BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 4/06 Verk374ndet am: 5. Oktober 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Millionen-Chance II UWG 2008 247 3 Abs. 1, 247 4 Nr. 6; Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 2 a) Im Hinblick auf die erhebliche Anlockwirkung, die im Allgemeinen von einem an den Produktabsatz gekoppelten Preisausschreiben oder Gewinnspiel ausgeht, ist das Merkmal der Sp374rbarkeit (247 3 Abs. 1 UWG) bei einer sol-chen Verkaufsf366rderungsma337nahme in der Regel erf374llt. Bei der Regelung in 247247 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 handelt es sich daher um ein generelles Verbot der Kopplung solcher Preisausschreiben und Gewinnspiele an ein Umsatz-gesch344ft, dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken entgegensteht (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 = WRP 2010, 232 - Plus). Das generelle Verbot l344sst sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass die Kopplung solcher Preisausschreiben oder Gewinnspiele generell nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie den Erfor-dernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. b) Die Regelung in 247247 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 ist in der Weise richtlinienkonform auszulegen, dass die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinn-spiels an ein Umsatzgesch344ft nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine irref374hrende Gesch344ftspraxis darstellt (Art. 6 und 7 der Richtlinie) oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie). BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Dezember 2005 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung best344tigt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 1. Kammer f374r Han-delssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Februar 2005 auf die Berufung der Beklagten abge344ndert. Die Klage wird mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, wegen wettbewerbswidri-ger Bewerbung einer "Bonusaktion" auf Unterlassung und Erstattung von Ab-mahnkosten in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte, die in Deutschland etwa 2.700 Filialen unterh344lt, warb in der Zeit vom 16. September bis 13. November 2004 mit dem Hinweis "Einkau-fen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" f374r die Teilnahme an der Bonusakti-on "Ihre Millionenchance". Kunden konnten im genannten Zeitraum "Bonus-punkte" sammeln; sie erhielten bei jedem Einkauf f374r 5 200 Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab 20 Bonuspunkten bestand die M366glichkeit, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks am 6. oder 27. November 2004 teilzu-nehmen. Hierzu mussten die Kunden auf einer in den Filialen der Beklagten er-h344ltlichen Teilnahmekarte unter anderem die Bonuspunkte aufkleben und sechs Lottozahlen nach ihrer Wahl ankreuzen. Die Beklagte lie337 die Teilnahmekarten in ihren Filialen einsammeln und leitete sie an ein drittes Unternehmen weiter, das daf374r sorgte, dass die entsprechenden Kunden mit den jeweils ausgew344hl-ten Zahlen an der Ziehung der Lottozahlen teilnahmen. Das Werbematerial, mit dem die Beklagte f374r diese Aktion geworben hat, ist im Vorlagebeschluss des Senats vom 5. Juni 2008 (I ZR 4/06, GRUR 2008, 807, 808 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance I) wiedergegeben. 2 Die Kl344gerin sieht in der Bonusaktion der Beklagten eine wettbewerbs-widrige Verkn374pfung des Warenabsatzes mit einem Gewinnspiel. Die Kunden der Beklagten erlangten zwar eine kostenlose Teilnahme an der Lotterie, jedoch bestehe eine rechtliche Abh344ngigkeit zwischen der kostenlosen Teilnahme und dem Erwerb von Waren bei der Beklagten. Eine derartige Verkn374pfung versto-337e gegen 247 4 Nr. 6 UWG. 3 Die Kl344gerin hat die Beklagte nach erfolgsloser Abmahnung auf Unter-lassung und auf Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (LG Duisburg, WRP 2005, 764). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen (OLG D374sseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 20 U 81/05, juris). Der Senat hat die Revision zugelassen. 4 - 4 - Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 hat der Senat dem Gerichtshof der Eu-rop344ischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2008, 807 - Millionen-Chance I): 5 Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegen-steht, nach der eine Gesch344ftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abh344ngig gemacht wird, grund-s344tzlich unzul344ssig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbema337nahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeintr344chtigt? Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat diese Frage wie folgt be-antwortet (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 = WRP 2010, 232 - Plus): 6 Die Richtlinie 2005/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken von Unternehmen gegen374ber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur 304nderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Gesch344ftsprakti-ken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abh344ngig gemacht wird, ohne Ber374cksichtigung der besonderen Umst344nde des Einzelfalls grunds344tzlich unzul344ssig sind. