BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 408/12 Verkündet am: 19. September 2013 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 19. September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2 9. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt von dem beklagten Land immateriellen Schadense r- satz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts H . vom 2 . Sep - tember 19 86 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter schwerer rä u- berischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; zug leich ordnete das Gericht anschließende Sich e- rungsverwahrung an. Diese wurde nach Verbüßung der Straf e und eines Stra f- restes aus einem anderen Urteil ab dem 1 5 . Juli 19 9 2 in der Justizvollzugsa n- stalt F . voll zogen . 1 2 - 3 - Nach § 67d Abs. 1, Abs. 3 StGB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsg e- setzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654) durfte die Dauer der erstm a- ligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht übers teigen; nach Ablauf dieser Höchstfrist war der Untergebrachte zu entlassen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straft a- ten vom 26. Ja nuar 1998 (BGBl. I 160) wurde diese Regelung geändert. Die Höchstfrist von zehn Ja hren entfiel; § 67d Abs. 3 StGB bestimmte nunmehr, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Gericht die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer se e lisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Zugleich wurde in dem neu angefügten Absatz 3 des - mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Reg e- lungen vo m 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) in Gänze aufgehobenen - Art. 1a EGStGB festgelegt, dass § 67d StGB neuer Fassung uneingeschränkt Anwendung findet, also auch für Altfälle und damit für Straftäter gelten soll, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttr eten des Gesetzes begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden waren (siehe auch § 2 Abs. 6 StGB s o- wie BT - Drucks. 13/9062 S. 12). Aufgrund der Gesetzesänderung wurde der Kläger nicht am 1 4 . Juli 200 2 aus der Sicherungsverwahrung entlassen . Vielmehr ordnete das Landgericht F . (Strafvollstreckungskammer) - jeweils auf der Grundlage eingeholter Gutachten von Sachverständigen - in Abständen von 2 Jahren , zuletzt mit B e- schluss vom 1 6 . August 20 10 an , dass die Sicherungsverwahrung fortzud auern habe, da von dem Kläger weiterhin ein Risiko ausgehe. 3 4 - 4 - Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das Oberlandesgericht K . am 28. September 2010 den Beschluss des Landgerichts F . vom 16. August 2010 auf und stellte die Erledig ung der Sicherungsverwahrung fest. Der Kläger wurde noch am gleichen Tag aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf das im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens eines anderen sich e- rungsver wahrten Straftäters ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - V. Sektion - vom 17. Dezember 2009 (B e- schwerde - Nr. 19359/04), wonach die Änderung des § 67d Abs. 3 StGB mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Mens chenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar sei. Diese Entscheidung ist seit dem 10. Mai 2010 en d- gültig, nachdem ein Ausschuss der Großen Kammer den Antrag der Bundesr e- gierung auf Verweisung an die Große Kammer nach Art. 43 Abs. 2 EMRK a b- g e lehnt hat (Art. 44 Abs. 2 Buchst. c EMRK). Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) erklärte das Bundesve r- fassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Der Kläger hat das beklagte Land auf Zahlung eine r Entschädigung für die ab 1 5 . Juli 200 2 weiter vollzogene Sicherungsverwahrung in Anspruch g e- nommen. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weiterg e- henden Klage - zur Zahlung von 49 .000 des beklagten Landes hat keinen Erfolg gehabt. Hierg egen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit d em Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteht. Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf der Grun d- lage von § 67d Abs. 3 StGB in der Fassung des G esetzes vom 26. Januar 1998 und deren Vollzug im Zeitraum vom 15 . Ju l i 2002 bis zum 28 . September 2010 stellten eine - nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz und gegen Art. 5 Abs. 1 , Art. 7 Abs. 1 EMRK - r echtswidrige Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 5 EMRK dar. Der hieraus resultierende Anspruch auf Schadensersatz richte sich auch gegen das beklagte Land. Zweifel an dessen Passivlegitimation sei en nicht deshalb b egründet, weil die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwa h- rung in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt sei. Zwar hätten di e- se Normen den Freiheitsentzug nach Ablauf der früheren Höchstfrist erst e r- möglicht. Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers hab e sich jedoch aus der gerichtlichen Anordnung der Verlängerung sowie dem Vollzug der Sicherungsverwahrung ergeben, die durch die Vollstreckungsbehörden des Beklagten erfolgt seien. D ie vom Landgericht zugebilligte immaterielle Entschädigung in Höhe v on 49 .000 ca. 500 e- messungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen sowie unter Berücksicht i- gung des Umstands nicht zu beanstanden, dass e in Verschulden der handel n- den Organe nicht festgestellt werden könne. D ass der Kläger erst gegen den 8 9 10 - 6 - Beschluss des Landgerichts F . vom 1 6 . August 20 10 ein Rechtsmittel eingelegt habe, begründe kein Mitverschulden nach §§ 839 Abs. 3, § 254 Abs. 2 BGB. Ihm sei nicht vorzuwerfen, die Widerrechtlichkeit des Freiheitsen t- zugs nicht bereits zuvor gerügt zu haben, da ihm vormals nicht zeitnah ein e r- folgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden habe. II. Die zulässige Revision ist unbegründet. Nach Maßgabe der Rechtspr e- chung des EGMR und des Bundesverfassungs gerichts mussten die Vorinsta n- zen davon ausgehen, dass dem Kläger ein Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteht. 1. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Sch a- densersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und F reiheit s- entziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Vorausse t- zungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf. a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt de m Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, juris Rn. 28 , zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehen), der vom Verschul den der handelnden Amt s- träger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff und vom 4. Juli 2013 aaO) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff und vom 4. Juli 2013 aaO). 11 12 13 - 7 - b) Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die nachträgliche Anor d- nung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Klägers und deren Vollzug vom 15. Juli 2002 bis zum 28. September 2010 eine rec htswidrige Freiheitsen t- ziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 5 EMRK dargestellt haben. Diese auch von der Revision nicht beanstandete Annahme ist rechtsfehlerfrei. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den nachfolgend im Satz 2 Buchst. a bis f aufgeführten Fällen - von denen für den hier streitgegenständlichen Freiheit s- entzug von vorneherein nur die Buchstaben a, c und e in Betracht ko m men - und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise e ntzogen werden. Art. 5 Abs. 1 EMRK zählt damit die Gründe, aus denen eine Freiheitsen t- ziehung zulässig ist, erschöpfend auf (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde - Nr. 19359/04, NJW 2010, 2495 = EuGRZ 2010, 25 Rn. 86 mwN). Der Entzug der Fre iheit muss darüber hinaus " rechtmäßig " sein, wobei sich die Rechts widrigkeit nicht nur aus der Konvention selbst, sondern auch aus dem nationalen Recht ergeben kann (EGMR aaO Rn. 90 mwN; vgl. auch Senat, U r- teil vom 4. Juli 2013 aaO mwN). Das Berufun gsgericht ist insoweit in Übereinstimmung mit dem Landg e- richt zutreffend davon ausgegangen, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Klägers durch das Landgericht F . nicht mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar war. aa) Ei ne rechtmäßige Freiheitsentziehung " nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht " (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EMRK) liegt nicht vor. Die 14 15 16 17 18 - 8 - Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer stellen keine " Verurteilung " im Si n- ne der EMRK dar (vgl. EGMR aaO Rn. 8 7, 96). Zwischen der Verurteilung durch das Landgericht H . vom 2. September 1986 und der Fortdauer der Sicherungsverwahrung fehlt es an dem notwendigen (spezifische n ) Kausalz u- sammenhang, da die Verlängerung allein auf der Gesetzesänderung im Jahr 199 8 beruht (vgl. EGMR aaO Rn. 88, 100). Nach Maßgabe dieser Rechtspr e- chung ist in den so genannten Altfällen, in denen der Betroffene wegen seiner Anlasstat bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung verurteilt wurde, eine Rech t- fertigung des Freiheitsentzugs nach dieser Bestimmung als generell ausg e- schlossen anzusehen (vgl. BVerfGE 128, 326, 395). bb) Der Haftgrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c EMRK ( " wenn b e- gründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie [= die betreffende Person ] an der Begehung einer Straftat zu hindern " ) erlaubt kein präventives Vorgehen gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen, die wegen ihres fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten - zudem nur " zur Vorführung vor die zuständige G e- richtsbehörde " - lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezif i- schen Straftat und eignet sich deshalb zur Rechtfertigung der Sicherungsve r- wahrung nicht (vgl. EGMR aaO Rn. 89 und - insoweit in NJW 2010, 2495 ni cht abgedruckt - Rn. 102; siehe auch BVerfG aaO S. 396). cc) Soweit es der EGMR (aaO Rn. 103, insoweit in NJW 2010, 2495 nicht abgedruckt) nicht ausgeschlossen hat, dass in Ausnahmefällen die Sich e- rungsverwahrung bestimmter Straftäter die Bedingungen einer rechtmäßigen Freiheitsentziehung " bei psychisch Kranken " (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e EMRK) erfüllen kann, liegen die hierfür notwendigen Voraussetzungen (vgl. 19 20 - 9 - BVerfG aaO S. 396 ff) nicht vor, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. dd) Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine " rechtmäßige " Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK. Denn die nachträgliche Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK (EGMR aaO Rn. 117 ff, 135, 137). Der Freiheitsentzug ist zudem nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (auch i.V.m. Art. 20 Abs. 3), 104 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG aaO S. 372 ff und S. 388 ff). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das beklagte Land auch passivlegitimiert. Zwar ist im Verfahren der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei Beschwerdegegner; demen t- sprechend trifft sie ei ne etwaige vom EGMR nach Art. 41 EMRK dem jeweiligen Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung. Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadense r- satz anspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist jedoch, wie der Senat bereits in seinem Urteil v om 31. Januar 1966 (aaO S. 74) a ngedeutet hat, die Frage der Person des Verpflichteten - wie bei der Amtshaftung - durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidr i- gen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, InfAuslR 2003, 156, 157 = NVwZ Beilage I 5/2003, 40 ; Dörr in Gr o- t e/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar zum europäischen und deu t- schen Grundrechts schutz, Kap. 13, Rn. 106; Elberling in Karpenstein/Mayer, 21 2 2 23 24 - 10 - EMRK, Art. 5 Rn. 136; Esser in Löwe - Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl., Elfter Bd., EMRK ; IPBPR ; Art. 5 EMRK , Art. 9, 10, 11 IPBPR Rn. 379; Gollwitzer, M enschenrechte im Strafve r- fahren, MRK und IPBPR, Art. 5 MRK, Art. 9 , 11 IPBPR Rn. 134; Guradze, Die E uropäische Menschenrechtskonvention [1968] , Art. 5 Erl . 43; Meyer - Goßner/Schmit t, StPO, 56. Aufl., Anh. 4 MRK, Art. 5 Rn. 14; Paeffgen in SK - StPO, 4. Aufl., Art. 5 Rn. 71a; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EM R K, Art. 5 Rn. 322 ). Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - hier durch die Beschlüsse der Stra fvollstreckungskammer des Landgerichts F . und deren anschließe n- den Vollzug in der Justizvollzugsanstalt F . erfolgt. Dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf der Anwendung bundesrechtl i- cher Vorschriften beruhte und es im vorliegenden Fall auch nicht darum geht, dass den zuständigen Amtsträgern bei der Anwendung d ies er Normen Fehler im Einzelfall unterlaufen sind, ändert im Verhältnis der Parteien zueinander nichts an der Passivlegitimation des Beklagten. Es geht entgeg en der Auffa s- sung der Revision nicht ausschließlich um legislatives Unrecht, für das der B e- klagte nicht einzustehen habe. Vielmehr knüpft Art. 5 Abs. 5 EMRK an eine rechtswidrige (konventionswidrige) Freiheitsentziehung an. Diese ist hier aber durch ein Ge richt des Bekla gten (und in Umsetzung der Gerichtsentscheidu n- gen durch die Vollzugsbehörden des Beklagten) erfolgt, wobei es im Verhältnis der Parteien zueinander nicht darauf ankommt, dass - so die Revision - das Gericht gar keine andere Wahl gehabt habe, als die erst später für rechtwidrig erkannte Vorschrift de s § 67d Abs. 3 StGB anzuwenden. 