil 17 - 10 - vom 10. Januar 2012 - I - 24 U 104/10, juris Rn. 55) . Wollten sie insofern G e- wissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Au f- schlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen. (3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugebe r hinsichtlich der genauen Höhe der Provision en auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verbo r- gen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43 ) in Höhe der Provision en bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 und § 2 dieses Treuhand - vertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fond s- gesellschaft ab geführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Ei genkapital treuhänderin umfa sst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position " Eigenkapitalvermittlu ng, Vertriebsvorbereitung, Plazi e- rungsgarantie und Prospektherstellung " - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Pr o- visionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsve r- pflichtung der Ei genkapital treuhänderin unterliegen k o nn t en. Anderersei ts ve r- bürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisi o- nen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausre i- chend erkennbaren Zu sammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der E i- genkapital treuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall , etwa weil sie im Hinblick auf den Gra d der Sicherheit der Initiat o- renbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen 18 - 11 - auch insofern die Möglichkeit der schriftliche n Anfrage zur Provisionshöhe o f- fen. (4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Pr o- visionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weic h- kostenposition " Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsg a- rantie und Prospektherstellung " unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festg e- stellt, dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die D e- ckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der en t- sprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert war en . (5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - en t- gegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wu r- de mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Pro s- pekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen di e steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls g e- rin g fügig überschritten . Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend d a- rauf hin , dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondspr o- jekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position " Eigenkapitalvermittlung, Vertr iebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung " und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eige n- kapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagege n ga b die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die P rovision en eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur m o- 19 20 - 12 - derat überschreite n würden . Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55 ) . 2. Das Berufungsgericht hat somit , soweit dies im Revisionsverfahren a n- gesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfs widerklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.20 12 - 3 U 1055/11 - 21
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