BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 4/08 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien betreiben in G. Autoh344user. Sie haben gegeneinander wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr374che wegen bestimmter Werbema337-nahmen geltend gemacht. F374r die Revisionsinstanz ist nur noch die Widerklage des Beklagten von Interesse. Am 28. Juni 2006 warb die Kl344gerin auf ihrer Internetseite f374r einen PKW Ford Fiesta mit einem Kilometerstand von 20 km, dessen Erstzulassung am 30. M344rz 2006 erfolgt ist. Die Abbildung des Fahrzeugs wies an der Stelle des Nummernschildes die Bezeichnung 204Neuwagen223 auf; auf seiner Frontscheibe und in der Preisauszeichnung an der Seitenscheibe befand sich der Hinweis, dass es sich um ein deutsches Modell mit Tageszulassung handele. 2 - 3 - Der Beklagte h344lt diese Werbung f374r irref374hrend. Das Landgericht hat die Kl344gerin unter Androhung von Ordnungsmitteln dem Antrag des Beklagten gem344337 dazu verurteilt, 3 in ihrer Werbung die Behauptung zu unterlassen, dass ein PKW Ford Fiesta 205 mit einer ca. drei Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist. Au337erdem hat das Landgericht dem Beklagten gestattet, die in diesem Zu-sammenhang entstandenen Abmahnkosten in H366he von 335,90 200 gegen einen Erstattungsanspruch der Kl344gerin aufzurechnen. 4 Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zu-gelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Abweisung der Wider-klage und Zahlung weiterer 335,90 200 weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechts-mittel zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung als irref374hrend nach 247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG 2004 angesehen und dazu ausgef374hrt: 6 Die durch die Werbung der Kl344gerin beim Verkehr erweckte Erwartung, in den Genuss aller Vorteile eines Neuwagens zu kommen, werde beim Kauf des angebotenen Fahrzeugs nicht erf374llt, und zwar auch dann nicht, wenn es vom H344ndler nicht - etwa als Vorf374hrwagen - genutzt worden sei. Bei einer Tageszu-lassung werde das Fahrzeug im wirtschaftlichen Wert gemindert, da die Zahl der Halter bzw. Vorbesitzer bei einem sp344teren Verkauf des Fahrzeugs als Ge-brauchtwagen eine erhebliche Rolle spiele. Die durch die Erstzulassung bedingte Verk374rzung der Fristen f374r Herstellergarantie, Neuwertentsch344digung in der Voll-kaskoversicherung und die n344chste T334V-Pr374fung sei nach der Rechtsprechung 7 - 4 - des Bundesgerichtshofs nur dann unwesentlich, wenn sich die Erstzulassung auf wenige Tage beschr344nke und die Herstellergarantie um nicht mehr als zwei Wo-chen verk374rzt werde. Es k366nne dahinstehen, ob bei dem konkret beworbenen Fahrzeug die Neuwagengarantie bereits mit der Tageszulassung zu laufen be-gonnen habe. Eine Zulassung von ca. drei Monaten mindere unabh344ngig vom Lauf der Herstellergarantie den Wert des Fahrzeugs. Der durch die Bewerbung als 204Neuwagen223 hervorgerufene irref374hrende Eindruck werde nicht dadurch ausge-r344umt, dass in der Frontscheibe und der an den Seitenscheiben angebrachten Preisauszeichnung auf die Erstzulassung hingewiesen werde. 8 II. Die Revision hat Erfolg. Die rechtliche Beurteilung, die Werbung mit der Angabe, ein Pkw mit einer etwa drei Monate alten Tageszulassung sei ein Neu-wagen, sei irref374hrend, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts hierzu sind widerspr374chlich und erlau-ben dem Senat keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivor-bringens (247 545 Abs. 1, 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das tats344chliche Vorbringen der Parteien ist in erster Linie dem Tatbe-stand des Urteils zu entnehmen (247 314 ZPO). In der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass vom Geltungsbereich des 247 314 ZPO auch diejenigen tats344chlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entschei-dungsgr374nden enthalten sind (BGHZ 139, 36, 39). Die Beweiskraft des Tatbe-stands und damit auch die Bindung f374r das Revisionsgericht entfallen aber, soweit die Feststellungen Widerspr374che oder Unklarheiten aufweisen (BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Die vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen enthalten einen solchen Widerspruch, der von Amts wegen zu ber374cksichtigen ist (BGH, Urt. v. 9.3.1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060 m.w.N.). 9 - 5 - Das Berufungsgericht hat auf Seite 6 seines Urteils eine 204Zulassung von ca. drei Monaten223 angenommen, also eine ununterbrochene Zulassungsdauer von ca. drei Monaten. Dazu stehen das vom Berufungsgericht best344tigte Unterlassungs-gebot und die Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts in unl366sbarem Widerspruch. 10 Der Kl344gerin wurde vom Landgericht untersagt, damit zu werben, 204dass ein Ford Fiesta 1.0 Fun mit einer ca. drei Monate alten Tageszulassung ein Neuwa-gen ist223. Damit bezieht sich der Tenor nach seinem an sich eindeutigen Wortlaut auf ein Fahrzeug, f374r das ca. drei Monate zuvor eine Tageszulassung bestand, also eine Zulassung von grunds344tzlich nur einem oder allenfalls einigen wenigen Tagen. Ein abweichendes Verst344ndnis ergibt sich auch nicht aus den Gr374nden des landgerichtlichen Urteils. Dort ist auf den Seiten 6 und 7 von einer 204Tageszu-lassung vom 30.03.2006223 die Rede. Auf Seite 11 hei337t es, es liege 204bereits eine drei Monate zur374ckliegende anderweitige Zulassung auf einen Dritten223 vor. Auf Seite 16 wird ausgef374hrt, die Tageszulassung liege drei Monate zur374ck. Diesen Formulierungen kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht mit dem Begriff 204ca. drei Monate alte Tageszulassung223 eine Zulassung gemeint hat, die drei Monate ununterbrochen angedauert hat. Wenn in den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils dann von einer 204Zulassung von ca. drei Monaten223 die Rede ist, ist trotz Best344tigung der landgerichtlichen Verurteilung der Kl344gerin unklar, ob das Berufungsgericht den Tenor im selben Sinn wie das Landgericht verstanden hat. Es bleibt offen, ob sich das Verbot auf eine Werbung f374r ein drei Monate lang zu-gelassenes Fahrzeug bezieht oder f374r ein solches, das vor drei Monaten f374r einen oder allenfalls einige wenige Tage zugelassen war. 11 Damit beruht die rechtliche W374rdigung des Berufungsgerichts auf wider-spr374chlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere 12 - 6 - Beurteilung des Sachverhalts erlauben. Das Berufungsurteil ist schon wegen die-ses Mangels aufzuheben (vgl. BGH NJW 2000, 3007). 2. Zudem fehlt dem Berufungsurteil ein vollstreckungsf344higer Inhalt. Wegen der Widerspr374che zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgr374nden, die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Urteilsaus-spruchs heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339; BGHZ 118, 53, 55 - Profes-sorenbezeichnung in der Arztwerbung II), ist unbestimmt, welche konkrete Werbe-form der Kl344gerin untersagt ist. 13 14 3. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Da das Revisionsgericht die Widerspr374chlichkeit nicht selbst beseitigen kann, ist die Sache an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen, das nunmehr widerspruchsfreie Feststellungen zu tref-fen hat. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 27.07.2007 - 43 O 221/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2007 - 14 U 1440/07 -
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