ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR407.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 407/16 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats des O berlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger Ansprüche im Hi n- blick auf die am 9. November 2005 gezeichneten zwei Beteiligu n- gen an der Achten B . KG geltend macht. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi onsrechtszugs, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolle ur eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 9. November 2005 zeichnete der Kläger zwei Beteiligungen über KG (im Folgenden: 8. B . KG). Der Beitritt des Klägers erfolgte 1 2 - 3 - auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsg e- sellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwen dungskontro l- leurs wahr. Der Kläger hatte sich für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags hatten die Kommand i- tisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinl a- ge zu leisten. De r- einbarung angegebene Konto. Zuvor hatte der Kläger am 24. März 2005 eine mittelbare Beteiligung . KG sowie am 2. Mai 2005 als Di rekt kommanditist . KG gezeic h- net. Diese sind nicht Gegensta nd des Revisionsverfahrens. Im Prospekt der 8. B. KG war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " zum " Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle " Fo lgendes au s- geführt: " Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Tre u- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verf ü- gungsberechtigung ist bis zur G esamtabwicklung unwiderrufli ch und der Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden. " In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung " zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß e s unter anderem: 3 4 5 - 4 - " § 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des au f- e- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel a usschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verf ü- gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. " In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechen d den § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlic h- keiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftsk a- pital erfolgen, wird durch ei nen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag ger e- gelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittelve r- wendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritt en geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann. " 6 - 5 - Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K . BLZ Konto - Nr. " Nach den Kontoerö ffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom B e- klagten zuvor eingerichteten Konto um ein " Geschäftsgirokonto " . In der Rubrik " Kontoinhaber " waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft ang e- geben. Nachfolgend war unter " Der/Die Kontoinhaber trifft /treffen mit der Spa r- kasse folgende Vereinbarungen " unter Nr. 2 " Kontovollmacht " Folgendes b e- stimmt: " Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e- " . Anschließend war - ebenso wie auf der " Unterschriftskarte zum Girove r- trag " - unter " Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung " das en tsprechende Kästchen angekreuzt. Unter " Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung " wurde bezüglich " Kontoinh " auf die Handelsregi s- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K . vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezu g- nahme erfolgte auch auf S eite 2 der Kontounterlagen. Auf der " Unterschriftska r- te zum Girovertrag " war als " Kontoinhaber " wiederum der Name (nebst Adre s- se) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter " Zeichnun gsb e- 7 8 9 - 6 - rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang " der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom B e- klagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr besta n- den habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte en t- weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufk lären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte er sic h an dem Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat auf die nur die Zeichnungen vom 9. November 2005 betreffende Beschwerde beschränkt zugelassene Rev i- sion des Klägers. Entscheidungsgründe Die Revisio n führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 11 12 - 7 - I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein A n- spruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger weite rhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obli e- genden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt ha be, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjen i- gen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei dem Konto um sein ei genes Konto gehandelt, das keinem fremden Zugriff offen gestanden habe, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung eines auf ihn lautenden Treuhandkontos sei der Beklagte nicht nachgekommen. Das eingerichtete Konto bei der Kreisspa r- kas se habe auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft, die g e- mäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichke i- ten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verst oß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten das Konto hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die B e- zeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollzie hbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreisspa r- kasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung en t- standen oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursachenzusa m- menhang zwischen der Vertragsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich ke ine Zweifel. 13 - 8 - Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hi n- weispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vo r- gaben abweichenden Sachverhalts. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeach tet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Ka u- salitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflicht sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anl e- ger zu verhinde rn. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits dar g e- stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung des Kontos allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. De n- noch habe eine relevante Gefährdung des vertrag lichen Sicherungskonzeptes, dessen tragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugri ff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Bekla g- ten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unte r- scheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dor t sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dag e- gen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Sich e- rung gegen vertragswidrige Zugriffe auf das Konto zu schaffen, zwar nicht vol l- kommen umgesetzt worden. Jedoch sei das Sicherungskonzept wegen der a l- lein bestehen den Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zug e- 14 - 9 - schnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom Beklagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Ind iz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden kö n- ne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoe r- höhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hi n- weispfli cht komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kontoführung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentl i- che Pflichtverletzung darstelle. Die gru ndsätzlich für einen Anleger streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Z u- sammenhang keine Bedeutung. Nach allem hätte der Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, d ie infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr g e- geben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothet i- schen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich be jaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsa n- 15 - 10 - teil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wo l- len, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stehe n . Die Differenz - hypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorg a- ben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung des Tre u- h andkontos allein auf den Namen des Beklagten wäre die Lage der Fondsg e- sellschaft nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist e in Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschad ens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in de n früheren Parallel - verfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hi n- blick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlo s- senen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwe n- dungskontroll vertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der A n- leger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. 