25 - 11 - 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision zur Höhe de r zue r- kannten Entschädigung . a) Die Bemessung eines immateriellen Schadens ist grundsätzlich Au f- gabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Beme s- sung de r Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinande r- gesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Beeinträchtigungen bemüht hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391 und vom 23. April 2012 - II ZR 163/10, BGHZ 193, 110 Rn. 68). b) Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des beklagten Landes erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sich die In stanzg e- richte an der Bemessungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen (Urteil e vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde - Nr. 19359/04, EuGRZ 2010, 25 Rn. 139, 141, insoweit in NJW 2010, 2495 nicht abgedruckt; vom 13. Januar 2011 - Beschwerde - Nr. 17792/07, EuGRZ 2011, 255 Rn. 88, Beschwerde - Nr. 20 0 08/07, juris Rn. 71, Beschwerde - Nr. 27360/04 und 42225/07, juris Rn. 92; vom 24. November 2011 - Beschwerde - Nr. 48038/06, juris Rn. 115, 116 und vom 19. April 2012 - Be schwerde - Nr. 61272/09, juris Rn. 105) orientiert ha ben. aa) Die Auffassung des beklagten Landes, es hätte berücksichtigt we r- den müssen, dass der Kläger erst gegen den Beschluss des Landgerichts F . - vom 1 6 . August 2010 und nicht gegen die früheren Beschlüsse über die 26 27 28 29 - 12 - Fortdauer der Sicherungsver wahrung Beschwerde eingelegt und somit durch sein " passives " Verhalten selbst zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung be i- getragen habe, geht fehl. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen bela s- tenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf e i- nen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK anwendbar sind (offen gelassen auch in den Senats urteilen vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 278 f und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, juris Rn. 33 mwN zum Meinungsstand ). Denn dem Kläger kann eine schuldhafte Versäumung von Rechtsbehelfen nicht ang e- lastet werden, da auch das Bundesverfas sungsgericht die Anwendung der streitgegenständlichen Regelungen mit Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung z u- nächst als rechtmäßig b eurteilt hat. Die von der Revision gerügte " Passivität " des Klägers kann deshalb nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. bb) Fehl geht auch die Rüge des beklagten Landes, das Berufungsg e- richt habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, dass der Kläger ihm angebotene Möglichkei t en , in naher Zukunft eine andere Gefa h- renprognose zu erhalten, nicht genutzt, sondern T hera pieangebote abgelehnt habe. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der von der Revision in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag in einem ganz anderen Zusamme nhang erfolgt ist. Der Kläger hatte insoweit - inzwischen nicht mehr streitgegenstän d- lich - dem Beklagten als schuldhafte Amtspflichtverletzung unter anderem die Unterlassung therapeutischer Maßnahmen vorgehalten. Der mit der Revision zitierte Vortrag dien te lediglich der Entgegnung auf diesen Vorwurf, nicht aber 30 31 - 13 - der Behauptung eines etwaigen im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berüc k- sichtigenden Mitverschuldens des Klägers. Im Übrigen ist für ein solches Mi t- verschulden und dessen Ursächlichkeit bei der Entst ehung des Schadens der Beklagte darlegungs - und beweispflichtig (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 260 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063, 1064; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3105). Die Revision verweist insoweit aber auf keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag, wonach die vorbenannten Umstände kausal dafür gewesen sein sollen, dass der Kläger keine günstigere Gefahre n- prognose erhalten hat beziehungsweise dass e r anderenfalls früher aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden wäre. Deshalb kann dahinstehen, ob den Kläger überhaupt eine Obliegenheit zur Nutzung de r behaupteten Ther a- pieangebot e getroffen hat. Auch kann die Berechtigung des Einwands des Kl ä- gers of fen bleiben, der Kern des Unrechtsvorwurfs sei, dass das beklagte Land ihn nach Ablauf von zehn Jahren völlig unabhängig von einer bestehenden po - - 14 - sitiven Gefahrenprognose aus der Sicherungsverwahrung hätte entlassen mü s- sen, weshalb es ihm schon denklogisch nicht zum Nachteil gereichen könne, die Gefahrenprognose nicht entkräftet zu haben. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2012 - 2 O 279/11 - OLG Karlsruhe , Entscheidung vom 29.11.2012 - 12 U 61/12 -
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