BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 406/12 Verkündet am: 19. September 2013 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 19. September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2 9. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt von dem beklagten Land immateriellen Schadense r- satz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts M . vom 2 6 . Mai 1985 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; zugleich ordnete das Gericht anschließe n- de Sicherungsverwahrung an. Diese wurde nach Verbüßung der Strafhaft ab dem 5 . Dezember 198 9 in der Justizvollzugsanstalt F . voll zogen . 1 2 - 3 - Nach § 67d Abs. 1, Abs. 3 StGB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers geltenden Fassung de s Gesetzes zur Änderung des Strafvol lzugsg e- setzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654 ) durfte die Dauer der erstm a- ligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht übersteigen; nach Ablauf dieser Höchstfrist war der Untergebrachte zu entlassen. Durch das Gesetz zur Bekämpfu ng von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straft a- ten vom 26. Ja nuar 1998 (BGBl. I S. 160) wurde diese Regelung geändert. Die Höchstfrist von 10 Jahren entfiel; § 67d Abs. 3 StGB bestimmte nunmehr, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Gericht die Sich erungsverwahrung für erl e- digt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge se i- nes Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer se e- lisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Zugleich wurde in dem neu ange fügten Absatz 3 des - mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetz es zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Reg e- lungen vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) in Gänze aufgeho bene n - Art. 1a EGStGB festgelegt , dass § 67d StGB neuer Fassung uneingeschränkt Anwendung findet, also auch für Altfälle und damit f ür Straftäter gelten soll , die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden waren (siehe auch § 2 Abs. 6 StGB s o- wie BT - Drucks. 13/9062 S. 12). Aufgrund der Gesetzesänderung wurde der Kläger nicht am 4 . Dezember 1999 aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Vielmehr ordnete das Landg e- richt F . (Strafvollstreckungskammer) - jeweils auf der Grundlag e eing e- ho l ter Gutachten von Sachverständigen - in Abständen von 2 Jahren , zuletzt mit Beschluss vom 16 . August 20 10 an , dass die Sicherungsverwahrung fortz u- dauern habe, da von dem Kläger weiterhin ein Risiko ausgehe. 3 4 - 4 - Auf die sofort ige Beschwerde des K lägers hob das Oberlandesgericht K . am 1 2 . Oktober 20 10 den Beschluss des Landgerichts F . vom 16. August 2010 auf und stellte die Erledigung der Sicherungsverwahrung fest . D er Kläger wurde noch am gleichen Tag aus der Sicherungsverwahrung en t- lassen. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf das im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens eines anderen sicherung s- verwahrten Straftäters ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - V. Sektion - vom 17. Dezember 2009 (Beschwe rde - Nr. 19359/04 ), wonach die Änderung des § 67d Abs. 3 StGB mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar sei. Diese Entscheidung ist seit dem 10. Mai 2010 endgültig, nac h- dem ein Ausschuss der Großen Kammer den Antrag der Bundesregierung auf Verweisung an die Große Kammer nach Art. 43 Abs. 2 EMRK abgelehnt hat (Art. 44 Abs. 2 Buchst. c EMRK). Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) erklärte das Bundesve r- fassun gsgericht die gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Der Kläger hat das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung für die ab 5 . Dezember 199 9 weiter vollzogene Sicherungsverwahrung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weite r- gehenden Klage - zur Zahlung von 65 .000 u- fung des beklagten Landes hat keinen Erfolg gehabt. Hierg egen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit d em Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteht. Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf der Grun d- lage von § 67d Abs. 3 StGB i n der Fassung des G esetzes vom 26. Januar 1998 und deren Vollzug im Zeit raum vom 5 . Dezember 1999 bis zum 12 . Oktober 2010 stellten eine - nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung w e- gen Verstoßes gegen das Grundgesetz und gegen Art. 5 Abs. 1 , Art. 7 Abs. 1 EMRK - rechtswidrige Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 5 EMRK dar. Der hieraus resultierende Anspruch auf Schadensersatz richte sich auch gegen das beklagte Land. Zweifel an dessen Passivlegitimation sei en nicht deshalb b egründet, weil die Anordnung de r nachträglichen Sicherungsverwa h- rung in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt sei. Zwar hätten di e- se Normen den Freiheitsentzug nach Ablauf der früheren Höchstfrist erst e r- möglicht. Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers ha be sich jedoch aus der gerichtlichen Anordnung der Verlängerung sowie dem Vollzug der Sicherungsverwahrung ergeben, die durch die Vollstreckungsbehörden des Beklagten erfolgt seien. Die vom Landger icht zugebilligte immaterielle Entschädigung in Höhe von 65 .000 ca. 500 e- messungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen sowie unter Berücksicht i- gung des Umstands nicht zu beanstanden, dass ein Verschulden der handel n- den Organe nicht festgestellt werden könne. D ass der Kläger erst gegen den 8 9 10 - 6 - Beschluss des Landgerichts F . vom 16 . August 20 10 ein Rechtsmittel eingelegt habe, begründe kein Mitverschulden nach §§ 839 Abs. 3, § 254 Abs. 2 BGB. Ihm sei nicht vorzuwerfen, die Widerrechtlichkeit des Freiheitsen t- zugs nicht bereits zuvor gerügt zu haben, da ihm vormals nicht zeitnah ein e r- folgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden habe. II. Die zulässige Revision ist unbegründet. Nach Maßgabe der Rechtspr e- chung des EGMR und des Bundesverfassungsg erichts mussten die Vorinsta n- zen davon ausgehen, dass dem Kläger ein Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteht. 1. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Sch a- densersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und F reiheit s- entziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Vorausse t- zungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf. a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt de m Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, juris Rn. 28 , zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehen), der vom Verschul den der handelnden Amt s- träger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff und vom 4. Juli 2013 aaO) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff und vom 4. Juli 2013 aaO). 11 12 13 - 7 - b) Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die nachträgliche Anor d- nung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Klägers und deren Vollzug vom 5. Dezember 1999 bis zum 12. Oktober 2010 eine re chtswidrige Freiheit s- entziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 5 EMRK dargestellt haben. Diese auch von der Revision nicht beanstandete Annahme ist rechtsfehlerfrei. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freihei t darf nur in den nachfolgend im Satz 2 Buchst. a bis f aufgeführten Fällen - von denen für den hier streitgegenständlichen Freiheit s- entzug von vorneherein nur die Buchstaben a, c und e in Betracht ko m men - und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 5 Abs. 1 EMRK zählt damit die Gründe, aus denen eine Freiheitsen t- ziehung zulässig ist, erschöpfend auf (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde - Nr. 19359/04, NJW 2010, 2495 = EuGRZ 2010, 25 Rn. 86 mwN). Der Entzug der Fr eiheit muss darüber hinaus " rechtmäßig " sein, wobei sich die Rechts widrigkeit nicht nur aus der Konvention selbst, sondern auch aus dem nationalen Recht ergeben kann (EGMR aaO Rn. 90 mwN; vgl. auch Senat, U r- teil vom 4. Juli 2013 aaO mwN). Das Berufu ngsgericht ist insoweit in Übereinstimmung mit dem Landg e- richt zutreffend davon ausgegangen, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Klägers durch das Landgericht F . nicht mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar war. aa) E ine rechtmäßige Freiheitsentziehung " nach Verurteilung durch ein 14 15 16 17 18 - 8 - Beschlüsse der Strafvollstreckungs kammer stellen keine " Verurteilung " im Si n- ne der EMRK dar (vgl. EGMR aaO Rn. 87, 96). Zwischen der Verurteilung durch das Landgericht M . vom 26. Mai 1985 und der Fortdauer der S i- cherungsverwahrung fehlt es an dem notwendigen (spezifische n ) Kausalz u- sammenhang, da die Verlängerung allein auf der Gesetzesänderung im Jahr 1 998 beruht (vgl. EGMR aaO Rn. 88, 100). Nach Maßgabe dieser Rechtspr e- chung ist in den so genannten Altfällen, in denen der Betroffene wegen seiner Anlasstat bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung verurteilt wurde, eine Rech t- fertigung des Freiheitsentzug s nach dieser Bestimmung als generell ausg e- schlossen anzusehen (vgl. BVerfGE 128, 326, 395). bb) Der Haftgrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c EMRK ( " wenn b e- gründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie [= die betreffende Pers on] an der Begehung einer Straftat .. zu hindern " ) erlaubt kein präventives Vorgehen gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen, die wegen ihres fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten - zudem nur " zur Vorführung vor die zuständige G e- richtsbehörde " - lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezif i- schen Straftat und eignet sich deshalb zur Rechtfertigung der Sicherungsve r- wahrung nicht (vgl. EGMR aaO Rn. 89 und - insoweit in NJW 2010, 2 495 nicht abgedruckt - Rn. 102; siehe auch BVerfG aaO S. 396). cc) Soweit es der EGMR (aaO Rn. 103, insoweit in NJW 2010, 2495 nicht abgedruckt) nicht ausgeschlossen hat, dass in Ausnahmefällen die Sich e- rungsverwahrung bestimmter Straftäter die Bedin gungen einer rechtmäßigen Freiheitsentziehung " bei psychisch Kranken " (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e EMRK) erfüllen kann, liegen die hierfür notwendigen Voraussetzungen (vgl. 19 20 - 9 - BVerfG aaO S. 396 ff) nicht vor, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt h aben. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. dd) Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine " rechtmäßige " Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK. Denn die nachträgliche Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwa hrung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK (EGMR aaO Rn. 117 ff, 135, 137). Der Freiheitsentzug ist zudem nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (auch i.V.m. Art. 20 Abs. 3), 104 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG aaO S. 372 ff und S. 388 f f). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das beklagte Land auch passivlegitimiert. Zwar ist im Verfahren der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei Beschwerdegegner; demen t- sprechend trifft sie eine etwaige vom EGMR nach Art. 41 EMRK dem jeweiligen Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung. Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadense r- satz anspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist jedoch, wie der Senat bereits in seinem Ur teil vom 31. Ja nuar 1966 (aaO S. 74) angedeutet hat, die Frage der Person des Verpflichteten - wie bei der Amtshaftung - durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, d essen Hoheitsgewalt bei der rechtswidr i- gen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, InfAuslR 2003, 156, 157 = NVwZ Beilage I 5/2003, 40 ; Dörr in Gr o- t e/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar zum europäischen und deu t- schen Grund rechtsschutz, Kap. 13, Rn. 106; Elberling in Karpenstein/Mayer, 21 22 23 24 - 10 - EMRK, Art. 5 Rn. 136; Esser in Löwe / Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl., Elfter Bd., EMRK; IPBPR; Art. 5 EMRK , Art. 9, 10, 11 IPBPR Rn. 379; Gollwit zer, Menschenrechte im Strafve r- fahren , MRK und IPBPR , Art. 5 MRK, Art. 9 , 11 IPBPR Rn. 134; Guradze, Die E uropäische Menschenrechtskonventi on [1968], Art. 5 Erl . 43; Meyer - Goßner/Schmi t t, StPO, 56. Aufl., Anh. 4 MRK, Art. 5 Rn. 14; Paeffgen in SK - StPO, 4. Aufl., Art. 5 Rn. 71a; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EM R K, Art. 5 Rn. 322 ). Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers ist - wie die Vorinstanzen zutreffend a usgeführt haben - hier durch die Beschlüsse de r Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F . und deren anschließe n- den Vollzug in der Justizvollzugsanstalt F . erfolgt. Dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf der Anwendung bundesrechtl i- cher Vorschriften beruhte und es im vorliegenden Fall auch nicht darum geht, dass den zuständigen Amtsträgern bei der Anwendung d ies er Normen Fehler im Einzelfall unterlaufen sind, ändert im Verhältnis der Parteien zueinander nichts an der Passivlegitimation des Beklagten. Es geht entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht ausschließlich um legislatives Unrecht, für das der B e- klagte nicht einzustehen habe. Vielmehr knüpft Art. 5 Abs. 5 EMRK an eine rechtswidrige (konventionswidrige) Freiheitsentziehung an. Diese ist hier aber durch ein Gericht des Bekla gten (und in Umsetzung der Gerichtsentscheidu n- gen durch die Vollzugsbehörden des Beklagten) erfolgt, wobei es im Verhältnis der Parteien zueinander nicht darauf ankommt, dass - so die Revision - das Gericht gar keine andere Wahl gehab t habe, als die erst später für recht s widrig erkannte Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB anzuwenden. 