ECLI:DE:BGH:2016:081216UIIIZR407.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 407/15 Verkündet am: 8. Dezem b er 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 121 Abs. 2 Satz 2 Soll außerhalb eines Enteignungs - oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine so nst zu erwarte n- de Entei g nung oder Besitzeinweisung abgewendet werden, gelten zwischen den Vertrag s parteien grundsätzlich ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Bestät i gung von Senat, Urteile vom 1. Juli 1968 - III ZR 214/65, BGHZ 50, 284, 286 f ; vom 23. Mai 1985 - III ZR 10/84, BGHZ 95, 1, 4 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02, NJW - RR 2004, 100, 101 sowie BGH, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8). Dies steht auch einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Sa tz 2 BauGB auf derart i- ge Vertragskonstellationen entgegen. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - III ZR 407/15 - AG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechts zugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Erstattung von Rechtsberatungskosten . Der Beklagte verabs chiedete im Jahr 2008 ein Hochwasserschutzko n- zept, das für seine Umsetzung unter anderem die Erhöhung einer auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau befindlichen Stützmauer und die Verbringung mehrerer Erdanker auf der Liegenschaft erforderte . In der Folg e- zeit traten der anwaltlich beratene Kläger und der Beklagte, vertreten durch die Landestalsperrenverwaltung (LTV) , in Vertragsverh andlungen über die Einrä u- mung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Umsetzung des Hoch - 1 2 - 3 - wasserschutzkonzep ts ein. Bereits die Entwurfsfassung des Vertrag s vom 1. April 201 0 enthielt folgenden Satz: " Die Parteien sind sich einig, dass - sollte es zu keiner kurzfristigen Einigung kommen - die LTV ein Enteignungs - und Besitzeinweisungsverfahren beantragen kann. " Nach Erlass des Planfestste l- lungsbeschlusses zur Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahmen am 23. April 2012 schlossen die Eheleute mit der LTV am 10. Juni 2013 einen " G e- stattungs - und Dienstbarkeitsvertrag " , mit dem sie der LTV d as Recht ein räu m- ten , gege n eine einmalige Vergütung einen Teil ihres Grundstücks zum Ausbau und zur Unterhaltung der Hochwasserschutzmauer und der Erdanker zu nu t- zen. In § 7 enthält d er Ver trag die Rege lung, dass alle Abgaben und Lasten, die aus Anlass der Durchführung der vereinb arten Schutzmaßnahmen entstehen, sowie Kosten für die Eintra gung der Dienstbarkeit von der LTV zu tragen seien. Mit seiner Klage verlangt d er Kläger die Erstattung verauslagter K osten für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesta t- t ungs - und Dienstbarkeitsvertrags Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re vision des B e- klagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweise n- den Ur teils begehrt . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie f ührt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurück ver weisung der Sache an d as Berufungsgericht. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die anwaltliche Vertretung bei Abschluss des Gestattungs - und Dienstbarkeitsvertrages mit dem Beklagten entstandenen Rechtsberatungsk o s- ten auf Gru ndlage von § 101 Abs. 3 SächsWG i.V.m. § 5 Abs. 3 SächsEntEG und § 121 Abs atz 2 Satz 2, § 110 BauGB analog zuerkannt. Gerade vor Einle i- tung eines Enteignungsverfahrens könne für den betroffenen Eigentümer eine rechtliche Beratung geboten sein. Dies gelte i nsbesondere dann, wenn bereits eine auf das konkrete Enteignungsvorhaben zielende Drucksituation bestehe und er einem Enteignungsbegünstigten gegenüberstehe, der in der Regel rechtskundig beraten sei. Diese Voraussetzungen seien zu bejahen. D i e für den Klä ger bestehende Drucksituation sei vergleichbar mit der Situation bei Einle i- tung eines Enteignungs - und Besitzeinweisungsverfahrens. Das Enteignung s- recht des Begünstigten habe sich