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision den Klageabweisungsantrag wei-ter. Die Kl344gerin beantragt Zur374ckweisung der Revision. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage aus 247 4 Nr. 6 UWG f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Die beanstandete Werbung sei wegen unzul344ssiger Kopplung der Teil-nahme an der Lotterie an einen vorherigen Warenkauf wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber habe durch 247 4 Nr. 6 UWG jegliche Kopplung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen mit der Teilnahme an Gewinnspielen unter dem 9 - 5 - Gesichtspunkt einer unsachlichen Beeinflussung des Verkehrs durch Ausnut-zung der Spiellust und der Hoffnung auf einen leichten Gewinn als unlauter klassifiziert. Eine solche unzul344ssige Kopplung sei im Streitfall gegeben. Die Vorschrift des 247 4 Nr. 6 UWG sei so zu verstehen, dass es an einer Abh344ngig-keit nur dann fehle, wenn dem angesprochenen Verkehr eine "diskriminierungs-freie" Alternative der Teilnahme an dem Gewinnspiel offenstehe. Eine solche Alternative bestehe beim beanstandeten Gewinnspiel nicht. Der Wettbewerbsversto337 sei auch nicht unerheblich im Sinne von 247 3 UWG. Einer solchen Annahme st374nden bereits die Marktmacht der Beklagten und die Vielzahl der angesprochenen Kunden entgegen. Ohne Bedeutung sei der nur geringe Wert der in Aussicht gestellten Verg374nstigung. Zudem w374rden jedenfalls diejenigen Personen angesprochen, die ansonsten kein Lotto spiel-ten, aber von der kostenlosen Teilnahmem366glichkeit profitieren wollten. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Wesentlichen Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten richtet. 11 - 6 - 1. Die Kl344gerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und auf eine Verletzungshandlung gest374tzt, die vom September bis November 2004 begangen worden sein soll. Da der Unter-lassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Hand-lung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN). F374r den auf 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gest374tzten An-spruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es hingegen darauf an, ob die Abmahnung zu dem Zeitpunkt, in dem sie dem Schuldner zugegangen ist, be-rechtigt war (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., 247 12 Rn. 1.84). 12 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004), das zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens galt, ist Ende 2008, also nach Verk374ndung des Berufungsurteils, ge344ndert worden (UWG 2008). Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344fts-praktiken dienende - Gesetzes344nderung ist insofern von Bedeutung, als die Be-stimmung des 247 3 UWG ge344ndert worden und die unver344ndert gebliebene Be-stimmung des 247 4 Nr. 6 UWG nunmehr - genauer: seit dem endg374ltigen Ablauf der Umsetzungsfrist am 12. Dezember 2007 - im Lichte der Richtlinie und unter Ber374cksichtigung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union auszulegen ist. 13 2. Der Senat hat bereits im Vorlagebeschluss vom 5. Juni 2008 (GRUR 2008, 807 Rn. 11 ff. - Millionen-Chance I) im Einzelnen dargelegt, dass die be-anstandete Werbung im Herbst 2004 nach 247247 3, 4 Nr. 6 UWG 2004 wettbe-werbswidrig war. Es handelt sich nicht lediglich um ein Zugabeversprechen, sondern um die Werbung f374r ein Gewinnspiel (BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 12 f.), an dem nur teilnehmen konnte, wer zuvor bei der Beklagten Waren in 14 - 7 - einem bestimmten Umfang erworben hatte (BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 14). Die beanstandete Werbung war auch geeignet, den Wettbewerb nicht nur uner-heblich zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer zu beeintr344chtigen (247 3 UWG 2004; BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 15). Da der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung zustand (247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG), ist die Be-klagte zu Recht zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt worden (247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). 3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Kl344gerin da-gegen auf der Grundlage des heute geltenden Rechts nicht (mehr) zu. Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung des 247 4 Nr. 6 UWG im Rahmen der Geset-zes344nderung 2008 unver344ndert geblieben ist und sich die Verbotsnorm des 247 3 UWG 2004 mit nur geringf374gigen 304nderungen in 247 3 Abs. 1 UWG 2008 wieder-findet, verbietet eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Bestimmungen die Anwendung auf den Streitfall. Ein Versto337 gegen einen anderen Unlauterkeits-tatbestand des Gesetzes scheidet ebenfalls aus. 15 a) Nach 247 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Ver-brauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abh344ngig macht. Die Bestimmung enth344lt - anders als vergleichbare Beispielstatbest344nde des 247 4 UWG - keine Wertungsm366glichkeit. Die Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgesch344ft f374hrt zwar nach dieser Bestimmung nicht stets zur Unzul344ssig-keit des fraglichen Verhaltens; hinzu kommen