ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR406.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 406/16 Verkündet am: 16. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats d es Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt d en Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur e i- nes Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 4. Mai 2005 sowie am 15. September 2005 zeichnete die Klägerin an der 8. B . KG (im Folgenden: 8. B . KG). Der Beitritt erfolgte auf der G rundlage des Anlageprospekts . Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugebe r- kommanditisten), Anteilsverwalters (für die Di rektkommanditisten) und Mitte l- verwendungskontrolleurs wahr. Die Klägerin hatte sich für di e Stellung einer 1 2 - 3 - Direktkommanditistin entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsver trags hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeic h- nungssumme als Bareinlage zu leisten. Die Kl ägerin überwies insoweit 48.750 Im Prospekt war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " zum " Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle " Folgendes ausgeführt: "Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Tre u- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verf ü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden." In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung " zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: " § 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des au f- e- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 2. Üb er das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verf ü- gungs berechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. " 3 4 - 4 - In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter a nderem Folgendes bestimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den § 15 Mittelverwendu ngskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesel l- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendu ngskontrollve r- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittel - verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesel l- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwend ungskontrolle unterliegenden Zahlun en der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann. " Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wur de folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ Konto - Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom B e- klagten zuvor eingerichteten Konto um ein " Geschäftsgirokonto " . In der Rubrik " Kontoinhaber " waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft ang e- 5 6 7 - 5 - geben. Nachfolgend war unter " Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Spa r- kasse folgende Vereinbarungen " unter Nr. 2 " Kontovollmacht " Folgendes b e- stimmt: " Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e- genüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf . Anschließend war - ebenso wie auf der " Unterschriftskarte zum Girove r- trag " - unter " Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung " das ent sprechende Kästchen angekreuzt. Unter " Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabeno rdnung " wurde bezüglich " Kontoinh " auf die Handelsregi s- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K . vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezu g- nahme erfolgte auch auf S eite 2 der Kontounterlagen. Auf der " Unterschriftska r- te zum Girovertrag " war als " Kontoinhaber " wiederum der Name (nebst Adre s- se) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter " Zeichnungsb e- rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang " der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom B e- klagten eingerichteten Konto handele es sich ausweisli ch der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr besta n- den habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutu n als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte en t- weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte sie (Klägerin) gewusst, dass das 8 9 - 6 - vertraglich vorgesehene Sicherungskon zept nicht installiert worden sei, hätte sie sic h an dem Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl ä- gerin. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein A n- spruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei der Klägerin weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obli e- genden Ve rtragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjen i- gen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Ei nlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei dem Konto um sein eigenes Konto gehandelt, das keinem fremden Zugriff offen gestanden habe, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung eines auf ihn lautenden Treu handkontos sei der Beklagte nicht nachgekommen. Das eingerichtete Konto bei der Kreisspa r- 10 11 12 - 7 - kasse habe auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft, die g e- mäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichke i- ten eingehen könne, g elautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten das Konto hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die B e- zeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, s ondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreisspa r- kasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung en t- standen oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursa chen zusa m- men hang zwischen der Vertragsverletzung beziehu ngsweise der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hi n- weis pflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vo r- g aben abweichenden Sachverhalts. De r Beklagte müsse den Zeichnungs schaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Ka u- salitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflicht sei da rauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anl e- ger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits dar g e- stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung des Kontos allein auf seine n Namen wäre das Risiko nicht entstanden. De n- noch habe eine relevante Gefährdung des vertraglichen Sicherungskonzeptes, dessen tragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzu ng der Verträge 13 - 8 - auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Bekla g- ten zu gewähr leistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unte r- scheide sich der Sachverhalt von dem der Senats entscheidung vom 19. N o- vember 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dag e- gen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Sich e- run g gegen vertragswidrige Zugriffe auf das Konto zu schaffen, zwar nicht vol l- kommen umgesetzt worden. Jedoch sei das Sicherungskonzept wegen der a l- lein bestehenden Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zug e- schnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit d er vom Beklagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden kö n- ne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoe r- höhung (Hinweis auf Senat, Urt eil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hi n- weispflicht komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kontoführung, deren Ab weichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentl i- - 9 - che Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Z u- sammenhang keine Bedeutung. Nach allem hätte die Klägerin äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich e i- ner Wertminderung des Gesellschaftsanteils, d ie infolge der erhöhten Risikol a- ge anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontr olle abgeschlossen habe. Die Klägerin halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unte r- scheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeic h- nungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den g egebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang st e- he n . Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Anteile in Händen halte, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen E r- öffnung des Treuhandkontos allein auf den Namen des Beklagten wäre die L a- ge der Fondsgesellschaft nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle. II. Das angefochtene Urte il hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Zeichnungsschad ens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 14 15 - 10 - BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendun gskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Paralle l- verfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass der Klägerin im Hi n- blick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlo s- senen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwe n- dungskontroll vertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der A n- leger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgab en über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inh a- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge gelte nd, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu den Umständen der 16 17 18 - 11 - Kontoeröffnung und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszug e- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vo r- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vor bringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht - gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt h a- ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags eines Betei ligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich uns ubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem vom Beklagten errichteten Konto näher befasst und unter Berücksichtigung der vo r- liegenden Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Konto s der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler scho n deshalb aus, weil sich der 19 20 - 12 - mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den I n- stanzgerichten, worauf bereits die Klägerin dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Su b- stanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Mögli chkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführung befugt gewesen, über das Konto zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass d ie Fondsgeschäftsführung ohne se i- ne Mitwirkung auf das Konto hätte Zugriff nehmen können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bede u- tung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei nicht hinterlegt worde n. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreisspa r- kasse de n Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehe n- de Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterla gen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtve r- letzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Achte B . KG " bekommen hat. Vielmehr ist ausdrücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kont o- 21 22 - 13 - inhaber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ang e- kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Bekla gte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur f ür die Fondsgesellschaft ist die Legit i- m a tionsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es han delte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche B e- rechtigung einrichten können. D ie Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügu n- gen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres G e- schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinh a- berschaft der F ondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellsch aft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwid e- rung ( " Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Bekla gte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ih m auch die entspreche n- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- 23 - 14 - nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen. " ) e r- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K . ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kont o- eröffnung bezüglich der 8. B . KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusamm enhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K . über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mi t- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis de r Zeugen L . und K . ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine en t- sprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeic h- nungs befugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Be klagten vor. Selbst die Kennt nis der Bankangestellten L. und K . davon, dass der Beklagte bei eigenen Ve r- fügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ä n- dert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folge n- den rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläub i- gern der Gesellschaft , auf deren Konto zuzugreifen. b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei " durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreis sparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kont o- inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 24 - 15 - BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist " , vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklä rungsinhalt einer Formulierung übereinsti m- mend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erkl ä- rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies er kennt und hi n- nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gew e- sen ist und der Beklagt e sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung überei n- stimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelve r- wendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Bekla g- ten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die K reissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legit i- mationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertre tungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten S i- cherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläub iger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt hab en, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu w erten wäre. - 16 - c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebe n- falls zumindest unbegrün det. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzg e- ric h ten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abwe i- chung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum , dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nu r Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufung sgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen i hm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der E r- mächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufun gsinstanz gerade eine solche verneint hat ( " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand. " ). Eine Vol l- rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Klägerin rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. 25 26 - 17 - Dies ist revisionsrecht lich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird ver - mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derze itigen Sach - und Strei t- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Klägerin ein Ursachenz u- sammenhang besteht. Dies e tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, die Klägerin habe sehende n Auges ihre Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 u nd vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). 27 28 29 - 18 - a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext im unteren Teil unter " Einzahlung " : " nachstehendes Konto zu leisten: Achte B . KG Kto - Nr. bei Kreissparkasse K . BLZ . " Diese Kont o- bezeichnung kann jedoch nicht isolier t, sondern muss im Kontext unter Berüc k- sichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Pro s- pekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gespro chen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der B e- klagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im " Leitfaden zur Zeichnung " abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz " Treuhandkonto " angeführt. Vor diesem Hinte r- grund muss ein Anleger die Worte " Achte B . KG " im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos h andelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kont o- eröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterl i- ch e Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnung s- scheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben a b- weichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder d ie Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Klägerin durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei. 30 - 19 - b) Allerdings kann die tatsächl iche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageen t- schluss der Klägerin durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirkli chung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- menwirken mit der vom Bekl agten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber son st niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmö g- lichk eit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte , die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten g e- tro f fen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des B e- klagten und dem Anlageentschluss der Klägerin ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten aus. 31 3 2 - 20 - Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle da durch ausgelösten Sch a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine H aftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemac hte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusam me n- hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BG HZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hät te, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezem ber 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen 33 - 21 - anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeic hnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ang e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspek t der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ve r- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfo lg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfasse n- de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Sow eit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproch e- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einsc hränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. 34 35 - 22 - Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz - zweck der verletzten Pflic hten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrol l- vertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versproc hene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schut z- zweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragsw idriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsveran t- wortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts g eht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und der Eintritt einer r isikobehafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- 36 37 - 23 - rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachtei ligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden dar stellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadense rsatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatz - anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflic ht zur Errichtung des ve r- traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandko n- tos verp flichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröf f- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ve r- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzun g auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. 7 . Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitäts - erwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- men - han g erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspu nkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in 38 - 24 - diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeic h- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kon toerrichtung verursachter Beein trächtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anlege r verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesel l- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fo ndsbeteiligung bei vertragsgemäßer Ko n- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten , für deren tatbestandliche Vor aus - setzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nich t zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der geg ebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt h a- be. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Die Klägerin musste - wie be reits unter II 4a ausg e- führt - aus dem Text der Beitrittsvereinb arung angesichts der übrigen Beglei t- umstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe " Achte B . KG " nur um die Bezeichn ung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Pro s- 39 - 25 - pektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kont o- inhaberin handelte. Dies hätte die Klägerin nur bei Kenntnis der Kontoeröf f- nungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sog e- nannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlage - entschluss der Klägerin nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 172/15 - OLG Köln, Entsche idung vom 28.06.2016 - 18 U 198/15 - 40
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