auf das Grundstück des Klägers konkretisiert. Es sei dem Kläger nicht zuzumu ten gewesen, die Einleitung des in der zw i- schen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung angekündigte n Entei g- nungs - und Besitzeinweisungsverfahren s abzuwarten, um in den Genuss der Erstattung der Rechtsan waltskosten gelangen zu können. Die Entscheidu ng des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1973 ( III ZR 131/71, BGHZ 61, 240 ff) zeige zudem, dass auch nach der früheren Rechtsprechung zu § 96 BauGB Aufwendungen des Eigentümers, die in einem dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Besitzeinweisungsverfa hren entsta n- den seien, als erstattungsfähig angesehen worden seien. Bei der Neuregelung des § 121 BauGB habe der Gesetzgeber auf die bisherige Rechtsprechung zu § 96 BauGB Bezug genommen. Dies lege den Schluss nahe, dass mit der ei n- heitlichen Neuregelung d es § 121 BauGB nicht die zumindest analoge Anwe n- 5 6 - 5 - dung der Vorschrift auf die Fälle habe ausgeschlossen werden soll e n , in denen nach den von der früheren Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Vorfeld des eigentlich en Enteignungsverfa h- rens erstat tet wo rden seien . II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Rev i- sion nicht stand. 1. De r Kläger hat kein en Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsberatung s- kosten auf der Grundlage von § 121 A bs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 101 Abs. 3 SächsWG und § 5 Abs. 3 SächsEntEG . a) Z u Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt , dass § 121 BauGB in Verbindung mit den genannten Bestimmungen auf die vor Anhängigkeit eines Enteignungsverfahrens entstandenen K osten keine unmittelbare Anwendung findet . § 121 BauGB regelt die Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten für das Enteignungsverfahren nach §§ 104 ff BauGB und sieht in Abs atz 2 Satz 2 vor, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder ei nes sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung der Norm ist damit nach allgemeiner Ansicht , dass ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden ist ( s i e- he nur Schrödte r/Breuer, BauGB, 8. Aufl., § 121 Rn. 6; Dyong in Ernst/Zinkahn / Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 121 Rn. 4 [Stand: Mai 2016] ; Brügelmann / 7 8 9 10 - 6 - Reisnecker , BauGB, § 121 Rn. 6 und Rn. 21 [Stand: September 2006] ) , woran es vorliegend fehlt . b) Entgegen der R echtsauffassung des Berufungsgerichts ergibt sich e in Erstattungsanspruch auch nicht aus eine r entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 101 Abs. 3 SächsWG und § 5 Abs. 3 SächsEntEG. aa) Ob § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf außerhalb eines förmlichen En t- eignungs - oder Besitzeinweisungs verfahrens getroffene Einigungen analog Anwendung finden kann, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden und i n der Fachliteratur umstritten. Während teilweise die Ansicht vertreten wird, eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei aus Gründen der Gesetzessystematik und/oder zur Gewährleistung einheitlicher Ergebnisse geboten (so OLG Dre s- den, Urteil vom 3. Februar 2015 - 4 U 1152/14, juris Rn. 41 ff; Battis in Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 121 Rn. 9; Gelzer/Busse/Fischer, En t- schädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, Rn. 444 ff), l ehnt der überwiegende Teil der Literaturstimmen eine entspre chen - de Anwendung der Vorschrift aus systematischen Erwägun gen ab ( Dyong aaO; Holtbrügge in Berliner Kommentar zum BauGB, § 121 Rn. 8 [Stand: Juli 2005]; Pasternak in Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschä digung, 7. Aufl., Rn. 857 , der allerdings eine analoge Anwendung des § 96 BauGB vorschlägt , aaO R n . 