muss, dass die Wettbewerbs-handlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer sp374rbar zu beeintr344chtigen (247 3 Abs. 1 UWG 2008). An der Sp374rbarkeit wird es aber bei intensiv beworbe-nen Gewinnspielen schon im Hinblick auf die erhebliche Anlockwirkung, die von ihnen ausgeht, nicht fehlen (vgl. BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 21 - Millionen-Chance I, zu 247 3 UWG 2004). Damit untersagt die Vorschrift des 247 4 Nr. 6 UWG im Zusammenwirken mit 247 3 Abs. 1 UWG 2008 gekoppelte Preisausschreiben und Gewinnspiele generell und unabh344ngig von einer Gef344hrdung der Verbrau- 16 - 8 - cherinteressen im Einzelfall. Denn das Verbot beansprucht auch dann Geltung, wenn von dem beworbenen Angebot keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher ausgeht, die Teilnahmebedingungen klar und deutlich angegeben sind und die Verbraucher 374ber ihre Gewinnchancen nicht irregef374hrt werden (BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 21 - Millionen-Chance I). 17 b) Mit diesem Inhalt ist 247 4 Nr. 6 UWG mit der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken nicht vereinbar. aa) Bei einem Angebot, das den Erwerb von Waren oder die Inan-spruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an ei-nem Gewinnspiel oder einem Preisausschreiben koppelt, handelt es sich um eine Gesch344ftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken. Werbema337nahmen, die - wie im Streitfall - die kostenlose Teilnahme des Verbrauchers an einer Lotterie davon abh344ngig machen, dass in einem bestimmten Umfang Waren erworben oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, zielen unmittelbar auf die F366rderung des Absatzes des betreffenden Gewerbetreibenden ab und fallen damit in den Geltungsbereich von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken (EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 37 - Plus; vgl. dazu Leible, EuZW 2010, 186, 187). Die beanstandete Werbung der Beklagten ist daher an den in der Richtlinie 374ber un-lautere Gesch344ftspraktiken aufgestellten Vorschriften zu messen. 18 - 9 - bb) Die Regeln 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken von Unternehmen ge-gen374ber Verbrauchern sind mit der Richtlinie 2005/29/EG auf Unionsebene vollst344ndig harmonisiert worden. Daher d374rfen die Mitgliedstaaten keine stren-geren als die in der Richtlinie festgelegten Ma337nahmen erlassen (Art. 4 der Richtlinie), und zwar auch nicht zur Erreichung eines h366heren Verbraucher-schutzniveaus (EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 41 - Plus; BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 17 - Millionen-Chance I). 19 cc) Nach der Generalklausel des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 374ber unlau-tere Gesch344ftspraktiken ist eine Gesch344ftspraxis unlauter, wenn sie den Erfor-dernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das je-weilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Eine in diesem Sinne wesentliche Beeinflussung ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie immer dann gegeben, wenn eine Gesch344ftspraxis die F344higkeit des Verbrauchers, eine "informierte Entscheidung" zu treffen, sp374rbar beeintr344chtigt und damit den Verbraucher zu einer gesch344ftlichen Ent-scheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen h344tte. 20 In Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie werden zwei Arten von Gesch344ftspraktiken genannt, die als unlauter einzustufen sind, n344mlich die "irref374hrenden Prakti-ken" im Sinne der Art. 6 und 7 und die "aggressiven Praktiken" im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie. Dar374ber hinaus stellt die Richtlinie in ihrem Anhang I eine ersch366pfende Liste von 31 Gesch344ftspraktiken auf, die gem344337 Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie "unter allen Umst344nden" als unlauter anzusehen sind. Nur diese Gesch344ftspraktiken k366nnen ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftsprak-tiken als unlauter gelten (EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 44 f. - Plus). 21 - 10 - dd) Anhang I der Richtlinie und - ihm folgend - der Anhang zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 enthalten kein Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels an ein Um-satzgesch344ft. Es liegt auf der Hand, dass sich ein solches generelles Verbot nicht unter den Tatbestand einer irref374hrenden Gesch344ftspraxis (Art. 6 und 7 der Richtlinie) fassen l344sst. Es kann aber auch nicht als aggressive Gesch344fts-praxis im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie angesehen werden. Denn eine solche Kopplung stellt weder eine Bel344stigung oder N366tigung noch eine unzu-l344ssige Beeinflussung - also die Ausnutzung einer Machtposition zur Aus374bung von Druck (Art. 2 Buchst. j der Richtlinie) - dar, weil von ihr f374r den Verbraucher nur ein besonderer Anreiz ausgeht, ohne dass der Verbraucher dadurch unter Druck gesetzt wird (vgl. K366hler, GRUR 2010, 177, 182). 