16 17 - 11 - 2. Nach dem Mittel verwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto vers teht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inh a- ber nicht er, sondern die Fondsge sellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wiederhol ten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszug e- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauch en nicht jede n Vo r- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ge richte dieses pflicht - gemäß z ur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt h a- 18 19 20 - 12 - ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem vom Beklagten errichteten Konto näher befasst und unter Berücksichtigung der vo r- liegenden Kontounterl agen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagten vortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den I n- stan zgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Su b- stanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei sei nen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführung befugt gewesen, über das Konto zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführung ohne se i- 21 22 - 13 - ne Mitwirkung auf das Konto hätte Zugriff nehmen können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bede u- tung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmö glichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreisspa r- kasse de n Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht d urch eine außen stehe n- de Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtve r- letzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Bek lagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Ac h- te B . KG " bekommen hat. Vielmehr ist au s- drücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoi n- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ang e- kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schrif tlichen Widerruf gilt. Nur f ür die Fondsgesellschaft ist die Legit i- m a tionsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Voll macht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche B e- rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügu n- gen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres G e- schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits 23 - 14 - hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefu gnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinh a- berschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Die abschlie ßende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwid e- rung ( " Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbef ugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entspreche n- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- nen als d es Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen. " ) e r- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K . ausweislich der Ko ntounterlagen nicht um die bei der Kont o- eröffnung bezüglich der 8. B . KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - un streitig verfügt die Kreissparkasse K . über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mi t- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K . ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine en t- sprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeic h- 24 - 15 - nungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweisli ch der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L . und K . davon, dass der Beklagte bei e igenen Ve r- fügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ä n- dert deshalb nichts a n der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folge n- den rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläub i- gern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen. b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei " d urchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kont o- inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsät zen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist " , vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinsti m- mend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erkl ä- rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hi n- nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass d ie Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gew e- sen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung überei n- stimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vor gaben des Mittelve r- wendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Bekla g- 25 - 16 - ten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legit i- mationsprüfun g nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht a n, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übri gen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten S i- cherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfa lls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt hab en, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebe n- falls zumindest unbegründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag v or den Instanzg e- ric h ten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abwe i- chung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt un d dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bank praxis die Ausnahme 26 - 17 - darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte in frühere n Parallelverfahren, in denen die Frage der E r- mächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ( " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Tre uhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand. " ). Eine Vol l- rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insowei t verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. 27 28 - 18 - 4. Das Berufungsger icht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursa chen z u- sammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht gelten d macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- ru ngspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - en tgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext im unteren Teil unter " Einzahlung " : " nachstehendes Konto zu leisten: Achte B. KG Kto - Nr. bei Kreissparkasse K . BLZ . " Diese Ko n- tobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter B e- rücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Pr ospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssy s- tems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gespr o- chen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungsko ntrolle ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im " Leitfaden zur Zeichnung " abschließend mit 29 30 31 - 19 - dem ausdrücklichen Zusatz " Treuhandkonto " angeführt. Vor diesem Hinte r- grund muss ein Anleger die Worte " Achte B. KG " im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kon toinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kont o- eröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterl i- che Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnung s- scheins keine hinreichende Klärung des von d en vertraglichen Vorgaben a b- weichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich d adurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins a n- derweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageen t- schluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügun gsberechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröf fnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher 32 - 20 - Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmö g- lichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten g e- tro f fen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des B e- klagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkt en aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Sch a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgeri chtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusamme n- hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, 33 34 - 21 - NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 a aO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den ge samten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ang e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendu ngskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ve r- trägen an diversen Stellen angesproche nen Mittelverwendungskontrolle und 35 - 22 - dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfas se n- de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentsch eidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproch e- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass d ie Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz - zweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskon - trollvertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den A nl e- ger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssy s- tem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unte r Schut z- zweck gesichtspunkten di e Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsveran t- wortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit 36 37 - 23 - für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung vo n dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgeri cht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig e rst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich geno mmen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ve r- traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandko n- tos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde de n Anlegern die Möglichkeit eröf f- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung 38 - 24 - überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ve r- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. 7 . Die im ang efochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitäts - erwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto ei ngerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zu - kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er i n di e- sem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeic h- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchti gungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesel l- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urte il vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Ko n- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alterna tivursache dar. 39 - 25 - 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor - aussetzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Ins o- weit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichn ungsscheins gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeic hnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt h a- be. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichte rlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausg e- führt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Beglei t- umstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vie lmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe " Achte B. KG " nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dag e- gen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospekti n- halt zum Treuhandkonto des B eklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhab e- rin handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunte r- lagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der B e- klagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sog enannten B e- grüßungsanschreiben an den Kläger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwis chen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlage - entschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, 40 41 - 26 - ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 50/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2016 - 18 U 2/16 -
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