858 ; Petz in BeckOK BauGB, § 121 Rn. 29.1 [Stand: 1. Oktober 2015]; Brügelmann/ Reisnecker aaO). bb) Der Senat schließt sich de r zuletzt genannten Ansicht an. 11 12 13 14 - 7 - (1) Nach ständiger Senats rechtsprechung gelten grundsätzlich , wenn - wie hier - außerh alb eines Enteignungs - oder Besitzeinweisungs verfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einrä u- mung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentüme r eine sonst zu e r- wartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen de n Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts . Die außerhalb des Entei g- nungs - oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind rein privatrechtlicher Natur; ein Rückgriff auf Normen des öffentlichen Rechts ist damit g rundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Urt eile vom 1. Juli 1968 - III ZR 214/65, BGHZ 50, 284, 286 f ; vom 29. April 1982 - III ZR 154/80, BGHZ 84, 1, 3 ; vom 23. Mai 1985 - III ZR 10/84, BGHZ 95, 1, 4; vom 9. April 1987 - III ZR 181/85, NJW 1987, 3200, 3201 un d vom 30. Oktober 2003 - III ZR 3 80/02, NJW - RR 2004, 100, 101 ; siehe auch BGH, Urteile vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78, NJW 1981, 976 und vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8 ). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in de r Literatur (vgl. Schrödter/Breuer aaO § 110 Rn. 9 ; Gaentzsch, BauGB, § 87 Rn. 7; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschä digung, 3. Aufl., Rn. 45 8 ff ; Brügelmann/Reisnecker aaO § 110 Rn. 22 f [Stand: April 2008] und § 87 Rn. 32 [Stand: Dezemb er 2005]; zweifelnd wohl Battis aaO § 87 Rn. 6; a.A. Gassner , Der freihändige Grunderwerb der öffentli chen Hand, S. 15 4 ff ; Krebs, DÖV 1989, 96 9 ff ). Entsprechende Ver träge sind damit zu unterscheiden von einer " Einigung " im Rahmen eines bereits anhängigen Enteignungsverfa h- rens, wie sie in §§ 110 und 111 BauGB vorgesehen ist. (2) Zwar ist in der R echtsprechung des Senats anerkannt, dass d iese Grunds ä tz e in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 68 f; vom 15 16 - 8 - 20. Januar 2000 - III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, 325 ff und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1, Rn. 19 ff ). Eine solche liegt hier allerdings nicht vor . In den genannten Entscheidungen hat der Senat nach vorangegangenen Planfeststellungsverfahren Ansprüche Dritter auf Enteignungsentschädigung für den erlittenen Rechtsverlust bejaht , obwohl die für das Planvorhaben benöti g- ten Grundstücke freihändig veräußert worden waren. Das Senatsurteil vom 23. März 2006 betraf die Frage, ob die Betreiberin eines Fernmeldenetzes En t- schädigungsansprüche nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für die Verlegung einer von ihr auf dem Grundstück einer Bundesstraße betriebe nen Freileitun g hatte, weil die Straße einem Bergbaugebiet weiche n musste ; die benötigten Weg e- parzellen waren von dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge des Verlu s- tes des Leitungsrechts entwidmet und freihändig veräußert worden. Der Senat hielt d ie Anwendung der materiellen Enteignungsvorschriften für gerechtfertig t, weil der Rechtsverlust bereits du r ch einen Verwaltungsakt, näm lich einen zuvor erlassenen Planfeststellungsbeschluss, von hoheitlicher Seite unentrinn bar vo r- gezeichnet gewesen sei . Es mache für die Frage der Entschädigung keinen Unterschied, dass die Li egenschaft zur Vermeidung einer förmlichen Entei g- nung freihändig veräußert worden sei (aaO Rn. 20) . In seinen Urteilen vom 15. Februar 1996 (aaO) und vom 20. Januar 2000 (aaO), denen jeweils die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Neubau einer Bund esautobahn beziehungsweise einer Bahntrasse zugrunde lag, stellte der Senat zugunsten der an der ( teilweise ) freihändig erfolgten Veräußerung der Grundstücke nicht betei ligten Jagdgenossenschaften eine Gesamtbetrachtung an. Danach seien die Jagdrechte unge achtet der freihändigen Veräußerung der betroffenen Grundstücke im Ergebnis in Ausübung eines Enteignungsrechts beeinträchtigt worden (Urteil vom 15. Februar 1996 aaO S. 68 ff) beziehungsweise Gege n- 17 - 9 - stand eines enteignenden Zugriffs geworden (Urteil vom 20. Januar 2000 aaO S. 327). Die entschiedenen Fälle sind zwar insofern mit der hier zugrunde liege n- den Sachlage vergleichbar, als auch der mit der LTV getroffenen vertraglichen Übereinkunft ein Planfeststellungsverfahren vora us ging, durch das für die Gr undstückseigentümer die Rechts beeinträchtigung unentrinnbar vorgezeich net war. Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses hätte ihnen gege n- über ein Enteignungs - und vorheriges Besitzeinweisungs verfahren ein ge leite t werde n können, wenn mit der LTV k eine Einigung zustande gekommen wä re, wie es den Grundstückseigentümern auch angekündigt worden war . Dies allein rechtfertigt die Anwendung enteignungsrechtlicher Entschäd i- gungsregelungen hingegen nicht (vgl. auch Senat, Urteil vom 9. April 1987 - II I ZR 181/85, NJW 1987, 3200 f ) . Kennzeichnend für die den Senatsentsche i- dungen vom 20. Januar 2000, 15. Februar 1996 und 23. März 2006 jeweils z u- grun de liegen de Interessenlage ist nämlich , dass dort nicht Ansprüche der ve r- äußernden Grundstückseigentümer, s ondern die Entschädigungen Dritter in Rede standen, deren Rechte infolge der Eigentumsübertragung en in Fortfall gerieten , ohne dass sie an den zugrundeliegenden Verträgen beteiligt waren . Die Möglichkeit, gegenüber den Vorhabenberechtigten im Zusammenhang mit der freihändigen Grundstücksveräußerung eigene vertragliche Entschädigungs - ansprüche zu begründen, bestand nicht. Der Verlust ihrer Rechte an den b e- troffenen Grundstücken stellte sich für die Dritten damit als unausweichliche Konsequenz eines hoheitli chen Pla nungsaktes dar , der auch Grundla ge für die Einigung der jeweiligen Grundstückseigen tümer mit de n Begünstigten der Vo r- haben war . 18 19 - 10 - Eine derartige Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Viel mehr stand es de n künftig von der Dienstbarkeit bet roffenen Grundstückseigentümer n frei , mit der LTV außerhalb d es förmlichen Enteignungs - oder Besitzeinweisungs ve r- fahrens eine vertragliche Übereinkunft zu treffen oder d iese s V erfahren abz u- warten . Wählen Grundstückseigentümer den Weg de r freihändigen Veräußerung oder Einräumung von Nutzungsrechten , sind sie nicht im gleiche n Maße schutzbedürftig wie ein außerhalb eines solchen Vertragsverhältnisses stehe n- der Drit ter, wel cher in Folge einer vertraglichen Übereinkunft eines Grundstüc k- seigentümers mit der öffentlichen Hand oder einem anderen Vorhabenbegün s- tigten eine Rechtsbeeinträchtigung oder einen Rechtsverlust erleidet. Kommt außerhalb eines Enteignungs - oder Besitzeinweisungsverfahrens ein Vertrag s- schluss zustande, hängt es allein vom Willen und Durch setzungsvermögen der Vertragsparteien ab, wie sie ihr Rechtsverhältnis im Einzelnen ausgestalten. Es ist Sache der Beteiligten, ob sie im Rahmen der von Privatautonomie geprägten Vereinbarungen auch eine vertragli che Regelung über den E r satz oder die Freis tellung von Rechtsberatungskosten für geboten halten und diese durchz u- setzen vermögen. (3) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Grundstückseigentümer bei Abschluss des Vertrags aufgrund der für den Fall des Scheiterns der Ve r- handlungen angedr ohten Einleitung eines Enteignungs - oder Besitzeinwe i- sungsverfahrens i n einer Drucksituation befunden haben mögen . E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Ansicht Breuers ( in Schrödter/ Breuer aaO § 121 Rn. 6) rechtfertigt es das Bestehen ein er solchen Druck situ a- tion für sich genommen allerdings nicht , die Geltung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf außerhalb eines Enteignungs - oder Besitzeinweisungs verfahrens 20 21 22 - 11 - erfolgte freihändige V eräußerungen oder Belastungen eines Grundstücks au s- zudehnen . Ein e solche Situation tritt auch in vielen sonstigen Verhandlun g s- konstellationen auf. Aus diesem Grunde vermag sich der Senat auch den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nicht anzuschließen, der eine strukturelle Ungleichheit zu Lasten des Grundstückseigentümers