BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 4/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. M344rz 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) 247247 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Dai-hatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflich-tungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG versto337en hat, dass sie keine geeigneten Ma337regeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschl374ssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet ei-nem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bem374ht und als Gl344ubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Ein-s chreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz. LG Berlin BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - III ZR 4/05 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2004 - 9 U 229/03 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 535.556,90 200 (unter Einschluss von 15.000 200 f374r den Feststellungsantrag). Gr374nde: I. Der Kl344ger, der die beklagte Bundesrepublik aus dem gemeinschafts-rechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz in H366he von 520.556,90 200 und auf Feststellung ihrer weiteren Ersatzpflicht in Anspruch nimmt, stand seit 1991 mit der CS GmbH in Gesch344ftsbeziehung, der er Gelder zur Verwaltung anvertraut hatte. Am 28. Dezember 1993 unterzeichnete er einen Einzeldepot-Verwaltungsvertrag 374ber eine Anlagesumme von 750.000 DM, wobei 450.000 DM auf ein Konto der GmbH zu 374berweisen und bestehende Beteiligungen von 300.000 DM umzubu-chen waren. Am 16. M344rz 1994 wurde 374ber das Verm366gen der Gesellschaft das 1 - 3 - Konkursverfahren er366ffnet. Auf die im Konkursverfahren angemeldete Forde-rung wurde der Kl344ger nur in H366he einer Quote von 20,0548 v.H. befriedigt. Jahresabschl374sse und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen hatte die 1988 gegr374ndete Gesellschaft zum Handelsregister nicht eingereicht. Der Kl344ger wirft der Beklagten vor, sie habe die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. M344rz 1968 zur Koordinierung der Schutzbe-stimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vor-geschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABlEG Nr. L 65, S. 8), und die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages 374ber den Jahres-abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABlEG Nr. L 222, S. 1) nicht hinreichend umgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 68/151/EWG h344tten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Ma337nahmen treffen m374ssen, damit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung f374r jedes Ge-sch344ftsjahr der Gesellschaften offen gelegt w374rden. Zwar habe der Gesetzge-ber in 247 325 Abs. 1 HGB in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eine entsprechende Offenlegungspflicht der gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bestimmt. Indem er jedoch nach 247 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB ein Einschreiten des Registergerichts we-gen der Nichtoffenlegung nur auf Antrag eines Gesellschafters, Gl344ubigers oder des (Gesamt-)Betriebsrats der Gesellschaft vorgesehen habe, habe er seine Verpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verletzt, geeignete Ma337-regeln anzudrohen, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen. W344re die Be-klagte ihren Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachgekommen, h344tte er keinen Schaden erlitten, weil die Gesellschaft um die Jahreswende 1993/1994 nicht in der geschehenen Weise am Markt h344tte auftreten k366nnen; 2 - 4 - bei hinreichender Umsetzung h344tte sie n344mlich nicht mehr als Anbieter auf dem Markt auftreten d374rfen, sondern w344re von Amts wegen gel366scht gewesen. Demgegen374ber habe er - auch ohne Nachfrage beim Handelsregister - auf richtlinienkonformen Verbraucherschutz vertraut. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kl344ger die Zulassung der Revision. 3 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren gekl344rt werden m374ssten oder die eine Vorlage nach Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ver-langten. 4 1. Die allgemeinen Voraussetzungen f374r einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften und des Senats gekl344rt. Danach kommt eine Haf-tung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechts-norm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Versto337 hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Versto337 und dem dem Einzelnen entstan-denen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - K366bler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil 5 - 5 - vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen). 2. Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843 = NJW 1998, 129) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/ Deutschland 226 Slg. 1998 I-5449 = EuZW 1998, 758) ist ferner gekl344rt, dass die beklagte Bundesrepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtli-nien 68/151/EWG und 78/660/EWG versto337en hat, dass sie keine geeigneten Sanktionen f374r den Fall vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen aufgrund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschl374sse un-terlie337en. Der Gerichtshof hat ausgef374hrt, soweit in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV, auf den die Richtlinie 68/151/EWG gest374tzt sei, vom Schutz der Interes-sen Dritter gesprochen werde, k366nne dieser Begriff nicht auf Gl344ubiger der Ge-sellschaft beschr344nkt werden. Die vierte Begr374ndungserw344gung der Richtlinie verdeutliche, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses haupts344chlich der Unterrichtung Dritter diene, die die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen (k366nnten). Auch Art. 3 der Richtlinie, der die F374hrung eines 366ffentlichen Registers sowie f374r jedermann die M366glichkeit vorsehe, Ab-schriften der Jahresabschl374sse zugesandt zu bekommen, best344tige das Be-streben, diese Informationen jeder interessierten Person zug344nglich zu machen (Urteil vom 4. Dezember 1997 aaO zu Rn. 19 bis 22). Art. 6 der Richtlinie, der von den Mitgliedstaaten die Androhung geeigneter Ma337regeln f374r den Fall ver-lange, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f vorgeschriebene Offenlegung unter-bleibe, stehe daher einer nationalen Regelung wie 247 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB a.F. entgegen, nach der das Recht, die Verh344ngung von Ma337regeln zu verlangen, nur den Gesellschaftern, den Gl344ubigern und dem Gesamtbetriebs-rat bzw. Betriebsrat der Gesellschaft einger344umt sei (aaO Rn. 23). 6 - 6 - Der Senat hat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausf374hrungen des Gerichtshofs keine Zweifel, dass die in Art. 2 der Richtlinie geforderte Offenle-gung die Unterrichtung derjenigen Personen bezweckt, die sich eine Grundlage f374r ihre Beurteilung verschaffen wollen, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der in Rede stehenden Gesellschaft treten wollen, dass ihnen also durch diese Be-stimmung ein Recht verliehen ist, das durch die unzureichende Umsetzung der Beklagten verletzt worden ist. Soweit das Berufungsgericht demgegen374ber die Auffassung vertritt, die Richtlinien dienten zwar dem Informationsinteresse von Dritten, verliehen aber kein subjektives Recht auf effiziente staatliche Durchset-zung der Offenlegungspflichten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbe-sondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist. Zwar hat der Ge-richtshof in der angef374hrten Entscheidung zur Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 374ber Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135, S. 5) einerseits ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverf374gbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entsch344digt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Beh366rden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie verschiedene Verpflichtungen obliegen, die der Einrichtung und dem ordnungs-gem344337en Funktionieren des Einlagensicherungssystems dienen, hat er ande-rerseits ein Recht der Einleger, dass die zust344ndigen Beh366rden in ihrem Inte-resse Aufsichtsma337nahmen treffen, ausdr374cklich verneint (aaO zu Rn. 28 bis 30). Diese 334berlegungen lassen sich aber nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 nicht in der Weise auf die Richtlinie 68/151/EWG 374ber-tragen, dass zwar ein subjektives Recht auf Offenlegung anerkannt, ein solches auf Durchsetzung hingegen verneint wird. Auch wenn sich der Gerichtshof im 7 - 7 - Hinblick auf die Frage des vorlegenden Gerichts nicht ausdr374cklich damit be-sch344ftigen musste, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie durch 247 335 HGB a.F. ein subjektives Recht auf Durchsetzung der Offenlegung anzuerkennen ist, ist seiner Entscheidung doch der enge Zusam-menhang der eindeutig ein Recht verleihenden Offenlegungspflicht mit der all-gemein bereits durch Art. 10 EG geforderten und speziell in Art. 6 der Richtlinie hervorgehobenen Verpflichtung des Mitgliedstaates zu entnehmen, geeignete Ma337regeln gegen eine Verletzung von Offenlegungspflichten vorzusehen. Dementsprechend beanstandete der Gerichtshof, dass nach 247 335 Satz 2 HGB a.F. nur ein beschr344nkter Kreis, nicht aber - wie zwanglos zu erg344nzen ist - je-der auf die Offenlegung angewiesene Dritte berechtigt war, Zwangsma337nah-men des Registergerichts zu beantragen. Der enge Zusammenhang der Offen-legung und ihrer Durchsetzung wird auch in den Schlussantr344gen des General-anwalts Cosmas mehrfach hervorgehoben (Slg. 1997, I-6845 ff, insbesondere zu Rn. 14, 18 f, 22). 3. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagte durch die vom Gerichtshof beanstandete Regelung in qualifizierter Weise das Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Der Senat braucht diese Frage nicht abschlie-337end zu entscheiden und muss auch nicht - wie die Beschwerde meint - im Ein-zelnen pr374fen, ob die jetzige Regelung in 247247 335 und 335a HGB den Anforde-rungen der beiden Richtlinien gerecht wird. Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Recht mit der Begr374ndung abgelehnt, der eingetrete-ne Schaden des Kl344gers beruhe nicht auf der der Beklagten zuzurechnenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts. 8 a) Der Kl344ger hat seine Entscheidung, der sp344ter in Konkurs gefallenen Gesellschaft Geld anzuvertrauen, nicht davon abh344ngig gemacht, sich anhand 9 - 8 - der Jahresabschl374sse 374ber deren wirtschaftliche Verh344ltnisse ein Bild zu ma-chen. Das ist unstreitig. Weder bei seiner ersten Anlage noch bei Abschluss des hier in Rede stehenden Einzeldepot-Verwaltungsvertrags hat er den Ver-such unternommen, sich 374ber die Verh344ltnisse der Gesellschaft zu unterrichten. Dabei h344tte ihm aufgrund seiner Stellung als Gl344ubiger der Gesellschaft vor Abschluss des Vertrags vom 28. Dezember 1993/7. Januar 1994 nach 247 335 Satz 2 HGB a.F. das Recht zugestanden, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, um die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft zu ei-ner Einhaltung der Offenlegungspflicht anzuhalten. Soweit die Beschwerde an-f374hrt, dem Kl344ger sei hiermit nicht gedient gewesen, weil mit einem solchen Verfahren Verz366gerungen verbunden seien, die bei richtiger Umsetzung der Richtlinien von vornherein vermieden worden w344ren, 344ndern diese 334berlegun-gen nichts an dem Befund, dass der Kl344ger in der Lage war, f374r seine Person zu entscheiden, ob er mit einem Unternehmen in weitere gesch344ftliche Bezie-hungen treten wollte, das seinen Offenlegungspflichten in der Vergangenheit nicht nachgekommen war und von dem offen war, wie es sich im Fall einer dem Kl344ger m366glichen und zumutbaren Einschaltung des Registergerichts verhalten w374rde. b) Da der Kl344ger selbst nicht verkennt, dass er die ihm nach der Richt-linie verliehenen Rechte, auch soweit sie umgesetzt waren, nicht genutzt hat, m366chte er unter Zuhilfenahme von Beweiserleichterungen so gestellt werden, als sei die sp344ter in Konkurs gefallene Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ver-tragsschlusses gar nicht mehr am Markt gewesen. Die Br374cke hierf374r sollen Umsetzungspflichten bilden, denen die Beklagte aus Sicht des Kl344gers nicht nachgekommen ist. 10 - 9 - Mit diesen 334berlegungen verl344sst der Kl344ger - auch wenn man ihm Beweiserleichterungen f374r den auf einem Umsetzungsfehler beruhenden Scha-den zubilligen mag - aber den Schutzbereich der beiden hier in Rede stehenden Richtlinien. Art. 2 der Richtlinie 68/151/EWG und Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG sehen die Offenlegung bestimmter Angaben der Gesellschaften vor, um Dritten die M366glichkeit zu geben, sich hier374ber zu unterrichten. Die Richtlinien enthalten keine Vorschriften, die es verlangen w374rden, Gesellschaf-ten, die ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen, aufzul366sen oder vom Markt zu nehmen. Das ist so eindeutig, dass der Senat diese Frage nicht dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften vorlegen muss. Zwar sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verpflichtet, mit der An-drohung geeigneter Ma337regeln einer Verletzung von Offenlegungspflichten ent-gegenzuwirken. Dabei steht ihnen jedoch ein Handlungsspielraum zu, der nicht dahin verengt werden kann, dass eine Gesellschaft, die ihren Pflichten nicht nachkommt, aus dem Rechtsleben entfernt werden m374sste. Prim344r geht es vielmehr darum, die Offenlegung sicherzustellen, damit der hierdurch gesch374tz-te Personenkreis seine Informationsrechte wahrnehmen kann. Einen weiterge-henden Zweck haben auch die in Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG angespro-chenen Ma337regeln nicht. 11 - 10 - 4. Auch im 334brigen l344sst die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-begr374ndenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer n344heren Be-gr374ndung abgesehen. 12 Wurm Streck D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2003 - 23 O 406/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2004 - 9 U 229/03 -
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