BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 407/04 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 276 (Ci) a.F., 247 675 Zur Frage, ob der f374r den geschlossenen Immobilienfonds "Dreil344nder Betei-ligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" herausgegebene Prospekt (4. Auflage Juli 1995) in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit dem Erwerb und Betrieb des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend verdeutlicht. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-desgerichts Frankfurt a.M. vom 8. Oktober 2004 - 13 U 243/03 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337-lich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Streitwert wird auf 135.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten, einen selbst344ndigen Handelsvertreter eines Unternehmens f374r Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung, aus eige-nem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit einer voll durch ein Darlehen finanzierten Beteiligung vom 23. August 1995 (200.000 DM und 10.000 DM Abwicklungsgeb374hr) an dem geschlossenen Immobilienfonds "Drei- 1 - 3 - l344nder Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" in Anspruch. Als gr366337te Einzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International erworben, in dem seit 1994 das Musical "Miss Saigon" aufgef374hrt wurde. Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmieterin konnten die vorgesehe-nen Aussch374ttungen an die Anleger nicht mehr vorgenommen werden. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 45.840,57 200 nebst Zinsen und auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichteten Klage entspro-chen, das Berufungsgericht hat sie nach Vernehmung der Ehefrau des Kl344gers als Zeugin und informatorischer Anh366rung des Beklagten abgewiesen. Mit sei-ner Beschwerde erstrebt der Kl344ger die Zulassung der Revision. 2 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren gekl344rt werden m374ssten. 3 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, zwischen den Parteien sei kon-kludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der den Beklagten nicht nur zu einer zutreffenden Auskunftserteilung 374ber das Anlagemodell, son-dern auch zu einer sachkundigen Bewertung und Beurteilung der entschei-dungsrelevanten Tatsachen verpflichtet habe. Auch unter Zugrundelegung der Pflichten eines Anlageberaters, wie sie den Urteilen des III. Zivilsenats vom 13. Mai 1993 (III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114) und des XI. Zivilsenats vom 6. Juli 1993 (XI ZR 12/93 - BGHZ 123, 126 ff) zu entnehmen seien, liege eine 4 - 4 - Vertragsverletzung nicht vor, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme dem Kl344ger und seiner Ehefrau das Risiko der Anlage zutreffend vor Augen gef374hrt und sie somit "anlagegerecht" beraten habe. Im Weiteren legt das Berufungsgericht seine 334berzeugung zugrunde, dem Kl344ger und seiner Ehefrau sei der Prospekt in der - damals - aktuellen 4. Auflage vom Juli 1995 vor ihrer Beitrittserkl344rung 374bergeben worden und sie h344tten ausreichende Zeit f374r eine sinnvolle Auseinandersetzung mit seinem Inhalt gehabt. Der Prospekt erf374lle insgesamt, vor allem aber in seinem Teil "Chancen und Risiken", die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine sachgerechte Bera-tung. Mit seiner zus344tzlich zur Prospektvorlage m374ndlich erteilten Beratung in zwei Beratungsgespr344chen habe sich der Beklagten nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt gesetzt und diesen damit nicht als Beratungsleistung entwertet. Ihm falle auch keine andere Pflichtverletzung zur Last und er habe anlegerge-recht beraten. 2. Vergeblich macht die Beschwerde gegen diese im Wesentlichen im tat-richterlichen Bereich liegende W374rdigung geltend, die Revision sei zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Inhalt des verwendeten Verkaufsprospektes an-ders als das Oberlandesgericht Celle in seinen Urteilen vom 15. August 2002 (VersR 2003, 61; DB 2002, 2211) bewertet habe. 5 a) Richtig ist, dass die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Be-schreibung der Risiken in dem Prospekt einen relativ breiten Raum der Ent-scheidungsgr374nde einnehmen, wobei dem Berufungsgericht durchaus bewusst gewesen ist, dass es den Prospektinhalt anders als das Oberlandesgericht Cel-le w374rdigt. Der Senat sieht in diesem Umstand jedoch keinen Zulassungsgrund, weil eine allein den Prospekt in den Blick nehmende Beurteilung im Ergebnis nicht entscheidungserheblich geworden ist. Auch das Oberlandesgericht Celle 6 - 5 - hat letztlich offen gelassen, ob - f374r sich allein betrachtet - ein Prospektmangel vorliegt. Es besteht daher kein Anlass, den verwendeten Verkaufsprospekt in einer Revisionsentscheidung in allen seinen Einzelheiten zu 374berpr374fen. b) Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" insbesondere hinrei-chend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergeb344ude Stuttgart International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abh344ngt, und dass dem Management des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwicklung des Investitionsvorhabens eine Schl374sselstellung zu-kommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen 374ber lange Zeitr344ume betrachtet werden m374ssen und dass sich auch die beste Bonit344t ei-nes Mieters mittel- bis langfristig negativ ver344ndern kann. Mit Recht weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, dass die umfangreichen Ausf374hrungen zu den vorgesehenen Einzelinvestitionen einen schnellen 334berblick erschweren. Sie sind jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Prospekt insoweit ein In-formationsinteresse des Anlegers zu erf374llen hat, dem geb374hrend Rechnung zu tragen ist. Dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers verschleiern w374rde, vermag der Senat nicht zu erken-nen. 7 - 6 - c) Auch im 334brigen l344sst die angefochtene Entscheidung keine zulas-sungsbegr374ndenden Rechtsfehler erkennen. 8 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2003 - 10 O 234/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.10.2004 - 13 U 243/03 -
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