25 - 11 - 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision zur Höhe der zue r- kann ten Entschädigung . a) Die Bemess ung eines immateriellen Schadens ist grunds ätzlich Au f- gabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Beme s- sung der Entsc hädigung maßgeblichen Umständen ausreichend ausein - andergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Beeinträchtigungen bemüht hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391 und vom 23. Ap ril 2012 - II ZR 163/10, BGHZ 193, 110 Rn. 68). b) Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des beklagten Landes erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass si ch die Instanzg e- richte an der Bemessungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen (Urteil e vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde - Nr. 19359/04, EuGRZ 2010, 25 R n. 139, 141, insoweit in NJW 2010, 2495 nicht abgedruckt; vom 13. Januar 2011 - Beschwerde - Nr. 17792 /07, EuGRZ 2011, 255 Rn. 88, Beschwerde - Nr. 20 0 08/07, juris Rn. 71, Beschwerde - Nr. 27360/04 und 42225/07, juris Rn. 92; vom 24. November 2011 - Be schwerde - Nr. 48038/06, juris Rn. 115, 116 und vom 19. April 2012 - Be schwerde - Nr. 61272/09, juris Rn. 105) o rientiert haben. aa) Die Auffassung des beklagten Landes, es hätte berücksichtigt we r- den müssen, dass der Kläger erst gegen den Beschluss des Landgerichts F . - vom 16 . August 2010 und nicht gegen die früheren Beschlüsse über die Fortdauer der S icherungsverwahrung Beschwerde eingelegt und somit durch 26 27 28 29 - 12 - sein " passives " Verhalten selbst zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung be i- getragen habe, geht fehl. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfal ls gebieten kann, einen bela s- tenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf e i- nen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK anwendbar sind (offen gelassen auch i n den Senatsurteilen vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 278 f und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, juris Rn. 33 mwN zum Meinungsstand ). Denn dem Kläger kann eine schuldhafte Versäumung von Rechtsbehelfen nicht ang e- lastet werden, da auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der streitgegenständlichen Regelungen mit Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung z u- nächst als rechtmäßig b eurteilt hat. Die von der Revision gerügte " Passivität " des Klägers kann deshalb nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. bb) Fehl geht auch die Rüge des beklagten Landes, das Berufungsg e- richt habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, dass der Kläger ihm angeboten e Möglichkeiten, in naher Zukunft eine andere Gefa h- renprognose zu erhalten, nicht genutzt, sondern begleitete Ausführungen sowie eine Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt B . a b- gelehnt habe. Hierzu ist zunächst a nzumerken, dass der von der Revision in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt ist. Der Kläger hatte insoweit - inzwischen nicht mehr streitgegenstän d- lich - dem Beklagten als schuldhafte Amtspflichtverletzung un ter anderem vo r- ge halten , die Justizvollzugsanstalt F . hätte von ihm beantragte Ausfü h- rungen und eine Behandlung in der psychiatrischen Anstalt in W . abg e- 30 31 - 13 - lehnt. Der mit der Revision zitierte Vortrag diente lediglich der Entgegnung auf dies en Vorwurf, nicht aber der Be hauptung eines etwaigen im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Klägers. Im Übrigen ist für ein solches Mitverschulden und dessen Ursächlichkeit bei der Entstehung des Schadens der Beklagte darl egungs - und beweispflichtig (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 260 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063, 1064; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3105). Die Revision verweist i n- soweit aber auf keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag, wonach die vorbenannten Umstände kausal dafür gewesen s ein sollen , dass der Kläger keine günstigere Gefahrenprognose erhalten h at beziehungsweise dass er a n- derenfalls früher aus der Sicher ungsverwahrung entlassen worden wäre. De s- halb kann dahinstehen, ob den Kläger überhaupt eine Obliegenheit zur Nutzung der behaupteten Angebote getroffen hat . A uch kann die Berechtigung des Ei n- wan d s des Klägers offen bleiben , d er Kern des Unrechtsv orwurfs sei, dass das beklagte Land ihn nach Ablauf von 10 Jahren völlig unabhängig von einer be - - 14 - stehenden positiven Gefahrenprognose aus der Sicherungsverwahrung hätte entlassen müssen, weshalb es ihm schon denklogisch nicht zum Nachteil g e- reichen könn e, die Gefahrenprognose nicht entkräftet zu haben. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2012 - 2 O 278/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2012 - 12 U 60/12 -
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