22 Damit st374nde die deutsche Regelung mit der Richtlinie nur dann im Ein-klang, wenn das generelle Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels an ein Um-satzgesch344ft unter die Generalklausel des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie fiele. Die Generalklausel setzt sich aus einem Unlauterkeitskriterium und einem Rele-vanzkriterium zusammen (vgl. K366hler, GRUR 2010, 767, 773): Das fragliche Verhalten muss zum einen den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie), es muss zum anderen das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen geeignet sein (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie). Dass die Kopplung von Gewinnspielen an ein Um-satzgesch344ft generell der beruflichen Sorgfalt widerspr344che, l344sst sich nicht an-nehmen. Dies entnimmt der Senat der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union, in der die Generalklausel zwar angef374hrt (EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 43 - Plus), aber nicht als Rechtfertigung der deutschen Regelung herangezogen worden ist (EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 47 ff. - Plus). 23 - 11 - Noch deutlicher kommt diese Auffassung des Gerichtshofs in dem - noch vor dem Absetzen der vorliegenden Entscheidungsgr374nde ergangenen - Urteil "Mediaprint" zum Ausdruck (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-540/08, GRUR 2011, 76 = WRP 2011, 45). Dort hatte der 366sterreichische Oberste Ge-richtshof mit seiner zweiten Frage zum Zugabeverbot in 247 9 Abs. 1 Nr. 1 des 366sterreichischen UWG wissen wollen, ob die Kopplung eines Gewinnspiels an den Erwerb einer Zeitung eine unlautere Gesch344ftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wenn diese Teilnahmem366glichkeit f374r einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv f374r den Erwerb der Zeitung bildet. In seiner Antwort weist der Gerichtshof darauf hin, dass das angef374hrte Motiv m366glicherweise das Relevanzkriterium erf374lle; daneben m374s-se aber - um eine unlautere Gesch344ftspraxis zu bejahen - das fragliche Verhal-ten den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen (EuGH, GRUR 2011, 76 Rn. 46 - Mediaprint). Dass dies der Fall sein k366nnte, wird vom Ge-richtshof in der abschlie337enden Antwort auf diese Frage noch nicht einmal er-wogen (EuGH, GRUR 2011, 76 Rn. 47 - Mediaprint). 24 c) Ist ein generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit Um-satzgesch344ften mit der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken nicht ver-einbar, ist die Bestimmung des 247 4 Nr. 6 UWG richtlinienkonform in der Weise auszulegen, dass eine solche Kopplung nur dann unlauter ist, wenn sie im Ein-zelfall eine unlautere Gesch344ftspraxis im Sinne der Richtlinie darstellt. Da we-der der Versto337 gegen ein Per-se-Verbot des Anhangs I der Richtlinie noch ei-ne aggressive Gesch344ftspraxis nach Art. 8 und 9 der Richtlinie (vgl. dazu oben Rn. 22) in Betracht kommt, bleibt insofern lediglich zu pr374fen, ob das beanstan-dete Verhalten im Einzelfall als irref374hrende Gesch344ftspraxis oder als Versto337 gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. Dies ist zu verneinen. 25 - 12 - Dass die Beklagte die Verbraucher 374ber die Gewinnchancen in die Irre gef374hrt oder auch nur unzureichend 374ber Teilnahmebedingungen oder Gewinn-m366glichkeiten unterrichtet h344tte, ist dem Vortrag der Kl344gerin nicht zu entneh-men. Ebenso fehlt es f374r einen Versto337 gegen die berufliche Sorgfalt (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie) zumindest am Unlauterkeitskriterium. Dabei kann offen-bleiben, ob es im Einzelfall einen Versto337 gegen die berufliche Sorgfalt darstel-len kann, wenn von dem gekoppelten Gewinnspielangebot eine so starke An-lockwirkung ausgeht, dass die Rationalit344t der Nachfrageentscheidung der Ver-braucher vollst344ndig in den Hintergrund tritt (vgl. Haberkamm/K374hne, EWS 2010, 417, 419 zu 247 4 Nr. 1 UWG; ablehnend K366hler, GRUR 2010, 767, 775). Denn im Streitfall ist eine solche von der Werbung ausgehende Wirkung ohne-hin ausgeschlossen. 26 d) Auch ein Versto337 gegen einen anderen Unlauterkeitstatbestand des Gesetzes kommt nicht Betracht. F374r eine Irref374hrung nach 247 5 UWG 2008 ist - wie sich bereits aus den Ausf374hrungen zur richtlinienkonformen Auslegung (s. oben Rn. 26) ergibt - nichts ersichtlich. F374r eine mangelnde Transparenz im Sinne von 247 4 Nr. 4 und 5 UWG l344sst sich weder dem festgestellten Sachverhalt noch dem Klagevortrag etwas entnehmen. Ob eine extreme Anlockwirkung un-ter 247 4 Nr. 1 UWG zu subsumieren ist oder allenfalls von der Generalklausel des 247 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfasst wird, bedarf im Streitfall ebenfalls keiner Kl344rung, weil von der beanstandeten Werbung eine solche Anlockwirkung nicht ausgeht (s. oben Rn. 26). 27 III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung best344tigt hat. Der Senat hat selbst in der Sache zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Da der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nicht (mehr) zusteht, ist die Klage unter Ab344nderung des landgerichtli-chen Urteils mit dem Unterlassungsantrag abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 29 - 13 - Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 21 O 144/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - I-20 U 81/05 -
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