geltend g e- macht hat , welche r in freihändige Verhandlungen über die Belastung oder Ve r- äußerung seines Grundstücks ein trit t . Das für den Fall des Scheiterns der Ve r- handlungen in Betracht kommende Enteignungs - oder Besitz einweisungsve r- fahren kann nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und bei Beachtung des dem Eigentümer zustehenden Grundrecht sschutzes durchgeführt werden. Auch im Falle der Einleitung eines solchen Verfahrens ist der Grundstückse i- gentümer damit keine sfalls schutzlos gestellt, so dass er sich nicht dazu g e- drängt fühlen muss, in eine privatrechtli che Einigung " zu jedem Preis " einzuwi l- ligen. (4) Dem Se natsurteil vom 27. September 1973 (III ZR 131/71, BG HZ 61, 240 ) ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine Aussage zu einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der g e- gebenen Situation nicht zu entnehmen . Diese Entscheidung erging vor dem Hintergrund, dass nach der damal i- gen Rechtslage die Erstattungsfähigkeit vo n dem Enteigneten im Enteignung s- verfahren erwachsenen Kosten für Rechtsberatung und Vertretung gesetzlich nicht geregelt war. Es entsprach der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Kos ten auf Grundlage des § 96 BBauG erstattungsfähig seien (s. nur Senat , U r teil e vom 8. April 1965 - III ZR 60/64, NJW 1965, 1480, 1483 und vom 6. D e- 23 24 25 - 12 - zember 1965 - III ZR 172/64, NJW 1966, 493, 496 sowie die weiteren Nachwe i- se in der Senatsentscheidung vom 27. September 1973 aaO S. 248) . Mit dem von dem Berufungsgericht in Bez ug genommene n Urteil vom 27. September 1973 hat der Senat entschieden, dass Kosten für Rechtsberatung und Vertr e- tung in ana loger Anwendung des § 96 BBauG auch dann erstatt ungsfähig se i- en , wenn diese in einem dem eigentlichen Enteignungsverfahren vorgelager ten behördlichen Besitzeinweisungsverfahren entstanden s eien . Zwar komme dem Besitzeinweisungsverfahren gegenüber dem Enteignungsverfahren eine gewi s- se Selbständigkeit zu, es betreffe aber eine wesentliche und einschneidende Vorwirkung der Enteignung (aaO S. 249 ) . Mit der Neufassung des § 121 BBauG im Zuge der Baurechtsnovelle von 1976 hat der Gesetzgeber zw i- schenzeitlich eine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten einer anwal t- lichen Vertretung im Enteignungsv erfahren geschaffen (BT - Drucks. 7/2496, 6 1). Anders als in der genannten Senatsentscheidung war in dem hier zu b e- urteilenden Fall ein Besitzeinweisungsverfahren all e rdings gerade noch nicht eingeleitet worden. Die getroffene Vereinbarung diente vielmehr der Verme i- dung eines solchen Verfahren s. Die in der Senatsentscheidung vom 27. Se p- tember 1973 zur analogen Geltung des § 96 BBauG angestellten Erwägun gen sind daher auf die hier gegebene Konstellation nicht übertragbar (in diesem Sinne auch Battis aaO § 121 Rn. 9) . Deshalb verfängt auch der Hi nweis des Berufungsgerichts auf die § 96 BBauG in Bezug nehmenden Erwägungen des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 121 BauGB (aaO ) nicht. 2. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch die von Pasternak ( aaO Rn. 858) vorgeschlagene analoge Anwendung vo n § 96 BauGB auf die vorli e- gende Fallgestaltung aus. 26 27 - 13 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Rechtsstreit deshalb nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem amtsgerichtlichen U rteil in Bezug auf einen vertraglichen Kostenersta t- tungsanspruch angebracht. V on seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht mit diesen Berufungsangriffen bislang nicht befasst. Gegebenenfalls wird sich die Vorinstanz auch mit den Rügen der Revision b e- treffend die Höhe des Anspruchs zu befassen haben, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Ve rfahrensstand keine Veranlassung hat. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2014 - 107 C 1780/14 - LG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2015 - 2 S 30/15 - 28
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